§ 18a LHO - Schuldenbremse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 ist der Haushaltsplan ab dem Haushaltsjahr 2017 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten aufzustellen.
(2) Im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 können Einnahmen aus Krediten nur bis zur Höhe von
720 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2014,
470 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2015 und
220 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2016
zum Ausgleich von Ausgaben in den Haushaltsplan eingestellt werden.
(3) Werden aus den in Artikel 71 Satz 3 der Niedersächsischen Verfassung genannten Gründen über Absatz 1 oder 2 hinausgehende Einnahmen aus Krediten in den Haushaltsplan eingestellt, ist deren Rückführung mit einem Tilgungsplan verbindlich festzulegen.