Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 25.11.2020, Az.: 6 B 70/20

Kalkulation von Krankenhausentgelten; Krankenhausentgelt; Krankenhausentgeltkalkulation; Losverfahren; Verpflichtung zur Teilnahme; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.11.2020
Aktenzeichen
6 B 70/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Kalkulation der Krankenhausentgelte für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (Datenjahre 2019 bis 2021).

Die Antragstellerin ist Trägerin der in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommenen A.. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um Selbstverwaltungsorganisationen auf Bundesebene, denen der Gesetzgeber in § 17b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides maßgeblichen ab dem 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung vom 11. Dezember 2018 (BGBl. S. 2394; im Folgenden: KHG a.F.) unter anderem die Aufgabe übertragen hat, Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren) zu vereinbaren. Der Antragsgegner zu 1., der die gesetzlichen Krankenkassen in den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene vertritt, ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst. Der Antragsgegner zu 2., der in diesen Gremien die privaten Krankenkassen vertritt, sowie der Antragsgegner zu 3., der Dachverband der Krankenhausträger der Bundesrepublik Deutschland, sind privatrechtliche Vereine. Bei der Beigeladenen, einer privatrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, handelt es sich um ein Institut, das unter anderem Aufgaben im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung und Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems („Diagnosis Related Groups“), wodurch jeder stationäre Behandlungsfall mittels einer entsprechenden DRG-Fallpauschale vergütet wird, im Krankenhauswesen wahrnimmt. Die Antragsgegner sind Gesellschafter der Beigeladenen.

Zu dem Zweck der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG vereinbarten die Antragsgegner gemäß § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 KHG auf Grundlage eines von der Beigeladenen entwickelten Konzepts („Konzept – Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe“) am 2. September 2016 ein Vorhaben für eine repräsentative Kalkulation der Bewertungsrelationen und deren Weiterentwicklung („Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“, im Folgenden: Kalkulationsvereinbarung 2016). Danach soll zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe die bisher auf einer freiwilligen Teilnahme aufbauende Kalkulationsstichprobe durch eine Auswahl einzelner, bislang entweder aufgrund ihrer Trägerschaft oder ihrer Leistungsstruktur unterrepräsentierten Krankenhäuser ergänzt werden. Die freiwillige Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation bleibt hiervon unberührt. Dementsprechend werden in das Auswahlverfahren von vornherein nur solche Krankenhäuser einbezogen, welche nicht auf freiwilliger Basis und zugleich erfolgreich an der Kostenerhebung teilnehmen.

Nach dem von der Beigeladenen erstellten Konzepts zur Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe soll die Auswahl der in das Verfahren einbezogenen Krankenhäuser nicht bewusst, jedoch zur Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe unter Berücksichtigung der Merkmale „Trägerschaft“ und „Leistungsbereiche“ erfolgen (S. 6 unter „Hinweise“). Daher ist in einem ersten Schritt zunächst zu analysieren, in welchen Bereichen die Kalkulationsstichprobe bezüglich der genannten Merkmale unterrepräsentiert ist. So ist zum einen zu ermitteln, in welchem Verhältnis bzw. wie viele Krankenhäuser der einzelnen Trägergruppen (öffentliche Träger, frei-gemeinnützige Träger, private Träger) ergänzend in die Kalkulationsstichprobe aufgenommen werden müssen. Zum anderen ist ausgehend von den einzelnen DRGs Leistungsbereiche zu bestimmen und je Leistungsbereich zu prüfen, ob dieser in der Gruppe der Hauptleistungserbringer unterrepräsentiert ist. Abschließend soll unter den ermittelten unterrepräsentierten Leistungsbereichen eine Priorisierung erfolgen. Auf der Grundlage der hierbei gewonnenen Ergebnisse soll in einem zweiten Schritt der eigentliche Auswahlprozess erfolgen. Zunächst sind die in das Auswahlverfahren einbezogenen Krankenhäuser in einem Ranking zu listen, das die unterschiedlichen Verbesserungsbeiträge der Krankenhäuser bezüglich der priorisierten unterrepräsentierten Leistungsbereiche abbilden soll. Die Krankenhäuser mit dem höchsten Verbesserungspotential stehen dabei im Ranking oben. Anschließend soll in einem iterativen zufallsbedingten dynamischen Auswahlprozess in jedem Ziehungsschritt genau ein Krankenhaus aus dem Top-Bereich des Rankings ausgelost werden („Konzept – Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe“, S. 4), wobei jedes der im Top-Bereich gelisteten Krankenhäuser „im Lostopf des Ziehungsschritts“ („Konzept – Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe“, S. 5) mit einem Los vertreten ist. Das Ranking der Krankenhäuser soll „am Beginn eines jeden Ziehungsschritts aktualisiert […] und nur eine vorgegebene Anzahl an Krankenhäusern der Trägergruppen neu aufgenommen“ werden („Konzept – Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe“, S. 4). Dieses Verfahren soll so oft wiederholt werden, bis die festgelegte Zahl an auszuwählenden Krankenhäusern erreicht ist.

Auf Basis dieses, von ihr entwickelten Konzepts wählte die Beigeladene erstmalig im Jahr 2016 gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 der Kalkulationsvereinbarung 2016 Krankenhäuser zur ergänzenden Teilnahme an der Kalkulation für die Jahre 2020, 2021 und 2022 aus. Die Antragstellerin wurde in einem am 22. September 2017 stattfindenden Losverfahren im Beisein der Antragsgegner in der 19. Ziehungsrunde im Entgeltbereich DRG mit der Losnummer 11 gezogen (vgl. die Losnummernzuordnung der 19. Ziehungsrunde, S. 92 der Anlage AG 4).

Um die genannte Vereinbarung umzusetzen, können die Antragsgegner gemäß § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 KHG a.F. bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten und Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten. Dementsprechend verpflichtete die Beigeladene mit Bescheid vom 24. Juli 2019 „namens und im Auftrag“ der Antragsgegner nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG die Antragstellerin auf Grundlage von § 17b Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KHG a.F. und des durchgeführten Losverfahrens für die Jahre 2020, 2021 und 2022 an der Kalkulation der Bewertungsrelationen teilzunehmen (Datenjahre 2019 bis 2021, Abgabe der Daten jeweils im darauffolgenden Jahr 2020 bis 2022; Ziffer 1). Zudem wies sie auf die Geltung der Regelungen der Kalkulationsvereinbarung 2016 für die Teilnahme an der Kalkulation sowie darauf hin, dass eine unvollständige oder ausbleibende Kalkulationsteilnahme sanktionsbehaftet sei (Ziffer 2). Schließlich verpflichtete sie die Antragstellerin, die zuständigen Ansprechpartner bis zum 9. August 2019 zu benennen (Ziffer 3). Zur Begründung verwies sie auf das entsprechend der Kalkulationsvereinbarung 2016 am 22. September 2017 durchgeführte Losverfahren, in dem das Krankenhaus der Antragstellerin für den Bereich „DRG“ gezogen worden sei.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin vom 7. August 2019 wiesen die Antragsgegner mit Bescheid vom 12. November 2019 zurück. Das Krankenhaus der Antragstellerin sei auf Grundlage des § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 KHG a.F. in Verbindung mit der Kalkulationsvereinbarung 2016 zur verpflichtenden Teilnahme an der Kostenerhebung ausgewählt worden. Der angegriffene Bescheid setze die Auswahlentscheidung im Losverfahren um. Gegen ihre gesetzliche Beauftragung zur Vereinbarung eines Konzepts zur repräsentativen Kalkulation der Bewertungsrelationen und seiner Weiterentwicklung sowie der Vereinbarung geeigneter Maßnahmen zur Umsetzung, insbesondere der Verpflichtung bestimmter Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation, bestünden keine rechtlichen Bedenken.

Dagegen hat die Antragstellerin am 4. Dezember 2019 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und am 5. Dezember 2019 Klage beim Verwaltungsgericht C-Stadt (24 L 530/19 und 24 K 536/19) erhoben. Das Verwaltungsgericht C-Stadt hat den Eilantrag mit Verweisungsbeschluss vom 20. Mai 2020 und die Klage, über die noch nicht entschieden ist, mit Verweisungsbeschluss vom 9. Juni 2020 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Lüneburg verwiesen (6 B 70/19 und 6 A 207/20).

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, der angegriffene Ausgangsbescheid sei rechtswidrig. Er sei von der Beigeladene erlassen worden. Sie habe ihren Briefbogen verwandt und in der Anrede würde mit „wir“ begonnen, ohne jeglichen Hinweis auf die Antragsgegner. Maßgeblich sei, wer aus der Sicht des Empfängers die Regelung treffe und nicht, in wessen Namen oder Auftrag sie vorgenommen werde. Der Beigeladenen komme keine originäre Verwaltungsaktbefugnis zu. Es handele sich bei ihr insbesondere nicht um eine Beliehene. Der Beigeladenen seien keinerlei Entscheidungsbefugnisse durch das Gesetz übertragen worden. Auch scheide eine Delegation der Verwaltungsaktbefugnis der Antragsgegner auf die Beigeladene aus. Soweit die Antragsgegner in § 2 Abs. 2 der Kalkulationsvereinbarung 2016 in der Fassung vom 17. Juli 2019 vereinbart hätten, dass die ausgewählten Krankenhäuser „durch das H. namens und im Auftrag der Vertragsparteien durch schriftlichen Bescheid verpflichtet“ werden, fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung. Die Beigeladene sei auch für die entscheidende Frage der Verpflichtung von Krankenhäusern zur Teilnahme an der Kalkulation keine Verwaltungshelferin. Sie sei lediglich insoweit Verwaltungshelferin, wie sie in die technische Abwicklung des Kalkulationsverfahrens einbezogen sei. § 17 Abs. 3 Satz 4 KHG a.F. regele den Auftrag der Beigeladenen, ein „praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation und deren Weiterentwicklung“ zu erstellen. Von Maßnahmen zu seiner Umsetzung bzw. der Verpflichtung zur Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation sei ausschließlich im nachfolgenden § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a.F. die Rede. Insoweit berechtige das Gesetz ausschließlich die Antragsgegner das ausgewählte Krankenhaus zur Kalkulationsteilnahme zu verpflichten. § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 KHG a.F. enthalte keine Ermächtigung zum Erlass von Regelungen, die ihrerseits zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigten.

Eine wirksame Verpflichtung der Antragstellerin sei aber auch von den Antragsgegnern nicht vorgenommen worden. Bei den Antragsgegnern handele es sich um jeweils eigenständige Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG. Der gemeinsame Erlass eines Verwaltungsaktes von mehreren Behörden sehe das Gesetz nicht vor. Insbesondere handele es sich bei den Antragsgegnern zu 2. und 3. auch nicht um Träger öffentlicher Verwaltung. Bei dem gemeinsamen Handeln einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie zwei privatrechtlich organisierter GmbHs als sog. Beliehene handele es sich um eine verfassungswidrige Mischverwaltung. Im Übrigen könne ein Verwaltungsakt nur dann von mehreren Behörden erlassen werden, wenn sämtliche Behörden nach außen als Aussteller aufträten. Das sei hier aber gerade nicht erfolgt. Schließlich hätten die Antragsgegner gegen das Prinzip der Selbstorganschaft verstoßen. Behörden seien demnach verpflichtet, ihre Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen wahrzunehmen. Die Antragsgegner hätten mit der Kalkulationsvereinbarung hingegen sämtliche Maßnahmen von der Auswahl bis zur Verpflichtung des jeweiligen Krankenhausträgers der Beigeladenen überlassen. Insbesondere seien die Antragsgegner nicht befugt der Beigeladenen die „Zeichnungsbefugnis“ für den Erlass des angefochtenen Bescheides zu erteilen.

Eine Heilung des Ausgangsbescheides durch den Widerspruchsbescheid sei ebenfalls nicht erfolgt. Der Widerspruchsbescheid habe den Ausgangsbescheid in seiner Gestalt nicht geändert. Die Antragsgegner hätten mit dem Widerspruchsbescheid keinen neuen, eigenen Verpflichtungsbescheid erlassen wollen. Vielmehr gehe der Widerspruchsbescheid vom Vorliegen und vom Bestand des Ursprungsbescheides aus.

Der Verpflichtungsbescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Die Antragsgegner hätten am Erlass des Ausgangsbescheides nicht mitgewirkt und auch keine Entscheidungskompetenz im Widerspruchsverfahren, die für die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsverfahrens zwingend erforderlich sei, ausgeübt. Den vorgelegten unvollständigen Verwaltungsvorgängen könne nicht entnommen werden, dass die Antragsgegner im Auswahl- und Ziehungsverfahren in irgendeiner Weise tätig geworden seien. Die behauptete Anwesenheit der Selbstverwaltungspartner im Ziehungsverfahren sei nicht dokumentiert.

Schließlich sei dem Antrag jedenfalls nach einer Interessenabwägung stattzugeben. Ihr sei nicht zuzumuten, gegebenenfalls Sanktionen hinzunehmen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 2. Dezember 2019 gegen den Verpflichtungsbescheid der Antragsgegner vom 24. Juli 2019 anzuordnen.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Sie sind der Auffassung, es komme auf die Zulässigkeit des Erlasses des Ausgangsbescheides durch die Beigeladene nicht mehr an, weil Streitgegenstand des Verfahrens der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei. Ungeachtet dessen sei ihnen die durch die Beigeladene übermittelte Erklärung zuzurechnen. Der Ausgangsbescheid beruhe auf ihrem internen behördlichen Willensbildungsprozess. Es sei nicht erforderlich, dass der Verwaltungsakt auch von der Behörde selbst erlassen werde. Entscheidend sei vielmehr, ob die Erklärung der Behörde als Entscheidungsträgerin in erkennbarer Weise nach Außen in Erscheinung trete. Dem Ausgangsbescheid sei zu entnehmen, dass dieser in ihrem Namen und Auftrag ergangen sei und es sei darauf hingewiesen worden, dass sie die Krankenhäuser per Losverfahren ausgewählt hätten. Zudem sei der Bescheid von dem Geschäftsführer der Beigeladenen im Auftrag unterzeichnet worden. Auch in der Rechtsbehelfsbelehrung werde auf die Boteneigenschaft der Beigeladenen hingewiesen. Die Beigeladene sei als juristische Person des Privatrechts lediglich in die Abwicklung des Kalkulationsverfahrens ohne eigene Entscheidungsgewalt einbezogen worden und damit nur als Verwaltungshelferin anzusehen. Sie sei lediglich mit der Überbringung der Auswahlentscheidung und nicht mit der Entscheidung an sich betraut worden. Die Auswahlentscheidung hätten sie sich bereits durch das Ziehungsverfahren zu eigen gemacht und auch bestätigt, indem sie die Beigeladene zur Umsetzung der getroffenen Auswahl beauftragt hätten. Das Prinzip der Selbstorganschaft sei daher nicht verletzt. Auch liege keine unzulässige Mischverwaltung vor. Für den gemeinsamen Erlass des Widerspruchsbescheids sei mit § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 KHG a.F. eine spezialgesetzliche Grundlage vorhanden.

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Auswahl- und Losverfahren bringe die Antragstellerin nicht vor. Die Beigeladene habe in einem ersten Schritt analysiert, welche Träger und Leistungsbereiche in der freiwilligen Stichprobe unterrepräsentiert gewesen seien. Auf Grundlage dieser Daten habe sie ein Ranking der bislang nicht in die Stichprobe einbezogenen Krankenhäuser nach ihrem jeweiligen Verbesserungspotential für die Repräsentativität der Stichprobe erstellt. Bei der Ziehung am 22. September 2017 sei in ihrem Beisein aus dem „Top30-Bereich“ des Rankings in jedem Ziehungsschritt ein Krankenhaus zur Teilnahme ausgelost worden. Anschließend sei jeweils für den nächsten Ziehungsschritt bis zur Erreichung der geplanten Zahl neu einbezogener Krankenhäuser von 20 ein neues Ranking auf Grundlage der Repräsentativität der aktuellen Stichprobe erstellt worden. Ein neutraler Ziehungsberechtigter habe in jeder Ziehungsrunde eine Loskugel aus einer Lostrommel zur Auswahl eines Krankenhauses gezogen. Die Ordnungsgemäßheit der Lostrommel und der Loskugeln sei vor Beginn der Ziehungsrunden notariell geprüft und bestätigt worden. Während die Ziehung einer Loskugel und damit die Auswahl eines Krankenhauses allein in den Händen des neutralen Ziehungsberechtigten gelegen habe, seien für die Aufstellung bzw. Aktualisierung des Rankings der Krankenhäuser zahlreiche Rechnungen und Bildungen von Rangfolgen zu bewerkstelligen gewesen. Zur Beschleunigung des Auswahlprozesses sei diese deterministische Rechenleistung computergestützt von der Beigeladenen durchgeführt worden. Die Rechnungen und Rangfolgenbildungen ließen sich jederzeit von einem Dritten wiederholen. Damit sei die vollständige Nachvollziehbarkeit des Verfahrens gegeben.

Zudem sei der gesamte Vorgang des Ziehungsverfahrens per Video aufgezeichnet worden und auf der Internetseite der Beigeladenen abrufbar. Die weiteren vorgelagerten Schritte des Auswahlverfahrens seien digitalisiert. Grundlage des Ziehungsprozesses sei eine auf dem Microsoft SQL-Server 2012 basierende SQL-Datenbank. Sie enthalte zusammen mit den Basisdaten die komplette Ablauf- und Berechnungslogik zur Initialisierung und Durchführung des Ziehungsprozesses in Form von gespeicherten Prozeduren. Von dieser Datenbank existiere eine Back-up Datei, anhand dieser die komplette Ziehungslogistik unter Verwendung der gezogenen Losnummern im Nachhinein nachvollzogen, die Ziehung noch einmal vollständig wiederholt und jeder einzelne Berechnung im Detail kontrolliert werden könne.

Hierzu legten die Antragsgegner Unterlagen über das durchgeführte Auswahlverfahren der zweiten Ziehung am 22. September 2017 für den Entgeltbereich „DRG“ (Bl. 319 bis 415 d.GA), eine technische Beschreibung (Bl. 416 bis 435 d.GA) und Auszüge der digitalen Original-Datenbank (Bl. 592 bis 600 d.GA) vor. Auf die erläuternden Ausführungen im Schriftsatz vom 15. September 2020 (S. 9 bis 21; Bl. 503 bis 515 d.GA) wird Bezug genommen.

Weiter tragen die Antragsgegner vor, der Bundesgesetzgeber habe mit § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG a.F. die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen, sodass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verpflichtungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides überwiege. An der zeitnahen Teilnahme an der Kalkulation bestehe im Interesse der Funktionsfähigkeit des Fallpauschalensystems und insbesondere der sachgerechten Allokation der zur Finanzierung bereitgestellten Mittel ein erhebliches öffentliches Interesse. Die freiwillige Kalkulationsbeteiligung habe eine unzureichende Datenlage zur Folge gehabt, sodass die Gefahr bestanden habe, dass Leistungen zu hoch vergütet würden und damit ein Fehlanreiz zur Durchführung dieser Leistungen gesetzt würde. Vor diesem Hintergrund sei die verpflichtende Kalkulationsteilnahme notwendig gewesen, um eine sachgerechte und repräsentative Kalkulationsgrundlage aufzubauen und den dargelegten Fehlanreizen im Sinne eines sachgerechten Einsatzes der den Selbstverwaltungspartnern zur Verfügung stehenden Finanzmittel entgegenzuwirken. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bezwecke, dass sich die Krankenhäuser nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs einer Kalkulationsteilnahme entziehen könnten. Die Antragstellerin habe auch keine Argumente vorgetragen, aufgrund derer die Interessenabwägung entgegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung zu ihren Gunsten ausfallen könnte.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie nimmt dabei vollumfänglich auf den Vortrag der Antragsgegner Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegner Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag der Antragstellerin ist entsprechend ihrem Begehren (§§ 88, 122 Abs. 2 VwGO) dahingehend auszulegen, dass er sich nur gegen die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides angeordnete Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme richtet. Unter der Ziffer 2 werden der Antragstellerin lediglich informatorische Hinweise erteilt und die in Ziffer 3 enthaltene Aufforderung dient der Erleichterung der Umsetzung der getroffenen Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme. Es handelt sich insoweit mangels eigenständiger Regelungen nicht um Verwaltungsakte (vgl. VG C-Stadt, Beschl. v. 20.5.2020 – 24 L 395/19 –, juris Rn. 26). Zudem beantragt die Antragstellerin nach dem Wortlaut des von ihr formulierten Antrags lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019. Nach ihrem erkennbaren Rechtsschutzziel will sie jedoch die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Verpflichtungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erreichen.

2. Der so verstandene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG a.F. statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der angefochtenen Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an der Kalkulation der Bewertungsrelationen um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar ist die privatrechtlich ausgestaltete Beigeladene für das Kalkulationsverfahren nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit hoheitlichen Befugnissen beliehen. § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG a.F. bezieht die Beigeladenen lediglich in die technische Abwicklung des Kalkulationsverfahrens ein, überträgt ihr aber keine Entscheidungsbefugnisse. Der angefochtene Verpflichtungsbescheid ist aber – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – eine hoheitliche Maßnahme, der den Antragsgegnern als Behörde zuzurechnen ist. Die Beigeladene hat den angefochtenen Bescheid nicht im eigenen Namen, sondern ausdrücklich „namens und im Auftrag der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG“ erlassen. Auch ist er von dem Geschäftsführer der Beigeladenen lediglich „i.A.“, also im Auftrag, unterzeichnet worden und verweist insoweit auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die im Hinblick auf ein zeitlich vor dem Ausgangsbescheid ergangenen Schreibens der Beigeladenen die fehlende Kenntlichmachung der Verpflichtung „im Auftrag“ beanstandet hatte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.4.2019 – 13 B 1431/18 –, juris Rn. 55). Zudem verweist die Beigeladene auch in der Begründung des Bescheides darauf hin, dass die Antragsgegner entsprechend dem von der Beigeladenen entwickelten Konzepts 20 Krankenhäuser, unter anderem das Krankenhaus der Antragstellerin, per Losverfahren unter notarieller Aufsicht ausgewählt hätten. Schließlich führt die Beigeladene in der Rechtsbehelfsbelehrung aus, dass sie von den Vertragsparteien zur Entgegennahme des Widerspruchs beauftragt wurde. Daher war für die Antragstellerin trotz der Verwendung des Briefkopfes der Beigeladenen erkennbar, dass die Antragsgegner die Auswahlentscheidung getroffen haben und sie die Beigeladenen lediglich mit der Bekanntgabe der Entscheidung beauftragt haben, sodass sie nunmehr durch die Antragsgegner selbst zur Kalkulationsteilnahme verpflichtet werden sollte. Damit treten nicht die Beigeladene, sondern die Antragsgegner nach außen in Erscheinung. Anders als in dem der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 30.8.2006 – 10 B 38.06 –, juris) zugrunde liegenden Sachverhaltes, in dem ein Verwaltungshelfer die Weisung der Behörde, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden tatsächlichen Voraussetzungen einen Gebührenbescheid zu erlassen, umgesetzt hatte, ist die Auswahlentscheidung und damit die Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme der Antragstellerin von den Antragsgegnern und nicht von der Beigeladenen getroffen worden. Nach Änderung der Kalkulationsvereinbarung 2016 durch die Änderungsvereinbarung vom 17. Juli 2019 wurde die Beigeladene angewiesen, die inhaltlich unverändert gebliebene Auswahlentscheidung gegenüber den ausgewählten Krankenhäusern durch Verpflichtungsbescheid konstitutiv festzusetzen (§ 2 Abs. 2 der Kalkulationsvereinbarung 2016 in der Fassung vom 17. Juli 2019). Damit beruht die Verpflichtung der Antragstellerin zur Kalkulationsteilnahme auf einer von den Antragsgegnern getroffenen Entscheidung.

Ungeachtet dessen enthält jedenfalls der Widerspruchsbescheid eine materiell von den Antragsgegnern als Behörde zu verantwortende Regelung. Der von der Antragstellerin insoweit erhobene Einwand, es handele sich nach dem Tenor des Widerspruchsbescheids nicht um eine von den Antragsgegnern (neu) getroffene Regelung, greift nicht durch, weil sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheids hinreichend deutlich ergibt, dass sich die Antragsgegner die getroffene Auswahlentscheidung zu eigen gemacht haben. Das durchgeführte Losverfahren ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin von den Antragsgegnern auch beauftragt und verantwortet worden. Dessen Durchführung und Ausgestaltung wurde mit der Kalkulationsvereinbarung 2016 zwischen den Antragsgegnern und der Beigeladenen festgelegt.

Schließlich handelten die Antragsgegner auch gemeinsam als einheitliche Behörde. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Verwaltungsgerichts C-Stadt in dem Beschluss vom 20. Mai 2020 (24 L 395/19) in einem zum vorliegenden Verfahren parallel geführten Eilverfahren an. Dort führt das Verwaltungsgericht C-Stadt aus (juris Rn. 25):

„Die als Vertragsparteien im Sinne von § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG handelnden Antragsgegner stellen, soweit es um die Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme geht, gemeinsam eine einheitliche Behörde im Sinne von § 35 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 VwVfG dar (im Ergebnis so auch VG E-Stadt, Urteil vom 3. Juli 2018 – 7 K 5224/17, S. 9 EA). Nach dem funktionalen Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht auf die organisatorische Eingliederung in einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, sondern maßgeblich auf die Rechtsnatur der Tätigkeit abzustellen (vgl. von Alemann/Scheffczyk in: Beck Online Kommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 47. Edition, Stand: 01.04.2020, § 35 Rn 125 m.w.N.). Die Antragsgegner besitzen als Vertragspartner nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG aufgrund von § 17 b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 Alt. 1 KHG hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Verpflichtung der Antragstellerin zur Kalkulationsteilnahme die Fähigkeit, gemeinschaftlich handelnd hoheitlich tätig zu werden. Der Umstand, dass es sich bei ihnen jeweils um eigenständige juristische Personen handelt, führt entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa dazu, dass eine Mehrzahl von Behörden vorliegt. Denn nach der eindeutigen Festlegung des Gesetzgebers können die in § 17 Abs. 2 Satz 1 KHG benannten Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bewertungsrelationen auf der Grundlage der von ihnen getroffenen Vereinbarungen nur gemeinsam handelnd tätig werden. Sie verfügen zudem über das erforderliche Mindestmaß organisatorischer Selbst- und Eigenständigkeit (vgl. hierzu Ronellenfitsch in: Beck Online Kommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 47. Edition, Stand: 01.01.2020, § 1 Rn 66 f), wovon bereits der Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides im gemeinsamen Namen zeugt. Schließlich geht auch der Einwand der Antragstellerin fehl, es liege eine verfassungswidrige Mischverwaltung vor. Denn vorliegend ist kein Fall der funktionellen oder organisatorischen Verflechtung der Verwaltung von Bund und Ländern gegeben (zum Begriff der Mischverwaltung s. etwa Ronellenfitsch in: Beck Online Kommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 47. Edition, Stand: 01.01.2020, § 1 Rn. 54 m.w.N.).“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Weitergehende Einwendungen hat die Antragstellerin auch in dem hiesigen Verfahren nicht vorgebracht.

3. Der Antrag ist aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf Grundlage einer eigenen Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 7 VR 5.14 –, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 10.9.2014 – 8 ME 87/14 –, juris Rn. 2). Im Rahmen dieser Abwägung kommen den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine entscheidende Bedeutung zu. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung als offen dar, so ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sprechen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.5.2010 – 13 ME 181/09 –, juris Rn. 4).

Nach Maßgabe dessen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unbegründet. Die Abwägung des Interesses der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Teilnahmeverpflichtung am Kalkulationsverfahren für die Jahre 2020 bis 2022 zumindest bis zu einer Entscheidung des Gerichts im anhängigen Klageverfahren verschont zu bleiben, gegen das durch § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG a.F. gesetzlich vorgegebene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt zu ihren Ungunsten aus. Die angefochtene Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme erweist sich nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig (dazu unter a.). Ungeachtet dessen ginge aber auch die bei offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu unter b.).

a. Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung Antragstellerin zur Kalkulationsteilnahme ist § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 Alt. 1 KHG a.F. Nach dieser Vorschrift können die Antragsgegner zur Umsetzung der Kalkulationsvereinbarung 2016 insbesondere bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten und Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und um die Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend überprüfen zu können.

(1) Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verpflichtungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides greifen nicht durch. Die Befugnis der Antragsgegner zum Erlass des angefochtenen Verpflichtungsbescheides ergibt sich mittelbar aus § 17 Abs. 3 Satz 6 KHG a.F. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation keine aufschiebende Wirkung. Dies setzt in systematischer Hinsicht voraus, dass es sich bei den entsprechenden Verpflichtungsmaßnahmen um Verwaltungsakte handelt (vgl. VG C-Stadt, Beschl. v. 20.5.20 – 24 L 395/19 –, juris Rn. 30).

Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vor. Zwar wurde die dem verpflichtenden Bescheid zugrundeliegende Auswahlentscheidung vom 22. September 2017 von der Beigeladenen in unzulässiger Weise eigenverantwortlich als bloße Verwaltungshelferin durchgeführt (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 5.2.2020 – 13 A 3354/18 –, juris Rn. 40 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 17.4.2019 – 13 B 1431/18 –, juris Rn. 48 ff.; VG C-Stadt, Beschl. v. 20.5.2020 – 24 L 395/19 –, juris Rn. 31). Insoweit lässt auch die – entgegen dem Vortrag der Antragstellerin – vorliegende bloße Teilnahme von Vertretern der Antragsgegner an den Ziehungen (vgl. Videodokumentation: Einführende Worte zur Ziehung, Minute 4:27 ff., abrufbar unter: https://www.g-drg.de/Kalkulation2/Erhoehung_der_Repraesentativitaet_der_Kalkulation/Zweite_Ziehung_zur_Erhoehung_der_Repraesentativitaet_der_Kalkulation) nicht darauf schließen, diese hätten das Auswahlverfahren als eigenes geführt. Die Antragsgegner haben sich das Ergebnis des von der Beigeladenen vorgenommenen Auswahlverfahrens aber zu eigen gemacht. Nach Änderung der Kalkulationsvereinbarung 2016 durch die Änderungsvereinbarung vom 17. Juli 2019 aus Anlass der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2019 haben die Antragsgegner die Beigeladene angewiesen, die inhaltlich unverändert gebliebene Auswahlentscheidung vom 22. September 2017 mit Außenwirkung gegenüber den ausgewählten Krankenhäusern durch Verpflichtungsbescheid konstitutiv festzusetzen. An dieser Entscheidung haben die Antragsgegner zudem mit dem von ihnen selbst erlassenen Widerspruchsbescheid ausdrücklich festgehalten (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 25.6.2020 – 9 S 20/896 –, juris Rn. 42; VG C-Stadt, Beschl. v. 20.5.2020 – 24 L 395/19 –, juris Rn. 31 f.).

(2) Auch in materieller Hinsicht bestehen nach summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verpflichtungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.

Die Antragsgegner haben nunmehr neben Unterlagen zu der Losziehung selbst (Anlage AG 4, Bl. 319 bis 435 d.GA) auch umfangreiche Unterlagen zu der Auswahl der teilnehmenden Krankenhäuser und der Erstellung des der Losziehung vorausgehenden Rankings nebst Erläuterungen (Schriftsatz der Antragsgegner vom 15.9.2020, S. 9 bis 21 und Anlagen AG 8 bis AG 16, Bl. 502 bis 515 und 592 bis 600 d. GA) vorgelegt. Diesen Unterlagen ist die Berechnung, um wie viele Krankenhäuser der jeweiligen Trägergruppen („öffentlicher“, „frei-gemeinnütziger“ oder „privater“) die Kalkulationsstichprobe durchschnittlich zu erweitern ist, um die Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe bzgl. des Merkmals „Trägerschaft“ zu erreichen, zu entnehmen. Das daraus abgeleitete Verhältnis der Trägergruppen zur Erweiterung der Kalkulationsstichprobe folgt aus der Anlage AG 8 (Bl. 592 d.GA). Aus der Anlage AG 9 (Bl. 593 d.GA) ist ersichtlich, dass die Antragstellerin in den Leistungsbereichen „F66B“, „F69A“ und F69B“ zu den Hauptleistungserbringern zählt. Der als Anlage AG 10 (Bl. 594 d.GA) auszugsweise (nach dem Leistungsbereich „F66B“ gefiltert) beigefügten Tabelle „Hauptleistungserbringer“ ist zu entnehmen, dass sechs Krankenhäuser, darunter die Antragstellerin mit 339 Fällen, in dem Leistungsbereich „F66B“ die Top 10 % der Krankenhäuser bilden. Die Unterrepräsentanz des Leistungsbereichs „F66B“ folgt aus der Anlage AG 11 (Bl. 595 d.GA). In der als Anlage AG 12 (Bl. 596 d.GA) beigefügten Tabelle findet sich die Information, wie viele Krankenhäuser welcher Trägerschaftsgruppen in den einzelnen Ziehungsrunden gezogen wurden und wie viele Krankenhäuser in den jeweiligen Trägerschaftsgruppen noch zu ziehen waren. Die Prüfung, welche Leistungsbereiche im Ziehungsverlauf noch unterrepräsentiert waren, folgt aus den auszugsweise nach der Antragstellerin gefilterten vorgelegten Tabellen der Anlagen AG 13 (Bl. 597 d.GA) und 16 (Bl. 600 d.GA). Der jeweilige Rang der Antragstellerin in den einzelnen Ziehungsrunden kann der Tabelle der Anlage AG 14 (Bl. 598 d.GA) entnommen werden. Daraus ergibt sich, dass sich die Antragstellerin ab der 9. Ziehungsrunde unter den ersten 30 Krankenhäusern des Rankings und damit in der Lostrommel befunden hat. Aus der zudem vorgelegten technischen Beschreibung zur Stichprobenziehung 2017 und dem Vortrag der Antragsgegner wird zudem deutlich, dass dem Notar ein Datenträger mit allen relevanten Daten übergeben wurde und diese dauerhaft für eine eventuelle Nachprüfung gesichert wurden.

Insoweit greift der Einwand der fehlenden Transparenz und Nachvollziehbarkeit der getroffenen Auswahl der Krankenhäuser und der erstellten Rankings nicht (mehr) durch (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.9.2020 – 2 K 2332/20 –, juris Rn. 31). Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich unter Zugrundelegung welcher Daten die Antragstellerin bezüglich der Merkmale „Trägerschaft“ und „Leistungsbereiche“ als unterrepräsentiert eingestuft worden ist und mithin im Ranking der im zweiten Ziehungsschritt ermittelten unterrepräsentierten Krankenhäusern für den Entgeltbereich „DRG“ gelistet worden ist.

Anhaltspunkte dafür, dass das nach der Kalkulationsvereinbarung 2016 durchgeführte Auswahlverfahren oder das sich hieran anschließende Losverfahren nicht den Vorgaben des § 17b Abs. 3 KHG a.F. entsprächen und daher willkürlich durchgeführt worden wären, sind für die Kammer aus den dargelegten Unterlagen nicht erkennbar und auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Die zugrunde gelegten Daten der Krankenhäuser sind nach Angaben der Antragsgegner den von den Krankenhäusern gemäß § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2016 gemeldeten validen vollstationären Fällen entnommen. Anhaltpunkte dafür, dass Fehler in der Datenbank vorliegen oder das Berechnungssystem fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich. Auch die Losentscheidung selbst verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist an die sachgerechten und differenzierenden Kriterien „Trägerschaft“ und „Leistungsbereiche“ geknüpft. Die Antragstellerin hat in inhaltlicher Hinsicht weder das Konzept zur Verbesserung Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe noch die konkrete Auswahl der Krankenhäuser beanstandet. Auch nach Vorlage der umfangreichen Unterlagen durch die Antragsgegner vermochte die Antragstellerin keine konkreten Einwendungen gegen die Auswahlentscheidung vorbringen.

b. Schließlich ginge aber auch die bei offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das erhebliche öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verpflichtung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der Entgeltkalkulation folgt bereits aus der vom Grundsatz abweichenden Entscheidung des Gesetzgebers in § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG a.F., wonach Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation keine aufschiebende Wirkung haben. Die Einführung der verpflichtenden Kalkulationsgrundlage war notwendig, um durch die repräsentative Kalkulation der Bewertungsrelationen eine differenzierte Abbildung der Kostenverhältnisse in Krankenhäusern zum Zwecke einer sachgerechten Allokation der für die stationäre Krankenhausversorgung zur Verfügung zu stellenden Mitteln zu gewährleisten. Der normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch gegen die verpflichtende Kalkulationsteilnahme ist Voraussetzung, um die Repräsentativität der Datengrundlage sicherzustellen. Dementsprechend führt der Gesetzgeber auch in der Gesetzesbegründung aus, dass eine repräsentative und unverzerrte Kalkulationsgrundlage von überragender Bedeutung für die Entwicklung und Weiterentwicklung von belastbaren Entgeltsystemen ist. Diese gewährleiste, dass sich Krankenhäuser, die zu einer Kalkulationsteilnahme verpflichtet wurden, nicht durch Widerspruch oder Klage einer Kalkulationsteilnahme entziehen können. Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass durch Widerspruch und Klage eine repräsentative Datengrundlage nicht erreicht wird (BT-Drs. 19/5593, S. 110). Von einem belastbaren Entgeltsystem profitieren zudem alle Krankenhäuser und damit auch die Antragstellerin selbst. Über die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser hinaus sichert ein belastbares Entgeltsystem schließlich mittelbar die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und damit ein besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelang (VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.9.2020 – 2 K 2332/20 –, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013 – 1 BvR 2402/12 –, juris Rn. 25).

Ein diesem öffentlichen Interesse überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist nicht ersichtlich. Nach § 17b Abs. 5 Satz 2 KHG a.F. erhalten die Krankenhäuser oder Ausbildungsstätten für ihre Teilnahme an der Kalkulation pauschalierte Zahlungen, die einen wesentlichen Teil der zusätzlichen entstehenden Kosten umfassen soll. Zudem könnte die Antragstellerin bei einer rechtswidrigen Verpflichtung zur Datenlieferung Schadensersatz für den entstandenen Aufwand geltend machen. Soweit die Antragstellerin auf gegebenenfalls drohende Sanktionen gemäß § 3 der Kalkulationsvereinbarung 2016 verweist, ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin die ordnungsgemäße Teilnahme an der Kalkulationsstichprobe nicht zumutbar wäre, sodass überhaupt mit Sanktionen zu rechnen wäre. Insoweit sind die Belastungen der Antragstellerin durch die vorläufige Teilnahme an der Kalkulation eher als gering anzusehen und müssen hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.9.2020 – 2 K 2332/20 –, juris Rn. 33 und VG Minden, Beschl. v. 3.8.2020 – 6 L 414/20 –, juris Rn. 11 f.; anders VG Augsburg, Beschl. v. 25.6.2020 – 9 S 20/896 –, juris Rn. 50).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach billigem Ermessen erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin beläuft sich in Anlehnung an die Höhe etwaiger Sanktionen für die Nichtablieferung von Daten auf 50.000 Euro (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.4.2019 – 13 B 1431/18 –, juris Rn. 75; VG E-Stadt, Urt. v. 3.7.2018 – 7 K 5224/17 –, juris, Rn. 76). Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an die Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (NordÖR 2014, 11) zu halbieren.