Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.05.1996, Az.: VII 317/95

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
21.05.1996
Aktenzeichen
VII 317/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 26866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:0521.VII317.95.0A

Fundstellen

  • DB (Beilage) 1997, 11 (Kurzinformation)
  • DStRE 1997, 187-188 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 1996, 1218-1219 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 3. Januar 1995 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 12. April 1995 werden geändert: Die Einkommensteuer 1993 wird auf 120. 368 DM herabgesetzt.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

    Der Streitwert wird auf 119. 264 DM festgesetzt.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein sog. gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist.

2

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben im Juni 1991 Gütertrennung vereinbart.

3

Der Kläger erwarb im Jahr 1990 als Alleineigentümer das Grundstück K. weg 4 in W. in unbebautem Zustand. Er errichtete darauf ein Doppelhaus. Dieses veräußerte er im Jahre 1993 an einen Erwerber.

4

Im Jahre 1993 erwarben die Kläger als Miteigentümer zu gleichen Teilen das unbebaute Grundstück G.-Straße 7 in O. Sie errichteten darauf ein Doppelhaus. Die beiden Häuser veräußerten sie im Dezember 1993 an zwei Erwerber.

5

Das beklagte Finanzamt (FA) ging davon aus, daß der Kläger innerhalb von fünf Jahren vier Objekte angekauft und veräußert habe, so daß ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege. Das FA ermittelte einen Gewinn in Höhe von 243. 428 DM.

6

Hiergegen wenden sich die Kläger nach erfolglosem Einspruch. Sie meinen, die Auffassung des FA, die Doppelhäuser seien jeweils zwei Objekte, sei unzutreffend. Die Doppelhäuser befänden sich jeweils auf einem Grundstück mit nur einem Grundbuchblatt und einem Eigentümer. Die Doppelhaushälften seien also jeweils wie die beiden Wohnungen eines Zweifamilienhauses anzusehen. Zweifamilienhäuser seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze als ein Objekt anzusehen, zu zwei Objekten würden sie erst im Falle der Aufteilung in Wohnungseigentum.

7

Selbst wenn man aber von vier einzelnen Objekten ausgehe, so müsse berücksichtigt werden, daß sie bezüglich des zweiten Doppelhauses Miteigentümer je zur Häfte gewesen seien und sie es nur aus Rechtsunkenntnis unterlassen hätten, jeweils Alleineigentum an einer Doppelhaushälfte zu erwerben. Dies wäre ein leichtes gewesen mit der Folge, daß bei ihm, dem Kläger, nur drei Objekte gegeben gewesen wären. Im übrigen müsse man bezüglich des zweiten Doppelhauses von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ausgehen, die als gesondertes Rechtssubjekt keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe.

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Im übrigen sei der ermittelte Gewinn zu hoch. Beim Doppelhaus Kiebitzweg müßten nachträgliche Aufwendungen von 1. 455 DM berücksichtigt werden.

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Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1993 auf 1. 906 DM herabzusetzen.

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Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Es hält an seiner Rechtsauffassung fest.

12

Wegen der nachträglichen Herstellungskosten wird auf den Schriftsatz des FA vom 11. August 1995 verwiesen.

Gründe

13

Die Klage ist bis auf einen geringen Teilbetrag unbegründet.

14

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 GewStDV ist ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und es sich dabei weder um Ausübung von Land- und Forstwirt-

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Daß der Kläger es durch eine andere rechtliche Gestaltung hätte verhindern können, die Drei-Objekt-Grenze zu überschreiten, ist ebenfalls unerheblich. Für die Besteuerung kommt es auf den verwirklichten Sachverhalt an.

17

Die nachträglichen Herstellungskosten für das Doppelhaus Kiebitzweg in Höhe von 1. 455 DM sind bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb voll zu berücksichtigen. Die Ansicht des FA, es komme nur eine Minderung in Höhe eines AfA-Betrags in Betracht, ist unzutreffend. Beim gewerblichen Grundstückshandel gehören die Grundstücke zum Umlaufvermögen.

18

Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 den Klägern zur Last, weil das FA nur zu einem ganz geringen Teil unterlegen ist.

19

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.