§ 4 Nds. AG SGB II - Bundeszuschuss und Kostenausgleich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) Den kommunalen Trägern (§ 1 Abs. 1 Satz 1) wird aus den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II jeweils derjenige Anteil ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) erstattet, der dem in § 46 Abs. 6 und 7 SGB II für das Land Niedersachsen festgesetzten, jedoch um 1,2 Prozentpunkte verminderten Anteil entspricht. Der Abruf der Erstattungen durch die kommunalen Träger erfolgt nach Maßgabe des § 46 Abs. 11 SGB II beim Land. Hierfür melden die kommunalen Träger bis zum 15. jedes Monats der zuständigen Behörde
- 1.
die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Monat Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II erhalten haben, und
- 2.
den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Ausgaben, die nach § 22 Abs. 1 SGB II im vorangegangenen Monat für Arbeitsuchende geleistet wurden.
Die zuständige Behörde zahlt die Mittel nach Satz 1 unmittelbar nach Erhalt an die kommunalen Träger aus. Erstattungen im Verhältnis zwischen dem Land und dem Bund (Satz 1) sowie Nachzahlungen und Erstattungen bezüglich der Leistungen nach Satz 3 sind bei der Ermittlung der Beträge nach Satz 1 oder 3 anzurechnen.
(2) Über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus erhalten die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) für die Jahre 2016 bis 2021 einen Ausgleich aus Bundesmitteln für die in § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II genannten Leistungen. Die dem Land Niedersachsen für das Jahr 2016 insoweit zugewiesenen Bundesmittel werden auf die kommunalen Träger im Verhältnis der von ihnen im Jahr 2016 geleisteten Ausgaben für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) verteilt. In den Jahren 2017 bis 2021 erhalten die kommunalen Träger monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer monatlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). Der Vomhundertsatz entspricht der Zahl der Prozentpunkte, die für das Land Niedersachsen durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II festgelegt sind. Die Abschlagszahlungen werden ab dem auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II folgenden Monat angepasst. Die dem Land Niedersachsen endgültig zugewiesenen Bundesmittel für die Jahre 2017 bis 2021, deren Höhe sich aus der rückwirkenden Anpassung des Prozentpunktewertes in der Rechtsverordnung für das jeweilige Vorjahr ergibt, sind unter Einbeziehung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen (Satz 3) in dem Verhältnis auf die kommunalen Träger zu verteilen, das ihrem Anteil an den Leistungen nach § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II in dem jeweiligen Vorjahr nach Maßgabe statistischer Daten der Bundesagentur für Arbeit entspricht.
(3) Zum Ausgleich der notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 6b BKGG und nach § 28 SGB II entstehen, erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover und die Stadt Göttingen einen Ausgleich aus den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II. Zur Deckung der Verwaltungskosten leitet das Land ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 1,2 vom Hundert der Summe der Ausgaben in Niedersachsen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) nach Maßgabe der Anlage 1 an die in Satz 1 genannten kommunalen Träger weiter. Darüber hinaus werden den in Satz 1 genannten kommunalen Trägern die Zweckausgaben für die in Satz 1 genannten Leistungen nach Maßgabe der Sätze 4 bis 8 erstattet. Die Stadt Göttingen erhält monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 80 vom Hundert ihrer durchschnittlichen monatlichen Ausgaben im Vorvorjahr für die in § 3a genannten Leistungen. Die übrigen in Satz 1 genannten kommunalen Träger erhalten monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der Vomhundertsatz entspricht der Zahl der Prozentpunkte, die für Niedersachsen durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II festgelegt sind, vermindert um 0,5. Solange für das maßgebliche Jahr die Prozentpunkte noch nicht festgelegt sind, sind die Prozentpunkte des Vorjahres, vermindert um 0,5, maßgeblich; die Abschlagszahlungen werden ab dem auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II folgenden Monat angepasst. Die Unterschiedsbeträge zwischen den Abschlagszahlungen nach den Sätzen 4 bis 7 und den gesamten Zweckausgaben des abgeschlossenen Vorjahres (§ 46 Abs. 10 Satz 2 SGB II) für die Aufgaben nach Satz 1 sind nach der Verkündung der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II unverzüglich auszugleichen.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten kommunalen Träger übermitteln der zuständigen Behörde bis zum 15. März des jeweiligen Jahres die Anzahl der Leistungsberechtigten und der Bewilligungen sowie nach Maßgabe des § 46 Abs. 11 Sätze 6 und 7 SGB II die Höhe der Ausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6 b BKGG im Vorjahr. Werden die Angaben nach Satz 1 nach dem genannten Stichtag übermittelt, so wird die Abrechnung dieser Ausgaben in den Ausgleich nach Absatz 3 Satz 8 des Folgejahres einbezogen.
(5) Das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihm beauftragte Behörde kann überprüfen, ob die Ausgaben für Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II sowie die Ausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(6) Wird durch Rechtsverordnung des Bundes nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Beteiligungsquote nach § 46 Abs. 6 oder 7 SGB II für das Land Niedersachsen rückwirkend gemindert, so ist abweichend von Absatz 1 der entsprechende Anteilssatz nach der Rechtsverordnung, vermindert um 1,2 Prozentpunkte, maßgeblich. Die sich aus einer rückwirkenden Minderung ergebenden Unterschiedsbeträge werden mit den laufenden Zahlungen verrechnet.