Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.06.2022, Az.: 4 W 20/22
Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf; Prüfungsmaßstab eines Beschwerdegerichts auf der Tatbestandsseite einer Aussetzungsnorm; Voraussetzungen eines Aussetzungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 28.06.2022
- Aktenzeichen
- 4 W 20/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 25050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2022:0628.4W20.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 03.05.2022
- LG Braunschweig - 05.04.2022
Rechtsgrundlagen
- § 148 ZPO
- § 252 ZPO
- § 300 ZPO
- § 308 ZPO
- § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO
- § 242 BGB
- § 275 Abs. 1 BGB
- § 275 Abs. 2 BGB
- § 293 BGB
- § 294 BGB
- § 295 S. 1 Alt. 1-2 BGB
- § 322 Abs. 2 BGB
- § 358 Abs. 4 S. 1 BGB
- § 357 Abs. 4 S. 1 BGB
- AEUV Art. 267
- § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO
Fundstelle
- VuR 2022, 355-356
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird ein Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO in entsprechender Anwendung ausgesetzt, um das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten EuGH-Vorlage abzuwarten, so ist diese Aussetzungsentscheidung gemäß § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der grundsätzlich beschränkte Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts erstreckt sich auf die formelle Entscheidungserheblichkeit des fremden Vorlageverfahrens für das ausgesetzte Verfahren sowie die Prüfung von Ermessensfehlern (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 W 4/22 -, juris).
- 2.
Ermessensfehlerhaft ist die Aussetzung eines Verfahrens, wenn der Rechtsstreit aus Sicht des aussetzenden Gerichts zur Entscheidung reif ist oder wenn die Frage der Entscheidungsreife offen gelassen wird. Das Gericht darf das Verfahren nicht mit der Begründung aussetzen, die Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" trete hinter der Möglichkeit zurück, eine weitergehende oder nachhaltigere Beendigung des Rechtsstreites zu erreichen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 4 W 13/22 -, juris).
- 3.
Widerruft der Verbraucher einen mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag und veräußert er den Kaufgegenstand anschließend an einen Dritten, so steht der Bank grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung zu. Der sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufenden Bank kann der Verbraucher die Unmöglichkeit seiner Vorleistungspflicht nur unter den Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB entgegenhalten. Der Verbraucher muss hierzu darlegen und beweisen, dass der Dritterwerber die für die Beschaffung der zurückzugebenden Sache erforderliche Mitwirkung verweigert bzw. von grob unverhältnismäßigen Forderungen abhängig macht.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5. April 2022 und der Nichtabhilfebeschluss vom 3. Mai 2022 aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit Klageschrift vom 21. Januar 2022, der Beklagten zugestellt am 9. Februar 2022, nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf in Anspruch.
Der Kläger als Darlehensnehmer schloss - vermittelt durch ein Autohaus - mit der Beklagten als Darlehensgeberin am 17. August 2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 22.732,54 Euro. Das Darlehen diente der Teil-Finanzierung des Kaufs eines privat genutzten Fahrzeugs zu einem Kaufpreis in Höhe von 27.480,- Euro. Den von dem Autohaus zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen war eine Widerrufsinformation beigefügt, wobei wegen der Einzelheiten auf Seite 5 des Darlehensantrages vom 17. August 2016 (Anlage K1) Bezug genommen wird.
Die Beklagte kehrte die Darlehensvaluta an das Autohaus aus. Der Kläger erbrachte an dieses vereinbarungsgemäß eine Anzahlung in Höhe von 5.000,- Euro und leistete in der Folge die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte. Nach Zahlung der Schlussrate im August 2017 übertrug die Beklagte das Sicherungseigentum an dem zu finanzierenden Fahrzeug auf den Kläger.
Anschließend - am 15. Juni 2020 - widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Am 27. Januar 2021 veräußerte er das Fahrzeug an eine Privatperson zu einem Preis von 12.000,- Euro.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet worden sei. Betreffend ihre Vorleistungspflicht sei die Beklagte im Annahmeverzug. Der Kläger habe mehrmals - erstmals in der Widerrufserklärung - der Beklagten das Fahrzeug angeboten, diese habe es aber nicht angenommen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sie den Kläger im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt habe. Jedenfalls sei ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers verwirkt.
Mit Verfügung vom 7. März 2022 hat der Vorsitzende die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer erwäge, den Rechtsstreit im Hinblick auf den (Vorlage-)Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21 u.a.) in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefragen auszusetzen.
Die Beklagte ist der beabsichtigten Verfahrensweise mit der Begründung entgegengetreten, dass der Rechtsstreit, auch ohne über die Verwirkung zu befinden, zur Entscheidung reif sei. Der Kläger hat gegen die beabsichtigte Aussetzung keine Einwände erhoben, indes darauf hingewiesen, dass das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union eindeutig sei und den Einwand der Verwirkung ausschließe.
Durch Beschluss vom 5. April 2022 hat das Landgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 - in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die dort gestellten Vorlagefragen ausgesetzt. Das Vorabentscheidungsverfahren ist beim Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C-630/21 anhängig.
Die Kammer bleibe bei ihrer in der Verfügung vom 7. März 2022 dargelegten Einschätzung. Auch wenn der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zustände und die Klage als "derzeit unbegründet" abgewiesen werden könnte, hätte dies keine nachhaltige, sondern nur eine vorläufige Beilegung des Streits zur Folge. Durch die Aussetzung komme es auch nicht zu einer Verfahrensverzögerung.
Gegen den ihr am 7. April 2022 zugestellten Aussetzungsbeschluss des Landgerichts hat die Beklagte am 21. April 2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Aussetzung des Verfahrens sei ermessensfehlerhaft. Der Rechtsstreit sei entscheidungsreif, weil der Kläger seiner Vorleistungspflicht nicht nachgekommen sei.
Das Landgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 3. Mai 2022 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht - hier - zur Entscheidung vorgelegt. Die Aussetzung des Verfahrens entspreche der Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs. Insbesondere lägen dem Vorlagebeschluss ausschließlich Fallgestaltungen zu Grunde, in denen die Kläger das Fahrzeug weiter genutzt und damit gerade nicht ihrer Vorleistungspflicht nachgekommen seien.
II.
Die statthafte Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5. April 2022 ist zulässig und begründet.
1.
Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden (§ 122 Abs. 1 GVG).
2.
Die statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig.
a)
Gegen den Aussetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO mit Blick auf ein Parallel-Vorlagefahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 252 ZPO statthaft (zum Ganzen bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 29-41, juris).
Nach § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften des entsprechenden Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt.
Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).
Begründet wird dies zum einen damit, dass die Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung den Sinn und Zweck des § 252 ZPO verfehlte. Denn die Möglichkeit der Überprüfbarkeit einer Aussetzungsentscheidung gemäß § 252 ZPO diene dazu, einem (unberechtigten) Verfahrensstillstand entgegenzutreten. Durch die Vorlage einer Auslegungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV trete ein solcher jedoch nicht ein, da das Vorabentscheidungsverfahren - wenn auch in einem weiteren Sinne - als Teil des Zivilprozesses anzusehen sei (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 26, juris; Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, ZPO § 252 Rn. 1; kritisch: Pfeiffer, NJW 1994, 1996 [1998 ff.]). Zum anderen würde die Überprüfbarkeit einer solchen Aussetzungsentscheidung den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz verletzen, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürften und müssten (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 31 ff., juris). Erachtete man nun jedoch eine Anfechtbarkeit als statthaft, liefe dies auf eine von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckte Überprüfung der Vorlageentscheidung und -kompetenz des aussetzenden und vorlegenden Gerichts durch das Beschwerdegericht hinaus. Denn die Aussetzungsentscheidung sei untrennbar mit der Vorlageentscheidung verbunden (BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14 f., juris).
Ob diese Ausnahme - wie im vorliegenden Fall - auch dann gilt, wenn das Verfahren mit Blick auf eine bereits erfolgte Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, mithin die Aussetzung nicht mit einer eigenen Vorlage verbunden wird, ist streitig (vgl. dazu - offen lassend -: OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2016 - 13 W 3/16 (Kart) -, Rn. 3 f. m.w.N., juris; dagegen: Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; dafür: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 16 ff., juris).
Aus Sicht des Senats streiten die besseren Argumente für die Anfechtbarkeit von solchen Aussetzungsbeschlüssen, die nicht mit einer eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union verbunden sind.
Weil § 252 ZPO nach seinem Wortlaut uneingeschränkt für jede Art der Aussetzungsentscheidung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gilt, einschließlich der Aussetzung nach § 148 ZPO in entsprechender Anwendung in Verbindung mit Art. 267 AEUV, ist gerade begründungsbedürftig, warum der Anwendungsbereich der Norm für die Aussetzung ohne eigene Vorlage teleologisch zu reduzieren sein soll (vgl. zu diesem Gedanken Pfeiffer, NJW 1994, 1996 [1998]). In diesem Lichte ist folgerichtig die Übertragbarkeit der für die Unanfechtbarkeit eines mit einem eigenen Vorlagebeschluss verbundenen Aussetzungsbeschlusses vorgebrachten Argumentation auf die hier zur Entscheidung anstehende Konstellation einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
Einem Vergleich mit der hier gegebenen Fallgestaltung halten die dort angeführten Gesichtspunkte zur Überzeugung des Senats nicht stand.
Zwar wird gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in der hier zur Entscheidung anstehenden Konstellation angeführt, dass sich - auch aus Sicht der Parteien - für den Verfahrensablauf kein Unterschied zu der Situation ergebe, in der das Gericht die Aussetzung mit einer eigenen - unanfechtbaren - Vorlageentscheidung verbindet (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; dem folgend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris). Dem stehe nicht entgegen, dass es bei der Aussetzung wegen der Vorlage eines anderen Verfahrens an der Identität mit der Vorlageentscheidung fehle (wie Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2). Denn auch insoweit gehe es letztlich darum, dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz dahingehend einzuräumen, ob das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union die der Aussetzung zugrundeliegende Frage hätte vorlegen dürfen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).
Dieser Argumentation ist noch insoweit zuzustimmen, als die Entscheidungskompetenz des aussetzenden Gerichts mit Blick auf die Erforderlichkeit einer Vorlage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens grundsätzlich unangetastet bleiben muss. Dies führt aus Sicht des Senats jedoch nicht dazu, dass bei Anfechtbarkeit einer isolierten Aussetzungsentscheidung mit Blick auf ein fremdes Vorlageverfahren der Sinn und Zweck des § 252 ZPO verfehlt würde. Nur dies könnte aber eine teleologische Reduktion rechtfertigen.
Bei der isolierten Aussetzungsentscheidung ist es nicht so, dass das fremde Vorlageverfahren in Wahrheit Teil des auszusetzenden Zivilprozesses sei. Dies stellt sich auch für die Parteien so dar. Denn diese werden durch die isolierte Aussetzungsentscheidung vielmehr mit einem "fremden" Vorlageverfahren konfrontiert, das Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung des von ihnen unterbreiteten Sachverhalts zeitigen soll, gegebenenfalls sogar ohne Rücksicht darauf, ob sie sich selbst darauf berufen haben.
Richtig ist zwar, dass das aussetzende Gericht im Falle der Bezugnahme auf ein fremdes Vorlageverfahren nichts anderes zum Ausdruck bringt, als die Einschätzung, dass in dem Falle, in dem es das fremde Vorlageverfahren nicht gäbe, selbst gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris). Jedoch ist die Entscheidung, mit einer eigenen Vorlageentscheidung hervorzutreten, mit deutlich mehr Begründungsaufwand verbunden, als diejenige, die sich lediglich auf eine andere Entscheidung beruft und so die Erkenntnisse eines fremden Vorlageverfahrens für den eigenen Prozess fruchtbar macht. Für eine Anfechtbarkeit in diesen Fällen spricht denn auch das berechtigte Rechtsschutz-Bedürfnis der Parteien, die insoweit "nur" mit einem fremden Vorlageverfahren konfrontiert werden. Ihr berechtigtes Anliegen besteht in diesen Fällen deshalb darin, überprüfen zu lassen, ob überhaupt eine entscheidungserhebliche Vorlagefrage in der "Parallelsache" vorliegt und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt ist (vgl. hierzu auch BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4). Schließlich wird das Abwarten auf die fremde Vorlageentscheidung, auf welche die Parteien selbst keinerlei Einfluss haben, für sie absehbar mit einer nicht unerheblichen Verzögerung des eigenen Rechtsstreits verbunden sein (vgl. Pfeiffer, NJW 1994, 1996 [1999 f.]).
Die grundsätzliche Überprüfbarkeit einer so die Dispositionsfreiheit der Parteien tangierenden isolierten Aussetzungsentscheidung entspricht gerade dem Zweck des § 252 ZPO. Erst recht verbietet sich deshalb eine teleologische Reduktion dieser Norm. Dem Gebot der grundsätzlichen Nichtüberprüfbarkeit der eigenen Vorlagekompetenz des aussetzenden Gerichts (ohne eigene Vorlage) kann auch bei einer isolierten Aussetzungsentscheidung mit Blick auf eine Vorlage in einem anderen Verfahren durch Anwendung eines dies berücksichtigenden begrenzten Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts Rechnung getragen werden.
b)
Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO eingelegt worden.
3.
Die sofortige Beschwerde erweist sich auch als begründet.
Hierbei ist der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts auf der Tatbestandsseite der Aussetzungsnorm umfassend (BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 7). Das Beschwerdegericht prüft uneingeschränkt, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 6, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. April 2021 - I-4 W 17/21 -, Rn. 5, juris) und damit die tatbestandliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 12 W 83/07 -, Rn. 7, juris). Auf der Rechtsfolgenseite hingegen verengt sich der Prüfungsmaßstab auf die Kontrolle von Ermessensfehlern (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 6, juris). Dem Beschwerdegericht ist es daher verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen (KG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 12 W 83/07 -, Rn. 6, juris).
Auf dieser Grundlage ist unter Beachtung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts zwar ein Aussetzungsgrund gegeben (a), dem Ausgangsgericht sind indes bei seiner Aussetzungsentscheidung Ermessensfehler unterlaufen (b).
a)
Ein Aussetzungsgrund ist gegeben, weil die Voraussetzungen des § 148 ZPO in entsprechender Anwendung vorliegen.
Das Landgericht hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 (BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 -, juris) ausgesetzt. Es hat insoweit die Ansicht vertreten, dass die Beantwortung der vom Bundesgerichtshof gestellten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit vorgreiflich sei.
aa)
Die entsprechende Anwendung des § 148 ZPO ist in einer solchen Konstellation nach einhelliger Auffassung grundsätzlich zulässig, wenn die betreffende entscheidungserhebliche Frage bereits in einem anderen Verfahren vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - VII ZR 102/12 -, Rn. 7 m.w.N., juris; KG Berlin, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 W 136/12 -, Rn. 3, juris; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 148 ZPO Rn. 3b m.w.N.).
bb)
Die Entscheidungserheblichkeit der in Bezug genommenen Vorlagefragen für den von dem Landgericht Braunschweig zu entscheidenden Rechtsstreit besteht auch durchaus.
(1)
Das Landgericht stuft den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt, in dem der Widerruf erst nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages erklärt wurde, als Verwirkungsfall ein und hat sich daher die Frage gestellt, ob es die aus § 242 BGB hergeleitete Rechtsfigur der Verwirkung nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - noch zur Anwendung bringen kann.
Die genannten Vorlagefragen befassen sich mit ebendieser Konstellation, in der die Widerrufserklärung erst nach Beendigung des Darlehensvertrages erfolgt.
Das Landgericht verbindet mit der Aussetzungsentscheidung die Erwartung, dass auf die Vorlagen eine Klarstellung dergestalt erfolgt, dass für das Rechtsinstitut der Verwirkung - genauer des Rechtsmissbrauchs - in den Fällen der vor dem Widerruf vollständig erfüllten Verbraucherdarlehensverträge auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 ein Anwendungsbereich verbleibt.
Dies ist - innerhalb des dem Beschwerdegericht zustehenden Prüfungsrahmens - nicht zu beanstanden.
Es ist dem Beschwerdegericht im Rahmen des § 252 ZPO grundsätzlich verwehrt, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen, denn diese Prüfung ist dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 5, unter Hinweis u.a. auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris = OLGR Düsseldorf 98, 83, und OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 [2208]; a.A. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 18, der meint, dass das Beschwerdegericht bei der rechtlichen Prüfung, ob ein Aussetzungsgrund gegeben sei, keinen Beschränkungen unterworfen sei).
Für diese eingeschränkte Prüfungsdichte des Beschwerdegerichts spricht der bereits im Rahmen der Statthaftigkeits-Prüfung erwähnte prozessrechtliche Grundsatz der Selbständigkeit des Instanzgerichtes, wonach die materiell-rechtliche Beurteilung des zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhaltes in den originären Verantwortungsbereich des aussetzenden Gerichts fällt, in den einzugreifen dem im Wege des § 252 ZPO angerufenen Beschwerdegericht nicht ansteht (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 [2208]).
Vor diesem Hintergrund hat der Senat "einzig und allein die formellen Voraussetzungen des § 148 ZPO [zu prüfen], also ob das 'andere Verfahren' auf der vom Prozeßgericht mitgeteilten materiellen Grundlage vorgreiflich ist" (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 [2208]; ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris).
Ob darüber hinausgehend dem Beschwerdegericht gar eine Vertretbarkeitskontrolle hinsichtlich der rechtlichen Würdigung durch das aussetzende Gericht gestattet ist (so neuerdings OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 -, Rn. 32 ff., juris), kann dahinstehen, weil die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erläuterungen bereits aus anderen Gründen Erfolg hat.
(2)
Mit Blick auf die von dem Landgericht zugrunde gelegte materielle Rechtslage erweist sich das vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 - eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union als vorgreiflich.
(a)
Eine formelle Entscheidungserheblichkeit, die sich allein auf die Prüfung erstreckt, ob die Vorlagefragen des Parallel-Vorlageverfahrens zu der Begründung passen, die das aussetzende Gericht für seine Aussetzungsentscheidung liefert (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 63, juris), liegt vor.
Der Bundesgerichtshof möchten wissen, ob sich die Frage eines (wirksam ausgeübten - so der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs) Widerrufsrechts bei einem von beiden Parteien vollständig erfüllten Kreditvertrag überhaupt noch stellt, und wenn ja, ob es unter Berücksichtigung der von ihm zusammengetragenen Argumente für solcherart erfüllte Darlehensverträge einen verbleibenden Anwendungsbereich für den Einwand der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs im nationalen Recht geben kann.
Das Landgericht erachtet den Einwand - wie dargestellt - als einschlägig, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung wegen möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gehindert. Es erhofft sich von den Parallel-Vorlageverfahren eine Klärung dahingehend, dass das Widerrufsrecht bei beendeten Darlehensverträgen als verwirkbar bzw. rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann.
(b)
Die Prüfung einer weitergehenden, in diesem Sinne materiellen Entscheidungserheblichkeit ist dem Senat ob des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes grundsätzlich verwehrt. Die materielle Entscheidungserheblichkeit, genauer: die materielle Abhängigkeit, meint hierbei die Prüfung des Beschwerdegerichts dahingehend, ob das Parallel-Vorlageverfahren in der Sache tatsächlich dazu geeignet ist, eine Frage zu beantworten, die für das ausgesetzte Verfahren entscheidungserheblich ist (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 66, juris).
b)
Dem Landgericht ist bei der Aussetzungsentscheidung indes ein Ermessensfehler unterlaufen. Es hat das Verfahren ausgesetzt, obwohl es die Möglichkeit erkannt hat, dass die Klage bereits jetzt abgewiesen werden kann.
Die Anordnung der Aussetzung steht gem. § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1992 - V ZR 192/91 -, Rn. 6, juris) und zu prüfen hat, ob die gebotene Verfahrensförderung auf andere Weise besser - schneller - zu erreichen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - VII ZB 39/06 -, Rn. 11, juris).
Wie bereits dargelegt darf das Beschwerdegericht eine Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts zwar nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 20, juris). Dabei ist zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 20, juris). Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 -, Rn. 38, juris).
Das Verfahren ist nach dem zuvor Gesagten und den insoweit vom Senat grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbaren eigenen Rechtsausführungen des Landgerichts nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand allerdings zur Entscheidung reif (dazu unter aa)), weshalb das Ermessen des Landgerichts, von einer Aussetzung des Verfahren abzusehen, auf null reduziert war (dazu unter bb)).
aa)
Das Verfahren ist - das hat das Landgericht ausdrücklich für möglich erachtet - entscheidungsreif.
(1)
Zur Endentscheidung reif ist der Rechtsstreit, sobald das Gericht ein Endurteil erlassen kann. Endurteile sind dabei diejenigen Urteile, die den Prozess für die Instanz erledigen, wenn auch nur aus prozessualen Gründen. Ein Rechtsstreit ist zur Entscheidung durch klageabweisendes Endurteil reif, wenn ein endgültiger Mangel der Prozessvoraussetzungen vorliegt oder ein nicht zu beseitigendes Prozesshindernis besteht. Gleichermaßen ist der Rechtsstreit auch dann abweisungsreif, wenn die geltend gemachte Rechtsfolge unbegründet ist. Dies gilt auch dann, wenn die Klage nicht schlüssig begründet wurde oder der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt hat. Schließlich besteht auch dann Abweisungsreife, wenn eine Einrede der Beklagten durchgreift (vgl. insgesamt Staudinger/Leipold, BGB, 22. Aufl., § 300 Rn. 10 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Stellt das Gericht mithin etwa die Unzulässigkeit der Klage fest, darf es grundsätzlich nicht den Rechtsstreit zur Heilung der Zulässigkeitsmängel aussetzen, sondern hat die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. RG, Urteil vom 7. März 1887 - IIIa 386/86 -, RGZ 18, 382-383). Gleichermaßen ist das Gericht bei fehlender Schlüssigkeit der Klage oder dem Fehlen von Beweisantritten - nach der Erteilung entsprechender Hinweise und dem Abwarten der insoweit gesetzten Frist - nicht gehalten, weitergehend zuzuwarten, bis die entsprechenden Defizite beseitigt wurden. Dies gilt, obwohl naturgemäß bei einer Verlagerung des Rechtsstreites in die Berufungsinstanz dort die fehlenden Angaben - in den Grenzen der §§ 531, 533 ZPO - nachgeholt werden können.
(2)
Infolge der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB wäre die Klage - so auch die Rechtsausführungen des Landgerichts - abzuweisen, weil sie "derzeit unbegründet" ist (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21 -, Rn. 14, juris; Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 15 ff., juris; Urteil vom 22. Februar 2022 - XI ZR 155/21 -, Rn. 13 ff., juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 29, juris).
Gem. § 357 Abs. 4 BGB kann der Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf die Rückzahlung der geschuldeten Leistung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat, wobei dies dann nicht gilt, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten, die im Verhältnis zum Kläger auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB), sowohl in Bezug auf die von dem Kläger vor als auch nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 17, juris), sodass nicht danach zu unterscheiden ist, ob sich der Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB oder § 355 Abs. 3 S. 1 BGB ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 79/19 -, Rn. 31, juris).
Bei der Rückgabepflicht des Klägers handelt es sich um eine Bring- oder Schickschuld (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 24, juris), weil insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug bei der Klagepartei abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB).
Die Beklagte hat - mit Schriftsatz vom 2. März 2022 - gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - XI ZR 155/21 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 15, juris).
Die Beklagte kann sich dabei trotz der zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung des Fahrzeuges durch den Kläger auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen. Denn die auf § 355 Abs. 3 BGB beruhende Rückgabepflicht des Klägers ist nicht wegen Unmöglichkeit erloschen.
Auch auf die aus § 355 Abs. 3 BGB folgende Rückgabepflicht ist § 275 BGB anzuwenden, der grundsätzlich für alle gesetzlichen und vertraglichen Schuldverhältnisse gilt (Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 3). Danach ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Leistung - hier die Rückgabe des Fahrzeuges - ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Gemäß § 275 Abs. 2 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht, wobei bezüglich der zuzumutenden Anstrengungen zu berücksichtigen ist, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
Für eine objektive Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB in der Art, dass die Rückgabe des finanzierten Fahrzeuges für jedermann unmöglich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
Auch eine subjektive Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB liegt nach dem Vortrag des Klägers nicht vor.
Subjektive Unmöglichkeit nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Schuldner zur Leistung außerstande ist. Das Leistungshindernis muss für ihn unüberwindbar sein, während ein Dritter die Leistung erbringen könnte. § 275 Abs. 1 BGB ist hierbei nur anwendbar, wenn der Schuldner auch zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung, und zwar auch unter Mithilfe Dritter, nicht in der Lage ist. Ist die Mitwirkung eines Dritten erforderlich, liegt § 275 Abs. 1 BGB nur vor, wenn feststeht, dass der Dritte die Mitwirkung an der Herstellung der erforderlichen Lage aller Voraussicht nach verweigern würde, anderenfalls wäre ggf. § 275 Abs. 2 BGB einschlägig (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10 -, Rn. 41, juris; Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 23 und 25). Der Schuldner trägt für die Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB sowie den in Abs. 2 gleichgestellten Tatbestand gleichermaßen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 25 und 34).
Deshalb muss der Schuldner, der sich auf subjektive Unmöglichkeit beruft, grundsätzlich insbesondere dazu Stellung nehmen, ob und ggf. mit welchem Aufwand das Leistungshindernis zu beheben ist (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZR 117/10 -, Rn. 52 f., juris; Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 25).
Handelt es sich um eine Leistung, die der Schuldner bei Mitwirkung eines Dritten erbringen könnte, muss er hierzu darlegen und ggf. beweisen, dass der Dritte im Falle des § 275 Abs. 1 BGB die erforderliche Mitwirkung verweigert (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10 -, Rn. 41, juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16 -, Rn. 27 f., juris) bzw. im Falle des § 275 Abs. 2 BGB von grob unverhältnismäßigen Forderungen in der Weise abhängig macht (Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 34), dass er zur Mitwirkung nur unter Bedingungen bereit ist, die den Schuldner zu Verweigerung der Leistung nach § 275 Abs. 2 BGB berechtigten (BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16 -, Rn. 28, juris).
An alledem fehlt es vorliegend, sodass das von der Beklagten geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht Bestand hat.
Der Erfolg der Klage setzt deshalb aufgrund der bestehenden Vorleistungspflicht in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 29, juris). Fehlt es daran, mangelt es dem Anspruch der vorleistungspflichtigen Partei an der Fälligkeit, die Klage ist "derzeit unbegründet" und damit abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 16, juris).
Der Kläger hat der Beklagten unstreitig das gegenständliche Fahrzeug nicht tatsächlich im Sinne der §§ 357 Abs. 4 S. 1, 294 BGB an ihrem Sitz angeboten oder es an diese abgesandt.
Die Beklagte ist mit der Entgegennahme des Fahrzeuges aber auch nicht im Annahmeverzug. Sie hat weder die Annahme einer ordnungsgemäß angebotenen Leistung im Sinne des § 295 Satz 1 1. Alt. BGB verweigert noch ist sie gem. §§ 293, 295 Satz 1 2. Alt, Satz 2 BGB einer konkreten Aufforderung des Klägers, eine für die Leistungserbringung notwendige Mitwirkungshandlung zu erbringen, nicht nachgekommen. Der Kläger hat die von ihm zu erbringende Leistung weder im Sinne des § 295 Satz 1. 1. Alt. BGB ordnungsgemäß angeboten, noch hat er sich im Sinne des § 295 Satz 1 2. Alt. BGB zur Bewirkung der Leistung, so wie sie von ihm zu erbringen ist, bereit erklärt.
Im Falle von § 357 Abs. 4 BGB schuldet der Verbraucher die (Rück-)Übereignung des Fahrzeuges an den Unternehmer (vgl. Staudinger/Herresthal, BGB, 2021, § 358 Rn. 204 c), wobei es sich dabei - wie bereits dargestellt - um eine Bring- oder Schickschuld handelt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 24, juris).
Entgegen der Ansicht des Klägers enthält das Widerrufsschreiben kein ordnungsgemäßes Angebot bzw. keine Bereitschaftserklärung zur Bewirkung der Leistung so, wie sie zu erbringen ist. Das insoweit unterbreitete Angebot des Klägers einer Rückgabe des Fahrzeuges bei einem Vertragspartner der Beklagten "in der Nähe des Klägers" verkennt das Wesen der Bring- bzw. Schickschuld (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. November 2021 - I-16 U 291/20, Rn. 36, juris). Das vorgerichtliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6. Juli 2020 enthält ebenfalls kein taugliches Angebot. Eine Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs am Sitz der Beklagten "unbedingt und im Sinne einer Vorleistungspflicht" (vgl. insoweit offen lassend OLG Stuttgart, Urteil vom 01. März 2022 - 6 U 551/19 -, Rn. 17, juris) hat der Kläger nicht in Aussicht gestellt.
(3)
Dem Rechtsstreit mangelt es auch nicht deshalb an der Entscheidungsreife, weil die Zulässigkeit der Vorleistungspflicht unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht geklärt wäre.
Der Bundesgerichtsgerichtshof sieht ausdrücklich keinen Anlass, Verfahren betreffend die Vorleistungspflicht im Hinblick auf die Vorlagen des Landgerichts Ravensburg vom 30. Dezember 2020 (2 O 238/20, juris), vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - XI ZR 155/21 -, Rn. 16, juris; zuletzt: BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - XI ZR 237/21 -, Rn. 14, juris). Mit dem Bundesgerichtshof ergeben sich die Rechtsfolgen des Widerrufs im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19, juris; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - XI ZR 155/21 -, Rn. 16, juris).
(4)
An der Entscheidungsreife ändert der Umstand nichts, dass die Klage lediglich "derzeit unbegründet" ist. Denn auch ein solches Urteil entspräche dem Rechtschutzziel der Beklagten und erledigte die Instanz.
Bei einer Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" erwächst in Rechtskraft, dass der Kläger gegen die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte. Auch wenn die Beklagte nicht gehindert ist, einem solchen Anspruch des Klägers weitere Einreden und Einwendungen entgegenzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - XI ZR 155/21 -, Rn. 15, juris), ändert sich nichts an der die Instanz abschließenden Wirkung eines solchen Urteils.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist für die Entscheidungsreife allein maßgeblich die Frage, ob ein die Instanz beendendes Urteil erlassen werden kann. Ebenso wenig wie ein Gericht gehalten ist, von einem Prozessurteil abzusehen, bis das Prozesshindernis beseitigt ist, oder eine Klagabweisung trotz Hinweises und entsprechenden Fristablaufes zurückzustellen, bis der Kläger seinen Anspruch substantiieren oder er Beweismittel vorbringen kann, darf es trotz bestehender Entscheidungsreife eine Entscheidung nicht verweigern, weil es das Verfahren einer weitergehenden oder nachhaltigeren Lösung zuzuführen gedenkt, womöglich um Folgeprozesse zu vermeiden oder eine endgültige Befriedung der Parteien über die Grenzen des ihm unterbreiteten Streitgegenstandes hinaus zu erreichen.
Das Gericht ist zwar verpflichtet, den Tatsachenstoff im Hinblick auf die von den Parteien angekündigten Anträge erschöpfend zu beurteilen. Allerdings dringt die Beklagte mit ihrem auf die Abweisung der Klage abzielenden Rechtsschutzziel vorliegend bereits deshalb durch, wenn die Klage wegen derzeitiger Unbegründetheit abgewiesen wird. Auch wenn es dem allgemeinen Prozessrisiko entsprechen sollte, dass der Kläger bei dieser Sachlage womöglich noch nachgelagert in der Berufungsinstanz versuchen könnte, eine Fälligkeit seines Klagebegehrens doch noch herbeizuführen oder er gar die Beklagte - nach Abschluss des Rechtsstreits - erneut in Anspruch nimmt, steht es dem Ausgangsgericht nicht zu, den Prozess in dieser Lage nicht abzuschließen, um die Beklagte - die derartiges auch nicht verlangt - vor einem die Entscheidung abändernden Berufungsurteil oder einem Folgeprozess zu bewahren. Insoweit verletzt das Ausgangsgericht nicht nur die Pflicht zur verzögerungsfreien Erledigung des Rechtsstreits ab Eintritt der Entscheidungsreife (§ 300 ZPO), sondern auch den sich aus § 308 ZPO ergeben Grundsatz "ne ultra petita", wenn es ein Verfahren aussetzt, um neben der bereits jetzt und eigens für erfolgreich erachteten erhobenen Einrede der Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht betreffend auch dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten Geltung zu verschaffen.
Abweichendes folgt entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht aus der Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 -, juris.). Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union insoweit zwar auch Fallkonstellationen zur Entscheidung vorgelegt, bei denen - wie vorliegend - ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des jeweiligen Klägers wegen des Widerrufs des Darlehensvertrages zeitlich nach dessen Ablösung in Betracht kommt und der jeweilige Kläger - ebenfalls wie vorliegend - das Fahrzeug noch nutzt und nicht an die Beklagte herausgegeben hat. Daraus kann indes mitnichten geschlossen werden, dass der Bundesgerichtshof immer dann eine Klage nicht bereits wegen "derzeitiger Unbegründetheit" für abweisungsreif erachtet, wenn die Klage - nach einer entsprechenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - auch wegen Rechtsmissbrauch/Verwirkung abgewiesen werden könnte. Dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs lässt sich weder entnehmen, dass sich die jeweiligen Beklagten überhaupt auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen hätten noch, dass sie damit durchdringen könnten, weil der jeweilige Kläger das Fahrzeug der Beklagten nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise angeboten hätte. So lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen, dass eine Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" überhaupt nur in Betracht kommt, wenn sich die Beklagte auf das Leistungsverweigerungsrecht beruft und dies im Prozess geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - XI ZR 155/21 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 15, juris).
bb)
Im Rahmen der Aussetzungsentscheidung war das Ermessen des Landgerichts dahingehend auf null reduziert, als es einen - aus seiner Sicht womöglich - entscheidungsreifen Rechtsstreit nicht hätte aussetzen dürfen. Soweit sich das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss ausdrücklich noch nicht die Argumentation der Beschwerdeführerin zu eigen gemacht hat, so durfte es die Klärung der Frage, ob die Klage als "derzeit unbegründet" abzuweisen ist, nicht ungeklärt lassen, weil die Abweisungsreife der Klage als "derzeit unbegründet" - wie ausgeführt - einer Aussetzung entgegensteht.
Ist eine Sache zur Entscheidung reif, muss das Gerichts ein Urteil erlassen; eine Aussetzung des Verfahrens stattdessen ist unzulässig (vgl. RG, Urteil vom 07. März 1887 - IIIa 386/86 -, RGZ 18, 382-383; BeckOK/Elzer, ZPO, 44. Ed. 1.3.2022, § 300 Rn. 14). Insoweit ist in diesen Fällen das dem Gericht im Rahmen des § 148 ZPO zustehende Ermessen auf null reduziert.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Das durch die Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren stellt sich als Bestandteil des Hauptverfahrens dar (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 12, juris). Dies gilt bei - wie hier - erfolgreichen Beschwerden seit jeher (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 8 W 1818/21 -, Rn. 83, juris).
IV.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 574 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.