§ 4 Nds. AG SGB II/BKGG - Bundeszuschuss und Kostenausgleich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
Nds. AG SGB II/BKGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Die kommunalen Träger erhalten von den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 7 SGB II einen Betrag in Höhe von 26,4 vom Hundert ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der Abruf der Erstattungen durch die kommunalen Träger erfolgt nach Maßgabe des § 46 Abs. 8 SGB II beim Land. Hierfür melden die kommunalen Träger bis zum 15. jedes Monats der zuständigen Behörde

  1. 1.

    die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Monat Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II erhalten haben, und

  2. 2.

    den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen, die nach § 22 Abs. 1 SGB II im vorangegangenen Monat für Arbeitsuchende geleistet wurden.

Die zuständige Behörde zahlt die Mittel nach Satz 1 unmittelbar nach Erhalt an die kommunalen Träger aus. Erstattungen im Verhältnis zwischen dem Land und dem Bund (Satz 1) sowie Nachzahlungen und Erstattungen bezüglich der Leistungen nach Satz 3 sind bei der Ermittlung der Beträge nach Satz 1 oder 3 anzurechnen.

(2) Zum Ausgleich der notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 6b BKGG und nach § 28 SGB II entstehen, erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover einen Ausgleich aus den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 7 SGB II. In den Jahren 2012 und 2013 leitet das Land jeweils einen Anteil von 4 vom Hundert, ab dem Jahr 2014 von 1,2 vom Hundert, der Summe der Ausgaben für die in § 46 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Leistungen in Niedersachsen an die kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 1 weiter. Darüber hinaus werden den kommunalen Trägern die Zweckausgaben für die in Satz 1 genannten Leistungen erstattet. Die kommunalen Träger erhalten nach ihrem Anteil an den Gesamtausgaben des Landes nach Satz 1 im Vorjahr Abschläge in Höhe der jeweils nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II in Verbindung mit der dazu erlassenen Rechtsverordnung für das betreffende Jahr auf Niedersachsen entfallenden Bundesbeteiligung. Die Differenzbeträge zu den bis zum 31. März des Folgejahres zu ermittelnden Gesamtausgaben sind unverzüglich nach der Festsetzung der Bundesleistungen gemäß § 46 Abs. 7 Satz 3 SGB II auszugleichen.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover übermitteln der zuständigen Behörde mit ihrer Meldung nach Absatz 1 Satz 3 die Daten, aus denen sich ergibt, wie viele Leistungsberechtigte welche Leistungen nach § 28 SGB II oder § 6b BKGG erhalten haben und wie hoch die Aufwendungen jeweils waren. Das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihr beauftragte Behörde kann überprüfen, ob die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.