KatSEZuwErl,NI - Katastrophenschutzeinheiten-Zuwendungserlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger
Redaktionelle Abkürzung
KatSEZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Erl. d. MI v. 28.9.2021 - 34.3-14613/10 -

Vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)

- VORIS 21100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 KatSEZuwErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger
Redaktionelle Abkürzung
KatSEZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1.1 Das Land gewährt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 NKatSG, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung einschließlich anteiligen Verwaltungsaufwands von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)

Abschnitt 2 KatSEZuwErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger
Redaktionelle Abkürzung
KatSEZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

2.1 Förderungsfähige Maßnahmen bzw. förderfähig sind

  1. a)

    die Beschaffung, Instandsetzung und Instandhaltung von Fachdienstausstattung von Katastrophenschutzeinheiten,

  2. b)

    örtliche Ausbildungsvorhaben, überörtliche Übungen und zentrale Lehrgänge mit Helferinnen und Helfern, Unterführerinnen und Unterführern sowie Führerinnen und Führern von Katastrophenschutzeinheiten sowie Vorhaltekosten für überörtliche KatS-Einsatzpotenziale,

  3. c)

    anteiliger Verwaltungsaufwand.

2.2 Die Zuwendung soll in erster Linie Sanitäts- und Betreuungseinheiten zugutekommen, soweit sie nicht als Ergänzungskomponenten nach dem ZSKG vom Bund finanziert werden.

2.3 Beschaffungsmaßnahmen, die von dieser Erlassregelung abweichen, können von der Bewilligungsbehörde auf vorherige, im Einzelnen begründete Anfrage für zuwendungsfähig erklärt werden. Es können auch Einheiten berücksichtigt werden, die sich noch in der Aufstellung befinden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)

Abschnitt 3 KatSEZuwErl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger
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KatSEZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Zuwendungsempfänger sind als Träger von Einheiten nach § 14 Abs. 2 NKatSG die Landesverbände

  • des Deutschen Roten Kreuzes,

  • des Arbeiter-Samariter-Bundes,

  • der Johanniter-Unfall-Hilfe,

  • des Malteser Hilfsdienstes und

  • der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)

Abschnitt 4 KatSEZuwErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger
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KatSEZuwErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

4.1 Die Zuwendungen werden den Landesverbänden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Als Projekt ist nicht die einzelne Beschaffungs- oder Ausbildungsmaßnahme, sondern die Gesamtheit der in Nummer 2.1 aufgeführten Maßnahmen anzusehen.

4.2 Von dem Haushaltsansatz erhalten

-das Deutsche Rote Kreuz
(davon Landesverband Niedersachsen 88 % und Landesverband Oldenburg 12 %)
51 %
-der Arbeiter-Samariter-Bund12,25 %
-die Johanniter-Unfall-Hilfe12,25 %
-der Malteser Hilfsdienst12,25 %
-die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft12,25 %.

4.3 Bemessungsgrundlage sind die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für ein wirtschaftliches und zweckmäßiges Erreichen des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Dabei darf die Zuwendung bis zur Höhe von 15 % für anteilige Verwaltungsausgaben verwendet werden.

4.4 Beschaffungsmaßnahmen sind im Rahmen dieser Förderung nur zuwendungsfähig, wenn der Wert des einzelnen Ausstattungsgegenstandes den Betrag von 7 500 EUR nicht übersteigt; Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde auf vorherige, im Einzelnen begründete Anfragen zulassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)