Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.02.2020, Az.: 14 U 163/19
Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall; Dasselbe Recht für dasselbe Geschehen; Abstellen auf das Deliktstatut
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.02.2020
- Aktenzeichen
- 14 U 163/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 13898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2020:0205.14U163.19.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 30.07.2019 - AZ: 6 O 26/17
Rechtsgrundlagen
- VO (EG) 864/2007 (Rom-II-VO) Art. 4 Abs. 1
- HStVÜbk Art. 3
Fundstellen
- MDR 2020, 486-487
- NJW-RR 2020, 540-542
- TranspR 2020, 508-510
- zfs 2020, 453-455
Amtlicher Leitsatz
Für den Ausgleichsanspruch zwischen deutschen Versicherern von Zugmaschine und Anhänger bei einem Unfall im Ausland (hier: Schweiz) ist auf das Deliktstatut des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO abzustellen bzw. der Art. 3 HStVÜbk, weil es sachgerecht ist, für ein- und dasselbe Geschehen stets dasselbe Recht anzuwenden.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juli 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [6 O 26/17] wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.356,31 EUR festgesetzt.
Gründe
(§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO):
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete, Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat die Klage zu Recht abgewiesen. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung vermag der Senat nicht zu erkennen. § 78 VVG ist - wie die Einzelrichterin zutreffend angenommen hat - auf das Rechtsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden. Das Deliktstatut des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO greift durch und führt vorliegend zur Anwendung schweizerischen Rechts, das einen Ausgleichsanspruch zwischen den Versicherern von Zugmaschine und Anhänger unstreitig nicht kennt mit der Folge, dass die Klägerin für die Unfallschäden allein haftet.
Wäre deutsches Recht anwendbar, stünde der Klägerin gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG gegen die Beklagte ein 50 %-iger Ausgleichsanspruch anlässlich des Unfallgeschehens vom 20. März 2013 in E. (Schweiz), bei dem ein schweizerischer Lkw, ..., beschädigt worden ist durch ein Verschulden des Führers der bei der Klägerin haftpflichtversicherten Zugmaschine Scania, ..., mit bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger, ..., zu: Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen, weil die beiden Versicherungen eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG begründen, das Gespann eine Betriebseinheit darstellt und Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs eine Haftungseinheit bilden, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbietet [BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08 -, Leitsatz und Rn. 9, 22, 24 und 29; OLG Celle, Urteil vom 30. April 2013 - 14 U 191/12 -, Leitsatz und Rn. 34, 42 und 45; beide zitiert nach juris; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage, Bearbeiter Armbrüster zu § 78 Rn. 15 und 18].
Umstritten ist jedoch, ob die Regelung des § 78 VVG auch Anwendung findet, wenn sich der Unfall nicht in Deutschland, sondern wie hier im Ausland ereignet hat [vgl. Wilms, Neue Anhänger-Streitfragen bei Auslandsunfällen, DAR 2012, 561 - 563]. In einem solchen Fall ist Folgendes zu erwägen:
Grundsätzlich ist bei Verkehrsunfällen das anzuwendende Recht nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt (sog. Tatortprinzip bzw. Deliktstatut). Das ist vorliegend schweizerisches Recht, weil sich der Unfall in E. (Schweiz) ereignet hat. Der Ausnahmefall des Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO, wonach das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes von Schädiger und Geschädigtem anwendbar ist, wenn beide aus demselben Staat kommen, ist vorliegend nicht einschlägig, weil hier Geschädigter und Schädiger in verschiedenen Staaten leben.
Dass es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, ist nach dem Universalprinzip des Art. 3 Rom-II-Verordnung unerheblich [LG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juni 2015 - 13 S 5/15 -, Orientierungssatz und Rn. 11 m. w. N., zitiert nach juris; Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Auflage, Bearbeiter Hohloch zu Art. 3 Rom-II-VO, Rn. 1; Wagner/Berentelg, Straßenverkehrsunfälle Deutscher in den Nachbarstaaten, MDR 2010, 1353 (1356, 1359)]: Die Schweiz ist Mitglied des Haager Übereinkommens vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (HStVÜbk). Es geht gemäß Art. 28 Abs. 1 Rom-II-Verordnung dieser Verordnung vor. Als loi uniforme ist es auch im Verhältnis zu Drittstaaten, namentlich auf Verkehrsunfälle mit deutscher Beteiligung, anzuwenden (Art. 11 HStVÜbk). Gemäß Art. 3 HStVÜbk ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Unfall geschehen ist und gemäß Art. 9 HStVÜbk besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer. Demzufolge führen beide Regelwerke zur Anwendung schweizerischen Rechts.
Unstreitig haftet nach schweizerischem Recht der Halter der Zugmaschine allein und es gibt keinen Ausgleichsanspruch zwischen den Versicherern von Zugmaschine und Anhänger. Demzufolge steht der Klägerin nach schweizerischem Recht zweifelsfrei kein Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten zu.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie als deutsche Haftpflichtversicherung von der Beklagten als ebenfalls deutschen Haftpflichtversicherung einen Ausgleich beanspruchen darf, weil beide Parteien aufgrund in Deutschland geschlossener Versicherungsverträge mit ihren jeweiligen deutschen Versicherungsnehmern gesamtschuldnerisch für den Schaden haften, führt dies aus den folgenden Gründen nicht zur Anwendung deutschen Rechts:
Die jeweiligen Versicherungsverträge der Parteien mit ihren Vertragspartnern unterliegen zwar unstreitig deutschem Recht. Das anzuwendende Recht über vertragliche Schuldverhältnisse ist nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) zu bestimmen. Für Versicherungsverträge, die keine Großrisiken - wie hier - decken, gilt gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 1 Rom-I-VO grundsätzlich das Vertragsstatut, d. h. das Recht desjenigen Mitgliedstaates, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist. Auch die Versicherungsnehmer beider Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sodass gemäß Art. 19 Rom-I-VO deutsches Recht anwendbar wäre.
Allerdings besteht zwischen den Parteien untereinander unstreitig kein vertragliches Schuldverhältnis ebenso wenig wie im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und den Parteien.
Mit der Frage, ob in vergleichbaren Fällen auf das Deliktstatut oder auf das Vertragsstatut bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien oder deren Versicherungsnehmer abzustellen ist, musste sich bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) befassen. Dabei war die Fallkonstellation dergestalt, dass sich ein Unfall in Deutschland unter Beteiligung eines litauischen Fahrzeuggespanns ereignet hatte und die litauischen Versicherer von Zugmaschine und Anhänger darüber stritten, ob dem Haftpflichtversicherer der Zugmaschine unter Anwendung von deutschem Recht ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Versicherung des Anhängers zustand, obwohl litauisches Recht einen solchen Anspruch nicht kennt. In seinem Urteil vom 21. Januar 2016 - C-359/14 und C-475/14 - hat der EuGH ausgeführt: Rom-I-VO und Rom-II-VO sind dahin auszulegen, dass das auf eine Regressklage des Versicherers der Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom-I-VO bestimmt wird, wenn die nach den Art. 4 f. der Rom-II-VO auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen [Leitsatz und Rn. 58, 60 und 64, zitiert nach juris]. Das bedeutet: Wenn das Recht des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, einen Haftungsausgleich zwischen den Versicherern von Zugmaschine und Anhänger vorsieht, ist dieses Recht auf die ausländischen Versicherer anwendbar, auch wenn dieses einen solchen Ausgleich nicht kennt. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Denn das schweizerische Recht kennt den Haftungsausgleich, wie die Klägerin ihn für sich beansprucht, nicht.
Anders als der Klägerin erscheint es dem Senat mit dem Landgericht angezeigt, aus der vorgenannten EuGH-Entscheidung zu schlussfolgern, dass vorliegend schweizerisches Recht Anwendung finden sollte. Denn das Recht des Tatortes ist auch für das Rechtsverhältnis von Versicherern aus dem gleichen anderen Staat anwendbar, hier also schweizerisches Recht für zwei deutsche Haftpflichtversicherer:
Der EuGH hat in der vorgenannten Entscheidung vom 21. Januar 2016 - C-359/14 und C-475/14 - überzeugend erklärt, es bestimme sich erstens nach dem Recht des Ortes des unmittelbaren Schadens, wer dem Geschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig sei und welchen Schadensbeitrag gegebenenfalls der Halter des Anhängers und der Halter oder Fahrer der Zugmaschine jeweils geleistet haben [EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-359/14 und C-475/14 -, Rn. 53]. Zweitens habe die Pflicht des Versicherers, einem Geschädigten den diesem entstandenen Schaden zu ersetzen, ihren Ursprung in einem vertraglichen Schuldverhältnis, sodass das auf ein solches Schuldverhältnis anzuwendende Recht nach den Vorschriften der Rom-I-VO zu bestimmen sei [ders., Rn. 54]. Art. 19 der Rom-II-VO unterscheide zwischen den Fragen, die der Regelung für unerlaubte Handlungen unterliegen, und den Fragen, die der Regelung für Vertragsbeziehungen unterliegen [ders., Rn. 56]. Diese Vorschrift sehe vor, dass das für die Schadensersatzpflicht des Dritten, d. h. des Haftpflichtversicherers, gegenüber dem Geschädigten maßgebende Recht regele, ob ein Eintritt in die Rechte dieses Geschädigten möglich ist [ders., Rn. 57].
Diese Rechtsauffassung wird in der Literatur im Ergebnis bestätigt: Da es zwischen den Versicherern mehrerer verantwortlicher Beteiligter und zwischen diesen Versicherern und dem Geschädigten an einer vertraglichen Verbindung fehlt, ist es in Anlehnung an die Regelungen in Art. 19 und 20 Rom-II-VO vertretbar, die rein deliktischen Beziehungen in den Vordergrund zu stellen [Luckhaupt, Anhängerregress und kein Ende? - zum Innenausgleich der beteiligten Haftpflichtversicherer nach internationalen Gespannunfällen, NZV 2016, 497 (498 und 499)]. Verursache ein ordnungsgemäß in Deutschland versichertes Gespann einen Verkehrsunfall im Ausland, entfalle der Regress gemäß § 78 VVG, weil es nach dem am Unfallort geltenden Deliktsrecht regelmäßig keine gleichrangige Haftung von Zugmaschine und Anhänger gebe und damit auch ein gemäß Art. 19 Rom-II-VO übergangsfähiger Ausgleichsanspruch nach der Regulierung durch den Versicherer der Zugmaschine fehle [ders., NZV 2016, 497 (502); so auch Wilms, DAR 2012, 561 (562 und 563)].
Auch dem Senat erscheint es geboten, das Deliktstatut für den Gesamtschuldnerausgleich der Parteien anzuwenden, weil es sachgerecht ist, für ein- und dasselbe Geschehen stets dasselbe Recht anzuwenden. Dies führt zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Im Übrigen ist zu bedenken, dass Deutschland in Europa mit dem durch den BGH mit seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2010 [NJW 2011, 447 - 449] vorgegebenen Weg zum hälftigen Haftungsausgleich zwischen Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und des Anhängers einen Alleingang beschreitet [vgl. Wilms, DAR 2012, 561 (563)]. Zurzeit beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr die §§ 19 und 19a neu in das Straßenverkehrsgesetz einzufügen, mit welchen die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr gesetzlich dahin bestimmt werden soll, dass im Innenverhältnis der Halter von Zugmaschine und Anhänger grundsätzlich der Halter des Zugfahrzeugs allein haftet, es sei denn im Einzelfall hat sich ausnahmsweise der Anhänger gefahrerhöhend ausgewirkt.
Die Gesamtschau der vorgenannten Erwägungen lässt nach Auffassung des Senats nur eine Alleinhaftung der Klägerin zu. Ihre Klage auf Haftungsausgleich gegenüber der Beklagten ist zu Recht angewiesen worden. Ihre Berufung war zurückzuweisen.
Auf die Frage der Verjährung kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.