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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 KatSEZuwErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger
Redaktionelle Abkürzung
KatSEZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das NLBK.

6.3 Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde bis zum 1. Mai des auf die Bewilligung folgenden Haushaltsjahres vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)