§ 18a LHO - Schuldenbremse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 dürfen im Haushaltsjahr 2014 Einnahmen aus Krediten nur bis zur Höhe von 720 Millionen Euro in den Haushaltsplan eingestellt werden. Zur Erfüllung des grundsätzlichen Verbots der Kreditaufnahme des Artikels 109 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und 5 des Grundgesetzes ab dem Haushaltsjahr 2020 soll der in Satz 1 genannte Jahresbetrag in den Haushaltsjahren 2015 bis 2019 in gleichmäßigen Schritten zurückgeführt werden.