Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 23.11.2020, Az.: 10 A 6/19
Beziehung; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Lehrer; minderjährig; negative Lebensphase; psychische Ausnahmesituation; psychische Erkrankung; Schülerin; Verhältnis; Vertrauensverlust
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 23.11.2020
- Aktenzeichen
- 10 A 6/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs 2 S 1 DG ND
Fundstelle
- SchuR 2024, 16-18
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Durch das Eingehen (und Aufrechterhalten) einer sexuellen Beziehung zu einer Schülerin begeht ein Lehrer ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen, das regelmäßig zum Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Lehrerpersönlichkeit und damit zu dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.
Zu den Anforderungen einer Milderung wegen einer Entgleisung während einer negativen Lebensphase aufgrund psychischer Erkrankung ( hier abgelehnt)
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Disziplinarklage, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte wurde am C. in D. geboren. Er lebt in einer Lebensgemeinschaft und ist seit 2018 Vater einer Tochter. Nach seinem Studium der Anglistik/Amerikanistik und Geschichte für das Lehramt an Gymnasien schloss er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Note „sehr gut“ (1,1) ab. Nach seinem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien legte er im Oktober 2005 die 2. Staatsprüfung in den Fächern Englisch und Geschichte mit der Gesamtnote „sehr gut“ (1,0) ab. In der Zeit vom 2005 bis 2006 war er als Lehrkraft am Gymnasium E. beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. August 2006 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und zum Studienassessor ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 2007 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt und nachfolgend mit Wirkung vom 2. September 2010 zum Oberstudienrat befördert. Zuletzt wurde er aus Anlass seiner Bewerbung um die Stelle eines Oberstudienrates am 17. Februar 2010 mit dem Gesamturteil „für die angestrebte Funktion entspricht Herr A. voll den Anforderungen und ist gut geeignet“ dienstlich beurteilt.
Der Beklagte war über mehrere Schuljahre bis ins Schuljahr 2011/12 Lehrer der am F. geborenen Schülerin G. H.. In jenem Schuljahr ging er mit der Schülerin eine sexuelle Beziehung ein, die die Schülerin im Mai 2012 beendete. Er meldete sich am 10. Februar 2012 wegen Erkrankung dienstunfähig. Die Dienstunfähigkeit dauerte bis zum 30. Juni 2013 an. In der Zeit vom 24. April 2012 bis 5. Juni 2012 befand er sich in stationärer Behandlung in der I. in J. (Fachklinik für psychogene Erkrankungen).
Die am K. geborene L. M. war vormals Schülerin des Gymnasiums E. und schloss dort ihre Schulausbildung in 2015 mit dem Abitur ab. Im nachfolgenden Schuljahr war sie an dieser Schule als Dienstfreiwillige im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres bis zum 22. Juni 2016 tätig. Für die Betreuung der Dienstfreiwilligen war der damalige Schulleiter und eine andere Lehrkraft zuständig. Im Juni 2016 oder danach ging der Beklagte ein sexuelles Verhältnis mit L. M. ein.
Der Schulleiter des Gymnasiums E. berichtete am 28. Februar 2018 der Klägerin über den Beklagten. In seinem daraufhin angeforderten Bericht vom 4. April 2018 führte er zusammengefasst aus: Er habe im November 2017 die Aufgabe „Mitarbeit bei der Koordinierung der Sekundarstufe II“, die bisher Oberstudienrätin N. wahrgenommen habe, dem Beklagten übertragen, weil dieser später die Aufgabe der Außenstellenleitung hätte übernehmen sollen. Oberstudienrätin N. sei mit dieser Entscheidung nicht einverstanden gewesen. Sie habe sich wenige Tage später gegenüber dem Studiendirektor O. wie folgt geäußert: “Herrn A. mache ich fertig“. Im Dezember 2017 habe er von Studiendirektorin P. und Studiendirektor O. erfahren, dass es Spannungen zwischen Oberstudienrätin N. und dem Beklagten gebe. Eine Lehrerin (wie er später festgestellt habe Oberstudienrätin N.) habe sich an Studiendirektorin P. mit folgendem Anliegen gewandt: Eine ihrer Tutanten (wie er später festgestellt habe die Schülerin Q. R.) fühle sich beim Anblick des Beklagten nicht mehr wohl. Die Schülerin habe von ihrer Freundin L. M. erfahren, dass diese eine sexuelle Beziehung zum Beklagten während ihres Freiwilligen Sozialen Jahres am Gymnasium unterhalten habe. Ferner seien der Schülerin Gerüchte zu Ohren gekommen, wonach der Beklagte sechs Jahre zuvor eine Beziehung mit der Schülerin G. H. gehabt habe. Im Januar 2018 habe er mit dem Beklagten ein Gespräch geführt, um diesen mit den Anschuldigungen zu konfrontieren. Dabei habe der Beklagte eine sexuelle Beziehung zu L. M. im letzten Monat ihres Freiwilligen Sozialen Jahres eingeräumt. Eine frühere Beziehung zu L. M. habe der Beklagte verneint. Die Beziehung zur Schülerin G. H. habe der Beklagte bestätigt, wobei in dem Gespräch ein sexueller Kontakt nicht thematisiert worden sei. Zu seiner Beziehung zur Schülerin G. H. habe der Beklagte sich dahin geäußert, dass er zum damaligen Zeitpunkt sein ganzes Leben nur auf die Schule ausgerichtet gehabt habe, weil er nur dort Erfolg wahrgenommen habe. Dabei sei er eine zu enge Beziehung zu G. H. eingegangen. Als die Beziehung öffentlich zu werden drohte, habe er sich an den damaligen Schulleiter und den Beratungslehrer gewandt.
Weiter wird in dem Bericht ausgeführt: Der damalige Schulleiter habe “weitestgehend“ die Aussagen des Beklagten bestätigt. Auf Nachfrage hätte der frühere Schulleiter ausdrücklich verneint, dass es eine sexuelle Beziehung des Beklagten zur Schülerin G. H. gegeben hätte. Er - der frühere Schulleiter - hätte dem Beklagten die Karriere nicht verbauen wollen und gemeinsam mit dem Beratungslehrer versucht, die Situation vertraulich zu klären. Er hätte mit den Eltern der Schülerin gesprochen, die mit der Beziehung einverstanden gewesen wären und folgenden Punkten zugestimmt hätten: Die Beziehung würde weiterhin geduldet, absolute Verschwiegenheit wäre vereinbart worden und der Beklagte träte seinen Dienst erst nach dem Abitur der Schülerin wieder an. Oberstudienrätin N. und ihr Ehemann, Oberstudienrat N., hätten den Beklagten damals unterstützt und seien über den Sachverhalt informiert gewesen.
Außerdem berichtete der Schulleiter: In dem Gespräch mit dem Beklagten vom 7. Februar 2018 habe dieser erklärt, es hätte einmal im Zeitraum seiner Diensttätigkeit in seinem Haus einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Schülerin G. H. gegeben. Der frühere Schulleiter, der damalige Beratungslehrer und die Eltern der Schülerin seien darüber informiert gewesen.
Im Februar 2018 wandte sich die Mutter von L. M. an den Schulleiter und berichtete über die Verbreitung von Gerüchten über eine Beziehung ihrer Tochter mit dem Beklagten, die von der Schülerin Q. R. ausgingen und an denen Oberstudienrätin N. beteiligt sei. Der Schulleiter bat die Klägerin um baldige Versetzung sowohl der Oberstudienrätin N. als auch des Beklagten, um die Situation am Gymnasium zu deeskalieren.
Die Klägerin verfügte im Einvernehmen mit dem Beklagen dessen Abordnung in der Zeit vom 4. April 2018 bis 28. September 2018 an die S. in T..
Studienrätin U. gab in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2018 an: Der Beklagte habe im Jahr 2011 in ihrer Gegenwart auf die Schülerin G. H. gezeigt und gesagt, er wäre in sie verliebt und sie wären zusammen. Er hätte die Eltern der Schülerin kontaktiert, die beeindruckt gewesen wären, welches Risiko er für ihre Tochter aufzunehmen bereit wäre. Sie habe dem Beklagten am nächsten Schultag ultimativ aufgefordert, sich an den Schulleiter und den Beratungslehrer zu wenden. Der Beratungslehrer habe ihr später gesagt, dass er den Schulleiter über den Vorfall informieren würde. Der Beklagte sei dann von dem Geschichtskurs abgezogen und durch einen anderen Lehrer ersetzt worden. Er hätte parallel mit einer ambulanten Psychotherapie begonnen. Man habe ihr gesagt, im Februar 2012 hätte der Beklagte die Schule verlassen, um sich einer Therapie zu unterziehen.
In einem weiteren Bericht an die Klägerin führte der Schulleiter aus: Laut Aussage des Beklagten hätte der sexuelle Kontakt zu L. M. im Juni 2016 stattgefunden. Den konkreten Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit G. H. habe er - der Beklagte - nicht nennen können. Zu der Zeit sei er ihr Lehrer für bilingualen Unterricht der Jahrgangsstufe 11 gewesen.
Die Klägerin leitete am 20. April 2018 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NDiszG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts ein, mit der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Schülerin G. H. eine Beziehung geführt zu haben, es während dieser Beziehung zu einem einmaligen einverständlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei sowie im Juni 2016 mit der ehemaligen Schülerin L. M., während diese an der Schule ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert habe, ebenfalls eine sexuelle Beziehung unterhalten zu haben. Außerdem hörte sie ihn zur beabsichtigten vorläufigen Enthebung des Dienstes und zum Einbehalt von Bezügen an. Sie gab dem Beklagten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 enthob sie ihn vorläufig des Dienstes. Nachfolgend ordnete sie ihm gegenüber an, 40 vom Hundert der Dienstbezüge einzubehalten.
Nach gewährter Akteneinsicht nahm der Beklagte zur Sache Stellung und führte aus: Voranzustellen sei, dass seit der ihm vorgeworfenen Tat mehr als sechs Jahre vergangen seien. Seine Erinnerungen an diese Zeit seien daher nicht mehr so präsent wie bei einer Ermittlung unmittelbar im zeitlichen Anschluss an die vorgeworfenen Taten. Hinzu komme, dass er zur damaligen Zeit in einem seelisch sehr belastenden Zustand gewesen sei und sich deswegen in psychologischer Behandlung befunden habe. Wohl auch wegen dieser psychischen Ausnahmesituation erinnere er sich nicht mehr an alle Umstände bis ins Detail. Dass er eine Beziehung mit der minderjährigen Schülerin G. H. geführt habe, habe er dem Grunde nach bereits gegenüber dem Schulleiter eingeräumt. Seine damalige persönliche Situation sei Folgende gewesen: Sein Leben sei bis zum Jahr 2010 dadurch geprägt gewesen, dass er sich im Wesentlichen über seine Tätigkeit in der Schule definiert habe. Dort habe er berufliche Erfolge erzielt, sei bei Schülern, Eltern und Kollegen beliebt gewesen und habe eine Vielzahl von zusätzlichen Aufgaben für die Schule übernommen. Außerhalb der Schule habe sich sein Leben darauf zugespitzt, dass er völlig antriebslos gewesen sei, er kaum persönlichen Kontakt gehabt habe und er sich privat nicht mehr engagiert habe. Er habe sich vollständig über seine Tätigkeit in der Schule definiert. Im Jahr 2010 habe er gemerkt, dass ihn auch die Tätigkeit in der Schule immer mehr seelisch belastet habe. Er habe sich daher Hilfe bei einem Psychologen gesucht. Seit dem 29. Juni 2010 habe er sich in psychologischer Behandlung befunden, die jedoch zunächst die Tiefen seiner Problemlage nicht erreicht habe. Er habe die Schülerin G. H. bereits in der 10. Klasse unterrichtet. Im Rahmen eines USA-Austausches habe sie ihm von Schwierigkeiten mit ihren Eltern berichtet. Er habe den Eindruck gehabt, dass sich die Schülerin am Arm „ritzte“. Er habe sie ermuntert, mit ihren Eltern offen über die Sache zu sprechen. Hierüber habe er mit ihr mehrfach intensiv gesprochen und ihr Mut gemacht. Sie sei ihm für seine Unterstützung sehr dankbar gewesen. Hierdurch habe sich zwischen ihnen ein Vertrauensverhältnis entwickelt. In der 11. Klasse habe er G. H. im Fach Geschichte unterrichtet. Gegen Ende des Jahres 2011 habe sich das Verhältnis verdichtet. Seine psychische Erkrankung habe dazu geführt, dass er sich durch diese intensive persönliche Beziehung wertgeschätzt gefühlt habe. Sein Selbstwertgefühl, das in dieser Zeit sehr gering gewesen sei, sei dadurch gesteigert worden. Die Schülerin habe sich Ende des Jahres 2011 zu einer sehr gefestigten Persönlichkeit entwickelt. Sie sei emotional sehr stabil und geistig reifer als andere Schülerinnen in ihrem Alter gewesen. Ende Dezember 2011/Anfang Januar 2012 sei es dann zum Geschlechtsverkehr mit der Schülerin gekommen. Er erinnere sich, dass er in Gesprächen zuvor mehrfach geäußert habe, dass er diese Grenze nicht überschreiten dürfe. Aufgrund der zunehmenden Nähe zur Schülerin sei er nicht mehr in der Lage gewesen, diese Grenze weiter einzuhalten. Der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt. Er habe die Schülerin nicht hierzu gedrängt. Der Schwerpunkt der Beziehung habe eindeutig bei langen Telefonaten gelegen. Bereits Ende des Jahres 2011 habe er sich auch seinem Psychologen offenbart und mit dessen Hilfe versucht, die Beziehung zu beenden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Eltern der Schülerin und die Eheleute N. von der Beziehung gewusst. Er habe mehr und mehr das Gefühl gehabt, dass die Beziehung innerhalb der Schule bekannt zu werden drohe. Er habe deshalb bei seiner Kollegin V. um Rat nachgesucht. Nach dem Gespräch mit dieser Kollegin habe er im Januar oder Februar 2012 Kontakt mit dem Beratungslehrer der Schule aufgenommen und mit dem damaligen Schulleiter gesprochen. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Gefühl gehabt, ihm entgleite sowohl die Situation in der Schule als auch sein gesamtes übriges Leben. Der Schulleiter habe ihm nahegelegt, seine gesundheitlichen Probleme zu klären. Er habe zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass er schon längst nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Dienst zu versehen. Er sei daraufhin „krankgeschrieben“ worden. Gemeinsam mit seinem behandelnden Psychologen habe er einen stationären Aufenthalt in einer Fachklinik in der Zeit vom 24. April bis 5. Juni 2012 vorbereitet. Sein Psychologe habe Panikattacken (F41.0), Somatisierungsstörung mit ausgeprägter Diarrhoe (F45.32) und eine depressive Episode (F32.0) diagnostiziert. Nach seiner Krankschreibung habe er nur sporadisch Kontakt zur Schülerin gehabt. Das letzte Gespräch mit ihr habe er Anfang Mai 2012 gehabt. In diesem Telefonat seien sie übereingekommen, die Beziehung zu beenden. Während der restlichen Schulzeit der Schülerin (bis Sommer 2013) habe er zu ihr keinen Kontakt gehabt. Ihm sei bereits damals bewusst gewesen, dass er einen Fehler begehe, er aber aufgrund seiner psychischen Dekompensation nicht in der Lage gewesen sei, sich rechtzeitig von der Schülerin abzugrenzen. Geprägt sei sein Befinden in dieser Zeit davon gewesen, die Anerkennung von Kollegen und Schülern zu erreichen. Er sei in seinem Beruf aufgegangen. Er habe viele Aufgaben für die Schule freiwillig übernommen. Sein damaliges Verhalten sei stets von der Angst geprägt gewesen, von anderen als fehlbar erkannt und verurteilt zu werden. Dies habe zu Symptomen wie Herzrasen, Bauchschmerzen und Diarrhoe und ganz wesentlich zu Angstzuständen geführt. Er habe sich bemüht, alles perfekt zu machen. Durch diese Situation sei er stark belastet gewesen und er habe sich ratlos gefühlt - wie in einer Sackgasse -, sei zunehmend lustlos gewesen, habe Kontakt außerhalb der Schule gemieden und habe sich von Freunden zurückgezogen. Er habe unter Schlaflosigkeit gelitten und manchmal weinen müssen. Unter psychologischer Behandlung hätten sich die Symptome eine kurze Zeit gebessert. Eine weitere Therapie im Juli 2011 sei von der Krankenkasse abgelehnt worden. Seine Situation habe sich verschlechtert, so dass er ab Dezember 2011 die Behandlung zunächst selbst finanziert habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Belastungssymptome wieder so wie Mitte des Jahres 2010 vorhanden gewesen, hinzu seien Suizidgedanken gekommen. In dieser instabilen Situation habe er fälschlicherweise Halt in einer Beziehung zu der Schülerin gesucht. Er sei sich der Schwere seines Vergehens bewusst und er bedaure die damaligen Ereignisse zutiefst. Sie seien seiner psychischen Ausnahmesituation geschuldet gewesen, die er durch den Klinikaufenthalt und die daran anschließende und bis Dezember 2013 andauernde ambulante Psychotherapie überwunden habe. Insoweit verweise er auf die ärztlichen Stellungnahmen des Dipl.-Psychologen W. vom 6. März 2012 und des Dr. med. X. vom 5. März 2012. Nach der Beendigung der Beziehung zu G. H. habe er nie wieder ein Verhältnis mit einer Schülerin gehabt. Es habe seither auch keine Beschwerden über sein Verhalten gegenüber Schülern oder sein sonstiges Verhalten gegeben.
Der weitere Vorwurf, er habe eine sexuelle Beziehung zu der Dienstfreiwilligen L. M. unterhalten, sei zu Unrecht erhoben, weil darin kein Dienstvergehen zu sehen sei. Er habe sie nicht unterrichtet. Er habe sie erst im Rahmen ihres Freiwilligen Sozialen Jahres, wohl erst im Februar 2016, richtig kennengelernt. Soweit der Schulleiter behaupte, er - der Beklagte - habe ihm gegenüber eingeräumt, dass er sexuellen Kontakt mit L. M. während ihres letzten Dienstmonats gehabt habe, so würden seine Angaben nicht richtig wiedergegeben. Er meine sich zu erinnern, dass das Freiwillige Soziale Jahr zwar offiziell bis zum 30. Juni 2016 gegangen sei, L. M. aber zumindest die letzte Woche im Juni 2016 nicht mehr in der Schule tätig gewesen sei und sie sich vorher offiziell verabschiedet habe. Er könne sich nicht erinnern, ob der sexuelle Kontakt noch während des Freiwilligen Sozialen Jahres oder danach stattgefunden habe. Der Geschlechtsverkehr mit der damals 19-jährigen L. M. sei absolut einvernehmlich gewesen. Er habe sie zu nichts gedrängt. L. M. habe im Wesentlichen dem Schulleiter zugearbeitet und sie sei einer Lehrerin zur Seite gestellt worden. Darüber hinaus habe sie sich Klassen ausgesucht, in denen sie hospitiert habe. Dazu habe sie vor allem Klassen der Lehrerin N. und auch seine Klassen ausgewählt. In seinen Klassen habe sie keine Unterrichtsprojekte durchgeführt, sondern hospitiert und ihn bei der Binnendifferenzierung bzw. sozialen/pädagogischen Arbeit unterstützt. Sein persönlicher Kontakt zu L. M. sei dadurch entstanden, dass sie mit ihm und drei weiteren Lehrern einen Arbeitsraum in der Schule geteilt habe. Dort habe eine absolut gleichberechtigte Arbeitsatmosphäre zwischen allen Nutzern geherrscht. Er habe in L. M. nie eine ehemalige Schülerin der Schule gesehen. Es sei nicht zu beschönigen, dass er mit dem Verhältnis zur Schülerin G. H. eine ganz erhebliche dienstliche Verfehlung begangen habe. Bei der Bewertung sei zu berücksichtigen, dass er sich bei der Befragung des Schulleiters, die ohne jede Belehrung über die mögliche Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und ein evtl. Aussageverweigerungsrecht erfolgt sei, außerordentlich kooperativ gezeigt habe. Die Beziehung zu der Schülerin sei auf seine damalige psychische Erkrankung zurückzuführen. In den sechs nachfolgenden Jahren habe er zeigen können, dass er ein hervorragender Lehrer sei, der die Schule maßgeblich mitgeprägt habe und immer bereit gewesen sei, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Er habe damit die Gelegenheit genutzt, das Vertrauen in seine integre Dienstausübung wiederherzustellen. Aufgrund dieser Besonderheiten sei es gerechtfertigt, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen.
Am 27. Juni 2018 leitete die Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren ein (Az. 3302 Js 19891/18). Daraufhin setzte die Klägerin unter Verweis auf dieses Ermittlungsverfahren das behördliche Disziplinarverfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 3 NDiszG aus.
Im Rahmen der Ermittlung der Staatsanwaltschaft wurde die frühere Schülerin G. H. am 19. Dezember 2018 als Zeugin vernommen. Die vernehmende Beamtin hielt in ihrem Eindrucksvermerk fest, dass sich die Zeugin von Anfang an aussagebereit gezeigt habe und sie - die Beamtin - nicht den Eindruck gewonnen habe, die Zeugin hielte bewusst Informationen zurück. Sie - die Zeugin - selbst sehe kein schuldhaftes Verhalten des Beklagten und sei deshalb an einer Strafverfolgung nicht interessiert.
G. H. führte in ihrer Vernehmung im Wesentlichen aus: Der Beklagte sei ihr Lehrer in den Fächern Geschichte (6. bis 11. Klasse) und Englisch (7. und 8. Klasse) gewesen. Während ihrer 6. und 7. Klasse habe sie ein paar Probleme zu Hause gehabt. Da habe sie sich an den Beklagten als Lehrer ihres Vertrauens gewandt. Seitdem habe zum Beklagten eine gute Lehrer-Schüler-Beziehung bestanden. Nach dem 3-wöchigen USA-Austausch, den der Beklagte während ihrer 9. oder 10. Klasse geleitet habe, hätten sie sich gut verstanden. Es sei dann „in eine Mailkonversation“ übergegangen. Da habe er vielleicht dezent „die Linie überschritten“. Nach ihrem 16. Geburtstag sei es in eine etwas andere Beziehung übergegangen. Die E-Mail-Beziehung sei ein kleines Geheimnis gewesen. Auch wenn es nichts Falsches gewesen sei, sei eine solche Beziehung zu einem Lehrer sehr ungewöhnlich gewesen. Sie habe nicht gewollt, dass darüber geredet werde oder jemand falsche Schlüsse daraus ziehe. Sexuelle Inhalte seien niemals Gegenstand der E-Mails gewesen. Ihre Familie habe von der Beziehung gewusst. Auch ihr Vater habe davon gewusst, auch wenn sie nie direkt mit ihm darüber gesprochen habe. Man habe sich auch einmal mit dem Kläger getroffen. Zu dem Zeitpunkt habe sich alles richtig angefühlt. Sie würde rückblickend nichts ändern, auch wenn es eine merkwürdige Situation gewesen sei. Mehr als dieser E-Mail-Verkehr habe sich ungefähr im Dezember 2011 entwickelt. Sie habe häufig zusammen mit anderen Mädels bei der Football-AG zugeschaut, die der Beklagte geleitet habe. Danach habe man manchmal auch gequatscht und es sei dann eher in Richtung Freundschaft gegangen. Irgendwann habe man mit SMS angefangen, dann habe man eben gemerkt, dass beiderseitig vielleicht mehr Interesse bestehe. Wie es dazu gekommen sei, sie glaube, das erste Mal, als er mit dem Fahrrad zu ihrem Dorf Y. gefahren sei und man sich außerhalb des Dorfes getroffen habe. Man habe sich 1- bis 2-mal im Monat dort auf den Feldwegen getroffen. Man habe dann einfach geredet, sich irgendwann auch geküsst. Dass sich das intensiviert habe, sei im Dezember 2011 gewesen. Der Beklagte habe sie - so glaube sie - zum ersten Mal im Dezember 2011 geküsst; das genaue Datum kenne sie nicht. Sie sei dann einmal mit ihren Schwestern zum Beklagten gefahren. Auch habe sie an einem Wochenende in Z. die Schwester des Beklagten kennengelernt. Es sei dann noch ein paar Monate so weitergegangen. Dann habe sie die Beziehung irgendwann - sie glaube im Mai 2012 - beendet. Sie habe ihm gesagt, dass - so glaube sie - sie das nicht mehr für gut befinde und sie damit abschließen wolle. Das habe er akzeptiert. Es sei sehr schwierig gewesen, weil sie ihn nicht habe verletzen wollen, weil er im Februar/März - so glaube sie - wegen Burn-out in eine Klinik gekommen sei. Seitdem hätten sie - glaube sie - ein oder zweimal telefoniert. Vielmehr Kontakt als Gratulieren zum Geburtstag hätten sie seitdem nicht mehr. Bei dem Besuch seiner Schwester in Z. habe sie mit dem Beklagten geschlafen. Das sei Neujahr 2012 gewesen. Es sei geschützter Geschlechtsverkehr gewesen. Er sei von ihrer Seite ausgegangen. Sie meine, sie habe die Initiative ergriffen. Sie hätten danach drei, vier Mal Geschlechtsverkehr gehabt. Die anderen Male seien sie bei ihm gewesen, einmal im Auto in der Zeit zwischen Januar und März 2012. Sie hätten damals verhütet. Er habe sie nicht unter Druck gesetzt. Sie wisse, dass er mit einer anderen ehemaligen Schülerin zusammen gewesen sei, bevor sie mit ihm zusammen gewesen sei. Die sei so Mitte 20 Jahre alt gewesen. Zu dem Zeitpunkt sei die andere nicht mehr Schülerin gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Vernehmungsprotokoll (Bl. 26 - 43 der Beiakte 1) verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft Lüneburg stellte daraufhin durch Verfügung vom 28. Januar 2019 das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Nachweises einer Straftat ein. Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft verfügte die Klägerin unter dem 10. April 2019 die Fortsetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens und teilte dem Beklagten mit, dass die Ermittlungen im Disziplinarverfahren abgeschlossen seien. Sowohl aufgrund der Feststellungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen als auch aufgrund der Angaben des Beklagten stehe fest, dass dieser mit der zu dieser Zeit minderjährigen Schülerin G. H. eine sexuelle Beziehung unterhalten habe. Während dieser Beziehung sei es im Zeitraum Januar 2012 bis Mai 2012 mehrmals zu einverständlichen sexuellen Kontakten gekommen. Die Beziehung sei von Seiten der Schülerin im Mai 2012 beendet worden. Den weiteren Vorwurf, auch mit der ehemaligen Schülerin seiner Schule, L. M., ca. im Juni 2016 ein sexuelles Verhältnis unterhalten zu haben, habe der Beklagte eingestanden. Er habe jedenfalls eingeräumt, dass sich diese Beziehung entwickelt habe, während L. M. im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres an seiner Schule tätig gewesen sei. Dabei sei er, soweit L. M. Arbeiten bzw. Hospitationen in seiner Klasse durchgeführt habe, in der Funktion eines Mentors tätig gewesen. Aufgrund der Ermittlungen stehe fest, dass der Beklagte schuldhaft gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht verstoßen und ein Dienstvergehen begangen habe. Die Klägerin gab dem Beklagten Gelegenheit, sich abschließend zu den Vorwürfen zu äußern.
Hierauf machte der Beklagte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend:
Hinsichtlich des Vorwurfs der Beziehung zu L. M. führe die Klägerin an, er sei als Mentor tätig gewesen. Was konkret hierunter zu verstehen sei und welcher disziplinarischer Vorwurf damit verbunden werde, bleibe unklar. L. M. s Mentorin sei eine andere Lehrerin gewesen. Aus ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin im Freiwilligen Sozialen Jahr habe sich keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu ihm ergeben. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beziehung zur Schülerin G. H. gehe die Klägerin nicht auf seine damalige psychische Erkrankung ein. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste seien nicht gewürdigt worden. Dieser Aspekt dürfe aber nicht ausgeblendet werden. Ergänzend verweise er auf den Entlassungsbericht der I. vom 13. Juni 2012, in dem der Verlauf seiner Behandlung geschildert werde. Auch sei darin seine psychische Erkrankung beschrieben. Maßgebend sei seinerzeit seine mangelnde Abgrenzungsfähigkeit im Konflikt zu seiner Harmonisierungstendenz und seinem daraus resultierenden herabgesetzten Selbstwertgefühl gewesen. Die Beziehung zu der Schülerin G. H. sei Folge dieser Erkrankung gewesen. Für ihn sei in der damaligen Situation, die von seiner psychischen Erkrankung, insbesondere seinem geringen Selbstwertgefühl und seiner Aufopferung für alle schulischen Belange geprägt gewesen sei, die Kommunikation mit dieser Schülerin ein Anker und eine Selbstbestätigung im sonst perspektivlosen Leben gewesen. Dass dieser Kontakt falsch gewesen sei, sei ihm bewusst. In der akuten Situation habe er sich aufgrund seiner psychischen Erkrankung hiervon jedoch nicht freimachen können. Der körperliche Kontakt habe in dieser Beziehung eine deutlich untergeordnete Rolle eingenommen. Das Verhältnis sei nicht dadurch geprägt gewesen, dass er als Lehrer eine unterlegene Position der Schülerin ausgenutzt habe, um an ihr sexuelle Handlungen auszuüben. Es sei vielmehr von gegenseitigem geistigen Austausch geprägt gewesen. Er habe hieraus Selbstbestätigung gezogen, die er in seinem Privatleben nicht erhalten habe. Als die Schülerin die Beziehung beendet habe, habe er hiergegen keine Einwände erhoben, obwohl es ihn psychisch beeinträchtigt habe, wie auch dem Bericht der I. zu entnehmen sei. Dennoch habe er keinesfalls die Schülerin in irgendeiner Form bedrängen oder beeinträchtigen wollen. Daher habe er die Beendigung der Beziehung sofort akzeptiert. Inzwischen lebe er in einer festen Beziehung und sei Vater geworden. Er und seine Lebensgefährtin wollten heiraten. Aufgrund der durchgeführten Psychotherapien und seines gefestigten Privatlebens sei nicht mehr damit zu rechnen, dass er erneut in eine Ausnahmesituation geraten werde wie Ende 2011/Anfang 2012. Er habe in den Jahren 2013 bis 2018 bewiesen, dass er seine dienstliche Tätigkeit integer ausübe und trotz starker Identifikation mit seinem Beruf die Distanz zu seinen Schülern wahre. Ferner habe er seit dem Jahr 2013 zahlreiche Aufgaben für die Schule wahrgenommen. Er meine, dass es mehrere Aspekte gebe, die in seinem Fall dazu führen müssten, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Zunächst sei im besonderen Maße seine psychische Erkrankung zu berücksichtigen. Die Beziehung zu der Schülerin sei durch den persönlichen Austausch und nicht durch die körperliche Nähe geprägt gewesen. Auf die Schülerin habe er keinerlei Druck ausgeübt. So habe die Schülerin entschieden, die Beziehung zu beenden und er habe trotz seiner schlechten psychischen Verfassung dies sofort akzeptiert. Außerdem sei die seit Beendigung dieser Beziehung verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Er habe seinen Dienst mit großem Engagement versehen und allseits Anerkennung für seine berufliche Tätigkeit erhalten. Weiterhin habe er seit Ende 2017/Anfang 2018 erheblich unter den in der Schule unter fragwürdigen Umständen gestreuten Gerüchten über das Verhältnis aus dem Jahr 2011 zu leiden gehabt. Er habe zudem an der Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt mitgewirkt.
Am 8. Oktober 2019 hat die Klägerin Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Beklagte habe nachhaltig die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Er habe schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem er im Schuljahr 2011/2012 mit der zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Schülerin seiner Schule, G. H., eine einvernehmliche sexuelle Beziehung sowie mit der ehemaligen Schülerin seiner Schule, L. M., ein sexuelles Verhältnis unterhalten habe, während diese im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres vom 15. August 2015 bis 30. Juni 2016 an der Schule des Beklagten tätig gewesen sei. Selbst wenn hierdurch kein Straftatbestand erfüllt worden sei, verletze ein Lehrer seine Dienstpflichten, wenn er sich sexueller Übergriffe schuldig mache oder er sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülerinnen und/oder Schülern zulasse. Ein Lehrer, der sich sexuell mit einer minderjährigen Schülerin einlasse, schädigt sein Ansehen und das seines Berufsstandes schwer. Die Verpflichtung zur körperlichen Distanz bestehe selbst volljährigen Schülerinnen und Schülern gegenüber, und zwar auch dann, wenn diese damit vordergründig einverstanden seien. Auch wenn der Beklagte L. M. nicht hauptverantwortlich betreut habe, sei ihm zumindest während der in seinem Unterricht von ihr durchgeführten Projekte eine Beratungs- und Betreuungsfunktion zugekommen. Weder die Volljährigkeit der L. M. noch der Umstand, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht mehr den Status einer Schülerin besessen habe, könnten dazu führen, dass die Distanzpflicht des Beklagten derart herabgesunken wäre, dass das Eingehen eines sexuellen Verhältnisses als mit der Wohlverhaltenspflicht vereinbar angesehen werden könnte, auch wenn dieser Verstoß weniger schwer wiege als die Beziehung zu der minderjährigen Schülerin G. H.. Der Beklagte habe seine Dienstpflichten vorsätzlich bzw. wenigstens grob fahrlässig verletzt. Bereits aufgrund seines Bildungsstands und seiner Ausbildung hätte er erkennen müssen, dass sein Verhalten im eindeutigen Widerspruch zu seinen dienstlichen Pflichten stehe. Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Dies gelte auch in Anbetracht der Erkrankung des Beklagten im zeitlichen Zusammenhang mit der Beziehung zu G. H.. Anhaltspunkte für einen Schuldausschließungsgrund oder eine verminderte Schuldfähigkeit seien weder vorgetragen noch ergäben sich solche aus den vorgelegten ärztlichen Berichten. Zudem sei bereits aus den Einlassungen des Beklagten ersichtlich, dass er sich zu jedem Zeitpunkt über die Tragweite seines Handelns im Klaren gewesen sei. Die Pflichtverletzungen seien als innerdienstliches Vergehen einzuordnen. Durch das Eingehen einer sexuellen Beziehung mit einer minderjährigen Schülerin habe der Beklagte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Erschwerend wiege, wenn der Beklagte als Beweggrund für die Beziehung zu G. H. seine Erkrankung bzw. diese als Ursache für das Dienstvergehen anführe. Es sei in jeder Hinsicht mit den dienstlichen Pflichten eines Lehrers unvereinbar, wenn er es zulasse, dass eine Lehrer-Schüler-Beziehung einen solchen Stellenwert einnehmen könne. Dies gelte erst Recht angesichts dessen, dass sich der Beklagte bereits zu dieser Zeit in psychologischer Behandlung befunden habe. Die Auswirkungen des Fehlverhaltens für den dienstlichen Bereich und das Berufsbild der Lehrer seien gravierend. Darüber hinaus müsse die sexuelle Beziehung zu L. M. wegen ihrer Auswirkungen auf den dienstlichen Betrieb erschwerend berücksichtigt werden. Der Beklagte habe trotz seiner Erfahrungen aus der Beziehung mit der minderjährigen Schülerin und trotz der psychologischen Betreuung erneut den sexuellen Kontakt zu einer sehr viel jüngeren Frau gesucht bzw. diesen erneut zugelassen, obwohl auch L. M. ihm zumindest teilweise zu Ausbildungszwecken anvertraut und sie eine ehemalige Schülerin seiner Schule gewesen sei. Es bestünden keine Anzeichen, die darauf hindeuteten, dass es sich um ein persönlichkeitsfremdes (Fehl-)Verhalten des Beklagten gehandelt habe, welches von einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation gekennzeichnet gewesen sei. Dafür spreche bereits, dass sich die Beziehung zu G. H. nicht in einem einmaligen (sexuellen) Ereignis erschöpft, sondern sich langsam angebahnt habe und es zu mehreren sexuellen Kontakten gekommen sei. Auch wenn das dienstliche Verhalten bis zu dem vorliegenden Dienstvergehen kein Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, seien die dadurch zu Tage getretenen Persönlichkeitsmängel gravierend. Der Umstand, dass der Beklagte bislang straf- und disziplinarrechtlich unbelastet sei, komme eine entlastende Bedeutung nicht zu. Gleiches gelte für die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung.
Der Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, das Dienstvergehen sei Folge einer Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase gewesen. Ein solcher Umstand könne nur dann mildernd berücksichtigt werden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse vorgelegen hätten, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ hätten. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen sei, bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, er sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“. Allein die Darstellung einer seelisch starken Belastung, die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung und die getroffenen Diagnosen könnten vor diesem Hintergrund nicht ausreichend belegen, dass sich der Beklagte zum Tatzeitpunkt in außergewöhnlich belastenden Verhältnissen befunden habe. Dagegen spreche, dass er während des Zeitraums von 2010 bis 2012 - insbesondere auch während des Bestehens der sexuellen Beziehung zu G. H. - in der Lage gewesen sei, seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen. Soweit der Beklagte vortrage, er habe mehr und mehr das Gefühl entwickelt, der schulischen Situation aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr gewachsen zu sein, und ca. im Januar/Februar 2012 erkannt habe, dass er schon längst nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Dienst zu versehen, möge dieses Vorbringen so zutreffen. Diese Umstände seien aber ausschließlich Belege für eine schwierige Lebensphase, die aber nicht als so außergewöhnlich belastend zu bewerten sei, als dass der Beklagte völlig hilflos und aus der Bahn geworfen gewesen wäre bzw. das Eingehen einer sexuellen Beziehung zu einer minderjährigen Schülerin in einem milderen Licht erscheinen ließe. Gegen die vom Beklagten geltend gemachte Schwere der Erkrankung spreche, dass die Kostenübernahme einer weiteren Therapie (im Juni 2011) gutachterlich abgelehnt worden sei. Aber selbst wenn außergewöhnlich belastende Umstände anzunehmen wären, fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass sich die sexuelle Beziehung zu der Schülerin als Folge dieser Lebensumstände begreifen ließe. Die Ausführungen des Beklagten zu seiner damaligen Lebenssituation ließen ohne Weiteres den Schluss auf eine schwierige Lebensphase zu. Sie erklärten aber nicht oder böten keine Anhaltspunkte dafür, warum der Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, ein schweres Dienstvergehen wie das Eingehen einer Beziehung zu einer minderjährigen Schülerin zu verhindern, zumal ihm nach eigenem Bekunden stets bewusst gewesen sei, dass er hierdurch seine Dienstpflichten verletze. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass er das Unrecht seines Verhaltens noch steigere, wenn er einen sexuellen Kontakt zu der Schülerin zulasse. Er habe zudem vorgetragen, dass er aufgrund der zunehmenden Nähe und nicht etwa aufgrund seiner schwierigen Situation nicht in der Lage gewesen sei, einem sexuellen Kontakt zu widerstehen, der sich zudem nicht in einem einmaligen Verkehr erschöpft habe. Den sexuellen Kontakten sei im Übrigen eine längere Anbahnungsphase vorausgegangen und der Beklagte habe sich bereits während dieser Phase in ärztlicher Behandlung befunden. Auch wenn der Schweregrad des Fehlverhaltens gegenüber L. M. hinter der Beziehung zu G. H. zurückbleibe, handele es sich erneut um das Eingehen einer sexuellen Beziehung mit einer sehr viel jüngeren Frau, die allein im Zusammenhang mit dem dienstlichen Wirken des Beklagten als Lehrer entstanden sei. Auch angesichts der Volljährigkeit der L. M. und des Umstandes, dass sie im Tatzeitraum nicht mehr Schülerin gewesen sei, müsse die sexuelle Beziehung zu ihr vor dem Hintergrund des dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens belastend und erschwerend gewürdigt werden. Der Beklagte habe damit belegt, dass er auch mehrere Jahre nach dem Verhältnis zu einer Schülerin nicht in der Lage gewesen sei, die nötige Sensibilität im Zusammenhang mit dem Eingehen von sexuellen Beziehungen im dienstlichen Kontext aufzubringen. Es sei für den Schulfrieden und die unvoreingenommene Tätigkeit des Beklagten unabdingbar, bereits jeden Anschein zu vermeiden, der darauf hindeute, er wäre nicht in der Lage, die erforderliche Distanz zu minderjährigen Schülern bzw. jungen Erwachsenen zu wahren. Dies habe der Beklagte trotz seiner Erfahrungen weder erkannt noch ausreichend berücksichtigt.
Durch sein Verhalten habe der Beklagte das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität seiner Lehrer setzen können müsse, von Grund auf erschüttert. Aufgrund der Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte müsse der Schluss gezogen werden, dass die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen sei und das unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Dienstherrn endgültig zerstört sei. Mildere Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kämen damit nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten eines Dienstvergehens schuldig zu sprechen und ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen als von der Klägerin beantragt.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen im behördlichen Disziplinarverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Die von der Klägerin in ihrer Disziplinarklage getroffenen Feststellungen seien zum Teil undifferenziert. Der zugrunde gelegte Zeitraum einer einvernehmlichen sexuellen Beziehung zu einer minderjährigen Schülerin vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 sei fehlerhaft ermittelt. Der E-Mailverkehr mit der Schülerin habe sich erst ungefähr im Dezember 2011 entwickelt. Die Beziehung sei im Mai 2012 beendet gewesen, und zwar während seines Klinikaufenthalts. Es werde von der Klägerin der Eindruck erweckt, es habe eine gefestigte sexuelle Beziehung gegeben. Aus der Zeugenaussage der Schülerin werde jedoch deutlich, dass es drei- oder viermal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Bei der Bewertung seines Fehlverhalten aufgrund seines Verhältnisses zu G. H. berücksichtige die Klägerin nicht hinreichend seine psychische Ausnahmesituation. Insoweit hätte sie würdigen müssen, ob diese negative Lebensphase als Milderungsgrund in Betracht komme, der dazu führe, dass er nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. In der Situation des Jahres 2011/12 sei er völlig hilflos gewesen und habe sich überhaupt nicht erklären können, was da gerade geschehen sei. Er habe das Gefühl gehabt, ihm entgleite sein gesamtes Leben. Auch wenn er sich im Jahr 2010 einer psychologischen Behandlung unterzogen habe, habe sie ausweislich der Bescheinigung des Psychologen W. vom 6. März 2012 jedoch nicht die tieferen Schichten der Konflikte erreichen können. Die Symptomatik habe sich scheinbar verringert, jedoch habe er nicht an den Kern seiner Problemlage kommen können. Im Juli 2011 habe die Krankenkasse die Übernahme einer weiteren Therapie abgelehnt, obwohl der behandelnde Psychologe die Fortführung der Therapie befürwortet habe. Danach habe er zunächst keine Psychotherapie erhalten. Im Dezember 2011 und damit nach der von der Klägerin so bezeichneten „Anbahnungsphase“ habe er die psychologische Behandlung als Selbstzahler fortgesetzt. Das sei zum selben Zeitpunkt geschehen, als sich seine Beziehung zur Schülerin intensiviert habe. Man könne also erkennen, dass er sich um Unterstützung bemüht habe, aber keinesfalls Herr seiner Situation gewesen sei. Unmittelbar nach Beginn der ambulanten Psychotherapie seien nachhaltige Verbesserungen der seelischen Gesundheit noch nicht zu erwarten. Auch wenn es kein einmaliges Erlebnis gewesen sei, das ihn quasi aus der Bahn geworfen habe, habe sich seine Belastungssituation zu diesem Zeitpunkt gleichwohl kulminiert. Die Folgen einer kulminierenden Belastungssituation sei für ihn nicht so deutlich erkennbar gewesen, wie es die Klägerin darstellen wolle. Aus heutiger Sicht sei die damalige ambulante psychologische Behandlung nicht die ausreichende Hilfe gewesen. Nur wenige Monate später sei er stationär behandelt worden. Eine solche Behandlung wäre vermutlich von Anfang an geboten gewesen.
Er sei von seiner psychischen Erkrankung geheilt. Er habe gelernt, wie er damit umgehen könne, wenn sich Schüler an ihn wendeten und um Hilfe bäten. Sein Verhalten gegenüber Schülerinnen und Schülern sei seit seiner Rückkehr in den Schuldienst stets einwandfrei gewesen. Gleiches gelte für den Umgang mit Referendaren. Seine Situation habe sich im Vergleich zu 2011/12 nachhaltig geändert. Die negative Lebensphase habe er überwunden. Seine Psychotherapie sei erfolgreich verlaufen, was er durch sein Verhalten im Schulbetrieb seit dem Jahr 2013 unter Beweis gestellt habe. Zu berücksichtigen sei, dass er nach Rückkehr in den Schuldienst eine Vielzahl von verantwortungsvollen Aufgaben in der Schule übernommen habe, tief in den Schulbetrieb integriert gewesen sei und dennoch keine intimen Verhältnisse zu Schülerinnen gepflegt habe. Entgegen der Annahme der Klägerin habe er sich die Beziehung zu der Schülerin nicht bewusst gesucht, um über seine Probleme hinwegzukommen. Er habe nach der Reflexion seines Handelns, die ihm erst durch die Psychotherapie möglich gewesen sei, nachträglich die Erkenntnis gewonnen, warum es zu der Beziehung zu der Schülerin habe kommen können.
Soweit die Klägerin den sexuellen Kontakt zu der ehemaligen Schülerin L. M. erschwerend berücksichtigen wolle, sei dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Vortrag der Klägerin nicht präzise sei. Er habe dargelegt, dass er sich nicht genau erinnern könne, wann er mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er meine sich zu erinnern, dass sie sich bereits eine Woche vor dem offiziellen Ende ihres Freiwilligen Sozialen Jahres in der Schule verabschiedet hätte. Er halte es für durchaus wahrscheinlich, dass der Geschlechtsverkehr erst danach stattgefunden habe, möglicherweise sogar nach dem 30. Juni 2016. Überdies sei L. M. nie seine Schülerin gewesen. Ein Absolvent des Freiwilligen Sozialen Jahres werde den Lehrern nicht als Auszubildender zugewiesen. Die Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres sei ehrenamtlich, mithin weder ein Ausbildungs- noch Arbeitsverhältnis. Dass L. M. jünger sei als er, sei für die Frage, ob er seine negative Lebensphase überwunden habe, ohne Belang. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er an der Aufklärung des Falles uneingeschränkt mitgearbeitet und wahrheitsgemäß vorgetragen habe. Er sehe ein, dass er ein schweres Dienstvergehen begangen habe, das zu sanktionieren sei. Mit einer Zurückstufung sei er einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Auf die zulässige Disziplinarklage ist der Beklagte eines Dienstvergehens schuldig zu sprechen und aus dem Beamtenverhältnis zu entfernern. Er machte sich aufgrund des nachstehenden Sachverhalts (dazu unter I.) eines schweren Dienstvergehens schuldig (dazu unter II.), das den Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, verlangt (dazu unter III.).
I.
Die Kammer legt ihrer Entscheidung in Anwendung des § 52 Abs. 2 NDiszG die glaubhaften Angaben der Schülerin G. H. in ihrer Zeugenvernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und die damit im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen des Beklagten zugrunde. Danach ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beklagte war seit der 6. Klasse Lehrer der am AA. geborenen G. H. am Gymnasium E.. Er leitete einen dreiwöchigen USA-Austausch, an dem die Schülerin teilnahm. Sie wandte sich mit Problemen im Elternhaus an den Beklagten. Aufgrund des hierdurch entstandenen Vertrauensverhältnisses hatte sie sich vom Beklagten gut verstanden gefühlt. Das Verhältnis des Beklagten zur Schülerin ist in den letzten Wochen des Jahres 2011 in eine intensive E-Mail-Konversation übergegangen. Auch wenn in dieser E-Mail-Konversation sexuelle Dinge nicht thematisiert wurden, betrachtete die Schülerin eine solche Beziehung als ungewöhnlich. Diese E-Mail-Beziehung behandelten beide vertraulich. Mehr als dieser E-Mail-Verkehr entwickelte sich im Dezember 2011. Die Schülerin bekam den Eindruck, dass beiderseitig vielleicht mehr Interesse zueinander besteht. Es kam zu Treffen in der Feldmark in der Nähe des Wohnortes der Schülerin. Zu dieser Zeit gab es zunächst nur Gespräche, später tauschten sie Küsse aus. Sie besuchte mit ihren Schwestern den Beklagten. Ihre Eltern hatten Kenntnis von der Beziehung. Zum Jahreswechsel 2011/12 fuhr der Beklagte zusammen mit G. H. zu seiner in Z. lebenden Schwester. Sie übernachteten dort in einem Bett. An Neujahr 2012 vollzogen sie einvernehmlich Geschlechtsverkehr, wobei die Schülerin nach ihren glaubhaften Angaben initiativ war. Danach hatte der Beklage in den Monaten Januar bis März 2012 noch 3 oder 4mal Geschlechtsverkehr mit der Schülerin. Mehrere Lehrer des Kollegiums der Schule wussten von der Beziehung.
Nach den glaubhaften Ausführungen der Studienrätin U. in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2018 offenbarte der Beklagte ihr gegenüber noch im Jahr 2011, dass er und die Schülerin G. H. ineinander verliebt und sie zusammen seien und dass er deren Eltern kontaktiert habe. Ferner ergibt sich aus den beigezogenen Akten, dass der Beklagte die Beziehung im Februar 2012 zunächst gegenüber dem Beratungslehrer, anschließend gegenüber dem Schulleiter seiner Schule offenbarte. Hiernach meldete er sich am 10. Februar 2012 krank. Seine Dienstunfähigkeit dauerte bis zum 30. Juni 2013 an. Die Schülerin beendete die Beziehung im Mai 2012 während eines Klinikaufenthalts des Beklagten. Der Beklagte war mit der Trennung einverstanden. Danach gab es nur noch sporadische Kontakte, die über ein Gratulieren zum Geburtstag nicht hinausgingen.
Hinsichtlich des Verhältnisses zu L. M. geht die Kammer nach den vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen des Beklagten von folgendem Sachverhalt aus: L. M. war Schülerin des Gymnasiums E. und erwarb dort in 2015 ihr Abitur. Sie war nicht Schülerin des Beklagten. In der Zeit vom 15. August 2015 bis 30. Juni 2016 absolvierte sie ein Freiwilliges Soziales Jahr. Maßnahmenträger war der ASC AB. e. V.. Dieser schloss mit dem Gymnasium E. einen Kooperationsvertrag, um L. M. einen Freiwilligendienst an dieser Schule zu ermöglichen. Nach dieser Vereinbarung waren der Schulleiter und eine andere Lehrkraft - nicht der Beklagte - als verantwortliche Mentoren für die Betreuung der Dienstfreiwilligen verantwortlich. L. M. wurde in verschiedenen Bereichen der Schule eingesetzt, u.a. in zwei Unterrichtsstunden/Woche im Fach Englisch. In welchem Umfang sie im Unterricht des Beklagten zur Hospitation tatsächlich eingesetzt wurde, ist offengeblieben. Konkrete Feststellungen dazu hat die Klägerin nicht getroffen. Sie befragte L. M. im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht. In den von ihr eingereichten Unterlagen findet sich die Genehmigung einer Klassenfahrt unter Leitung des Beklagten für August 2016, an der L. M. als Begleitperson teilnehmen sollte. Der Beklagte hat eingeräumt, ein sexuelles Verhältnis mit L. M. gehabt zu haben, und zwar nachdem sie ihren tatsächlichen Dienst an der Schule beendet hatte (nach dem 23. Juni 2016 oder nach dem 30. Juni 2016), wobei in jenem Jahr die Sommerferien am 23. Juni 2016 begannen.
II.
Indem der Beklagten eine sexuelle Beziehung zu einer minderjährigen Schülerin seiner Schule einging, die über mehrere Monate andauerte, verletzte er seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und beging somit ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.
1.
Durch das konkret vorgeworfene Verhalten des erstgenannten Tatwurfes verstieß der Beklagte gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gravierend, indem er die notwendige Distanz zu seiner Schülerin G. H. nicht wahrte.
Nach § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten der Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht ist amtsbezogen, so dass an ein leitendes Amt höhere Verhaltensanforderungen gestellt werden dürfen. Achtung ist die Wertschätzung und der Respekt, die dem Beamten von jedermann, insbesondere aber vom Dienstherrn und von der Allgemeinheit, entgegengebracht werden. Vertrauen betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte, insbesondere aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit, so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Achtung und Vertrauen werden in ihrem Inhalt und in ihrem Umfang von den Erfordernissen des Berufs des Beamten bestimmt. Die Wohlverhaltenspflicht verlangt von dem Beamten, seine Lebensführung nach den geltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordert (vgl. Kammerurt. v. 17.4.2019 - 10 A 6/17 -, juris Rn. 175). Bezogen auf das Amt eines Lehrers verlangt die Wohlverhaltenspflicht, strikt körperliche Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern zu halten. Insoweit gilt Folgendes:
Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung. Der Staat trägt für deren altersgerechte Lebensbedingungen Sorge. Sie sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen (vgl. Art. 4a der Niedersächsischen Verfassung). Dem entsprechend legt § 2 NSchG den Bildungsauftrag der Schule fest. Lehrer sind dazu berufen, bei der Erfüllung des umfassenden Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken. Sie erteilen Unterricht und erziehen die ihnen anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Lehrer sollen die zu Unterrichtenden mit dem geltenden Wertesystem, den ethischen Grundsätzen sowie die kulturellen Werte und damit die Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen sowie sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der so beschriebene Erziehungsauftrag glaubwürdig und überzeugend erfüllt werden kann, müssen Lehrer namentlich auf sittlichem Gebiet besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Hierzu gehört auch, zu Schülern - im stärkeren Maße zu minderjährigen Schülern - strikt körperliche Distanz zu wahren. Lehrende bedürfen in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben - und, auf der Grundlage einer Schulpflicht, grundsätzlich geben müssen. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Dies gilt im stärkeren Maße für minderjährige Schüler. Ein Lehrer hat jedes Verhalten zu unterlassen, das - ungeachtet zulässiger Hilfsbereitschaft und schulischer Zuwendung - den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet, um den Sorgen der Eltern zu vermeiden und damit zusammenhängend den Schulfrieden zu wahren. Ein Lehrer, der die gebotene körperliche Distanz zu seinen Schülern vermissen lässt und sich nicht entsprechend seiner hohen Verantwortung insbesondere für die sittlichen Wertempfindungen in sexueller Hinsicht absolut korrekt verhält, indem er die ihm anvertrauten Schüler sexuell missbraucht, zu ihrem Nachteil den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt oder sich auf sonstige unpassende und unangemessene Weise den Schülern körperlich nähert, begeht daher schwere Verletzungen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2012 - 2 B 140.11 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 12.1.2010 - 20 LD 13/07 -, juris Rn. 94; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.4.2018 - 3d A 12/17.O -, juris Rn. 40 - 45, Beschl. v. 11.3.2014 - 6 A 157/14 -, juris Rn. 10 m.w.N., Urt. v. 30. 3.2017 - 3d A 1512/13.O -, juris Rn. 104 ff.).
Die so beschriebene Grenze ist überschritten, weit bevor (strafrechtlich erhebliche) sexuelle Übergriffe oder gar sexueller Missbrauch zur Diskussion stehen. Im Übrigen hat körperliche Distanz das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern selbst dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.4.2018 - 3d A 12/17.O -, juris Rn. 45, Urt. v. 30.3.2017 - 3d A 1512/13.O -, juris Rn. 106; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.3.2016 - 3 A 10861/15 -, juris Rn. 59; Thüringer OVG, Urt. v. 3.9.2013 - 8 DO 236/13 -, juris Rn. 128).
Nach Maßgabe dessen hielt der Beklagte gegenüber der damals minderjährigen Schülerin G. H. die gebotene körperliche Distanz während einer über mehrere Monate andauernden und sich stetig intensiver werdenden Beziehung, die sich zu einer sexuellen Beziehung entwickelte, in der es mehrmals zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen ist, nicht ein. Diese Distanzverletzung umfasst zumindest den Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2012, wobei es in den Monaten Januar bis März 2012 zu wiederholtem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam und die Beziehung - trotz Offenbarung gegenüber dem Schulleiter und dem Beratungslehrer im Februar 2012 - erst im Mai 2012 von Seiten der minderjährigen Schülerin beendet wurde.
2.
Hingegen vermag die Kammer in dem weiteren Vorwurf der Klägerin eine Dienstpflichtverletzung nicht zu erkennen. Die Dienstfreiwillige L. M. war zwar an der Schule des Beklagten tätig. Sie war zu der Zeit aber nicht mehr Schülerin und stand nicht im einem besonderen Schüler-Lehrer-Verhältnis zum Beklagten. Dieser hatte auch keine allgemeinen Aufsichtsrechte oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Dienstfreiwilligen. Der zwischen dem Maßnahmenträger des Freiwilligen Sozialen Jahres und der Schule als Kooperationspartner geschlossene Kooperationsvertrag sah als Mentoren für die Dienstfreiwillige den Schulleiter und eine andere Lehrkraft, nicht jedoch den Beklagten vor. Die Kammer hat nicht konkret feststellen können, wann und in welchem Umfang die Dienstfreiwillige tatsächlich im Unterricht des Beklagten hospitierte. Insoweit bleiben die Angaben und Feststellungen der Klägerin im Ungefähren. Auch kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass das sexuelle Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Dienstfreiwilligen noch während ihrer Tätigkeit an seiner Schule begann oder erst später. Die Angaben und Feststellungen der Klägerin bleiben auch insoweit wenig konkret. Eigene Feststellungen traf die Klägerin - etwa durch eine Befragung der Betroffenen - nicht. Insoweit verbleiben allein die Angaben des Beklagten, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verhältnisses zur Dienstfreiwilligen aufgrund unsicherer Erinnerung vage sind. Im Zweifel hat die Kammer zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass das sexuelle Verhältnis zu L. M. erst nach tatsächlicher Beendigung ihrer Tätigkeit an der Schule am 22. Juni 2016 (am 23. Juni 2016 begannen die Sommerferien) bestand. Hiernach kann der Vorwurf einer Verletzung der Wohlverhaltenspflicht des Beklagten in Bezug auf das sexuelle Verhältnis mit L. M. nicht festgestellt werden.
3.
Bei dem verbleibenden Vorwurf handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen
im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nur nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung des Verhaltens zur Dienstausübung. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 24.10.2006 - 1 DB 6.06 -, juris Rn. 19, Urt. v. 20.2.2001 - 1 B 55.99 -, juris Rn. 57). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Lehrer ist hinsichtlich der Verfehlungen gegeben, die sich der Beklagte der minderjährigen Schülerin gegenüber hat zuschulden kommen lassen, auch wenn sie sich weder während der Schulstunden noch im Schulgebäude zugetragen haben. Das Näheverhältnis der Schülerin zu dem Beklagten, das dazu führte, dass es außerhalb zu Schule zu verschiedenen Kontakten kam, beruhte allein auf seiner Tätigkeit als ihr Lehrer (vgl. zur Einordnung als innerdienstliches Dienstvergehen: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.11.2018 - 14 LB 2/17 -, juris Rn. 44 (sexuelle Handlungen an Schülerin im Haus des Lehrers); Bayerischer VGH, Urt. v. 27.10.2004 - 16a D 03.2067 -, juris Rn. 98 (Nachhilfeunterricht in elterlicher Wohnung); OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.4.2018 - 3d A 12/17.O -, juris Rn. 40 (Abholen mit PKW und Fahrt zu einem Café); Einordnung als außerdienstliche Dienstpflichtverletzung ohne nähere Begründung: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.3.2016 - 3 A 10861/15 -, juris Rn. 30 (sexuelle Handlungen mit Schülerin im Haus des Lehrers); VG Wiesbaden, Urt. v. 21.11.2018 - 28 K 1477/15.Wi.D -, juris Rn. 156 (sexuelle Handlungen mit Schülerin im Haus des Lehrers); VG Hannover, Urt. v. 9.6.2015 - 18 A 131/14 -, juris Rn. 60 (Chats außerhalb der Schulzeit).
Aber selbst wenn dieses Verhalten als außerhalb des Dienstes im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu qualifizieren wäre, stellte es ein Dienstvergehen dar, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Beamter ist auch außerhalb seines Dienstes verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten dann berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann anzusehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 12). Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 11, Urt. v. 27.6.2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 24, Urt. v. 30.8.2000 - 1 D 37.99 -, BVerwGE 112, 19, 26 f.). Anknüpfungspunkt für den Amtsbezug ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 13, Urt. v. 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, juris Rn. 28). Das Statusamt - und nicht die mit dem innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt darüber hinaus aus der materiellen Pflichtenstellung des Beamten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben anknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung des Beamten zum Wohlverhalten ist nicht nur auf den gegenwärtigen Dienstposten beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle nach dem Statusamt wahrnehmbaren Dienstposten.
Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Aus der Wohlverhaltenspflicht des Beamten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG ist bezogen auf Lehrer abzuleiten, dass sie gegenüber ihren Schülern verpflichtet sind, strikt körperliche Distanz zu halten. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 14, Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 20, Urt. v. 8.5.2001 - 1 D 20.00 -, BVerwGE 114, 212, 218 f.). Das Eingehen einer sexuellen Beziehung eines Lehrers zu einer (minderjährigen) Schülerin, weist einen hinreichenden und klaren Bezug zum Statusamt eines Oberstudienrats auf, zumal er die Schülerin zur gleichen Zeit unterrichtete.
Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Dies ist der Fall, weil eine sexuelle Beziehung zu einer (minderjährigen) Schülerin bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln gibt, dass er der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht werden kann. Mit dem Bekanntwerden eines dem Beklagten angelasteten Fehlverhaltens ist ein Lehrer in der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt schon die bloße Eignung; zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, Beschl. v. 4.4.2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 18, Beschl. v. 17.6.2019 - 2 B 82.18 -, juris Rn. 16, Beschl. v. 21.12.2010 - 2 B 29.10 -, juris Rn. 6, Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 15).
4.
Der Beklagte handelte auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Von einem vorsätzlichen Handeln ist auszugehen, wenn der Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung darstellt, wobei bedingter Vorsatz genügt (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 84; Lemhöfer, in: Plog/ Wiedow, BBG, Stand: Oktober 2019, Bd. 1, § 77 BBG Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Dem Beklagten war bewusst, dass er sowohl durch das Eingehen als auch durch das Aufrechterhalten einer Beziehung mit einer Schülerin dem Distanzgebot zuwider eine gravierende Dienstpflichtverletzung begehen wird. Er überschritt - nach eigenem Bekunden bewusst - wiederholt die ihm bekannten Grenzen im Lehrer-Schüler-Verhältnis.
III.
Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen verlangt den Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme. Eine mildere Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs, in dem er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt. Es liegen keine Entlastungs- und Milderungsgründe vor, die es nach dem ihnen zukommenden Gewicht gerechtfertigt erscheinen lassen, dem Beklagten im Beamtenverhältnis zu belassen.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 22).
Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24, Urt. v. 11.1.2007 - 1 D 16.05 -, juris Rn. 55, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13, Urt. v. 7.2.2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 14). Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25, Urt. v. 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14). Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG) schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG).
1.
Nach Maßgabe dessen ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis geboten, weil er eine Kernpflicht eines Lehrers in besonders schwerem Maße über einen längeren Zeitraum mit erheblichen nachteiligen Folgen für den Schulbetrieb und den Schulfrieden verletzte. Der Beruf des Lehrers verlangt eine besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet. Den Lehrern sind Kinder und Jugendliche anvertraut, die sich durchweg noch in einer starken Prägungsphase befinden und besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung suchen. Die Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können die Lehrer glaubwürdig und überzeugend nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten. Ein Lehrer, der sich - wie der Beklagte - sexuell mit einer minderjährigen Schülerin einlässt, schädigt sein Ansehen und das seines Berufsstandes schwer; er schädigt unheilbar die an einen Lehrer in dieser Beziehung zu stellenden Erwartungen und ist in diesem Beruf nicht mehr tragbar. Er ist - unabhängig von der Reaktion einzelner Eltern oder Schüler - den Eltern und Schülern allgemein (deren Personenkreis sich zeitlich bedingt ändert) als Lehrer nicht mehr zuzumuten. Die Eltern, die ihre Kinder den vom Staat eingestellten Lehrern anvertrauen müssen, haben einen Anspruch darauf, dass das Verhältnis ihrer Kinder zu den Lehrern von sexuellen Handlungen der Lehrer freigehalten wird. Ein vom Vertrauen der Elternschaft getragener Schulbetrieb wäre sonst nicht denkbar (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 12.1.2010 - 20 LD 13/07 -, juris Rn. 98, Urt. v. 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn. 60).
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte nicht nur einmalig in eklatanter Weise gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstieß, sondern während eines über mehrere Monate andauernden Zeitraums. Selbst nach Offenbarung der Beziehung gegenüber seinem damaligen Schulleiter setzte er sein Fehlverhalten fort, statt die Beziehung unmittelbar abzubrechen. Selbst wenn die erziehungsberechtigten Eltern der minderjährigen Schülerin umfassend hierüber Kenntnis und u. U. keine Einwände gegen diese Beziehung gehabt hätten, ließe dieser Umstand das Dienstvergehen weder entfallen noch als wesentlich weniger gewichtig erscheinen.
Weiter erschwerend zu berücksichtigen sind die erheblichen nachteiligen Folgen für den Schulbetrieb und den Schulfrieden im Nachgang zu dieser Beziehung. Ungeachtet dessen, dass es dem früheren Schulleiter noch gelungen ist, das Bekanntwerden des Verhältnisses des Beklagten zu G. H. in den Jahren 2011 und 2012 in der Schule weitestgehend zu verhindern, ist es nach Jahren doch bekannt geworden, wodurch der Schulbetrieb und der Schulfrieden erheblich belastet wurden. Nach Bekanntwerden des Verhältnisses in der Schule in 2017/18 gab es zunächst besorgte Nachfragen im Lehrerkollegium. Die Gerüchte legten sich nicht, sondern wurden befeuert (vgl. S. 3 Beiakte 2). Die Vorgänge verbreiteten sich in Schüler- und Elternschaft und gaben Anlass zur Sorge (vgl. Bl. 8 Beiakte 2) und Beschwerden (vgl. Bl. 29 Beiakte 2). Um die Situation am Gymnasium E. zu deeskalieren, schlug der Schulleiter vor, den Beklagten kurzfristig an eine andere Schule abzuordnen. Infolge der Abordnung des Beklagten während des laufenden Schulhalbjahres kam es zu einem Lehrerwechsel in einem Kurs kurz vor der Abiturprüfung. Dieser Umstand war Gegenstand von Beschwerden aus der Elternschaft, die Nachteile für die betroffenen Schüler in der Abiturprüfung befürchteten (vgl. Bl. 16 Beiakte 2). Außerdem berührten die Vorgänge den Betriebsfrieden im Lehrerkollegium, insbesondere zu den Umständen des Bekanntwerdens der Beziehung. Dies alles führte zu Spannungen im Lehrerkollegium und zu einer aufgeheizten Situation an der Schule (vgl. Bl. 18 f., 27 Beiakte 2), für die der Beklagte zwar nicht die alleinige, aber doch die maßgebliche Verantwortung trägt. Auch wenn die Umstände des allgemeinen Bekanntwerdens dieses Verhältnisses in der Schule in den Jahren 2017 und 2018 durch das Streuen von Gerüchten unter Beteiligung einer anderen gegenüber dem Beklagten missgünstigen Lehrkraft nicht unmittelbar von ihm ausgingen, sondern er hierdurch vielmehr einer besonderen Belastung ausgesetzt wurde, bleibt gleichwohl seine schwere Dienstpflichtverletzung maßgebliche Ursache für die späteren nachteiligen Folgen für den Schulbetrieb und den Schulfrieden.
2.
Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten kommt eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Soweit mildernde Umstände zugunsten des Beklagten vorliegen, kommt ihnen nicht ein Gewicht zu, das es die Schwere des Pflichtverstoßes und sonstige erschwerende Umstände aufzuwiegen und damit eine abweichende Maßnahmebemessung zu rechtfertigen vermag.
a.
Der Beklagte kann nicht mildernd geltend machen, dass der Klägerin seine Beziehung zu einer Schülerin erst Anfang des Jahres 2018 und damit rd. sechs Jahre später zur Kenntnis gelangte. Denn insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 bis 3 NDiszG für die Disziplinarmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 NDiszG zeitliche Grenzen gesetzt, nach deren Ablauf diese Disziplinarmaßnahmen nicht mehr ausgesprochen werden können. Für die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 11 NDiszG) ist eine solche Frist gesetzlich nicht vorgesehen.
b.
Dem Umstand, dass der Beklagte nach Begehen seiner Dienstpflichtverletzung in der Zeit von August 2013 bis Mai 2018 engagiert und beanstandungsfrei seinen Dienst als Lehrer leistete und es in dieser Zeit nicht zu weiteren Distanzunterschreitungen gegenüber Schülerinnen und Schülern gekommen ist, kommt ein maßgebliches Zumessungsgewicht zugunsten des Beklagten nicht zu. Selbst die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens wirkt sich grundsätzlich nicht maßnahmemildernd aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.9.2017 - 2 B 6.17 -, juris Rn. 7, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 136). Denn der Dienstherr kann von jedem Beamten erwarten, dass dieser sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf widmet und die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Gewissen wahrnimmt und dabei seinen Dienstpflichten nachkommt.
c.
Die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarisch nicht vorbelastet ist, ist im Fall der Verwirkung der Höchstmaßnahme nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da dieser Umstand den Normalfall und keine entlastend wirkende Besonderheit darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1997 - 1 D 72.96 -, juris Rn. 18).
d.
Der Beklagte kann nicht mit Erfolg den von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung vor dessen Entdeckung geltend machen. Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Der Milderungsgrund greift hingegen nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird. Durch die freiwillige Offenbarung zeigt der Beamte, dass er sein Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten. Sein Persönlichkeitsbild erscheint in einem günstigeren Licht, sodass die Erwartung gerechtfertigt ist, die von dem Beamten verursachte Ansehensschädigung könne hierdurch wieder ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 36 f.). Hier kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig seine Beziehung zu G. H. offengelegt hat. Bezogen auf das Jahr 2012 war nach dem glaubhaften Bericht der Studienrätin U. für den Beklagten eine Situation entstanden, in dem er ohnehin mit der Offenbarung seines Fehlverhaltens rechnen musste, mithin eine völlig freiwillige Offenbarung gegenüber dem damaligen Schulleiter als Ausdruck der Reue und inneren Einsicht des Beklagten nicht gegeben war. Gegen die Anerkennung dieses Milderungsgrundes spricht zudem, dass er die Beziehung zu seiner Schülerin auch nach dem Gespräch mit dem Schulleiter über mehrere Monate fortführte. Hiernach bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beklagte tatsächlich vorbehaltlos und in vollem Umfang sein Fehlverhalten gegenüber dem früheren Schulleiter offenbarte. Dieser bestreitet, vom Beklagte erfahren zu haben, dass es in der Beziehung zu der minderjährigen Schülerin zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen ist.
Es kann - auch wenn die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes nicht gegeben sind - gleichwohl mildernd berücksichtigt werden, sofern der Beamte durch seine vorbehaltlose Bereitschaft den Umfang seiner Verfehlung offenlegt und dadurch die Beweislage entscheidend zu seinen Ungunsten geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2000 - 1 D 66.98 -, juris Rn. 24) oder durch seine Mitwirkung die Aufklärung des Dienstvergehens erst zu ermöglicht oder erheblich vereinfacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 39). Zugunsten des Beklagten ist zwar anzuerkennen, dass er während des behördlichen Disziplinarverfahrens und bereits zuvor im Rahmen der Vorermittlungen sich offen und kooperativ zeigte und nicht versuchte, sein Fehlverhalten zu leugnen oder zu relativieren. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten unabhängig von der Mitwirkung des Beklagten maßgeblich durch die Zeugenvernehmung der Schülerin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgeklärt wurde, mithin eine entscheidende Änderung der Beweislage oder eine maßgebliche Ermöglichung der Aufklärung durch den Beklagten nicht festzustellen ist. Daher kommt der positiv zu bewertenden Mitwirkung des Beklagten bei der Aufklärung ein erhebliches Gewicht nicht zu.
e.
Der Beklagte kann sich nicht auf den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund berufen, das Fehlverhalten beruhe auf einer psychischen Ausnahmesituation. Ein solcher Milderungsgrund kann anerkannt werden, wenn eine solche Situation durch einen plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses hervorgerufen worden ist, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock ausgelöst hat, der seinerseits zu der Begehung des Dienstvergehens geführt hat (BVerwG, Urt. v. 9.5.2001 - 1 D 22.00 -, juris Rn. 16, Urt. v. 8.12.1998 - 1 D 46.97 -, juris Rn. 11). Das Eingehen und das Aufrechterhalten einer Beziehung zu seiner Schülerin war für den Beklagten nicht Folge einer schockartig ausgelösten Ausnahmesituation, sondern sein Fehlverhalten war Ergebnis einer Entwicklung über einen längeren Zeitraum. Zudem muss sich der Beklagten entgegenhalten, dass er dazu beitrug, dass sich die Beziehung bis hin zu einer sexuellen Beziehung intensivierte und über mehrere Monate andauerte. Auch dieser Umstand steht der Annahme des Vorliegens einer solchen Ausnahmesituation entgegen.
f.
Der Einwand des Beklagten, die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung beruhe auf einer negativen Lebensphase infolge einer psychischen Erkrankung, die er inzwischen überwunden habe, so dass es nicht mehr zu einem solchen Fehlverhalten kommen werde, rechtfertigt nicht ein Absehen von der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme des Entfernens aus dem Beamtenverhältnis.
Beruht das Fehlverhalten des Beamten auf einer Entgleisung während einer negativen Lebensphase, kann hierin je nach den Umständen des Einzelfalls ein mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 14 NDiszG gesehen werden (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 13 BDG: BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 40). Dies setzt voraus, dass während des Zeitraums der Dienstpflichtverletzungen außergewöhnliche Verhältnisse vorlagen, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Dabei muss die „negative Lebensphase“ derart zugespitzt gewesen sein, dass die Lage für den Beamten geradezu aussichtslos erschien, und sie muss für die Begehung der Taten unmittelbar und maßgeblich ursächlich gewesen sein. Mithin kommt eine mildernde Berücksichtigung nur dann in Betracht, wenn es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt hat, die so gravierend gewesen ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 28.1.2020 - 2 B 34.19 -, juris Rn. 8, Beschl. v. 12.7.2018 - 2 B 1.18 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 22.3.2016 - 3 LD 1/14 -, juris Rn. 98 f. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen beim Beklagten nicht vor. Zwar geht die Kammer nach den vorgelegten ärztlichen Attesten und Berichten davon aus, dass der Kläger seit Juni 2010 an einer depressiven Symptomatik erkrankt war. Eine im Juli 2011 wegen Neurotischer Depression mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen beantragte RL-Therapie wurde indes gutachterlich abgelehnt. Der Dipl.-Psychologe W. diagnostizierte in seiner Bescheinigung vom 12. März 2012 für den vorgenannten Zeitpunkt folgende Erkrankungen nach ICD-10: F34.1 (Dysthymia: chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung [ICD-10: F33.-] zu erfüllen) und F43.2 (Anpassungsstörungen: Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten). Der Beklagte habe berichtet, dass es im Dezember 2011 zu Konflikten „über seine Arbeit an der Schule“ gekommen sei, die ihn so stark belastet hätten, dass dies zur weiteren psychischen Instabilität mit zeitweise latenten Suizidgedanken geführt habe, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Der Dipl.-Psychologe bescheinigte unter dem 12. März 2012, dass „eine ambulante Behandlung … daher nicht mehr ausreichend“ erscheine, um den Patienten zu stabilisieren.
Unter dem 5. März 2012 bescheinigte der Hausarzt des Beklagten, Dr. med. X., dass der Beklagte unter einer Panikstörung und einer depressiven Episode leide. Im Verlauf der letzten Wochen sei es zu zunehmender psychischer Dekompensation gekommen, die aktuell zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aufgrund dieser Umstände sei eine laufende ambulante Psychotherapie nicht ausreichend.
Dem Entlassungsbericht der behandelnden Ärzte der I. vom 13. Juni 2012 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Der Beklagte habe unter Panikattacken (F41.0: Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] - das wesentliche Kennzeichen sind wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Wie bei anderen Angsterkrankungen zählen zu den wesentlichen Symptomen plötzlich auftretendes Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgefühle, Schwindel und Entfremdungsgefühle [Depersonalisation oder Derealisation]; oft entsteht sekundär auch die Furcht zu sterben, vor Kontrollverlust oder die Angst, wahnsinnig zu werden. Die Panikstörung soll nicht als Hauptdiagnose verwendet werden, wenn der Betroffene bei Beginn der Panikattacken an einer depressiven Störung leidet. Unter diesen Umständen sind die Panikattacken wahrscheinlich sekundäre Folge der Depression), Somatisierungsstörung mit ausgeprägter Diarrhoe (F45.32) und einer depressiven Epidose (F32.0: leichte depressive Episode: Der betroffene Patient leidet unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust) gelitten. Bei Aufnahme in der Klinik sei der Beklagte voll orientiert und bewusstseinsklar gewesen. Seine Stimmungslage sei subdepressiv (depressiver Zustand, der nicht das Ausmaß einer Depression erfüllt, bei dem ein Mensch depressiv-verstimmt wirkt) gewesen. Sein Antrieb und seine Schwingungsfähigkeit seien erhalten gewesen. Seine Introspektionsfähigkeit und seine Behandlungsmotivation seien gut gewesen. Es habe bei ihm keine Hinweise auf psychotisches Erleben oder auf akute Suizidalität gegeben. Im Einzelnen wird in dem Entlassungsbericht ausgeführt: Aufgrund der Anamnese habe sich der Beklagte schon früh in einem „Ambivalenzkonflikt zwischen der Sehnsucht nach Anerkennung des Vaters bei narzisstisch überhöhten Erwartungen des Vaters an ihn und einer mangelnden Achtung dem Vater gegenüber bei Identifikation mit der Mutter befunden, wo er sich als besserer Mensch als sein Vater erlebte“. In diesem Ambivalenzkonflikt sei ihm eine autonome selbstbestimmte Haltung nicht gelungen, weswegen er sich zunehmend seinen pubertierenden Schülern gegenüber emotional nicht mehr genug habe abgrenzen können und so in seiner Lehrerrolle, die er zuvor mit sehr viel Engagement und Elan und großer Kompetenz geführt habe, immer mehr in den Zwiespalt geraten sei, bis es schließlich zu einer Dekompensation gekommen sei. Psychotherapeutisch sei mit dem Beklagten an seiner mangelnden Abgrenzungsfähigkeit im Konflikt zu seiner Harmonisierungstendenz und seinem daraus resultierenden herabgesetzten Selbstwertgefühl sowie seinen Panikattacken mit ausgeprägter Angst vor dem Alleinsein gearbeitet worden. Gegen Ende der stationären Behandlung sei es zu einer von der Freundin initiierten Trennung gekommen, die der Beklagte habe akzeptieren können. In dieser Situation sei es jedoch zu keiner ausreichenden Aufhellung der Depression gekommen.
Die mit einem Psychologieoberrat sachkundig besetzte Kammer ist - auch ohne Einholung eines vom Beklagten angeregten Sachverständigengutachtens - zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten nicht Folge einer Entgleisung während einer negativen Lebensphase aufgrund seiner psychischen Erkrankung war. Insbesondere deuten die vom Beklagten beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen und Berichte nicht darauf hin, dass beim Beklagten während des Zeitraums von Dezember 2011 bis Mai 2012 durchweg außergewöhnliche Verhältnisse vorgelegen hätten, die den Beklagten aus der Bahn geworfen hätten, mit der Folge, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr hätte erwartet und vorausgesetzt werden können. Beim Beklagten wurde eine depressive Episode ohne psychotische Merkmale diagnostiziert, die nach dem beschriebenen Krankheitsbild zwar die Alltagsfähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen der hiervon betroffenen Person herabsetzt, deren Bewusstseins- und Entscheidungsfähigkeiten aber nicht in einer Form beeinträchtigt, die ableiten ließe, dass eine zugespitzte Lebenslage ohne alternative Handlungsalternativen zur aktiven Anbahnung, Intensivierung und Aufrechterhaltung einer sexuellen Beziehung zu einer gerade 16-jährigen Schülerin vorgelegen hätte. Vielmehr weist die geltend gemachte psychische Erkrankung in der Bevölkerung eine hohe Prävalenz auf, ohne das die angeführten Anforderungen an den genannten Milderungsgrund erfüllt würden.
Aber selbst wenn es aufgrund der psychischen Erkrankung beim Beklagten zu einer zugespitzten Lebenslage gekommen wäre, wofür nichts spricht, ist es nach fachkundiger Einschätzung fernliegend, dass diese Situation während des gesamten Zeitraums zwischen Anbahnung und Ende der Beziehung ununterbrochen vorgelegen hätte. Denn in dem Entlassungsbericht der I. wurde lediglich eine leichte Ausprägung der depressiven Symptomatik diagnostiziert. Zudem wurde bei Aufnahme in der Klinik - also zu einer Zeit, in der die Beziehung zur Schülerin noch fortbestand - festgestellt, dass der Beklagte voll orientiert und bewusstseinsklar sowie dessen Stimmungslage nur subdepressiv war. In Zeiten, in denen die Symptomatik nur leicht ausgeprägt war, ist nicht von einer zugespitzten Lebenssituation auszugehen. Weiter spricht gegen das Vorliegen einer zugespitzten Lebenslage, dass sie beim Beklagten bis etwa Mitte Februar 2012 nicht derart stark ausgeprägt war, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Vielmehr versah der Beklagte ohne Einschränkungen bis etwa Mitte Februar 2012 seinen Dienst.
Außerdem kann nicht angenommen werden, dass für den Beklagten keine anderen Handlungsmöglichkeiten bestanden hätten. Spätestens nach dem Gespräch mit dem früheren Schulleiter des Gymnasiums im Februar 2012 muss beim Beklagten ein Bewusstsein für die Schwere und Tragweite seines Verhaltens wie auch ein Bewusstsein für alternative Handlungsmöglichkeiten vorhanden gewesen sein. Zudem war er seit Dezember 2011 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Gleichwohl brach er die Beziehung zur Schülerin nicht ab.
Vor diesem Hintergrund vermag die gravierende Verletzung der Kardinaldienstpflicht eines Lehrers nicht in einem milderen Licht zu erscheinen, zumal der Beklagte selbst eingeräumt hat, um die jeweiligen Grenzüberschreitungen in einer intensiver werdenden Beziehung gewusst zu haben. Die sexuelle Übergriffigkeit auf eine gerade 16-jährigen Schülerin war für ihn mitnichten unvermeidbare Folge seiner schwierigen, aber nicht ausweglosen Lebensphase.
3.
Die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt für die Kammer, dass sich der Beklagte im Hinblick auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen hat, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn endgültig verloren ist.
a.
Mit dem Eingehen einer sexuellen Beziehung mit einer minderjährigen Schülerin verfolgte der Beklagte als Lehrkraft ausschließlich persönliche Interessen, obwohl ihm während der über Monate andauernden Beziehung bewusst war, dass er damit eine herausgehobene Kernpflicht als Lehrer verletzte und damit dem erforderlichen Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit in eine künftig ordnungsgemäße Pflichterfüllung des Beamten die Grundlage entzog. Die mit dem Fehlverhalten für ihn erkennbar eintretenden Folgen, vor allem für den Schulbetrieb und den Schulfrieden, die damit verbundenen erheblichen Nachteile für die ihm anvertrauten Schüler - in besonderer Weise für die Schüler des Abiturjahrgangs - sowie sein Kollegium nahm er billigend in Kauf. Ein solches Verhalten wird nicht ansatzweise dem Bildungsauftrag der Schule gerecht, an dessen Erfüllung gerade die Lehrkräfte - insbesondere auch durch Wahrnehmung einer Vorbildfunktion - mitzuwirken haben. Gerade im Rahmen der Ausbildung junger Menschen sind an die berufliche Stellung der Lehrkräfte und deren persönliche Integrität hohe Anforderungen zu stellen, auf die sich insbesondere die Eltern verlassen können müssen, die ihre Kinder im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Schule bzw. den in der jeweiligen Einrichtung Tätigen anvertrauen. Dies macht den Beklagten vor dem Hintergrund der von ihm als Lehrkraft wahrzunehmenden Vorbildfunktion für die Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags untragbar.
b.
Die spätere Weiterbeschäftigung des Beklagten nach Offenbarung des Verhältnisses zu einer minderjährigen Schülerin gegenüber dem früheren Schulleiter kann nicht als Indiz für einen nicht vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn angesehen werden. Das Maß der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn ist nach einem objektiven Maßstab und nicht nach der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten - etwa des früheren Schulleiters - zu bestimmen (BVerwG, Beschl. v. 20.6.2017 - 2 B 84.16 -, juris Rn. 36). Schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist maßgeblich, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Zwar kann ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Weiterbeschäftigung in derselben Dienststelle als ein Indiz für einen nicht vollständigen Vertrauensverlust angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 21.6.2000 - 1 D 49.99 -, juris Rn. 18). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Denn hier erlangte die Klägerin im Frühjahr 2012 schon keine Kenntnis von der sexuellen Beziehung des Beklagten zu einer minderjährigen Schülerin, so dass sie eine Entscheidung über eine „Weiterbeschäftigung“ trotz des vorrangegangenen Fehlverhaltens nicht treffen konnte. Ferner spricht gegen einen solchen Ausnahmefall, dass der Beklagte noch vor Ablauf von drei Jahren nach Wiederaufnahme seines Dienstes im August 2013 ein sexuelles Verhältnis zu einer 19jährigen Dienstfreiwilligen im schulischen Kontext einging, auch wenn darin eine eigenständige Dienstpflichtverletzung nicht zu sehen ist. Zeigt sich hierin doch in gewisser Weise eine Verhaltenswiederholung, da sich der Beklagte im Lichte seiner Erfahrungen aus der Beziehung zu der Schülerin G. H. dazu entschieden hat, erneut eine sexuelle Beziehung im schulischen Kontext einzugehen, die zumindest potentiell einen Anschein von Unangemessenheit haben kann sowie geeignet ist, den Schulbetrieb und Schulfrieden ernstlich zu gefährden. Aufgrund der Geschehnisse in 2011 und 2012 war ihm bewusst, dass ein Eingehen eines sexuellen Verhältnisses mit L. M. und dessen nicht fernliegendes Bekanntwerden (L. M. erwarb erst im vorangegangen Schuljahr an dem Gymnasium ihr Abitur und pflegte Kontakt zu Schülern nachfolgender Jahrgänge, etwa zu Q. R.) - wie geschehen - den Schulbetrieb und den Schulfrieden erheblich stören wird.
Selbst wenn man dies abweichend beurteilen und dem Beklagten insoweit eine günstige Prognose attestieren wollte, ist gleichwohl ein endgültiger Vertrauensverlust festzustellen, wenn die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. In einem solchen Fall muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 18). Hier hat der Beklagte durch das Eingehen einer über mehrere Monate andauernden sexuellen Beziehung zu einer gerade 16-jährigen Schülerin in derart schwerer Weise eine herausragende Kernpflicht des Lehrerberufs nachhaltig verletzt, dass dadurch das Ansehen des Beamtentums im Allgemeinen und die des Lehrerberufs im Besonderen derart erheblich beschädigt ist, dass das Vertrauen in den Beklagten von Grund auf zerstört ist und es durch eine nachfolgende beanstandungsfreie Tätigkeit nicht wieder aufleben kann. Dass ein solches Verhalten objektiv geeignet ist, den Schulfrieden erheblich zu stören und dem öffentlichen Ansehen der Schulverwaltung, der Lehrerschaft sowie dem gesamten öffentlichen Dienst erheblichen Schaden zuzufügen, liegt nach den Geschehnissen am Gymnasium E. im Frühjahr 2018 auf der Hand.
c.
Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 139, Urt. v. 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62). In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme. Ist ein Beamter - wie hier der Beklagte - durch ein ihm vorwerfbares Verhalten vertrauensunwürdig geworden und fehlt ihm damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (BVerwG, Urt. v. 12.2.1992 - 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/193 - juris Rn. 139 m.w.N).
IV.
Schließlich sieht die Kammer keinen Anlass, die Dauer der Gewährung des Unterhaltsbeitrags zu verkürzen oder zu verlängern. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NDiszG erhält die- oder derjenige, die oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Bezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung des Gerichts ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist (§ 11 Abs. 3 Satz 2 NDiszG). Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung des Gerichts über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 NDiszG). Weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch anderweitig ergeben sich für die Kammer Gründe dafür, die Dauer des Bezugs des Unterhaltsbeitrags zu verkürzen oder zu verlängern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.