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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 IJA-FördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
IJA-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim, - Niedersächsisches Landesjugendamt -.

6.3 Anträge können bei der Bewilligungsbehörde bis zum 1. April für das jeweilige Haushaltsjahr, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor Beginn der Begegnungsmaßnahme, gestellt werden.

6.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2021 (Nds. MBl. S. 1758)