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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 IJA-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
IJA-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt für Teilnehmende aus Deutschland und aus dem Ausland je Tag und teilnehmender Person

-bei internationalen Jugendbegegnungen in Niedersachsen sowie für Berlinfahrten nach Nummer 2.1.1bis zu 20 EUR,
-bei internationalen Maßnahmen mit Fachkräften in Niedersachsen sowie für Berlinfahrten nach Nummer 2.1.2bis zu 30 EUR,
-bei Sondermaßnahmen internationaler Jugendbegegnungen nach Nummer 2.1.3bis zu 35 EUR.

Die Zuwendung kann auch für Teilnehmende aus Deutschland im Ausland gewährt werden sowie bei besonderem Förderbedarf für eine Begleitperson pro teilnehmender Person.

5.3 Für Maßnahmen, die nach qualitativem, pädagogischem oder logistischem Aufwand erhöhten Anforderungen entsprechen sowie für Vorbereitung, Auswertung und die Sprachmittlung kann zusätzlich je teilnehmender Person aus Deutschland bei Maßnahmen im Ausland

  • nach der Nummer 2.1.2 und bei der Berücksichtigung der Zielgruppe nach Nummer 4.4.7 ein Zuschlag von 51 EUR, jedoch nicht mehr als 511 EUR je Maßnahme und

  • nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.3 ein Zuschlag von 26 EUR, jedoch nicht mehr als 383 EUR je Maßnahme

gewährt werden. Im Inland kann der Zuschlag bei der Berücksichtigung der Zielgruppen nach Nummer 4.4.7 gewährt werden.

5.4 Der nach Nummer 5.2 maßgebliche Tagessatz kann auch für die Leitung und die Referentinnen und Referenten oder die Teamerinnen und Teamer gewährt werden, soweit sie nicht ständig in der Einrichtung tätig sind, in der die Maßnahme durchgeführt wird.

5.5 Für Teilnehmende aus Deutschland an Veranstaltungen im Ausland können Zuschüsse zu den Fahrtkosten in Höhe von 0,12 EUR je einfachem Entfernungskilometer für Maßnahmen im europäischen Ausland und 0,08 EUR je einfachem Entfernungskilometer für außereuropäische Ziele gewährt werden. Die Entfernungskilometer innerhalb Europas (geografisch) werden anhand der Routenplanung über die Internetseite www.maps.google.de und außerhalb Europas anhand der Luftlinie über die Internetseite www.luftlinie.org ermittelt. Es gilt die einfache Strecke als Berechnungsgrundlage. Als Ausgangsort gilt der Wohn- oder Abfahrtsort der Gruppe, als Zielort der Programmort oder der Ort des Zusammentreffens mit der Partnergruppe. Die Berechnung erfolgt anhand eines im Bewilligungsbescheid festzulegenden nachvollziehbaren Verfahrens.

5.6 Förderfähige Ausgaben für digitale und hybride Maßnahmen nach Nummer 2.1 können Honorare für Moderation, Sprachmittlung sowie der Zugang zu digitalen Tools sein.

5.7 Aktivitäten, die ihrer Art nach keine Begegnung nach Nummer 2.1 sind, können auch als Kleinaktivitäten mit einem Zuschuss von höchstens 1 000 EUR gefördert werden. Es sind jeweils mindestens 10 % der Gesamtausgaben aus Eigenmitteln zu decken.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2021 (Nds. MBl. S. 1758)