Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.06.2022, Az.: 4 U 557/21

Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages; Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen einer Bank; Bindungswirkung eines Feststellungsurteils

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
22.06.2022
Aktenzeichen
4 U 557/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 25048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2022:0622.4U557.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 15.07.2021 - AZ: 5 O 1404/20

Fundstellen

  • NJW 2022, 3584-3587
  • VuR 2022, 439

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Widerruft der Verbraucher einen mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag und erhebt er Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Bank ihm gegenüber infolge der Widerrufserklärung, so entfaltet das rechtskräftige Urteil des insoweit entscheidenden Gerichts auch Bindungswirkung hinsichtlich der auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsraten gerichteten Leistungsklage vor einem anderen Gericht.

  2. 2.

    Ist der Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch mit dem Streitgegenstand des nachfolgenden Prozesses, so führt die materielle Rechtskraft bereits zur Unzulässigkeit der nachfolgenden Klage. Ist der Streitgegenstand hingegen nicht identisch, so ist die materielle Rechtskraft jedoch insoweit zu beachten, als im Vorprozess über eine Rechtsfolge rechtskräftig entschieden wurde, die für die Entscheidung im nachfolgenden Prozess vorgreiflich ist. Ist dies der Fall, so hat das nachfolgende Gericht den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung ohne Sachprüfung von Amts wegen zugrunde zu legen.

  3. 3.

    Ein Urteil, das einer negativen Feststellungsklage aus sachlichen Gründen nicht stattgibt, hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, das das logische Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85 -, Rn. 10, juris).

  4. 4.

    Die auf sachliche Gründe gestützte Abweisung der Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Bank gegenüber dem Verbraucher infolge der Widerrufserklärung im Vorprozess hat die Feststellung über das logische Gegenteil zum Gegenstand, dass der Verbraucher trotz seiner Widerrufserklärung den Darlehensvertrag betreffend aus diesem der Bank weiterhin Zins- und Tilgungsraten schuldet. An die rechtskräftige Feststellung ist das über einen Zahlungsantrag des Verbrauchers befindende Gericht gebunden, ohne dass es auf die Richtigkeit der Erwägungen des Ausgangsgerichts ankommt.

Tenor:

In dem Rechtsstreit

...

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. Juli 2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des durch den Kläger erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Der Kläger erwarb einen A. A4 Avant Ambition 3.0 TDI zu einem Kaufpreis von 54.500,- Euro. Er leistete eine Anzahlung von 14.000,- Euro und beantragte zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises unter dem 26. Juni 2015 bei der Beklagten ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 40.500,- Euro zu einem effektiven Jahreszinssatz von 4,99 % (Anlage K 1).

Die Beklagte nahm den Darlehensantrag an und zahlte die Darlehensvaluta an den Verkäufer aus. Das Eigentum an dem finanzierten Fahrzeug wurde zur Sicherheit auf die Beklagte übertragen.

Der Kläger führte das Darlehen vertragsgemäß zurück. Noch vor der vollständigen Rückzahlung erklärte er mit E-Mail vom 17. April 2019 (Anlage K 2) den Widerruf bezüglich des Darlehensvertrags. Die weiteren Raten - mit Ausnahme der Schlussrate - zahlte er an die Beklagte, dies jedoch nur unter Vorbehalt. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht.

Mit der zunächst beim Landgericht A. anhängig gemachten Klage hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 32.532,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke A. A4 Avant 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX;

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die A. GmbH, ... (zur Schaden-Nr.: XXX) weitere 1.804,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 150,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 17.04.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. XXX weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet;

5. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Das Landgericht A. hat sich mit Beschluss vom 8. April 2020 bezüglich der Klageanträge zu 1., 2., 3. und 5. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin an das Landgericht Braunschweig verwiesen.

Hinsichtlich des Antrages zu 4. hat das Landgericht A. die Klage mit Urteil vom 8. April 2020 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht A. ausgeführt, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages zwar ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB zugestanden habe, die Widerrufsfrist aber zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers am 17. April 2019 bereits abgelaufen gewesen sei. Dem Kläger sei eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden. Auch sei er ausreichend und ordnungsgemäß über die Pflichtangaben belehrt worden, insbesondere über die Art des Darlehens, die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung, die Kündigungsmöglichkeiten, die Folgen ausbleibender Zahlungen, den jährlichen Verzugszinssatz, den Effektivzins sowie die Wertersatzpflicht bei Rückgabe des Fahrzeuges. Die Widerrufsfrist habe bereits nach Abschluss des Vertrages und Erhalt der Darlehensunterlagen zu laufen begonnen.

Die gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht H. eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen. Daraufhin hat das Oberlandesgericht H. mit Beschluss vom 16. Juni 2021 (Az.: I-31 U 105/20) die Verlustigkeit des eingelegten Rechtsmittels ausgesprochen.

Das Landgericht Braunschweig hat bezüglich der Klageanträge zu 1., 2., 3. und 5. die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2021 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht Braunschweig ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zustehe. Er habe den Widerruf nicht fristgerecht erklärt.

Dem Kläger sei eine Abschrift seines Antrages zur Verfügung gestellt worden.

Die erforderlichen Pflichtangaben seien dem Kläger erteilt worden. Insoweit sei ein Verweis auf die in dem ausgehändigten Merkblatt "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" enthaltenen Angaben zulässig.

Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen hätten die geforderten Angaben enthalten. Insbesondere sei der Kläger ordnungsgemäß über die Art des Darlehens, den Verzugszinssatz sowie die Art und Weise seiner Anpassung, die Folgen ausbleibender Zahlungen, das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, den effektiven Jahreszins sowie sonstige Pflichtangaben belehrt worden. Der Kläger sei überdies ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden. Die Beklagte könne sich insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Daran ändere auch der in der Belehrung enthaltene Mangel in Bezug auf die nicht gegebene Anmeldung zum KSB/KSB Plus nichts. Insoweit stelle sich das Berufen der Klagepartei auf den Verlust des Musterschutzes als rechtsmissbräuchlich dar.

Da der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen habe, stünden der Klagepartei auch die übrigen geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der landgerichtlichen Urteile sowie die klägerischen Schriftsätze vom 8. August 2019 und 14. Juni 2020 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 6. Februar 2020, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig ist dem Klägervertreter am 15. Juli 2021 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom Montag, dem 16. August 2021, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit am 9. September 2021 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Das Landgericht Braunschweig habe sich fehlerhaft auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2020 gestützt und ein Berufen des Klägers auf den fehlenden Musterschutz als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Insoweit habe das Landgericht nicht bedacht, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Rechtsprechung gegen bindendes Unionsrecht verstoßen habe. Auch habe das Landgericht verkannt, dass es auf die Motivation des Verbrauchers bei der Ausübung seines Widerrufs nicht ankomme. Überdies sei die Widerrufsinformation nicht ordnungsgemäß. Sie habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Auch sei der Kläger nicht ordnungsgemäß über die sonstigen Pflichtangaben belehrt worden. Das Urteil des Landgerichts A. schließlich binde das Berufungsgericht nicht. In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Verfahren habe der Kläger nicht die Feststellung beantragt, dass der Widerruf fristgerecht ausgeübt worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung sowie im Schriftsatz vom 29. Dezember 2021 Bezug genommen.

Der Kläger kündigt an, zu beantragen

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 15. Juli 2021 (Az.: 5 O 1404/20)

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 32.532,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke A. A4 Avant 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX;

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die A. GmbH, ... (zur Schaden-Nr.: XXX) weitere 1.804,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 150,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 17.04.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. XXX weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet;

5. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat - bislang - keinen Antrag angekündigt.

Sie ist der Auffassung, dass mit der Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts A. vom 8. April 2020 rechtskräftig entschieden sei, dass der Klagepartei kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe, als diese den Widerruf erklärt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz von 14. Dezember 2021 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat die Klage - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 32.532,80 Euro nach Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

a)

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 495 Abs. 1, 355, 358, 357 ff. BGB in der gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung bzw. aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB.

Beide Anspruchsgrundlagen setzten voraus, dass der Kläger den Darlehensvertrag, aufgrund dessen er gegenüber der Beklagten die nun zurückgeforderten Zins- und Tilgungsraten erbracht hat, wirksam widerrufen hat. Daran fehlt es. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.

Dies steht für das Berufungsgericht bindend aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts A. vom 8. April 2020 fest.

aa)

Das Landgericht A. hat in dem Urteil vom 8. April 2020 über den Antrag des Klägers befunden, "festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 17.04.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. XXX weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet" und insoweit die Klage abgewiesen. Dieses Urteil entfaltet gem. § 322 Abs. 1 ZPO Rechtskraft, die vorliegend zu berücksichtigen ist.

bb)

Dabei ist das Berufungsgericht nicht gehindert, über die Anträge des Klägers - die ehemaligen Anträge zu Ziffer 1. bis 3. und 5. - zu verhandeln.

Aus dem der Vorschrift des § 322 Abs. 1 ZPO entspringenden "ne bis in idem - Grundsatz" folgt zum einen, dass das Gericht daran gehindert ist, über denselben Streitgegenstand nochmals zu verhandeln (vgl. BeckOK/Gruber, ZPO, 44. Ed. 1.3.2022, § 322 Rn. 10). Ist der Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch mit dem Streitgegenstand des nachfolgenden Prozesses, so führt die materielle Rechtskraft zu einer Unzulässigkeit des nachfolgenden Verfahrens. Die materielle Rechtskraft stellt insoweit eine negative Prozessvoraussetzung dar. Ergibt die von Amts wegen gebotene Prüfung, dass über denselben Streitgegenstand bereits eine Entscheidung ergangen ist, hat das Gericht die Klage abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03 -, Rn. 9, juris).

Der vor dem Landgericht A. verfolgte und beschiedene Feststellungsantrag umfasst nicht den mit den vorliegenden Anträgen zu 1., 2., 3. und 5. umrissenen Streitgegenstand. Während der Kläger vorliegend mit den genannten Anträgen Rückforderungsansprüche und die sich daraus ergebenen Nebenentscheidungen geltend macht, hat er mit dem Feststellungsantrag kein identisches, sondern allenfalls ein vorgelagertes Ziel verfolgt, nämlich die Vorbereitung der entsprechenden Rückforderungsansprüche.

cc)

Das Berufungsgericht ist indes bei der Verhandlung über die vorliegenden Streitgegenstände inhaltlich an die Entscheidung des Landgerichts A. gebunden.

(1)

Die materielle Rechtskraft ist nämlich auch dann zu beachten, wenn im Vorprozess über eine Rechtsfolge rechtskräftig entschieden wurde, die für die Entscheidung im nachfolgenden Prozess lediglich vorgreiflich ist. Das nachfolgende Gericht hat den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung ohne Sachprüfung von Amts wegen zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 -, Rn. 9, juris). Dies gilt indes nur so weit, wie deren materielle Rechtskraft reicht (vgl. BeckOK/Gruber, ZPO, 44. Ed. 1.3.2022, § 322 Rn. 17).

Mit dem Urteil vom 8. April 2020 hat das Landgericht A. die auf eine negative Feststellung gerichtete Klage abgewiesen. Es steht dadurch fest, dass der von dem Kläger erklärte Widerruf des Darlehensvertrages die Ansprüche der Beklagten auf Zins- und Tilgungsraten aus diesem nicht hat entfallen lassen.

Der Kläger hat vor dem Landgericht A. die Feststellung beantragt, dass er "infolge und ab" der "Widerrufserklärung vom 17.04.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. XXX weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet". Er hat insoweit eine negative Feststellungsklage erhoben, die das Landgericht A. aus sachlichen Gründen mit der Begründung abgewiesen hat, dass das dem Kläger ursprünglich zustehende Widerrufsrecht bei seiner Erklärung am 17.04.2019 bereits verfristet gewesen sei, nachdem ihm eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und sämtliche sonstigen Pflichtangaben erteilt worden seien.

Ein Urteil, das einer negativen Feststellungsklage aus sachlichen Gründen nicht stattgibt, hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, das das logische Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1974 - II ZR 113/73 -, Rn. 6, juris). Da die Urteilsformel - wie bei jedem klageabweisenden Urteil - regelmäßig nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, müssen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1974 - II ZR 113/73 -, Rn. 6, juris).

Der Kläger hat mit der negativen Feststellungsklage beantragt,

"festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 17.04.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. XXX weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet":

Ein auf die positive Feststellung des logischen Gegenteils gerichteter Antrag hätte gelautet,

"festzustellen, dass die Klagepartei trotz ihrer Widerrufserklärung vom 17.04.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. XXX Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet".

Das klageabweisende Urteil des Landgerichts A. hat also - über das logische Gegenteil - die Feststellung zum Gegenstand, dass der Kläger trotz seiner Widerrufserklärung den Darlehensvertrag betreffend aus diesem der Beklagten weiterhin Zins- und Tilgungsraten schuldet.

Das ergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen des genannten Urteils, in denen das Landgericht A. umfangreich begründet hat, dass und warum die Widerrufserklärung des Klägers zu spät erfolgt sei und auf den Bestand und die Wirksamkeit des Darlehensvertrages einschließlich der sich aus diesem ergebenen Ansprüche der Beklagten keinen Einfluss habe.

Auch wenn der Kläger nicht die Feststellung beantragt hat, dass "der Widerruf fristgerecht ausgeübt wurde", so reicht die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts A. vom 8. April 2020 dennoch so weit, als die Widerrufserklärung des Klägers die Ansprüche der Beklagten auf Zins- und Tilgungsraten aus dem Darlehensvertrag nicht hat entfallen lassen.

(2)

Auf die Richtigkeit der Erwägungen des Ausgangsgerichts kommt es nicht an.

Bei einem auf eine Zahlungsklage oder auf eine Feststellungsklage ergehenden Urteil wird die Rechtskraft unabhängig davon bestimmt, ob die Entscheidungsgründe sachlich zutreffen oder nicht. Bei der Frage also, wie das erkennende Gericht eine - als logisches Gegenteil zu verstehende - positive Feststellungsklage des Gegners entschieden hätte, muss wiederum dessen Auffassung zugrunde gelegt und die abweisende negative Feststellung zu Lasten des Klägers in eine zusprechende positive Feststellung zu Gunsten der Beklagten "umgedacht" werden. Anderenfalls würden die Grundsätze über die Bestimmung der Rechtskraft für den Bereich der negativen Feststellungsklage relativiert und damit die Geschlossenheit des Rechtskraftsystems aufgeben werden, ohne dass es für eine solche Ungleichbehandlung einen sachlichen oder rechtlichen Grund gäbe (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85 -, Rn. 17, juris).

(3)

Die inhaltliche Bindung der Entscheidung des Landgerichts A. ist nicht deshalb unbeachtlich, weil dem Landgericht Braunschweig die zum Zeitpunkt der Urteilsabfassung bereits bestehende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts A. verborgen und infolgedessen unbeachtet geblieben ist.

Der Verstoß gegen die Rechtskraft einer früheren Entscheidung ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 -, Rn. 17, juris).

b)

Andere Tatsachen, die den Rückforderungsanspruch des Klägers ungeachtet eines Widerrufs des Darlehensvertrages rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

2.

Der auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichtete Antrag (Antrag zu 5.) ist folgerichtig ebenfalls unbegründet, weil sich der Darlehensvertrag und der verbundene Kaufvertrag mangels wirksamer Widerrufserklärung nicht in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt haben. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch weder Ansprüche auf Rechtshängigkeitszinsen (Antrag zu 1.) noch auf Zahlung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Anträge zu 2. und 3).

3.

Der Kläger hat seine Berufung zwar auch auf den Antrag zu 4. erstreckt, der indes nach der Abtrennung des Verfahrens durch das Landgericht A. nicht Gegenstand des Urteils des Landgerichts Braunschweig war. Mit Stellen dieses Antrages hat der Kläger seine Klage nunmehr in der Berufungsinstanz erweitert.

Eine solche Klageerweiterung verliert entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO - wie hier - zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - VII ZR 86/17 -, Rn. 6, juris; Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15 -, Rn. 14ff., juris). Es kommt daher nicht darauf an, dass dieser Klageerweiterung bereits die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts A. mit dem identischen Streitgegenstand entgegensteht und sich bereits insoweit eine erneute Verhandlung über diesen Antrag verbietet.

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die beabsichtigte Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Begründung des Senats für die Zurückweisung der Berufung mit der Argumentation des Landgerichts Braunschweig nicht übereinstimmt. Entgegen der Begründung in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Bundestags-Drucksache 17/6406) erfordert ein Wechsel der Begründung nicht in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung. Vielmehr ist eine mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2012 - I-20 U 228/11 -, Rn. 5, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 10 U 817/11 -, Rn. 28, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 40).

IV.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf eine Wertstufe bis 65.000,00 Euro festzusetzen, §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4, ZPO.

Im Berufungsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Für den Wert des Streitgegenstandes einer Leistungsklage ist der formulierte Antrag wertbestimmend und deshalb maximal der Betrag maßgeblich, dessen Zahlung der Kläger verlangt hat (§ 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Dabei sind Zinsen und Nutzungen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, als Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris). Beantragt die klagende Partei - wie vorliegend der Kläger über den von ihm erneut geltend gemachten Antrag zu Ziffer 4. - wirtschaftlich betrachtet so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich einer Anzahlung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 4, juris; Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, juris), hier mithin 54.500,- Euro.

Dem ebenfalls angekündigten Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15 -, Rn. 4, juris). Die angekündigten Anträge auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten betreffen Nebenforderungen und erhöhen daher den Streitwert nicht (§ 43 Abs. 1 GKG).

V.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen zu den Hinweisen Stellung zu nehmen. Der Kläger möge erwägen, die Berufung im Kosteninteresse zurückzunehmen.