IJA-FördErl,NI - Internationale Jugendarbeit-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
IJA-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Erl. d. MS v. 17.11.2021 - 306.31-51 772 -

Vom 17. November 2021 (Nds. MBl. S. 1758)

- VORIS 21133 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 IJA-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
IJA-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

1.1 Das Land gewährt nach § 12 Nds. AG SGB VIII, den §§ 12 und 13 des Jugendförderungsgesetzes, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von internationalen Begegnungsmaßnahmen.

1.2 Ziel ist es, durch persönliche Begegnung junger Menschen und pädagogischer Fachkräfte aus verschiedenen Ländern einen Beitrag zur besseren Verständigung und zur gleichmäßigen und nachhaltigen Zusammenarbeit über die nationalen Grenzen hinweg zu leisten. Internationale Jugendbegegnungen sollen bei den Teilnehmenden Kenntnisse und Erfahrungen anderer Länder, ihrer Kulturen und Gesellschaftsordnungen, ihrer Werte und Lebensweisen vermitteln und Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Gewalt entgegenwirken. Jugendbegegnungen fördern interkulturelle Kompetenz und stärken das Bewusstsein junger Menschen für ihre Mitverantwortung für die Demokratie.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2021 (Nds. MBl. S. 1758)

Abschnitt 2 IJA-FördErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit
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IJA-FördErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

2.1 Gefördert werden

2.1.1
internationale Jugendbegegnungen im Inland und im Ausland, insbesondere mit den Regionen, mit denen das Land Niedersachsen eine Partnerschaftsbeziehung unterhält, mit europäischen Staaten und mit Entwicklungsländern, bevorzugt in Seminar-, Projekt- oder in vergleichbaren Arbeitsformen;

2.1.2
internationale Begegnungsmaßnahmen mit haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Jugendarbeit mit dem Ziel der Kontaktanbahnung, des fachlichen Erfahrungsaustausches, des Ausbaus, der Verstetigung, der Erarbeitung neuer Konzepte und der Fortentwicklung der Partnerschaften, Kooperationen und Netzwerke;

2.1.3
Sondermaßnahmen der internationalen Jugendbegegnungen:

  • von besonderer internationaler jugendpolitischer Bedeutung,

  • im Rahmen von Regierungsabsprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland oder dem Land Niedersachsen getroffen wurden (Partnerschaftsbeziehungen),

  • im Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.

2.2 Nicht gefördert werden Begegnungsmaßnahmen, die im Rahmen von kommunalen Partnerschaften durchgeführt werden.

2.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1 können sowohl in Präsenz, hybrid als auch digital durchgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2021 (Nds. MBl. S. 1758)

Abschnitt 3 IJA-FördErl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit
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IJA-FördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

3.1 Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sowie deren Zusammenschlüsse in Niedersachsen.

3.2 Nicht gefördert werden Träger,

  • die zentral über einen Bundes- oder Landesverband i. S. des Kinder- und Jugendplans des Bundes (GMBl Nr. 41/2016 S. 803) organisiert sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auch diesen Trägern für Maßnahmen, die aus Sicht des Landes eine besondere Priorität genießen, eine Landeszuwendung gewährt werden, wenn sie dem Antrag eine Erklärung des Landesverbandes beifügen, dass für die förderfähigen Maßnahmen Bundesmittel im Zentralstellenverfahren nicht gewährt werden;

  • die durch das Deutsch-Französische Jugendwerk, das Deutsch-Polnische Jugendwerk, das Koordinierungszentrum Deutsch-Tschechischer Jugendaustausch (Tandem), das Koordinierungszentrum Deutsch-Israelischer Jugendaustausch (ConAct), das Deutsch-Griechische Jugendwerk und die Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch gefördert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2021 (Nds. MBl. S. 1758)

Abschnitt 4 IJA-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit
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IJA-FördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Es können Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen und im Ausland gefördert werden. Der Zahl der Begegnungen im Ausland soll eine vergleichbare Zahl von Begegnungen in Niedersachsen entsprechen. Das Prinzip der Gegenseitigkeit soll soweit wie möglich verwirklicht werden.

4.2 Für Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen, auch für multinationale Begegnungsmaßnahmen und für Berlinfahrten, die in Verbindung mit Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen durchgeführt werden, können Zuwendungen zu den Aufenthalts- und Programmkosten der Teilnehmenden aus Deutschland und der Teilnehmenden aus dem Ausland gewährt werden.

4.3 Vorbereitung und Auswertung von Begegnungsmaßnahmen können entsprechend gefördert werden, sofern sie in Niedersachsen stattfinden und insgesamt nicht länger als drei Tage dauern.

4.4 Bei der Planung und Vorbereitung aller Begegnungsmaßnahmen ist Folgendes zu beachten:

4.4.1 Die Teilnehmenden aus Deutschland sollen mindestens 12 Jahre alt sein und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altersbegrenzung gilt nicht für die verantwortlichen Leitungspersonen sowie für Begegnungsmaßnahmen mit haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Jugendarbeit.

4.4.2 Die Dauer der Begegnungsmaßnahme soll mindestens 5, höchstens 30 Tage betragen. An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.

4.4.3 Das Zahlenverhältnis zwischen den Teilnehmenden aus Deutschland und den Teilnehmenden aus dem Ausland soll bei bilateralen Begegnungsmaßnahmen ausgeglichen, bei multilateralen Begegnungsmaßnahmen angemessen sein. Die Anzahl der verantwortlichen Leitungspersonen muss in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Anzahl aller Teilnehmenden stehen. Der überwiegende Teil der Teilnehmenden aus Deutschland muss aus Niedersachsen kommen.

4.4.4 Die Begegnungsmaßnahmen sollen ein zwischen den Partnern rechtzeitig vorbereitetes und vereinbartes Programm haben, das insbesondere über Zielgruppen, Bildungsziele, Arbeitsmethoden und über die Themen Aufschluss gibt.

4.4.5 Die verantwortlichen Leitungspersonen der Begegnungsmaßnahmen müssen Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit haben oder über eine pädagogische Ausbildung verfügen oder mindestens im Besitz einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) sein. Fremdsprachenkenntnisse sind wünschenswert. Die Teilnehmenden sind an der Programmplanung, -durchführung und -auswertung in jugendgerechter Form zu beteiligen.

4.4.6 Die Teilnehmenden an Begegnungsmaßnahmen mit haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Jugendarbeit müssen im Hinblick auf die Umsetzung einen besonderen fachlichen Bezug zum Thema der Begegnungsmaßnahme aufweisen.

4.4.7 Die Begegnungsmaßnahmen sollen das Prinzip des Gender Mainstreamings und Managing Diversity sowie die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit besonderem Förderbedarf, junger Migrantinnen und Migranten, junger Menschen mit Behinderungen sowie Teilnehmenden und deren Familien im Transferleistungsbezug angemessen berücksichtigen.

4.4.8 Die Teilnehmenden müssen gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche ausreichend versichert sein oder vom Träger der Maßnahme ausreichend versichert werden.

4.4.9 Der Zuwendungsempfänger kann neben den Teilnahmebeiträgen von den Teilnehmenden eine Umlage zur Mitfinanzierung eines Gegenbesuchs erheben. Diese Umlage ist gesondert zu buchen, auszuweisen und vom Zuwendungsempfänger zur Finanzierung der Ausgaben des Gegenbesuchs zu berücksichtigen.

4.4.10 Die Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 in digitaler oder hybrider Form hat ein definiertes Anfangs- und Enddatum sowie ein pädagogisches Konzept (Ziel, Inhalt, Methode). Es müssen mindestens vier gemeinsame nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Programmtage im Umfang von mindestens vier Stunden nachgewiesen werden. Das Programm ist gemeinsam oder parallel mit der Teilnehmendengruppe aus dem Ausland durchzuführen. Mindestens ist aber pro Programmtag ein deutsch-ausländisches Treffen von täglich 90 Minuten inhaltlichen Programms mit der ganzen Gruppe oder in Kleingruppen bei digitalen oder hybriden Formaten durchzuführen.

4.4.11 Auf die Förderung durch das Land ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2021 (Nds. MBl. S. 1758)