§ 4 Nds. AG SGB II - Bundeszuschuss und Kostenausgleich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Die kommunalen Träger erhalten von den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 7 SGB II einen Betrag in Höhe von 26,4 vom Hundert, in den Jahren 2015 bis 2017 30,1 vom Hundert, ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der Abruf der Erstattungen durch die kommunalen Träger erfolgt nach Maßgabe des § 46 Abs. 8 SGB II beim Land. Hierfür melden die kommunalen Träger bis zum 15. jedes Monats der zuständigen Behörde

  1. 1.

    die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Monat Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II erhalten haben, und

  2. 2.

    den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen, die nach § 22 Abs. 1 SGB II im vorangegangenen Monat für Arbeitsuchende geleistet wurden.

Die zuständige Behörde zahlt die Mittel nach Satz 1 unmittelbar nach Erhalt an die kommunalen Träger aus. Erstattungen im Verhältnis zwischen dem Land und dem Bund (Satz 1) sowie Nachzahlungen und Erstattungen bezüglich der Leistungen nach Satz 3 sind bei der Ermittlung der Beträge nach Satz 1 oder 3 anzurechnen.

(2) Zum Ausgleich der notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 6b BKGG und nach § 28 SGB II entstehen, erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover einen Ausgleich aus den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 7 SGB II. Zur Deckung der Verwaltungskosten leitet das Land ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 1,2 vom Hundert der Summe der Ausgaben in Niedersachsen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) nach Maßgabe der Anlage 1 an die kommunalen Träger weiter. Darüber hinaus werden den kommunalen Trägern die Zweckausgaben für die in Satz 1 genannten Leistungen nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 erstattet. Die kommunalen Träger erhalten dafür ab dem Jahr 2014 monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 3,7 vom Hundert ihrer jeweiligen monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). Die Differenzbeträge zwischen den Abschlagszahlungen nach Satz 4 und den gesamten Zweckausgaben des abgeschlossenen Vorjahres (§ 46 Abs. 7 Satz 2 SGB II) für die Aufgaben nach Satz 1 sind nach der Verkündung der Rechtsverordnung über die Höhe der Bundesbeteiligung im Folgejahr (§ 46 Abs. 7 SGB II) unverzüglich auszugleichen.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover übermitteln der zuständigen Behörde mit ihrer Meldung nach Absatz 1 Satz 3 die Daten, aus denen sich ergibt, wie viele Leistungsberechtigte welche Leistungen nach § 28 SGB II oder § 6b BKGG erhalten haben und wie hoch die Aufwendungen jeweils waren. Das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihr beauftragte Behörde kann überprüfen, ob die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.