4.1 Es können Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen und im Ausland gefördert werden. Der Zahl der Begegnungen im Ausland soll eine vergleichbare Zahl von Begegnungen in Niedersachsen entsprechen. Das Prinzip der Gegenseitigkeit soll soweit wie möglich verwirklicht werden.
4.2 Für Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen, auch für multinationale Begegnungsmaßnahmen und für Berlinfahrten, die in Verbindung mit Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen durchgeführt werden, können Zuwendungen zu den Aufenthalts- und Programmkosten der Teilnehmenden aus Deutschland und der Teilnehmenden aus dem Ausland gewährt werden.
4.3 Vorbereitung und Auswertung von Begegnungsmaßnahmen können entsprechend gefördert werden, sofern sie in Niedersachsen stattfinden und insgesamt nicht länger als drei Tage dauern.
4.4 Bei der Planung und Vorbereitung aller Begegnungsmaßnahmen ist Folgendes zu beachten:
4.4.1 Die Teilnehmenden aus Deutschland sollen mindestens 12 Jahre alt sein und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altersbegrenzung gilt nicht für die verantwortlichen Leitungspersonen sowie für Begegnungsmaßnahmen mit haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Jugendarbeit.
4.4.2 Die Dauer der Begegnungsmaßnahme soll mindestens 5, höchstens 30 Tage betragen. An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.
4.4.3 Das Zahlenverhältnis zwischen den Teilnehmenden aus Deutschland und den Teilnehmenden aus dem Ausland soll bei bilateralen Begegnungsmaßnahmen ausgeglichen, bei multilateralen Begegnungsmaßnahmen angemessen sein. Die Anzahl der verantwortlichen Leitungspersonen muss in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Anzahl aller Teilnehmenden stehen. Der überwiegende Teil der Teilnehmenden aus Deutschland muss aus Niedersachsen kommen.
4.4.4 Die Begegnungsmaßnahmen sollen ein zwischen den Partnern rechtzeitig vorbereitetes und vereinbartes Programm haben, das insbesondere über Zielgruppen, Bildungsziele, Arbeitsmethoden und über die Themen Aufschluss gibt.
4.4.5 Die verantwortlichen Leitungspersonen der Begegnungsmaßnahmen müssen Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit haben oder über eine pädagogische Ausbildung verfügen oder mindestens im Besitz einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) sein. Fremdsprachenkenntnisse sind wünschenswert. Die Teilnehmenden sind an der Programmplanung, -durchführung und -auswertung in jugendgerechter Form zu beteiligen.
4.4.6 Die Teilnehmenden an Begegnungsmaßnahmen mit haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Jugendarbeit müssen im Hinblick auf die Umsetzung einen besonderen fachlichen Bezug zum Thema der Begegnungsmaßnahme aufweisen.
4.4.7 Die Begegnungsmaßnahmen sollen das Prinzip des Gender Mainstreamings und Managing Diversity sowie die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit besonderem Förderbedarf, junger Migrantinnen und Migranten, junger Menschen mit Behinderungen sowie Teilnehmenden und deren Familien im Transferleistungsbezug angemessen berücksichtigen.
4.4.8 Die Teilnehmenden müssen gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche ausreichend versichert sein oder vom Träger der Maßnahme ausreichend versichert werden.
4.4.9 Der Zuwendungsempfänger kann neben den Teilnahmebeiträgen von den Teilnehmenden eine Umlage zur Mitfinanzierung eines Gegenbesuchs erheben. Diese Umlage ist gesondert zu buchen, auszuweisen und vom Zuwendungsempfänger zur Finanzierung der Ausgaben des Gegenbesuchs zu berücksichtigen.
4.4.10 Die Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 in digitaler oder hybrider Form hat ein definiertes Anfangs- und Enddatum sowie ein pädagogisches Konzept (Ziel, Inhalt, Methode). Es müssen mindestens vier gemeinsame nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Programmtage im Umfang von mindestens vier Stunden nachgewiesen werden. Das Programm ist gemeinsam oder parallel mit der Teilnehmendengruppe aus dem Ausland durchzuführen. Mindestens ist aber pro Programmtag ein deutsch-ausländisches Treffen von täglich 90 Minuten inhaltlichen Programms mit der ganzen Gruppe oder in Kleingruppen bei digitalen oder hybriden Formaten durchzuführen.
4.4.11 Auf die Förderung durch das Land ist in geeigneter Weise hinzuweisen.