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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KatSEZuwErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger
Redaktionelle Abkürzung
KatSEZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

4.1 Die Zuwendungen werden den Landesverbänden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Als Projekt ist nicht die einzelne Beschaffungs- oder Ausbildungsmaßnahme, sondern die Gesamtheit der in Nummer 2.1 aufgeführten Maßnahmen anzusehen.

4.2 Von dem Haushaltsansatz erhalten

-das Deutsche Rote Kreuz
(davon Landesverband Niedersachsen 88 % und Landesverband Oldenburg 12 %)
51 %
-der Arbeiter-Samariter-Bund12,25 %
-die Johanniter-Unfall-Hilfe12,25 %
-der Malteser Hilfsdienst12,25 %
-die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft12,25 %.

4.3 Bemessungsgrundlage sind die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für ein wirtschaftliches und zweckmäßiges Erreichen des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Dabei darf die Zuwendung bis zur Höhe von 15 % für anteilige Verwaltungsausgaben verwendet werden.

4.4 Beschaffungsmaßnahmen sind im Rahmen dieser Förderung nur zuwendungsfähig, wenn der Wert des einzelnen Ausstattungsgegenstandes den Betrag von 7 500 EUR nicht übersteigt; Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde auf vorherige, im Einzelnen begründete Anfragen zulassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)