Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.05.1996, Az.: VI 770/95
Streit um die Behandlung der ausländischen Betriebsstätten stammenden Einkünfte bei der Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals; Begriff des verwendbaren Eigenkapitals und Bestimmung nach dem zu versteuernden Einkommen; Berücksichtigungsfähigkeit von Gewinn und Verlust inländischer und ausländischer Einkünfte bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer; Anwendung der Vorschriften deutschen Körperschaftsteuerrechts auf ausländische Einkünfte; Verrechnung mit negativen Einkünften
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 14.05.1996
- Aktenzeichen
- VI 770/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1996:0514.VI770.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 26 KStG
- § 29 Abs. 2 KStG
- § 30 Abs. 1 Nr. 3 KStG
- § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG
- § 33 Abs. 1 KStG
- § 47 KStG
- § 51 KStG
Fundstelle
- GmbHR 1997, 668 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1982, 31.12.1983 und 31.12.1984
Amtlicher Leitsatz
Zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft bei Verrechnung von Verlusten mit steuerfreien ausländischen Einkünften (§§ 29-32 KStG).
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 30 KStG ist immer das aus der Steuerbilanz abzuleitende Eigenkapital. Dieses ist aufzuteilen, wobei ein negatives Betriebsergebnis nach § 33 KStG zu behandeln ist.
- 2.
§ 30 Abs. 1 Ziffer 3 betrift nur solche Einkommensteile, auf die keine deutsche Körperschaftseuer erhoben wird. Dies etwa dann der Fall, wenn auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ausländischen Vermögensmehrungen von der deutschen Besteuerung ausgenommen sind. In gleicher Weise ist zu verfahren mit ausländischen Einkünften, die der Körperschaftsteuer unterliegen, bei denen es aber wegen der nach § 26 KStG vorzunehmenden Anrechnung der ausländischen Steuer nicht zur Erhebung einer deutschen Körperschaftsteuer kommt, weil die ausländische anrechenbare Steuer der deutschen Körperschaftsteuer mindestens entspricht.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 14. Mai 1996,
an der mitgewirkt haben:
Richterin am Finanzgericht ... als Vorsitzende
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ... Dipl. Kauffrau
ehrenamtliche Richterin ... Zahnärztin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, wie die aus ausländischen Betriebsstätten stammendenden Einkünfte in den Streitjahren bei der Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 KStG zu behandeln sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, die in den neunzehnhundertsiebziger Jahren gegründet wurde. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die V. AG in Z./Schweiz. Diese ist wiederum eine Tochtergesellschaft der US-amerikanischen V.. Das Stammkapital der Klägerin beträgt DM 1 Mio.
Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht in der Erbringung von Dienstleistungen zur Kontrolle von Material, welches in der Erdöl- und Erdgasindustrie verwendet wird. Die Muttergesellschaft der Klägerin stellt ihr gegen entsprechende Lizenzzahlungen das dazu notwendige Wissen und auf der Basis von Leasingverträgen die erforderlichen Geräte zur Verfügung.
Nach Außenprüfungen wurde das steuerpflichtige Einkommen für die Streitjahre wie folgt festgesetzt:
1982 durch Bescheid vom 27.09.1991 mit | 3.516.497 DM, |
---|---|
1983 durch Bescheid vom 19.08.1986 mit | - 1.249.619 DM, |
1984 durch Bescheid vom 02.09.1991 mit | - 911.517 DM. |
Die Verluste der Jahre 1983 und 1984 wurden, auf Antrag der Klägerin gemäß § 10 d EStG nach 1982 zurückgetragen, so daß danach ein Einkommen von 1.355.360 DM verblieb, welches mit einer Tarifbelastung an Körperschaftsteuer von 454.309 DM besteuert wurde (Bescheid vom 27.09.1991).
Im Einkommen der Klägerin sind Einkünfte aus Betriebsstätten in Großbritannien, Tunesien, Ägypten, Frankreich, Indonesien, Italien, Nigeria. Pakistan, Gabun, Elfenbeinküste, Barein und den Niederlanden enthalten. Diese Einkünfte sind teils aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerbefreit. Dies trifft zu für die Einkünfte aus Großbritannien, Tunesien, Ägypten, Frankreich, Indonesien, Italien und den Niederlanden. Soweit sich in den Streitjahren Verluste ergeben haben, hat die Klägerin den Abzug nach § 2 Auslandsinvestitionsgesetz (AIG) beantragt. Für die übrigen Einkünften aus ausländischen Betriebsstätten hat die Klägerin gemäß § 26 KStG Anrechnung bzw. Abzug der ausländischen Steuer in Anspruch genommen.
Der Beklagte stellte nach zum Teil mehrfachen Änderungen die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals wie folgt fest:
31.12.1981 | 31.12.1982 | |
---|---|---|
EK 56 | 1.303.746 DM | 562.991 DM |
EK 36 | 451.324 DM | 722.749 DM |
EK 25 | 310.257 DM | 402.955 DM |
EK 01 | 1.127.836 DM | 1.714.606 DM |
EK 02 | - 130.968 DM | 535.946 DM |
EK 03 | 6.202 DM | 6.202 DM |
EK 04 | 573.000 DM | 1.192.096 DM |
3.641.415 DM | 5.137.545 DM |
Die Festsetzungen zum 31.12.1982 erfolgten mit verschiedenen Bescheiden und unterschiedlichen Beträgen vom 13.06.1984 mit einer Gesamtsumme von 5.237.123 DM. vom 16.10.1984 mit einer Summe von 5.244.051 DM, vom 17.01.1985 mit einer Summe von 5.228.534 DM und vom 19.08.1986 mit den zuvor genannten Werten.
In den Einkünften sind Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten wie folgt berücksichtigt worden:
1982
Gewinn vor Steuern | Ausländische Steuern | |
---|---|---|
Nigeria | 608.869 DM | 86.124 DM |
Pakistan | 290.209 DM | 65.382 DM |
Gabun | 322.122 DM | 67.872 DM |
Elfenbeinküste | 264.827 DM | 47.006 DM |
1983
Gewinn vor Steuern | Ausländische Steuern | |
---|---|---|
Nigeria | 314.024 DM | 15.246 DM |
Pakistan | 231.096 DM | 57.463 DM |
Gabun | 266.865 DM | 58.447 DM |
Elfenbeinküste | 0 DM | 0 DM |
1984
Gewinn vor Steuern | Ausländische Steuern | |
---|---|---|
Nigeria | 0 DM | 0 DM |
Pakistan | 435.087 DM | 82.396 DM |
Gabun | 119.467 DM | 59.230 DM |
Elfenbeinküste | 0 DM | 0 DM |
Die Beträge wurden zum 31.12.1982 wie folgt dem verwendbaren Eigenkapital zugeordnet:
EK 56 | EK 36 | |
---|---|---|
Nigeria | 146.640 DM | 121.262 DM |
Pakistan | 35.634 DM | 92.058 DM |
Gabun | 46.170 DM | 95.564 DM |
Elfenbeinküste | 50.340 DM | 66.144 DM |
278.784 DM | 375.068 DM |
Erstmals mit Bescheid vom 11.02.1987 wurde der Vertust von 1983 und 1984 gemäß § 10 d EStG nach 1982 zurückgetragen. Mit Bescheid vom 27.09.1991 wurde die Festsetzung geändert.
Die Festsetzungen zum 31.12.1983 und zum 31.12.1984 wurden ebenfalls mehrfach geändert. Für 1983 ergingen die Bescheide am 17.01.1985, am 19.08.1986, am 11.02.1987 und am 27.09.1981 und für 1984 am 11.02.1987, am 21.11.1988 und am 02.09.1991. Aufgrund der letzten Festsetzungen vom 02. bzw. 27.09.1991 wurden die Beträge des verwendbaren Eigenkapitals wie folgt gegliedert:
1982 | 1983 | 1984 | |
---|---|---|---|
EK 56 | 229.608 DM | 218.835 DM | 216.453 DM |
EK 36 | 426.790 DM | 426.790 DM | 665.579 DM |
EK 25 | 402.955 DM | 402.955 DM | - |
EK 01 | 2.051.315 DM | 3.145.360 DM | 5.965.917 DM |
EK 02 | 758.573 DM | 316.596 DM | - 84.467 DM |
EK 03 | 6.202 DM | 6.202 DM | 6.202 DM |
EK 04 | 1.192.096 DM | 1.192.096 DM | 1.192.096 DM |
Dabei ordnete der Beklagte den Verlust für 1983 in Höhe von 1.249.620 DM und für 1984 in Höhe von 700.223 DM dem EK 02 als Minusbetrag zu.
Zum 31.12.1982 berechnete der Beklagte die Aufteilung der ermäßigt belasteten Kapitalteile aus ausländischen Einkünften neu. Dabei bezog er die ausländischen Einkünfte, die der deutschen Körperschaftsteuer unterlegen hatten, in der Weise ein, daß er den Anteil der ausländischen an den Gesamteinkünften ermittelte (= 43.7978 v.H.),
- den Verlustrücktrag in dieser Höhe auf die ausländischen Einkünfte insgesamt verteilte,
- diesen Anteil am Verlustrücktrag auf die einzelnen ausländischen Einkünfte nach ihrem Verhältnis zueinander aufteilte und
- schließlich die ausländischen Einkünfte um den anteiligen Verlustabzug verringerte.
Dies führte hinsichtlich der einzelnen Länder zu folgenden Ergebnissen:
Nigeria:
Einkünfte 608.869 DM
./. anteiliger Verlustabzug 387.816 DM = 221.053 DM.
Darauf berechnete der Beklagte eine deutsche Körperschaftsteuerschuld von 123.789 DM, die nach Anrechnung der ausländischen Steuer von 86.124 DM zu einer verbleibenden inländischen Steuer von 37.665 DM führte. Dazu rechnete der Beklagte die auf den Verlustabzug entfallende Steuer, die er so ermittelte, daß er zunächst den Anteil der ausländischen Einkünfte aus Nigeria am Gesamteinkommen feststellte (= 17,945 v.H.). Diesem Anteil wurde zunächst der Anteil des auf Nigeria entfallenden Verlustabzuges zugeordnet (= 387.816 DM) und sodann im Verhältnis der ausländischen Steuer zu den ausländischen Einkünften die auf den anteiligen Verlustabzug entfallende ausländische Steuer ermittelt, was einen Betrag von 54.856 DM ergab. Dies führte hinsichtlich der Einkünfte aus Nigeria zu Zugängen zum EK 36 von 66.960 DM und EK 01 von 85.160 DM.
Nach dem gleichen Verfahren wurde hinsichtlich der anderen Länder vorgegangen, wobei sich folgende Resultate ergeben:
Pakistan | Zugang | EK 01 | 94.584 DM. | |
---|---|---|---|---|
Gabun | Zugang | EK 01 | 97.070 DM | und |
Elfenbeinküste | Zugang | EK 36 | 12.149 DM | und EK 01 60.096 DM. |
Die Klägerin hat am 03.09.1986 Einspruch gegen die Bescheide vom 19.08.1986 zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 KStG auf den 31.12.1982 und den 31.12.1983, sowie am 16.02.1987 gegen die Bescheide vom 11.02.1987 über die Feststellung zum 31.12.1982, 31.12.1983 und 31.12.1984 erhoben. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 22.11.1988 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin am 21.12.1988 Klage.
Diese Klage hat der erkennende Senat mit Urteil vom 16.11.1993 abgewiesen. Da der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage EDV-Ausdrucke überreicht hatte, aus denen sich für deren Vortrag neue Aspekte ergaben, eröffnete der erkennende Senat die mündliche Verhandlung erneut, die nach einmaliger Terminsaufhebung auf Wunsch des Vertreters der Klägerin am 14. Juli 1994 stattfand. Mit erneutem Urteil vom 14. Juli 1994 wies der Senat die Klage ab. Mit Beschluß vom 20. September 1994 ließ der Senat die Revision zu, die die Klägerin am 25. Oktober 1994 einlegte und der der I. Senat des BFH mit Urteil vom 30. August 1995 - I R 162/94 stattgab und zur erneuten Verhandlung an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwies.
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß der Beklagte unter Berufung auf §§ 32 ff. KStG die durch den Verlustabzug freigestellten ausländischen Einkunftsteile wie inländische Einkunftsteile behandelt habe. Vielmehr sei wegen § 52 Abs. 1 KStG eine Einordnung der durch den Verlustabzug steuerfrei werdenden Einkunftsteile in EK 01 vorzunehmen, da nur so sichergestellt sei, daß die ausländischen Gewinne, die eine ausländische Körperschaft an ihre ausländischen Anteilseigner ausschütte, nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belastet würden. Richtigerweise wäre für 1983 und 1984 so zu verfahren gewesen, daß die ausländischen Erträge, die sich aus den Gewinnen vor Steuern abzüglich der ausländischen Steuern ergeben, (1983 680.829 DM und 1984 412.928 DM) dem EK 01 hätten ungeschmälert zugeordnet werden müssen. Um diese Beträge sollen nach Ansicht der Klägerin in EK 02 Verlustbeträge eingeordnet werden, so daß dieses für 1983 auf 1.930.488 DM und für 1984 auf 1.113.153 DM betragen habe. Unter Berücksichtigung dieser erhöhten Verlustrücktragsbeträge verändert sich die Feststellung auf den 31.12.1982 entsprechend. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegten Berechnungen verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß § 47 KStG zum 31.12.1982 vom 27.09.1991 und des Feststellungsbescheids gemäß § 47 KStG zum 31.12.1983 vom 27.09.1991 und des Feststellungsbescheides gemäß § 47 KStG zum 31.12.1984 vom 02.09.1991 sowie Abänderung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22.11.1988 die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals wie folgt zu ändern:
1982
Das EK 56 | um 96.976 DM | zu vermindern, |
---|---|---|
das EK 36 | um 219.417 DM | zu erhöhen. |
das EK 01 | um 275.519 DM | zu vermindern und |
das EK 02 | um 153.086 DM | zu erhöhen. |
1983
Das EK 01 | um 680.829 DM | zu erhöhen und |
---|---|---|
das EK 02 | um 680.829 DM | zu vermindern. |
1984
Das EK 01 | um 412.928 DM | zu erhöhen, |
---|---|---|
das EK 02 | um 412.928 DM | zu vermindern. |
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung des Beklagten ergibt sich die von ihm gewählte Verfahrensweise unmittelbar aus § 32 KStG.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, die vom Beklagten gewählte Bezeichnung des verwendbaren Eigenkapitals ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind "die nach § 30 KStG ermittelten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals" gesondert festzustellen. Nach § 30 KStG ist das verwendbare Eigenkapital zu gliedern, wobei der Begriff des verwendbaren Eigenkapitals sich aus § 29 Abs. 2 KStG ergibt. Danach ist verwendbares Eigenkaptial das sich aus der Steuerbilanz ergebende das Nennkapital übersteigende Eigenkapital der Klägerin. Der jährliche Zugang zum verwendbaren Eigenkapital entspricht daher ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen dem aus der Steuerbilanz sich ergebenden Gewinn. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist folglich vom zu versteuernden Einkommen im Sinne der §§ 7, 8 KStG auszugehen (vgl. im einzelnen Jünger in Lademann, KStG, vor § 27 Anm. 44 bis 47). Dies ergibt sich auch daraus, daß § 30 KStG von "Einkommensteilen" spricht. Der Begriff "Einkommen" ist hierbei mit denjenigen in § 7 KStG identisch.
§ 33 Abs. 1 KStG ordnet für den Fall eines negativen Ergebnisses an, daß der sich aus der Steuerbilanz ergebende Verlust bei der Ermittlung des EK 02 abzuziehen ist. So ist der Beklagte vorgegangen. Als Gewinn bzw. Verlust ist, wie sich aus den Vorschriften des § 29 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 KStG ergibt, das gesamte steuerlich maßgebende Betriebsergebnis zu sehen, und zwar unter Einbeziehung inländischer und ausländischer Einkünfte. Dementsprechend ist der Beklagte auch verfahren, indem er die Beträge der steuerlichen Verluste von 1983 = 1.249.619 DM und 1984 = 911.517 DM beim EK 02 abgezogen hat.
Die von der Klägerin angewandte Verfahrensweise läßt sich nicht mit dem Gesetz vereinbaren. Sie läuft darauf hinaus, das einheitliche Betriebsergebnis aufzusplitten und würde zu einem anderen als dem "Verlust, der sich nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt" (vgl. § 33 Abs. 1 KStG) führen.
Würde beispielsweise einem inländischen Verlust von 100 ein Gewinn aus ausländischen Betriebsstätten von 100 entgegenstehen, so müßten nach der Ansicht der Klägerin EK 01 ein Betrag von 100 und EK 02 ein Betrag von ./. 100 zugeführt werden, obgleich sich das verwendbare Eigenkapital durch das Jahresergebnis von O nicht verändert hat, also auch kein Zugang, der aus Einkommensteilen besteht, erfolgt ist.
Damit entspricht die Auffassung der Klägerin schon nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Sie läßt sich auch nicht mit dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes in Einklang bringen. Wenn § 30 KStG vom verwendbaren Eigenkapital spricht, so ist nach der Gesetzesdefinition in § 29 Abs. 2 KStG immer das aus der Steuerbilanz abzuleitende Eigenkapital gemeint. Dieses ist aufzuteilen, wobei ein negatives Betriebsergebnis nach § 33 KStG zu behandeln ist.
Rein rechnerisch kommt die Klägerin zum gleichen Ergebnis, da um den von ihr beanspruchten positiven Betrag der Verlust entsprechend zu erhöhen ist. Ein solcher Rechengang ließe sich nur rechtfertigen, wenn § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG systematisch Vorrang vor § 29 und § 33 KStG besäße. Dies ist aber nicht der Fall. Nach § 30 KStG ist das verwendbare Eigenkapital, wie es sich aus der Steuerbilanz ergibt, zu gliedern und nicht, was die Folge der Ansicht der Klägerin wäre, neu zu berechnen. Systematisch würde es gegen die Grundprinzipien des Anrechnungsverfahrens verstoßen, durch Zugang zum EK 01 rechnerisch eine Mehrung des Ausschüttungsvolumens auszuweisen, der tatsächlich keine Mehrung des Gesellschaftsvermögens entspricht.
Auch stützt § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG nicht die von der Klägerin beabsichtigte Folge.
In das sogenannte EK 01 sind gemäß diesen Bestimmungen in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 3 KStG Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zuzuordnen, die zu Vermögensmehrungen geführt haben, der Körperschaftsteuer nicht unterliegen und die aus ausländischen Einkünften entstanden sind. Zwar handelt es sich um ausländische Einkünfte, doch haben diese weder das Vermögen der Klägerin gemehrt noch haben sie der Körperschaftsteuer unterlegen.
Die positiven ausländischen Einkünfte trugen nicht zur Vermögensmehrung der Klägerin bei, sondern ließen nur die durch den Verlust eingetretene Vermögensminderung geringer ausfallen.
Daß die Auffassung der Klägerin nicht zutreffen kann, zeigt auch folgende Überlegung. Würde es sich beispielsweise bei dem Verlustjahr um das erste Jahr handeln und würde - wie von der Klägerin beantragt - verfahren, so würde im EK 01 ein ausschüttbarer Betrag ergeben, der gemäß § 28 Abs. 3 KStG für eine Ausschüttung zur Verfügung stünde. In der Steuerbilanz wäre hingegen kein verwendbares Eigenkapital ausgewiesen. Eine Ausschüttung könnte nur aus Gewinnen späterer Jahre vorgenommen werden.
Außerdem haben die ausländischen Einkünfte der deutschen Körperschaftsteuer unterlegen. Lediglich wegen der Verluste im übrigen war das steuerpflichtige Einkommen der Jahre 1983 und 1984 insgesamt negativ, so daß die Anwendung der Körperschaftsteuer nicht zu einem Steuerbetrag geführt hat. Dies bedeutet aber nicht, daß die ausländischen Einkünfte nicht der deutschen Steuer unterlegen hätten. § 30 Abs. 1 Ziffer 3 KStG betrifft vielmehr nur solche Einkommensteile, auf die keine deutsche Körperschaftsteuer erhoben wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ausländischen Vermögensmehrungen von der deutschen Besteuerung ausgenommen sind. In gleicher Weise ist zu verfahren mit ausländischen Einkünften, die der Körperschaftsteuer unterliegen, bei denen es aber wegen der nach § 26 KStG vorzunehmenden Anrechnung der ausländischen Steuer nicht zur Erhebung einer deutschen Körperschaftsteuer kommt, weil die ausländische anrechenbare Steuer der deutschen Körperschaftsteuer mindestens entspricht. Bei der Anrechnung ausländischer Steuern unterliegt zwar streng genommen der gesamte Betrag der ausländischen Einkünfte der deutschen Steuer, wegen der Anrechnung läßt sich jedoch dieser Gesamtbetrag in einen Teilbetrag der nur der ausländischen Steuer "unterliegt" und einen solchen, der - noch - der deutschen Steuer "unterliegt", gedanklich aufteilen. Aber auch soweit es nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG zu einem "nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag" kommt, ist eine entsprechende Einordnung in EK 01 vorzunehmen, obgleich im wörtlichen Sinne ein nicht mit Körperschaftsteuer belasteter Teilbetrag nicht als einem der Körperschaftsteuer nicht unterliegenden Teilbetrag gleichgestellt werden kann. Der Sinn dieser Regelung ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit § 52 KStG. Danach erhält der ausländische Anteilseigner im Ergebnis Ausschüttungen aus dem EK 01 ohne deutsche Steuerbelastung. Soweit die Beschränkungen des deutschen Steueranspruches oder die Nichterhebung deutscher Steuer wegen bereits gezahlter ausländischer Steuer reicht, kommt dies auch dem ausländischen Anteilseigner zugute. Dadurch wird eine mehrfache Steuerbelastung vermieden, die endgültig eintreten würde, wenn die Ausschüttungsbelastung erhoben würde und dadurch die inländische Steuerbefreiung wegfiele. Da der ausländische Anteilseigner nicht am Anrechnungsverfahren teilnimmt (§ 51 KStG), würde trotz genereller Anrechnung der ausländischen Steuer die deutsche Steuer ohne Rücksicht auf die ausländische Steuer erhoben.
Dieser Sinn des Gesetzes kommt nicht zum Tragen, wenn wie im Streitfall ausländische Einkünfte wegen anderer negativer Einkünfte nicht mit deutscher Steuer belastet werden. Mangels Ausschüttungsvolumens kann keine Ausschüttung vorgenommen werden, so daß auch nicht Gefahr einer doppelten Belastung besteht.
Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, daß ausländische Erträge, die mit ausländischer Steuer belastet sind, in Verlustjahren "verlorengehen". Da wegen des Verlustes keine deutsche Körperschaftsteuer erhoben wird, kann die ausländische Steuer nicht angerechnet werden. Da die ausländischen Erträge durch die Verluste im übrigen aufgezehrt werden, stehen sie auch nicht für Ausschüttungen zur Verfügung. Dies ist jedoch die notwendige Folge der Gewinnermittlungsbestimmungen, bei denen die Ergebnisse der einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu einem Gesamtbetriebsergebnis zusammengefaßt werden. Dies ist Folge der in § 1 KStG angeordneten unbeschränkten Steuerpflicht, die ausländische und inländische Einkünfte in gleicher Weise bei der Einkommensermittlung einbezieht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß das Ergebnis eines Verlustrücktrages sich nicht von demjenigen ohne Verlustrücktrag unterscheiden kann. Hätte die Klägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt, dann wären die Verluste aus 1983 und 1984 gliederungsmäßig beim EK 02 zu berücksichtigen gewesen und gegebenenfalls durch spätere Gewinne ausgeglichen worden. Zwar hätte dann das EK 01 aus dem Jahre 1982 unangetastet bleiben können, die Klägerin hätte aber nicht die Vorteile des Verlustrücktrages in Anspruch nehmen können.
Die von der Klägerin beantragte Verfahrensweise verkennt letztlich den Sinn der Gliederungsrechnung in § 30 KStG. Diese soll sicherstellen, daß bei Ausschüttungen unabhängig von der prozentualen Tarifbelastung durch Minderungen und Erhöhungen immer eine Belastung des ausgeschütteten Betrages mit 9/16 erfolgt. Nur unter dieser Voraussetzung vermag das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren seinen Zweck zu erfüllen. Daraus ergibt sich die Richtung, unter der die Auslegung der Vorschriften des vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen ist. Die Gliederung kann sich daher nur auf das für Ausschüttungen zur Verfügung stehende Eigenkapital beziehen.
Der Senat hält auch das vom Beklagten angewandte Verfahren für die Berechnung der Folgen des Verlustrücktrags für zutreffend. Die Klägerin hat es auch nicht angegriffen. Das Gesetz bietet wenig Anhalt, wie der Verlustrücktrag verfahrensmäßig abzuwickeln ist.
Der Beklagte geht von den steuerlichen Verhältnissen ohne Verlustrücktrag aus und berechnet dann die Auswirkungen des Verlustrücktrages. Wegen der per-county-limitation der Anrechnung nach § 26 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 34 e Abs. 1 EStG hat dies länderweise zu geschehen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, die einzelnen Beträge aufgrund prozentualen Anteilsberechnungen vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, daß sich der Rücktrag des Verlustes auf die einzelnen Einkommenbestandteile in gleicher Weise auswirkt.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 135 FGO. Die Klägerin ist die unterlegene Partei. Der Senat hat erwogen, ob auf die Kosten des Revisionsverfahrens § 8 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) anzuwenden sei. Er hat dies verneint, weil der vom BFH beanstandete Verfahrensfehler im ersten Rechtszug, der zur Zurückweisung geführt hat, kein offensichtlich schwerer Fehler (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 8 Rz. 10, 40) gewesen ist. Vielmehr wollte der erkennende Senat durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vermeiden, daß den Parteien nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Dies war eine vertretbare Rechtsansicht, die zwar vom BFH nicht geteilt wurde, aber gleichwohl vom Senat zur Vermeidung eines Verfahrensfehlers gewählt wurde (vgl. Markl. GKG, 2. Aufl., § 8 Rz. 4).
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen.