Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 18.04.2023, Az.: 4 W 4/23

Aussetzung; EuGH-Vorlage; Prüfungsmaßstab; Statthaftigkeit; Verwirkung; Verbraucherkreditrichtlinie; Darlehensvertrag; Widerruf; rechtsmissbräuchlich; vorgreiflich; Ermessen; Ermessensfehler; Unionsrecht; Annahmeverzug; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht; Aussetzungsgrund; Entscheidungsreif; Aufnahme; Effektivitätsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
18.04.2023
Aktenzeichen
4 W 4/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 25542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 16.01.2023 - AZ: 10 O 5823/20 (1255)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gegen den eine Aussetzung aufhebenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft.

  2. 2.

    In der Beschwerdeinstanz kann die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden.

In der Beschwerdesache
H. G., .....,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. S. & B. Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft, ....,
Geschäftszeichen: ........
gegen
V. Bank GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, .....,
Beklagter und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte G. Abogados Advokat
Steuerberater Partnerschaft mbB, .....,
Geschäftszeichen: .......
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Y und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Z am 18. April 2023 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung.

Mit Klageschrift vom 20. November 2020 nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages nach Widerruf in Anspruch.

Als Darlehensnehmerin schloss sie mit der Beklagten als Darlehensgeberin auf ihren Antrag vom 2. März 2016 hin einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 18.627,81 Euro. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufs eines privat genutzten V. G. Den Vertragsunterlagen waren eine Widerrufsinformation sowie die Darlehensbedingungen der Beklagten beigefügt, wobei wegen der Einzelheiten auf den Darlehensantrag vom 2. März 2016 (Anlage K1) Bezug genommen wird. Die Klägerin zahlte das Darlehen vollständig zurück, woraufhin die Beklagte ihr das Sicherungseigentum an dem finanzierten Fahrzeug übertrug.

Danach, und zwar mit Schreiben vom 18. August 2020, widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Sie vertritt die Ansicht, dass die Widerrufsinformation fehlerhaft sei und sie bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht ordnungsgemäß über sämtliche Pflichtangaben unterrichtet worden sei, sodass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Beklagte meint demgegenüber, dass ein etwaiges Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt sei.

Mit Beschluss vom 15. November 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 348a Abs. 1 ZPO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Jener hat die Parteien mit Verfügung vom selben Tage unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - darauf hingewiesen, dass es auch nach diesem Urteil nicht ausgeschlossen sei, dass die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich bewertet werden könne. Die Kammer erwäge, den Rechtsstreit mit Blick auf den (Vorlage-) Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, gemäß § 148 ZPO in analoger Anwendung bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union auszusetzen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, enthält unter anderem folgende Vorlagefragen:

a) Ist Art. 14 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr besteht, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist?

b) Falls Frage a) verneint wird:

Steht Art. 14 der Richtlinie 2008/48 einer Regelung im nationalen Recht eines Mitgliedstaates entgegen, die dazu führt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist?

Die Klägerin ist der beabsichtigten Aussetzung entgegengetreten. Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union sei eindeutig; die Annahme einer Verwirkung sei danach ausgeschlossen. Die Beklagte hat mitgeteilt, die Aussetzung ohne Einwände hinzunehmen.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 hat die Beklagte die Aufnahme des Verfahrens nach § 150 ZPO angeregt, da der Rechtsstreit entscheidungsreif sei. Die Beklagte berufe sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht, sodass die Klage jedenfalls als derzeit unbegründet abzuweisen sei, und zwar selbst dann, wenn das Gericht von der grundsätzlichen Begründetheit des Rückabwicklungsbegehrens ausgehe.

Die Klägerin hat beantragt, die Aussetzung aufrechtzuerhalten. Eine Vorleistungspflicht auf ihrer Seite bestehe nicht; sie sei jedenfalls unter Berücksichtigung des Unionsrechts zweifelhaft. Zudem befinde sich die Beklagte im Annahmeverzug.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat die Kammer die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 150 Satz 1 ZPO auf Antrag der Beklagten aufgehoben. Die Aussetzung erweise sich aufgrund der nach Erlass der Aussetzungsentscheidung ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung als ermessensfehlerhaft (unter Hinweis auf OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 4 W 20/22 -, juris). Die Beklagte sei nicht in den Annahmeverzug geraten. Eine Aussetzung sei auch nicht aufgrund der Vorlage-Entscheidung des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 - C-232/21 - zum Thema Vorleistungspflicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergäben sich die Rechtsfolgen des Widerrufs allein aus dem nationalen Recht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 16. Januar 2023 Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 17. Januar 2023 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 31. Januar 2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Nach der Stellungnahme der EU-Kommission vom 31. August 2021 verletze die Vorleistungspflicht den Effektivitätsgrundsatz. Der Rechtsstreit sei daher bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-232/21 zwingend auszusetzen. Die Beantwortung der Vorlagefragen zur Vorleistungspflicht sei für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 1. Februar 2023 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den die Aussetzung aufhebenden Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2023 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1.

Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden (§ 122 Abs. 1 GVG), nachdem die Berichterstatterin als originäre Einzelrichterin die Sache dem Senat durch Beschluss vom 12. April 2023 gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung übertragen hat.

2.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

a)

Gegen den die Aussetzung aufhebenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft.

Gemäß § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt.

aa)

Zwar ist hier nicht direkt ein Antrag auf Aussetzung abgelehnt worden. Der Wortlaut der Vorschrift ist jedoch für den hier zur Entscheidung anstehenden Fall der Aufhebung einer Aussetzung offen. Sowohl die Systematik als auch der Sinn und Zweck tragen diese Auslegung (im Ergebnis ebenso: BeckOK ZPO/Wendtland, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 150 Rn. 9; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 150 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 150 Rn. 3).

Die Aufhebung der Aussetzung hat denselben Effekt wie die Ablehnung eines Aussetzungsantrages (vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 E 99/19 -, Rn. 2, juris).

Der Sinn und Zweck des dem effektiven Rechtsschutz verpflichteten § 252 ZPO besteht zum einen darin, für schnelle Klarheit zu sorgen, ob ein Verfahren auszusetzen ist bzw. ob es zu Recht ausgesetzt worden ist (BeckOK ZPO/Jaspersen, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 252 Rn. 1). "Andererseits dient § 252 ZPO dem Zweck, die Gründe für eine Aussetzung [...] des Verfahrens durchzusetzen, wenn das Gericht die Voraussetzungen für einen Stillstand des Verfahrens ignoriert" (BeckOK ZPO/Jaspersen, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 252 Rn. 1). Indem § 252 ZPO die Anordnung der Aussetzung gleichberechtigt neben deren Ablehnung stellt, verdeutlicht die Vorschrift, dass eine Förderung des Verfahrens um jeden Preis und damit eine Vorrangstellung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr kann es für eine Partei ebenso nachteilhaft sein, wenn die für eine Aussetzung streitenden Gründe unbeachtet bleiben (vgl. auch MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 1, 12).

bb)

Dass vorliegend die Aufhebung einer Aussetzung mit Blick auf die Vorlage eines fremden Parallel-Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen worden ist, hindert die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ebenso wenig.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 148 ZPO in entsprechender Anwendung zum Zwecke des Abwartens des Ergebnisses einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten EuGH-Vorlage gemäß § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; die für die teleologische Reduktion der Vorschrift angeführten Argumente im Falle der Aussetzung zwecks Durchführung einer eigenen EuGH-Vorlage tragen in diesem Falle nicht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 29 ff., juris).

Denn die Aussetzung eines Rechtsstreits mit Blick auf ein fremdes Parallel-Vorlageverfahren tangiere die Dispositionsfreiheit der Parteien in erheblichem Maße. Dem Gebot der grundsätzlichen Nichtüberprüfbarkeit der eigenen Vorlage- und Sachentscheidungskompetenz des aussetzenden Gerichts (ohne eigene Vorlage) könne auch bei einer isolierten Aussetzungsentscheidung mit Blick auf eine Vorlage in einem anderen Verfahren durch Anwendung eines dies berücksichtigenden begrenzten Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts Rechnung getragen werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 41, juris).

Selbiges gilt auch für den hier zur Entscheidung anstehenden Fall der Überprüfung der Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung.

b)

Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO eingelegt worden.

3.

In der Sache bleibt der sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt.

Das Landgericht hat die Aussetzung zu Recht aufgehoben. Es geht davon aus, den Rechtsstreit entscheiden zu können, ohne auf die Entscheidung der genannten Vorlagefragen durch den EuGH warten zu müssen. Dies ist unter Berücksichtigung des beschränkten Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.

Nach § 150 Satz 1 ZPO kann das Gericht die von ihm erlassene, eine Aussetzung betreffende Anordnung wieder aufheben.

Die Entscheidung über die Aufhebung einer Aussetzung steht daher - ebenso wie ihre erstmalige Anordnung - im Ermessen des Gerichts.

In der Beschwerdeinstanz kann die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden (BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11 -, Rn. 12, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 4 W 20/22 -, Rn. 52, juris). Damit verengt sich der Prüfungsmaßstab auf die Kontrolle, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 20 m.w.N., juris). In diesem Lichte ist zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden. Dem Beschwerdegericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 -, Rn. 38 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 20, juris).

Das Landgericht hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und es unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte ausgeübt, ohne sich dabei von sachfremden Erwägungen leiten zu lassen.

Das Landgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass es den Rechtsstreit unabhängig von der Frage der Verwirkung einer abschließenden Entscheidung zuführen könne. Die im Aussetzungsbeschluss für vorgreiflich erachteten Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Stuttgart hält es damit selbst nicht mehr für entscheidungserheblich. Von seinem Standpunkt aus ist es sogar dazu gedrängt, den Rechtsstreit fortzusetzen.

Der Senat hat sich dabei einer Beurteilung dahingehend zu enthalten, ob die von dem Landgericht gegebene rechtliche Begründung zutrifft. Es ist dem Beschwerdegericht im Rahmen des § 252 ZPO grundsätzlich verwehrt, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen, denn diese Prüfung ist dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 5 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 4 W 20/22 -, Rn. 41, juris).

Soweit die Klägerin rügt, im Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht aufkommende Fragen rechtfertigten eine Aussetzung mit dieser Begründung mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 - 2 O 160/20, EuGH, anhängiges Verfahren zum Aktenzeichen C-232/21, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

Das Landgericht hat sich mit dieser Problematik dezidiert auseinandergesetzt und hält eine Aussetzung aus diesem Grunde nicht für geboten. Auch hier gilt, dass die Beurteilung der rechtlichen Überzeugungskraft dieser Entscheidung dem Beschwerdegericht nicht ansteht. Ermessensfehler in diesem Zusammenhang sind jedenfalls nicht ersichtlich.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Das durch die Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren stellt sich als Bestandteil des Hauptverfahrens dar (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 12, juris).

IV.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 574 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.