Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.04.2018, Az.: L 13 SB 76/17

Herabsetzung eines Grades der Behinderung und Entzug von Merkzeichen; Ausmaß der aus einer feststehenden Augenerkrankung resultierenden Funktionsbeeinträchtigung; Abweichende Beurteilung an sich gleichgebliebener Verhältnisse; Risiko der Unaufklärbarkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.04.2018
Aktenzeichen
L 13 SB 76/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 33953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 22.05.2017 - AZ: S 32 SB 563/15

Redaktioneller Leitsatz

1. Im Schwerbehindertenrecht ist eine Änderung nicht in einer abweichenden Beurteilung an sich gleich gebliebener Verhältnisse zu erblicken.

2. Die Behörde hat im Falle des Erlasses eines Aufhebungsbescheides die eingetretene Änderung darzulegen und ggf. das Risiko der Unaufklärbarkeit zu tragen.

3. Auch die Vermutung des Eintritts einer Besserung setzt zumindest voraus, dass die Behörde bei Erlass des Vergleichsbescheides die durch die Behinderungen bedingten Funktionsbeeinträchtigungen ausreichend gewürdigt hat.

Tenor:

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2017 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2014 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 28. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Herabsetzung seines Grades der Behinderung (GdB) von 70 auf 40 sowie den Entzug der Merkzeichen G, B und RF jeweils mit Wirkung ab Mai 2014.

Am 22. April 2010 beantragte der 1997 geborene Kläger, ein im Gegensatz zu seinen Eltern die deutsche Sprache perfekt beherrschender libanesischer Staatsangehöriger, aufgrund einer Sehbehinderung erstmals die Feststellung eines GdB nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Sein Augenarzt Dr. K. bestätigte mit Befundbericht zur Vorlage bei der Schule vom 22. April 2010 an beiden Augen eine hochgradige Sehbehinderung.

Auf Befragen des Beklagten gab er das Sehvermögen in einem weiteren Bericht vom 30. April 2010 auf beiden Augen jeweils mit 0,1 an und nannte als Diagnose eine hochgradige Myopie (Kurzsichtigkeit) mit Astigmatismus (Stabsichtigkeit) beidseits sowie Amblyopie beidseits; konkrete Befundunterlagen fügte er nicht bei. Ohne Beiziehung weiterer Unterlagen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2010 daraufhin den GdB des Klägers mit 70 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B und RF nach Einholung einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes - Dr. L. - fest, der aufgrund einer Sehminderung beidseits eine solche Feststellung empfohlen hatte.

Eine Untersuchung in der Augenklinik Dr. M. in N. - Dr. O. - ergab am 5. Juli 2013 bei gleicher Grunddiagnose einen Visus rechts sowie links von jeweils 0,6. Hierzu führte Dr. L. für den Ärztlichen Dienst unter dem 19. August 2013 aus, die Besserung des Sehvermögens von 0,1 auf 0,6 beidseits sei "belegt". Er schlug eine Neufeststellung des GdB mit 20 vor. Ein Befund des in Gemeinschaftspraxis mit Dr. K. tätigen Augenarztes P. vom 21. November 2013 in Bezug auf eine Befundung vom 10. Oktober 2013 bestätigte den Befund eines beidseitigen Visus von 0,6, der Ärztliche Dienst des Beklagten blieb dementsprechend bei seiner Auffassung, dies auch dann, als ein weiterer Bericht des Arztes Dr. Q. vom 5. Februar 2014 aufgrund eines Befundes vom 20. Dezember 2013 einen Visus von beidseits von 0,4 ergab, auch hier lautete die Diagnose Myopie und Astigmatismus. Der Ärztliche Dienst - Dr. R. - meinte, auch dies rechtfertige lediglich einen GdB von 20. Mit Bescheid vom 3. April 2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 15. Juni 2010 dementsprechend insoweit auf, als der GdB mit nunmehr ab dem 2. Mai 2014 nur noch 20 festgestellt wurde und darüber hinaus die Feststellung der Merkzeichen G, B und RF entzogen wurde.

Der Kläger legte Widerspruch ein und meinte zunächst, die Herabstufung verletze die Verfahrensvorschriften, denn es sei keine Begutachtung durchgeführt worden. Daraufhin holte der Beklagte ein augenärztliches Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde Dr. S. - gleichfalls in Praxisgemeinschaft mit Dr. K. tätig - vom 6. Oktober 2014 ein. Dort berichtete der Kläger, er sei langjähriger Brillenträger, besuche derzeit eine Regelschule mit geplantem Abschluss der mittleren Reife 2015. Er sitze in der Schule in der ersten Reihe. Allgemeinmedizinisch sei er gesund. Die Sehbehinderung des Klägers bewertete der Sachverständige bei einer maximal festgestellten Sehschärfe von rechts 0,4 und links 0,5 mit einem GdB von 10, wobei die angegebenen Gesichtsfeldeinschränkungen den GdB auf 35 erhöhten, an den Gesichtsfeldaußengrenzen bestünden allerdings Zweifel. Der Gutachter gehe von keinen relevanten Gesichtsfelddefekten aus. Die angegebene Sehschärfe sei nach den Befunden nachvollziehbar und glaubwürdig. Für den Ärztlichen Dienst führte hierzu Dr. T. aus, der Goldmann-Perimetrie-Befund sei nicht stimmig gewesen. Es habe eine eindeutig schlechte Mitarbeit vorgelegen.

Ein Vergleich des entsprechenden Befundes vom Juni 2013 zeige einen Normalbefund. Demnach sei nicht von relevanten Gesichtsfelddefekten auszugehen. Der Gesamt-GdB betrage 10.

Hierzu führte die Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, es verbleibe auch nach der Begutachtung bei dem bisherigen Vortrag, denn seit der Feststellung der Augenerkrankung sei für den Kläger keine Besserung eingetreten. Zudem würden die gutachterlichen Feststellungen teilweise auf Vermutungen beruhen.

Weitere Untersuchungen sind am 29. April 2015 im Universitätsklinikum Münster durchgeführt worden, diesbezüglich erstellte Dr. U. unter dem 4. Mai 2015 einen Bericht. Der Sachverständige Dr. S. erstellte unter dem 27. Juli 2015 eine ergänzende augenärztliche Stellungnahme nach Aktenlage und führte aus, aufgrund der in V. durchgeführten ERG-Diagnostik zeige sich ein hochpathologisches Ergebnis. Dieses spreche in eindeutiger Weise für das Vorliegen einer Flächenerkrankung der Netzhaut. Demnach seien die vom Kläger angegebenen Gesichtsfelddefekte als objektiviert anzusehen. Er blieb bei der Einschätzung des GdB mit 35; daraufhin schlug der Ärztliche Dienst des Beklagten - Dr. T. - die Neufeststellung des GdB des Klägers aufgrund der beidseitigen Sehminderung mit einem GdB von 40 vor. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führte dazu aus, selbst wenn der GdB - was ausdrücklich bestritten werde - nur mit 35 festzustellen wäre, verbiete es die Rechtsordnung, den zuerkannten bisherigen GdB herabzusetzen. Die vorliegenden Gutachten zeigten, dass die Sehbehinderung des Klägers relativ konstant sei, eine Änderung in den Verhältnissen liege auch seit der erstmaligen Feststellung des GdB nicht vor. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen sei jedoch Voraussetzung für eine Neufeststellung.

Im Übrigen seien die gutachterlichen Ausführungen auch inhaltlich angreifbar.

Mit Teilabhilfebescheid vom 28. September 2015 ersetzte der Beklagte seine mit Bescheid vom 3. April 2014 getroffene Regelung dahingehend, dass der GdB ab dem 1. Oktober 2015 nunmehr 40 betrage. Nachdem der Kläger auf den vorherigen Vortrag Bezug nahm und nochmals darauf hinwies, es sei weiterhin nicht erkennbar, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 2. November 2015 zurück.

Der Kläger hat am 1. Dezember 2015 Klage erhoben. Er hat sich weiterhin auf die fehlende wesentliche Veränderung in den Verhältnissen berufen. In einem Anhörungsschreiben sei zudem ausgeführt worden, die Überprüfung des GdB erfolge, weil die Zeit der Heilungsbewährung abgelaufen sei. Allerdings gebe es im vorliegenden nach Teil B Nr. 4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu beurteilenden Fall keine Heilungsbewährung. Selbst wenn der GdB nach der Gutachtenlage in geringerer Höhe festzustellen wäre, verbiete es die Rechtsordnung, den zuerkannten bisherigen GdB herabzusetzen. Die Erkrankung des Klägers sei konstant.

Der Beklagte hat sich demgegenüber auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne einer Besserung berufen. Er hat eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes - Dr. W. - vorgelegt, worin ausgeführt ist, der Visus des Klägers habe sich im Vergleich zum Befund aus dem Jahr 2010 ganz wesentlich gebessert, so dass eine Herabsetzung des GdB in jedem Fall gerechtfertigt sei. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, die veränderten Befunde seien offenbar auf die veränderte Untersuchungsmethode zurückzuführen, was jedoch nicht bedeute, dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt sei. Er persönlich habe keine Veränderung in seinem Sehvermögen, weder bei Visus noch bei den Gesichtsfeldeinschränkungen, festgestellt.

Hierzu hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück nochmals Dr. K. befragt, der angegeben hat, die erste Untersuchung sei am 22. April 2010, die bislang letzte am 3. Mai 2016 erfolgt. Über den gesamten Zeitraum sei eine gleichbleibend schlechte Sehkraft beklagt worden. Der Visus betrage - bei gleicher Diagnose wie zuvor (Myopie, Astigmatismus) - mit Korrektur beidseits 0,4. Wegen der weiteren Ausführungen des Dr. K. wird auf den Inhalt seines Befundberichts vom 16. Juni 2016 verwiesen. Der Kläger hat nochmals darauf hingewiesen, nach dem Befundbericht bestünden lediglich "geringfügige" Schwankungen im Visus, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht belegt. Demgegenüber hat Dr. W. dahingehend Stellung genommen, es finde sich weiterhin keine morphologische Erklärung für die ausgeprägte Gesichtsfeldeinschränkung. Auf die Argumentation des Klägers ist der Beklagte weiterhin nicht eingegangen.

Das SG Osnabrück hat ein Gutachten des Augenarztes Prof. Dr. Dr. X. eingeholt, das dieser unter dem 19. Dezember 2016 erstattet hat. Nach Untersuchung des Sehvermögens des Klägers ist er zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger leide beiderseits an einer anlagebedingten Kurzsichtigkeit von fast 10 Dioptrien kombiniert mit beidseitiger Stabsichtigkeit von fast 2,5 Dioptrien. Der Visus betrage rechts 0,32 und links 0,4. Es sei eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Situation im Juni 2010 festzustellen, denn damals sei von einer Sehschärfe von rechts 0,1 und links 0,1 ausgegangen worden. Die Verbesserung bestehe darin, dass es durchaus möglich sei, dass der mittlerweile in einer Ausbildung zum Elektriker befindliche Kläger möglicherweise nicht exakt verstanden habe, worum es bei der Untersuchung gegangen sei und deshalb einen zu niedrigen subjektiven Visus angegeben habe. Die Verbesserung bestehe in der jetzt subjektiv und objektiv erfassbaren Sehschärfe sowie in der Gesichtsfelduntersuchung. Den GdB des Klägers schätze er mit 40 ein. Beide Beteiligte sehen sich durch das Gutachten in ihrem jeweiligen Vorbringen bestätigt, wobei die Prozessbevollmächtigte des Klägers abermals ausdrücklich darauf hingewiesen hat, ein möglicher Fehler bei früheren Messung mache den früheren Bescheid unrichtig, jedoch sei die Aufdeckung des Fehlers nicht als wesentliche Änderung anzusehen.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2017 hat das SG Osnabrück die Klage abgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt, zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass im Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zu den gesundheitlichen Verhältnissen, die dem Bescheid vom 15. Juni 2010 zugrunde gelegen hätten, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten sei. Die beim Kläger weiterhin bestehende Sehminderung beidseits habe sich im Hinblick auf die daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen wesentlich objektivierbar gebessert. Das Gericht folge den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Prof. Dr. Dr. X ... Dieser habe nachvollziehbar ausgeführt, dass es zu einer Verbesserung in der subjektiv und besonders objektiv fassbaren Sehschärfe sowie in der Gesichtsfelduntersuchung gekommen sei. Er habe das Ergebnis seiner Untersuchung durch objektivierbare Messmethoden belegen können und komme nachvollziehbar und unter Beachtung von Teil B 4.3, 4.5 VMG zu seiner Beurteilung. Mit dem GdB von 40 lägen auch die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen G, B und RF nicht mehr vor.

Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 2. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Juni 2017 Berufung eingelegt. Er hat nochmals betont, sei Juni 2010 sei keine Besserung des Sehvermögens eingetreten. Dieses sei medizinisch auch nicht möglich. Die Myopie schreite nach der Pubertät meist nicht mehr wesentlich fort, eine Verbesserung der Erkrankung werde nicht beschrieben. Auch die weiteren Erkrankungsbilder des Klägers würden sich nicht zurückbilden bzw. seien im Alter des Klägers einer Verbesserung nicht mehr zugänglich. Mit den medizinischen Grundfragen setze sich das SG Osnabrück nicht auseinander. In der Beantwortung der Beweisfragen habe der Sachverständige auch eine konkrete Verbesserung nicht bestätigt, sondern lediglich behauptet, er habe eine korrekte Messung vorgenommen. Bestätigt werde hingegen ausdrücklich, dass die ursprüngliche Messung mit einer Sehschärfe von 0,1 wohl nicht korrekt gewesen sei. Eine Perimetrie sei damals nicht durchgeführt worden, und ob der Fehler durch Missverständnisse bei der Messung oder durch falsche Messmethoden aufgetreten sei, könne dahingestellt bleiben. Der Beklagte habe bereits damals ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, noch eine weitere Begutachtung mit Perimetrie durchführen zu lassen. Dies habe er unterlassen. Ergänzend werde auf Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 18. August 2010 - L 16 SB 112/08 - sowie des LSG Berlin-Brandenburg vom 7. März 2014 - L 13 SB 69/12 - verwiesen. Das SG Osnabrück gehe auf diese Umstände überhaupt nicht ein, sondern behaupte ohne nähere Ausführungen, das Sehvermögen des Klägers habe sich objektiv gebessert.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2014 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 28. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat eine weitere Stellungnahme von Dr. W. vom 14. August 2017 vorgelegt, die erneut die Untersuchungen zusammengefasst hat und die Auffassung geäußert hat, die wesentliche Besserung liege in einem nachgewiesenen Anstieg des aktuellen Visus im Vergleich zu den im Jahr 2010 erhobenen Werten. Damals sei beidseits lediglich ein Wert von jeweils 0,1 erreicht worden, mittlerweile sei das Sehvermögen deutlich besser, möglicherweise sei dies durch eine verbesserte optische Korrektur begründet.

Der Senat hat nochmals Dr. K. gezielt dahingehend befragt, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes belegbar sei oder ob die Möglichkeit bestehe, dass der Befund aus 2010 falsch sei. In seinem Bericht vom 8. November 2017 hat er mitgeteilt, am 22. April 2010 - der Kläger habe damals bereits eine Brille mit sehr hohen Korrekturwerten getragen, die Dr. K. konkret benannt hat - und bei der Visusüberprüfung habe sich beidseits ein Visus von 0,1 ergeben. Andere Angaben seien vom Kläger nicht gemacht worden. Die Verlässlichkeit dieser Angaben sei jedoch im Hinblick auf die weiteren Untersuchungen in den Folgejahren durchaus fraglich gewesen.

Auch bei einer weiterführenden Untersuchung habe sich am 5. Oktober 2010 bei gleichen Brillenwerten ebenfalls die Angabe eines Visus von 0,1 beidseits ergeben. Die nächste ambulante Kontrolle am 28. November 2011 habe eine Sehkraft rechts von 0,2 und links von 0,4 ergeben. Nachfolgend in einer ambulanten Kontrolle vom 10. August 2012 habe sich eine Sehkraft rechts von 0,4 und links von 0,5 ergeben. Aufgrund der genannten Befunde lasse sich schlussfolgern, dass der Kläger initial 2010 primär keine verlässlichen Angaben gemacht habe. Eine hochgradig eingeschränkte Sehkraft beidseits könne er bestätigen.

Mit Senatsbeschluss vom 1. März 2018 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 22. Mai 2017 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter dieser Sache übertragen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG) und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2014 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 28. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. April 2014 findet seine Rechtsgrundlage nicht in § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Hierzu ist erforderlich ein Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktesund im Zeitpunkt der Überprüfung (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 18. August 2010 - L 16 SB 112/08 - juris Rn. 26 ff.). Zwar sind die erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Aufhebung des Ausgangsbescheides erfüllt, insbesondere ist dem Aufhebungsbescheid eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vorausgegangen. Jedoch lagen die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2015 als letzter maßgeblicher Verwaltungsentscheidung nicht vor. Denn eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände ist gegenüber der Situation im Zeitpunkt des Erlasses des aufgehobenen Bescheides vom 15. Juni 2010 nicht eingetreten, und zwar weder hinsichtlich der tatsächlichen noch der rechtlichen Verhältnisse. Voraussetzung für eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist hierbei, dass in den die Person des Berechtigten selbst betreffenden Verhältnissen objektiv eine Änderung eingetreten ist; dagegen ist eine derartige Änderung nicht in einer abweichenden Beurteilung an sich gleichgebliebener Verhältnisse zu erblicken (so bereits Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 3. Oktober 1957 - 5 RKn 28/56 -, juris Rn. 26 f.).

In diesem Sinne kann der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2014 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 28. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 nicht auf eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände gegenüber der Situation im Zeitpunkt des Erlasses des aufgehobenen Bescheides vom 15. Juni 2010 und mithin nicht auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gestützt werden.

Denn der Senat ist auf der Grundlage der ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere des Berichts des Dr. K. vom 8. November 2017, davon überzeugt, dass eine solche Änderung nicht eingetreten ist.

Gedanklicher Ausgangspunkt und Vergleichsmaßstab ist der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2010, mit dem der GdB des Klägers mit 70 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Bund RF festgestellt wurden. Zugrunde liegt diesen Feststellungen indes lediglich die Äußerung des Augenarztes Dr. K., der das Sehvermögen des Klägers mit Bericht vom 30. April 2010 auf beiden Augen jeweils mit 0,1 angab, ohne dass konkrete Befundunterlagen beigefügt waren oder erfragt wurden. Diese Feststellung erfolgte auf der Grundlage unzureichender Ermittlungsergebnisse und folglich mit dem Risiko behaftet, dass sie mangels hinreichender Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts falsch sein konnte. Dies war zur Überzeugung des Senats auch der Fall, denn eine Besserung der Erkrankung ist in Auswertung der nachfolgenden augenärztlichen Stellungnahmen nicht plausibel, während die Möglichkeit einer Fehleinschätzung durch Dr. K. im letzten Absatz seines Berichts vom 8. November 2017 bestätigt wird. Allein diese Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 15. Juni 2010 berechtigt den Beklagten jedoch nach § 48 Abs. 1 SGB X nicht zu dessen Aufhebung, wenn - wie hier - nicht zugleich eine Änderung der Verhältnisse gegeben ist.

Werden die nachteiligen Auswirkungen eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes wesentlich geringer bewertet als in einem einige Zeit vorher erlassenen Verwaltungsakt, besteht zwar nach der Rechtsprechung des BSG die Vermutung, dass sie geringer geworden sind und nicht ursprünglich unrichtig bewertet worden sind (BSG, Urteil vom 10. Februar 1993 - 9/9a RVs 5/91 - Leitsatz 1). Diese Vermutung lässt sich jedoch einerseits - wie hier - widerlegen, andererseits war gedanklicher Ausgangspunkt der genannten Entscheidung des BSG der zutreffende Umstand, dass der Beklagte damals ursprünglich von einer Diagnose (dort: Bechterewsche Krankheit) ausgegangen ist, die sich als falsch erwiesen hat. Hierzu hat das BSG ausgeführt, die Fehldiagnose zeige noch nicht, dass der GdB falsch festgesetzt wurde, sondern dies wäre nur der Fall, wenn die Folgen der Funktionsbeeinträchtigung falsch eingeschätzt worden wären. Die fehlerhafte Beurteilung der Krankheit, die der Funktionsbeeinträchtigung zugrunde liegt, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides nach ständiger Rechtsprechung des BSG ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 10. Februar 1993 - a. a. O. -, Rn. 14). Diesen grundsätzlichen Überlegungen tritt der Senat bei, sie sind im konkreten Fall aber nicht einschlägig. Denn vorliegend ist keine Diagnose in Frage gestellt worden, sondern es ging stets allein um das Ausmaß der aus der feststehenden Augenerkrankung resultierenden Funktionsbeeinträchtigung. Erst auf diesen Zusammenhang - der dem Ausgangsbescheid zugrunde liegenden Bemessung der Funktionsbeeinträchtigung - gründet sich der Leitsatz der genannten Entscheidung des BSG: Es sei bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass nur die Funktionsbeeinträchtigungen geprüft und beurteilt worden seien und dass diese Beurteilung zutreffend gewesen sei. Dies setze eine ärztliche Bemessung der tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen voraus; eine Fehlerhaftigkeit dieser Bewertung sei kaum nachweisbar. Mit den Krankheiten, die den Funktionsstörungen zugrunde liegen, änderten sich auch die Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen. Deshalb spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein GdB, der bei einer späteren Untersuchung geringer ist als bei einer früheren Festsetzung, auf eine Besserung und nicht auf einen Fehler bei der früheren Festsetzung zurückzuführen sei. Insoweit greife auch ein ungeschriebener Vorbehalt jederzeitiger Änderung in den Verhältnissen, die für die Beurteilung einer Krankheit und ihrer Folgen, z. B. des GdB oder der Behandlungsbedürftigkeit, maßgeblich seien (BSG, Urteil vom 10. Februar 1993 - a. a. O. -, Rn. 15). Auch in der Rechtsprechung des BSG zur Krankenversicherung werde der den Vertrauensschutz in die Anerkennung und Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit geringer als der Vertrauensschutz bei Leistungsbescheiden mit Dauerwirkung veranschlagt.

Diese Überlegungen können jedoch in Fällen der vorliegenden Art nicht durchgreifend sein, in denen eine Heilung oder Besserung der diagnostizierten und tatsächlich bestehenden Ausgangserkrankung - hier der anlagebedingten Kurz- und Stabsichtigkeit des Klägers - medizinisch nicht plausibel erscheint. Insoweit ist auf den bereits genannten Grundsatz zu verweisen, dass eine Änderung nicht in einer abweichenden Beurteilung an sich gleichgebliebener Verhältnisse zu erblicken ist (BSG, Urteil vom 3. Oktober 1957 - a. a. O.), wobei die Behörde im Falle des Erlasses eines Aufhebungsbescheides die eingetretene Änderung darzulegen hat und ggf. das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt. Hinzu kommt, dass die vom BSG benannte Vermutung des Eintritts einer Besserung auch in anderen Fällen zumindest voraussetzt, dass die Behörde bei Erlass des Vergleichsbescheides die durch die Behinderungen bedingten Funktionsbeeinträchtigungen ausreichend gewürdigt hat (Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 12. Dezember 2002 - L 18 SB 42/00 -, Leitsatz 1, juris), denn erst diese Würdigung macht das BSG zum Ausgangspunkt der Vermutung der Richtigkeit. Erfolgt die Festsetzung des GdB hingegen lediglich nach Aktenlage aufgrund medizinischer Feststellungen, die mangels jeglicher Begründung auf ihre Schlüssigkeit nicht nachgeprüft werden können, greift eine derartige Vermutung nicht ein (Bayerisches LSG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - a. a. O. -, juris Rn. 33).

Eine Änderung der Verhältnisse liegt jedenfalls nicht bereits, wie der Beklagte meint, in der späteren Erlangung besserer Erkenntnisse. Diese liegen darin, dass der Visus des Klägers nach 2010 vielfach ärztlich beurteilt wurde:

In einer 2013 erfolgten Untersuchung in der Augenklinik Dr. M. in N. beidseits mit jeweils 0,6, zunächst bestätigt seitens der Augenärzte P. und Dr. K.; durch Dr. Q. mit 0,4 beidseits; nach dem Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde Dr. S. vom 6. Oktober 2014 mit rechts 0,4 und links 0,5 ohne relevante Gesichtsfelddefekte (was er in seiner ergänzenden augenärztlichen Stellungnahme vom 27. Juli 2015 aufgrund neuer Untersuchungsergebnisse wieder relativiert hat); nach den Gutachten des Augenarztes Prof. Dr. Dr. X. vom 19. Dezember 2016 schließlich hat der Visus rechts 0,32 und links 0,4 betragen. Soweit das SG Osnabrück im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2017 auf Grundlage dieser Erkenntnisse meint, eine wesentliche Verbesserung gegenüber der Situation im Juni 2010 bestehe in der jetzt subjektiv und objektiv erfassbaren Sehschärfe sowie in der Gesichtsfelduntersuchung und außerdem darin, dass es durchaus möglich sei, dass der Kläger damals möglicherweise nicht exakt verstanden habe, worum es bei der Untersuchung gegangen sei und deshalb einen zu niedrigen subjektiven Visus angegeben habe, so folgt der Senat diesen Ausführungen nicht. Die Verbesserung ist im Rahmen einer Bewertung des tatsächlichen Gesundheitszustandes, der durch die Behinderungen bedingten Funktionsbeeinträchtigungen und der daraus folgenden Teilhabebeeinträchtigung zu ermitteln, während allein bessere Erkenntnisse dahingehend, dass bei unverändertem Gesundheitszustand die Erstfeststellung falsch war, keine "Verbesserung" der wesentlichen Verhältnisse darstellt. Die Auffassung von Dr. W. aus der Stellungnahme vom 14. August 2017, "möglicherweise" sei eine Besserung durch eine verbesserte optische Korrektur begründet, ist schon nach dem Wortlaut spekulativ und vermag eine Besserung der Teilhabebedingungen des Klägers nicht zu belegen.

Nachdem der Kläger mit seiner Berufung unter Vorbringen weiterer Argumente nochmals betont hat, seit Juni 2010 sei keine Besserung des Sehvermögens eingetreten und die ursprüngliche Messung mit einer Sehschärfe von 0,1 sei wohl nicht korrekt gewesen, hat Dr. K. auf die gezielte Frage, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes belegbar sei oder ob die Möglichkeit bestehe, dass der Befund aus 2010 falsch sei, mit Bericht vom 8. November 2017 die Verlässlichkeit der Angaben aus dem Jahr 2010 im Hinblick auf die weiteren Untersuchungen in den Folgejahren ausdrücklich in Zweifel gezogen.

Bei alledem müssen die maßgeblichen Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts in der Weise nachgewiesen werden, dass vernünftige Zweifel nicht verbleiben und ihr Vorliegen zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Ausmaßes einer Gesundheitsstörung ist für den Ausspruch einer entsprechenden Feststellung eine jeden vernünftigen Zweifel ausschießende volle Überzeugung erforderlich. Verbleibende Zweifel gehen in Anfechtungsfällen der vorliegenden Art nach diesen Grundsätzen zunächst zu Lasten des Beklagten, der sich auf eine eingetretene Änderung der Verhältnisse beruft. Die verbleibenden Zweifel des Senats am Eintritt einer maßgeblichen Änderung sind nicht nur erheblich, sondern sie verdichten sich unter Berücksichtigung der mangelhaften Erkenntnisgrundlage des Erstbescheides sogar zu einer vollen Überzeugung von der Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheides. Die Gesamtheit der mittlerweile umfangreichen Untersuchungsergebnisse belegt eine fehlerhafte Grundannahme im Jahr 2010 und steht damit im Widerspruch zu der Annahme des Eintritts einer nachfolgenden Änderung.

Aufgrund der vorstehend dargelegten Überzeugungsbildung muss der Senat nicht darüber befinden, inwieweit dem genannten Urteil des BSG vom 10. Februar 1993 auch in Fällen gefolgt werden kann, in denen die dort aufgestellte Vermutung der Richtigkeit der früheren Festsetzung aufgrund der Einzelfallumstände erschüttert ist. Denn das BSG spricht einerseits von einer "Vermutung" (BSG, Urteil vom 10. Februar 1993 - a. a. O. -, Rn. 15) - diesem Begriff ist die Möglichkeit einer Erschütterung durch die Darlegung anderweitiger plausibler Geschehensabläufe immanent - und anderseits davon, dass die Richtigkeit des Ausgangsbescheides durch weitere Ermittlungen "widerlegt" werden müsse (BSG, Urteil vom 10. Februar 1993 - a. a. O. -, Rn. 16), was in Richtung auf eine umgekehrte Verteilung der Beweislast deutet. Aufgrund der durch die aktuelleren Stellungnahmen und Gutachtengewonnenen Überzeugung, dass die Ausgangsfeststellung im vorliegenden Fall falsch war, muss der Senat diese offenen Fragen nicht vertiefen, da sie letztlich im Fall des Klägers nicht entscheidungsrelevant sind. Gegen eine Änderung der Beweislastverteilung spricht insoweit indes, dass die Verwaltung im Allgemeinen im Ausgangspunkt an die Tatsache gebunden ist, dass sie in einem konkreten Fall selbst erklärt hat, sie habe etwas zu gewähren; zwar hat sie mit § 48 SGB X eine jederzeitige Prüfungskompetenz, die jedoch den Nachweis einer wesentlichen Änderung voraussetzt (Bayerisches LSG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - a. a. O. -, juris Rn. 30).

Dogmatisch spricht viel dafür, die vom BSG a. a. O. angesprochenen Zusammenhänge in Anfechtungsfällen der vorliegenden Art nicht mit der Überlegung einer Beweislastumkehr, sondern im Rahmen allgemeiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen und das Aufklärungsrisiko grundsätzlich bei der Behörde zu belassen.

War die Ermittlung des Sehvermögens des Klägers aber nach der gegebenen Überzeugung des Senats von vornherein falsch, so ist die Frage der Beweislast bzw. des Risikos der Unaufklärbarkeit nicht relevant, denn der Eintritt einer wesentlichen Besserung des Sehvermögens ist demnach unabhängig von den aufgeworfenen rechtsdogmatischen Fragen und auch unter Zugrundelegung der dem Beklagten günstigsten Auslegung der genannten Rechtsprechung des BSG in überzeugender Weise widerlegt. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X liegt nach alledem nicht vor.

Der Bescheid kann vor diesem Hintergrund auch nicht rechtmäßig auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützt werden. Zwar besteht die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 10. Februar 1993 - a. a. O. -, Rn. 17) im Ausgangspunkt auch im vorliegenden Fall. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, unter bestimmten, dort genannten Einschränkungen zurückgenommen werden. Für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, wozu auch die Feststellungsbescheide nach dem SGB IX zählen, gilt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X jedoch die Einschränkung, dass eine Rücknahme grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts möglich ist. Diese Frist ist vorliegend abgelaufen, so dass eine Umdeutung im vorliegenden Fall nicht zielführend ist. Auch die Zehnjahresfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 SGB X findet keine Anwendung, da die dort benannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Senat vermag sich weder eine Überzeugung davon zu bilden, dass der Kläger den Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erwirkt hat (vgl. hierzu im Übrigen die einschränkenden Ausführungen des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2013 - L 8 SB 5584/10 - juris), noch davon, dass er dessen Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine im Ausgangspunkt denkbare Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. Juni 2010 liegt zur Überzeugung des Senats aufgrund des Lebensalters des damals 13-jährigen Klägers und bestehender Sprachprobleme seiner eingewanderten Eltern nicht vor. Der Senat geht auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass einem 13jährigen - auch wenn er, wie der Kläger, die deutsche Sprache perfekt beherrscht - die Grundlagen der Bescheiderteilung im Schwerbehindertenrecht nicht ohne Weiteres geläufig sind, während eine hinreichende Erläuterung durch die Eltern bereits daran gescheitert sein dürfte, dass diese aufgrund eingeschränkter Sprachkenntnisse ebenfalls keinen einfachen Zugang zu dieser Materie gehabt haben dürften.

Das Rechtsinstitut der Heilungsbewährung ist für den vorliegenden Fall irrelevant, wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Recht ausgeführt hat. Gemäß Teil B Nr. 1 c VMG ist nach Behandlung bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkrankungen, eine Heilungsbewährung abzuwarten.

Ein solcher Fall liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.