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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KatSEZuwErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger
Redaktionelle Abkürzung
KatSEZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1.1 Das Land gewährt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 NKatSG, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung einschließlich anteiligen Verwaltungsaufwands von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)