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§ 18a LHO - Schuldenbremse

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 ist der Haushaltsplan ab dem Haushaltsjahr 2017 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten aufzustellen.

(2) Im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 können Einnahmen aus Krediten nur bis zur Höhe von

720 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2014,

470 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2015 und

220 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2016

zum Ausgleich von Ausgaben in den Haushaltsplan eingestellt werden.

(3) Werden aus den in Artikel 71 Satz 3 der Niedersächsischen Verfassung genannten Gründen über Absatz 1 oder 2 hinausgehende Einnahmen aus Krediten in den Haushaltsplan eingestellt, ist deren Rückführung mit einem Tilgungsplan verbindlich festzulegen.