§ 4 Nds. AG SGB II - Inanspruchnahme der Bundesmittel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
Die kommunalen Träger erhalten den nach § 46 Abs. 5 bis 9 SGB II festgelegten zweckgebundenen Bundesanteil an den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die gemäß § 22 Abs. 1 SGB II für Unterkunft und Heizung geleistet werden. Der Abruf der Erstattungen durch die kommunalen Träger erfolgt nach Maßgabe des § 46 Abs. 10 SGB II beim Land. Hierfür melden die kommunalen Träger bis zum 15. jedes Monats der zuständigen Behörde
- 1.die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Monat Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II erhalten haben, und
- 2.den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen, die nach § 22 Abs. 1 SGB II im vorangegangenen Monat für Arbeitsuchende geleistet wurden.
Die zuständige Behörde zahlt die Mittel nach Satz 1 unmittelbar nach Erhalt an die kommunalen Träger aus. Erstattungen im Verhältnis zwischen dem Land und dem Bund (Satz 1) sowie Nachzahlungen und Erstattungen bezüglich der Leistungen nach Satz 3 sind bei der Ermittlung der Beträge nach Satz 1 oder 3 anzurechnen.