Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.04.2018, Az.: L 13 SB 127/16

Schwerbehindertenrecht; Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B; Regelmäßig erforderliche fremde Hilfe beim Ein- oder Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel; Umfassender Behindertenbegriff; Einbeziehung aller körperlichen geistigen und seelischen Beeinträchtigungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.04.2018
Aktenzeichen
L 13 SB 127/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 19829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 12 SB 266/14

Redaktioneller Leitsatz

1. Nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.

2. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach § 3 Abs. 2 SchwbAwV das Merkzeichen B erteilt.

3. Zu prüfen ist, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- oder Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss; des Weiteren muss eine "ständige" Begleitung des Schwerbehinderten erforderlich sein, wofür neben dem Element der Regelmäßigkeit als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen muss.

4. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebietet der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX im Lichte sowohl des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK, hierzu BSGE 110, 194) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen die erstinstanzlich aus Gründen einer psychischen Erkrankung erfolgte Verurteilung, zugunsten der Klägerin, bei welcher der GdB mit 80 sowie das Merkzeichen G festgestellt sind, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B festzustellen.

Die 1980 geborene Klägerin leidet an den Folgen eines im Alter von 6 Jahren erlittenen Hirninfarkts, der insbesondere zu einer rechtsseitigen Halbseitenlähmung geführt hatte; insoweit bestehen nach zwischenzeitlicher guter Rückbildung mittlerweile wieder erhebliche motorische Beschwerden insb. wegen einschießender Spastik im rechten Fuß. In der Folge traten darüber hinaus Epilepsie - die mindestens seit 2005 wieder medikamentös behandelt wird - sowie eine paranoid-halluzinatorische Psychose, wohl in Folge erheblichen Cannabiskonsums, auf. Wegen der Einzelheiten des Vorfalls aus April 1987 und der langwierigen nachfolgenden medizinischen Behandlung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten verwiesen. Der Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin wurde gemäß Bescheid vom 14. Dezember 1993 mit 30 festgestellt. Einzelheiten der psychischen Erkrankung der Klägerin ergeben sich insbesondere aus den Berichten der Karl-Jaspers-Klinik Bad Zwischenahn vom 5. November 2007 und ergänzend vom 11. Juli 2012, wo sich die Klägerin von August bis Oktober 2007 in stationärer Behandlung befand; zu dieser Zeit litt die Klägerin u. a. auch unter erheblichen Verfolgungsängsten und berichtete von einem Selbstmordversuch. Diese Erkrankung führte aufgrund eines Neufeststellungantrags zur Feststellung der Schwerbehinderung der Klägerin mit einem GdB von 60 gemäß Bescheid vom 4. Februar 2008. Die psychische Behinderung wurde nunmehr als führend mit einem Einzel-GdB von 50 angesehen, hinsichtlich der Restbeschwerden der rechten Körperseite nach Hirninfarkt verblieb es bei einem Einzel-GdB von 30. Nach weiterem Hinzutreten eines cerebralen Anfallsleidens, das der Ärztliche Dienst des Beklagten mit einem Einzel-GdB von 40 bewertete, wurde der GdB der Klägerin gemäß Bescheid vom 23. August 2010 mit 70 neu festgestellt. Eine Einschränkung der Alltagskompetenz wurde in einem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 9. November 2010 verneint.

Die Klägerin hatte am 7. Oktober 2010 die Merkzeichen H und B beantragt, nach deren Ablehnung sie sich in ihrer Widerspruchsbegründung vom 31. Januar 2011 insbesondere auf die motorischen Ausfälle aufgrund ihrer rechtsseitigen Lähmung und auf die Sturzgefahr aufgrund der bestehenden Epilepsie berief. Zudem halte sie auch die Feststellung des Merkzeichens G für angemessen. Die Anträge auf Feststellung dieser Merkzeichen blieben erfolglos. Am 7. Dezember 2011 wurde für die Klägerin ihre aktuelle Betreuerin bestellt. Ferner wurde der Klägerin gemäß Rentenbescheid vom 5. Oktober 2011 eine Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. Die Betreuerin stellte für die Klägerin einen Neufeststellungsantrag, der gemäß Bescheid vom 20. November 2012 gleichfalls erfolglos blieb. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren wurde indes aufgrund der Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen gemäß Teilabhilfebescheid vom 3. April 2013 der GdB auf 80 erhöht, die Restbeschwerden der rechten Körperseite nach Hirninfarkt in Verbindung mit einer zunehmenden Gangstörung wurden nun gleichfalls mit einem Einzel-GdB von 50 bewertetet, das cerebrale Anfallsleiden mit einem Einzel-GdB von 40. Zugleich wurde bei langsamem, hinkenden Gangbild der Klägerin - teilweise mit Gehstützen - das Merkzeichen G festgestellt, jeweils mit Wirkung vom 6. Januar 2012, dem Datum der damaligen Antragstellung. Die Merkzeichen B und RF wurden nicht festgestellt, der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb im Jahr 2013 erfolglos.

Am 21. Januar 2014 stellte die Klägerin vertreten durch ihre Betreuerin den hier streitgegenständlichen Neufeststellungsantrag auf Feststellung des Merkzeichens B. Die aktuellen medizinischen Unterlagen bestätigten das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie bzw. Psychose, eines Zustands nach Hirninfarkt und einer Epilepsie.

Der Ärztliche Dienst des Beklagten sah indes keine Änderung der bisherigen Gegebenheiten, so dass der Beklagte den Neufeststellungsantrag mit Bescheid vom 20. März 2014 ablehnte. Die Betreuerin legte für die Klägerin Widerspruch ein und berief sich darauf, der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. - der sich indes unter dem 6. Mai 2013 zunächst dahingehend geäußert hatte, es sein keine ständige Begleitung erforderlich - habe ausdrücklich aus ärztlicher Sicht die Notwendigkeit einer begleitenden Person beim Ein- und Aussteigen und während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. Die Klägerin allein sei mit dieser Situation völlig überfordert. Schon allein bei dem Gedanken an eine Fahrt ohne Begleitung habe sie Angstzustände. Dr. P. bestätigte dies in einem Bericht vom 14. April 2014. Der Ärztliche Dienst des Beklagten - Q. - verwies darauf, mehrfach sei in den ärztlichen Unterlagen betont worden, dass eine anhaltende Orientierungsstörung bzw. eine wesentliche Bewegungseinschränkung die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nicht erforderlich machten. Die Feststellung des Merkzeichens B könne demnach unter Hinweis auf Teil D Nr. 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) nicht vertreten werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Die Klägerin hat am 29. Juli 2014 Klage erhoben. Sie hat sich auf § 146 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zu jener Zeit geltenden Fassung sowie darauf berufen, in Folge ihrer Behinderung sei sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf ständige Begleitung und ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Die bei ihr bestehenden Angstzustände machten dies notwendig. Dr. P. habe dies bestätigt.

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat Berichte des Hausarztes der Klägerin Dr. R. sowie des Dr. P. und anschließend ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. eingeholt, das diese unter dem 13. Juli 2015 erstattet hat. In der Anamnese hat die Klägerin nach den Ausführungen von Dr. S.

mitgeteilt, die rechtsseitige Lähmung habe sich anfangs einigermaßen gebessert, mit dem rechten Bein habe sie von Anfang an immer mehr Probleme gehabt als mit der Hand. Im Laufe der Zeit sei das Gehen wegen einschießender Krämpfe im rechten Fuß immer problematischer geworden. In Bezug auf die Epilepsie habe sie etwa zwei bis drei Anfälle pro Monat. Im Jahr 2007 habe sie Verfolgungswahn gehabt und sei in der psychiatrischen Klinik gewesen. Des Weiteren höre sie Stimmen. Sie werde unterstützt durch ihre Mutter und gehe mit ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten - die Mutter gehe am Rollator, sie selber habe kein Auto und könne auch nicht Radfahren - auch einkaufen. Alleine gehe sie eigentlich nirgendwo hin. Zur Tagesstätte werde sie geholt und gebracht. Sonstige Wege, auch zum Einkaufen, mache sie zusammen mit der Mutter. Zum Arzt gehe sie mit der Betreuerin. Sie gehe nicht alleine, weil sie irgendwie Angst vor Menschen habe. Das sei ihr ein bisschen unheimlich. Manchmal gehe sie aus, aber sehr selten.

Die Sprache der Klägerin sei, so die Sachverständige, ohne Anhalt für Störungen. Die rechtsseitigen krampfartigen Beeinträchtigungen beim Gehen hat die Sachverständige bestätigt. Die Klägerin habe sich bewusstseinsklar und in allen Qualitäten gut orientiert präsentiert. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt gewesen, psychomotorisch habe die Klägerin gehemmt gewirkt. Das Konzentrationsvermögen habe im Verlauf sichtlich abgenommen, die Klägerin habe schon nach einer Stunde sehr erschöpft und regelrecht mitgenommen gewirkt. Die Klägerin gehe so gut wie nicht alleine auf die Straße, weil sie eine diffuse Angst vor Menschen habe. Abschließend hat die Sachverständige die festgestellten Funktionsstörungen der Klägerin bestätigt und hat die Auffassung geäußert, ihres Erachtens lägen die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht vor. Die Klägerin sei in ihrer Orientierung nicht gestört. Aus der Art und Frequenz ihrer zerebralen Anfälle könne man die Notwendigkeit ständiger Begleitung auch nicht ableiten. Ihre angegebene Angst vor Menschen, die eine Begleitperson erforderlich mache, rechtfertige den Nachteilsausgleich B aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht. Durch die einschießenden spastischen Krämpfe im rechten Fuß sei die Klägerin sicherlich behindert, brauche deswegen aber nicht regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen.

Zu diesem Gutachten hat Dr. P. eine Stellungnahme mit Datum vom 16. August 2015 gefertigt. Er hat die Notwendigkeit des Merkzeichens B weiterhin für gegeben erachtet. In gleicher Richtung hat sich der Facharzt für Psychiatrie T. unter dem 26. August 2015 geäußert und hat geschildert, bereits in alltäglichen sozialen Situationen komme es zu ausgeprägter Hilflosigkeit und Verunsicherung der Klägerin, die dann begleitet seien von Ängsten und Panikgefühlen. Dies führe dazu, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel allein zu benutzen. Der Zustand von Hilflosigkeit, Verunsicherung und Angst sei qualitativ mit einer Desorientierung vergleichbar. Auch er hat die Feststellung des Merkzeichens B bejaht. Hierzu hat Dr. S. unter dem 7. November 2015 unter Hinweis auf die Auslegung der VMG Stellung genommen. Psychische Störungen, die eine Begleitperson erforderlich machten, rechtfertigten demnach den Nachteilsausgleich nicht (mit Verweis auf SG Aachen, Urteil vom 9. Oktober 2006 - S 17 SB 72/05). An dieser Auslegung der VMG habe sie sich orientiert. Der Facharzt für Psychiatrie Brand hat der Klägerin unter dem 6. Oktober 2016 nochmals ausgeprägte Hilflosigkeit und Verunsicherung, begleitet von Ängsten und Panikgefühlen, in alltäglichen Situationen bescheinigt.

Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 hat das SG Oldenburg den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin das Merkzeichen B ab Antragstellung vom 29. Januar 2014 festzustellen. Zunächst hat das SG das Merkzeichen G aufgrund der Gangstörung und der Epilepsieerkrankung für gerechtfertigt erachtet. Hinzu komme ein ausgeprägtes psychisches Krankheitsbild mit immer wieder auftretender psychotischer Symptomatik insbesondere in Belastungssituationen, der Notwendigkeit dauerhafter medikamentöser Therapie und regelmäßigen stationären Aufenthalten in psychiatrischen Fachkliniken. Die Klägerin gehe aus Angst vor Menschen so gut wie nicht allein auf die Straße. Vor diesem Hintergrund sei sie entgegen der Einschätzung der Sachverständigen unter Berücksichtigung des Gesamtbildes ihrer Erkrankungen nicht mehr in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu nutzen.

Gegen das ihm am 25. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. November 2016 Berufung eingelegt. Er hat eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes - Dr. U. - beigefügt und erachtet die Feststellung des Merkzeichens B jedenfalls aufgrund der hirnorganischen Anfälle nach Art und Häufigkeit nicht für begründet. Auch die spastischen Krämpfe im rechten Fuß der Klägerin rechtfertigten nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht die Einschätzung, die Klägerin benötige regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen. Die mitgeteilte Angst vor Menschen rechtfertige den Nachteilsausgleich B ebenfalls nicht.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zunächst gemeint, die Einschätzung der Sachverständigen Dr. S. beruhe auf juristischen Bewertungen, die in dieser Form nicht akzeptabel seien und das Gutachten als nicht verwertbar erscheinen ließen.

Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. S. unter Hinweis auf zwei Urteile des 13. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 27. November 2015 - L 13 SB 82/15 - und vom 28. Januar 2016 - L 13 SB 158/14 - eingeholt und hat der Sachverständigen hierbei die genannten Urteile vorgelegt. Er hat die Frage an die Sachverständige dahingehend präzisiert, ob sie aufgrund ihrer im Jahr 2015 gewonnenen Erkenntnisse die Klägerin dahingehend eingeschränkt sehe, dass sie aus psychischen Gründen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei. In diesem Sinne hat Dr. S. unter dem 9. August 2017 ihr Sachverständigengutachten ergänzt. Sie hat hierbei betont, bei der Klägerin werde durch die Begleitperson kein Orientierungsdefizit kompensiert, das die Klägerin nicht habe, und die Klägerin sei auch zu sinnvoller Fahrtplanung in der Lage. Die Klägerin habe vielmehr Angst, unter unbekannte Menschen zu gehen und damit auch Angst, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Diese Angst hemme sie unüberwindbar und sei von der Klägerin bei der Schwere ihrer Erkrankung auch nicht willentlich zu beeinflussen. Den von Dr. T. vorgenommen Vergleich mit einer Desorientierung vermöge sie sich nicht anzuschließen, jedoch schließe sie sich der Einschätzung an, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu benutzen. Dies beruhe auf psychischen Gründen, nämlich auf ihren diffusen Ängsten, ihrer inneren Verunsicherung und des mangelnden Zutrauens in die eigenen Fähigkeiten. Diese Symptomatik sei krankheitsbedingt und auf ihre Psychose zurückzuführen.

Hierzu hat der Beklagte weiterhin die Auffassung vertreten, das Merkzeichen B stehe der Klägerin "im Einklang mit der ergänzenden gutachterlichen Äußerung" nicht zu.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 11. Oktober 2016 ist zulässig (§ 143 SGG), aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte es unterlassen hat, bei der Klägerin das Merkzeichen B ab Antragstellung vom 29. Januar 2014 festzustellen.

Nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach § 3 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen B erteilt. Zu prüfen ist, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- oder Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss. Des Weiteren muss eine "ständige" Begleitung des Schwerbehinderten erforderlich sein, wofür neben dem Element der Regelmäßigkeit als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen muss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 - L 11 SB 158/08 -). Nähere Maßstäbe ergeben sich - gemäß der Regelung in § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB IX - aus der Versorgungsmedizin-Verordnung und ihrer Anlage, den VMG. Dort bestimmt Teil D Nr. 2 zum Merkzeichen B, dass eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H" vorliegen) gegeben ist, die - entsprechend § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX - bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

Unter Beachtung dieser Grundsätze erachtet der Senat ebenso wie das SG Oldenburg im Urteil vom 11. Oktober 2016 den Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Merkzeichens B für gegeben. Bei zutreffend festgestelltem Merkzeichen G tritt eine erhebliche psychotische Symptomatik mit diffuser Angst der Klägerin vor Menschen hinzu.

Dies führt dazu, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr ohne fremde Hilfe nutzen kann. Nicht entscheidend ist insoweit, dass weder eine anhaltende Orientierungsstörung noch eine wesentliche Bewegungseinschränkung die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung erforderlich machen; anders als das SG Oldenburg stützt der Senat die Entscheidung ausdrücklich nicht - auch nicht ergänzend - auf die Einschränkung der Gehfähigkeit und das Anfallsleiden.

Die Einwände der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil greifen gleichwohl im Ergebnis nicht durch. Die Argumentation stellt im Wesentlichen auf die Art und Häufigkeit der hirnorganischen Anfälle der Klägerin sowie auf die spastischen Krämpfe im rechten Fuß der Klägerin ab. Diesbezüglich entspricht die Einschätzung des Beklagten zwar derjenigen des Senats, jedoch wirkt sich dies - anders als der Beklagte meint - nicht entscheidungstragend aus. Die Angst der Klägerin vor Menschen, auf die auch das SG Oldenburg vorrangig vor den anderen Erkrankungsbildern der Klägerin zur Begründung der Entscheidung abgestellt hat, kann den Nachteilsausgleich B nämlich entgegen der Einschätzung des Beklagten durchaus rechtfertigen und tut dies im vorliegenden Fall auch.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 1/14 R - juris Rn. 21) gebietet der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX im Lichte sowohl des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK, hierzu BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr. 69 Rn. 31) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen. Anspruch auf den Nachteilsausgleich G - der im dort zu entscheidenden Fall streitgegenständlich war - hat deshalb auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr. 1 d bis f VMG genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist (vgl. BSG a. a. O., ferner Urteil vom 13. August 1997 - 9 RVs 1/96 - SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Dies gilt auch für psychosomatische oder psychische Behinderungen und Krankheitsbilder.

Diese grundsätzlichen Überlegungen betreffen die Frage der Berechtigung des Merkzeichens B in gleicher Weise wie diejenige der Feststellung des Merkzeichens G. Benötigt also ein behinderter Mensch, so wie die Klägerin, infolge einer psychotischen Störung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson und ist anderenfalls aufgrund unüberwindbarer psychischer Beeinträchtigungen nicht zur Nutzung dieser Verkehrsmittel in der Lage, so ist diese Person mit den in den Regelfällen genannte Personen gleich zu behandeln (vgl. in ähnlichem Zusammenhang LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. November 2015 - L 13 SB 82/15 -, juris Rn. 24, und vom 28. Januar 2016 - L 13 SB 158/14 -, juris Rn. 22).

Hierzu ist freilich auch bei einer festgestellten psychischen Beeinträchtigung nicht ausreichend, wenn ein Antragsteller besondere Schwierigkeiten oder Befindlichkeiten nachvollziehbar darlegt oder gar die bloße Behauptung aufstellt, aufgrund einer nachgewiesenen psychischen Erkrankung nicht allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Vielmehr müssen wie auch sonst die anspruchsbegründenden Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts in einer Weise erwiesen sein, dass vernünftige Zweifel nicht verbleiben und das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Dies erfordert im Zusammenhang mit dem Merkzeichen B die volle Überzeugung von der Unmöglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung.

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Wesentlichen ergibt sich dies aus den Ausführungen der als Sachverständige gehörten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., denen der Senat folgt. Bereits in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2015 hat sie umfassend dargelegt, die Klägerin habe eine diffuse Angst vor Menschen.

Zwar sei sie in ihrer Orientierung nicht gestört und benötige wegen der spastischen Krämpfe im rechten Fuß nicht regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen; die Frage des Senats aber, ob die Sachverständige aufgrund ihrer im Jahr 2015 gewonnenen Erkenntnisse die Klägerin dahingehend eingeschränkt sehe, dass sie aus psychischen Gründen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei, hat Dr. S. unter dem 9. August 2017 überzeugend bejaht. Sie hat nochmals anschaulich dargelegt, die Angststörung der Klägerin hemme sie unüberwindbar und sei von ihr bei der Schwere ihrer Erkrankung auch nicht willentlich zu beeinflussen. Nach ihrer Einschätzung sei die Klägerin krankheitsbedingt aufgrund ihrer Psychose und ihrer diffusen Ängste, ihrer inneren Verunsicherung und des mangelnden Zutrauens in die eigenen Fähigkeiten nicht mehr in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu benutzen. Diese schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme hat den Senat überzeugt. Sie deckt sich im Übrigen mit den neueren Einschätzungen der Fachärzte für Psychiatrie Dr. P. - der sich zunächst abweichend geäußert hatte - und Brand.

Nach den Grundsätzen des genannten Urteils des BSG vom 11. August 2015 ergibt eine Anwendung des umfassenden Behindertenbegriffs des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zur vollen Überzeugung des Senats in der vorliegenden Situation der Klägerin eine behinderungsbedingte Unmöglichkeit - und nicht bloß wesentliche Erschwernis - der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe. Demnach ist in Anwendung dieser Grundsätze der Klägerin das Merkzeichen B zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Sie muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Beschwerde in schriftlicher Form ist zu richten an das Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel bzw. das Bundessozialgericht, 34114 Kassel (nur Brief und Postkarte). Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen 1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, 3. selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Organisationen zu den Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. K. Dr. L. M.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt werden. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist der Vordruck in Papierform auszufüllen, zu unterzeichnen, einzuscannen, qualifiziert zu signieren und dann in das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts zu übermitteln. Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein. Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt. III. Ergänzende Hinweise Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.