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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KatSEZuwErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger
Redaktionelle Abkürzung
KatSEZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

2.1 Förderungsfähige Maßnahmen bzw. förderfähig sind

  1. a)

    die Beschaffung, Instandsetzung und Instandhaltung von Fachdienstausstattung von Katastrophenschutzeinheiten,

  2. b)

    örtliche Ausbildungsvorhaben, überörtliche Übungen und zentrale Lehrgänge mit Helferinnen und Helfern, Unterführerinnen und Unterführern sowie Führerinnen und Führern von Katastrophenschutzeinheiten sowie Vorhaltekosten für überörtliche KatS-Einsatzpotenziale,

  3. c)

    anteiliger Verwaltungsaufwand.

2.2 Die Zuwendung soll in erster Linie Sanitäts- und Betreuungseinheiten zugutekommen, soweit sie nicht als Ergänzungskomponenten nach dem ZSKG vom Bund finanziert werden.

2.3 Beschaffungsmaßnahmen, die von dieser Erlassregelung abweichen, können von der Bewilligungsbehörde auf vorherige, im Einzelnen begründete Anfrage für zuwendungsfähig erklärt werden. Es können auch Einheiten berücksichtigt werden, die sich noch in der Aufstellung befinden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)