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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 KatSEZuwErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger
Redaktionelle Abkürzung
KatSEZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Von den Landesverbänden beschaffte Fachdienstausstattung kann im Bedarfsfall an Mitgliedsverbände weitergegeben und übereignet werden, sofern diese Träger von KatS-Einheiten sind. Sofern Mitgliedsverbände förderungsfähige Maßnahmen nach Nummer 2 - mit Ausnahme von Beschaffungen sowie anteiligem Verwaltungsaufwand - durchführen, können die Landesverbände die ihnen dadurch entstehenden Aufwendungen erstatten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)