Abschnitt 2 IJA-FördErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit
- Redaktionelle Abkürzung
- IJA-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
2.1 Gefördert werden
2.1.1
internationale Jugendbegegnungen im Inland und im Ausland, insbesondere mit den Regionen, mit denen das Land Niedersachsen eine Partnerschaftsbeziehung unterhält, mit europäischen Staaten und mit Entwicklungsländern, bevorzugt in Seminar-, Projekt- oder in vergleichbaren Arbeitsformen;
2.1.2
internationale Begegnungsmaßnahmen mit haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Jugendarbeit mit dem Ziel der Kontaktanbahnung, des fachlichen Erfahrungsaustausches, des Ausbaus, der Verstetigung, der Erarbeitung neuer Konzepte und der Fortentwicklung der Partnerschaften, Kooperationen und Netzwerke;
2.1.3
Sondermaßnahmen der internationalen Jugendbegegnungen:
von besonderer internationaler jugendpolitischer Bedeutung,
im Rahmen von Regierungsabsprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland oder dem Land Niedersachsen getroffen wurden (Partnerschaftsbeziehungen),
im Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.
2.2 Nicht gefördert werden Begegnungsmaßnahmen, die im Rahmen von kommunalen Partnerschaften durchgeführt werden.
2.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1 können sowohl in Präsenz, hybrid als auch digital durchgeführt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2021 (Nds. MBl. S. 1758)