Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.06.2022, Az.: 4 U 36/21

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages; Rückgabepflicht für einen finanzierten Gegenstand nach Widerruf; Leistungsverweigerungsrecht eines Darlehensgebers

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
24.06.2022
Aktenzeichen
4 U 36/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 29286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2022:0624.4U36.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 04.06.2020 - AZ: 5 O 2125/19 (801)

Fundstellen

  • ASR 2022, 1-2
  • BB 2022, 1922 (Pressemitteilung)
  • VuR 2022, 437
  • ZAP EN-Nr. 645/2022
  • ZAP 2022, 1027
  • ZIP 2023, 29

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verlangt der Darlehensnehmer nach Widerrufserklärung die Rückabwicklung des Darlehens- und des damit verbundenen Kaufvertrages, kann sich der Darlehensgeber demgegenüber auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, sofern der vorleistungspflichtige Verbraucher ihm bis dahin noch nicht den finanzierten Gegenstand zurückgegeben (Bringschuld) oder den Nachweis erbracht hat, dass er ihn an ihn abgesandt hat (Schickschuld), § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB.

  2. 2.

    Die auf § 355 Abs. 3 BGB beruhende Rückgabepflicht des Klägers ist bei Veräußerung des finanzierten Gegenstandes an einen Dritten nicht ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen. Vielmehr muss der Verbraucher darlegen und ggf. beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. dass die Rückgabe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (§ 275 Abs. 2 BGB).

  3. 3.

    Subjektive Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB ist nur dann zu bejahen, wenn der Verbraucher auch zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung, und zwar auch unter Mithilfe Dritter, nicht in der Lage ist.

Tenor:

In dem Rechtsstreit

...

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Juni 2020 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten Raten sowie Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Der Kläger als Darlehensnehmer schloss - vermittelt durch ein Autohaus - mit der Beklagten als Darlehensgeberin auf seinen Antrag vom 13.11.2014 hin einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 22.335,03 Euro. Das Darlehen diente der Teil-Finanzierung des Kaufs eines privat genutzten Neuwagens V. C. zu einem Kaufpreis in Höhe von 31.152,44 Euro sowie dem Beitrag zu einer Restschuldversicherung KSB in Höhe von 1.182,59 Euro.

Den von dem Autohaus zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen waren eine Widerrufsinformation und die Darlehensbedingungen der Beklagten beigefügt, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage DB1 Bezug genommen wird.

Die Beklagte kehrte die Darlehensvaluta an das verkaufende Autohaus aus. Der Kläger leistete an dieses vereinbarungsgemäß eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 Euro und nahm in der Folge die Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten an die Beklagte auf.

Mit Schreiben vom 25.10.2018 (Anlage DB2), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter Fristsetzung bis zum 14.11.2018, die fruchtlos verstrich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2018 (Anlage DB3) forderte der Kläger die Beklagte nochmals erfolglos zur Rückabwicklung auf. Darin bot er der Beklagten die Abholung des Pkw nebst dazugehöriger Schlüssel und Papiere an seiner Adresse an und bat darum, für die Abholung einen Termin zu vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 05.12.2018 Bezug genommen.

Am 10.02.2020 veräußerte der Kläger das finanzierte Fahrzeug zum Preis von 12.516,16 Euro an das Autohaus S. GmbH in W.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 2020 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und der Widerruf deshalb verfristet gewesen sei.

Gegen dieses, seinen Bevollmächtigten am 08.06.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 19.06.2020 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 08.09.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem auf seinen am 07.08.2020 eingegangenen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.09.2020 verlängert worden war.

Mit seiner Berufung verfolgt er die von dem Landgericht abgewiesenen Anträge in vollem Umfang weiter. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift vom 08.09.2020 Bezug genommen.

Der Kläger kündigt an, zu beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 4. Juni 2020, Az. 5 O 2125/19,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.475,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 Euro freizustellen.

Die Beklagte kündigt an, zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Klagepartei sei ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und habe auch sämtliche Pflichtangaben erhalten. Darüber hinaus beruft sie sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 357 Abs. 4 BGB. Weiterhin erweise sich das Begehren des Klägers als rechtsmissbräuchlich: Indem er die Auffassung vertrete, der Beklagten keinen Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeuges zu schulden, dokumentiere er, dass es ihm lediglich darum gehe, in den Genuss einer langfristigen kostenlosen Pkw-Nutzung zu kommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 11.09.2020 sowie den Schriftsatz vom 07.01.2021 verwiesen.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 21.475,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Einem solchen Zahlungsanspruch aus § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1, § 495 Abs. 1, 358 BGB in der gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB steht derzeit das von der Beklagten geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. entgegen.

Nach dem Widerruf eines mit einem Kraftfahrzeug-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages ist der Verbraucher gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar berechtigt, von der Beklagten die Rückgewähr der Zins- und Tilgungsleistungen zu verlangen. Die Beklagte kann sich demgegenüber jedoch auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, sofern der - nach der Rechtsprechung des BGH insoweit vorleistungspflichtige - Verbraucher ihr bis dahin noch nicht das Fahrzeug zurückgegeben (Bringschuld) oder den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug an sie abgesandt hat (Schickschuld), § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB. Dies gilt nach § 357 Abs. 4 Satz 2 BGB nur dann nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erstreckt sich das Leistungsverweigerungsrecht auch auf die nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 17, juris).

Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand gegeben. Die auf § 355 Abs. 3 BGB beruhende Rückgabepflicht des Klägers ist nicht wegen Unmöglichkeit erloschen.

Auch auf die aus § 355 Abs. 3 BGB folgende Rückgabepflicht ist § 275 BGB anzuwenden, der grundsätzlich für alle gesetzlichen und vertraglichen Schuldverhältnisse gilt (Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 3). Danach ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Leistung - hier die Rückgabe des Fahrzeuges - ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Gemäß § 275 Abs. 2 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht, wobei bezüglich der zuzumutenden Anstrengungen zu berücksichtigen ist, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

Für eine objektive Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB in der Art, dass die Rückgabe des finanzierten Fahrzeuges für jedermann unmöglich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

Auch eine subjektive Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB liegt nach dem Vortrag des Klägers nicht vor.

Subjektive Unmöglichkeit nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Schuldner zur Leistung außerstande ist. Das Leistungshindernis muss für ihn unüberwindbar sein, während ein Dritter die Leistung erbringen könnte. § 275 Abs. 1 BGB ist hierbei nur anwendbar, wenn der Schuldner auch zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung, und zwar auch unter Mithilfe Dritter, nicht in der Lage ist. Ist die Mitwirkung eines Dritten erforderlich, liegt § 275 Abs. 1 BGB nur vor, wenn feststeht, dass der Dritte die Mitwirkung an der Herstellung der erforderlichen Lage aller Voraussicht nach verweigern würde, anderenfalls wäre ggf. § 275 Abs. 2 BGB einschlägig (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10 -, Rn. 41, juris; Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 23 und 25). Der Schuldner trägt für die Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB sowie den in Abs. 2 gleichgestellten Tatbestand gleichermaßen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 25 und 34).

Deshalb muss der Schuldner, der sich auf subjektive Unmöglichkeit beruft, grundsätzlich insbesondere dazu Stellung nehmen, ob und ggf. mit welchem Aufwand das Leistungshindernis zu beheben ist (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZR 117/10 -, Rn. 52 f., juris; Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 25).

Handelt es sich um eine Leistung, die der Schuldner bei Mitwirkung eines Dritten erbringen könnte, muss er hierzu darlegen und ggf. beweisen, dass der Dritte im Falle des § 275 Abs. 1 BGB die erforderliche Mitwirkung verweigert (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10 -, Rn. 41, juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16 -, Rn. 27 f., juris) bzw. im Falle des § 275 Abs. 2 BGB von grob unverhältnismäßigen Forderungen in der Weise abhängig macht (Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 275 Rn. 34), dass er zur Mitwirkung nur unter Bedingungen bereit ist, die den Schuldner zu Verweigerung der Leistung nach § 275 Abs. 2 BGB berechtigten (BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16 -, Rn. 28, juris).

An alledem fehlt es vorliegend, sodass das von der Beklagten geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht Bestand hat.

2.

Der angekündigte Berufungsantrag zu 2 dahingehend, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 Euro freizustellen, ist ebenfalls unbegründet.

Ein solcher Anspruch steht dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB liegen nicht vor.

Im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch den Kläger befand sich die Beklagte mit der ihr obliegenden Leistung nicht im Verzug.

Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 8 ff.; BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 24, juris). Das Bestehen einer dauernden oder aufschiebenden Einrede schließt den Verzug aus, und zwar auch dann, wenn die Schuldner die Einrede (zunächst) nicht erhebt, sie dann aber im Laufe des Prozesses geltend macht. Der Verzug erfordert einen durchsetzbaren Anspruch, der schon durch das Bestehen der Einrede ausgeschlossen ist (Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 10 m.w.N.).

Das Leistungsverweigerungsrecht bestand bereits zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers mit Schreiben vom 25.10.2018 und lag auch zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen anwaltlichen Schreibens vom 05.12.2018 weiterhin vor. Dessen Wegfall würde voraussetzen, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 20, juris).

Dies war hier nicht der Fall.

Die Rückgabepflicht des Verbrauchers ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 24, juris).

Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach § 293 bis § 297 BGB angeboten. Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren Sitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB), hat er nicht vorgetragen. Auch wörtlich hat er die Rückgabe des finanzierten Fahrzeuges im Widerrufsschreiben vom 25.10.2018 nicht angeboten.

Im Anwaltsschreiben vom 05.12.2018 ist die Rückgabe des Fahrzeugs - entgegen § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. - nur in Form einer Abholung durch die Beklagte angeboten worden, was diese jedoch zuvor nicht angeboten hat (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB) und daher unzulänglich war (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 24, juris).

III.

Eine Abänderung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils von "die Klage wird abgewiesen" in "die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen" bedarf es nicht. Dass der Anspruch nicht endgültig, sondern lediglich als "derzeit unbegründet" abgewiesen wird, muss sich nicht aus dem Tenor der Entscheidung ergeben. Ausreichend ist es vielmehr, wenn sich eine entsprechend eingeschränkte Rechtskraft unter Heranziehung der Entscheidungsgründe feststellen lässt (vgl. BeckOK/Gruber, 44. Ed. 1.3.2022, § 322 Rn. 45; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 13 U 45/16 -, Rn. 33, juris).

Selbst wenn die Abänderung des Tenors erforderlich wäre, stünde dies einer Entscheidung im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der die Berufung zurückweisende Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO tritt an die Stelle des Berufungsurteils und bestimmt den Umfang der materiellen Rechtskraft der Berufungsentscheidung. Die Berufung hat auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn - wie hier - die Bewertung der Klage als unbegründet mit anderer Begründung aufrechterhalten wird, und zwar selbst dann, wenn sich hierdurch der Umfang der materiellen Rechtskraft ändert (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. April 2003, 6 U 14/03, Rn. 12 ff., juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 13 U 45/16 -, Rn. 34, juris).

IV.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Begründung des Senats für die Zurückweisung der Berufung mit der Argumentation des Landgerichts Braunschweig nicht übereinstimmt. Entgegen der Begründung in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Bundestags-Drucksache 17/6406) erfordert ein Wechsel der Begründung nicht in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung. Vielmehr ist eine mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2012 - I-20 U 228/11 -, Rn. 5, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 10 U 817/11 -, Rn. 28, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 40). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Von alledem ist der Senat einstimmig überzeugt.

V.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf eine Wertstufe bis 22.000,00 Euro festzusetzen, §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO.

VI.

Der Parteien erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.