Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.09.2005, Az.: 9 K 231/02

Voraussetzungen für die endgültige Aufgabe eines Gewerbebetriebes; Anforderungen an das Vorliegen einer gewerblichen Betriebsverpachtung; Abgrenzung einer gewerblichen Betriebsverpachtung von einer Betriebsaufgabe

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
07.09.2005
Aktenzeichen
9 K 231/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 35489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2005:0907.9K231.02.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 18.08.2009 - AZ: X R 20/06

Fundstellen

  • DB 2007, 6
  • DStR 2007, VIII Heft 1 (Kurzinformation)
  • DStRE 2007, 340-343 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2006, 1895-1897 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NWB direkt 2007, 4

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger seinen gewerblichen Betrieb - eine Kfz-Reparaturwerkstatt - im Streitjahr 1997 endgültig aufgegeben hatte.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftsgrundstücks, auf dem sich neben seinem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus verschiedene Garagen, eine Lackierhalle, eine Abgassonderuntersuchungshalle und eine Kfz-Reparaturwerkstatt befanden. Er hatte als Kfz-Mechaniker-Meister seit den 70'iger Jahren auf einem Teil dieses Grundstücks eine freie Autoreparaturwerkstatt betrieben.

3

Seine Betriebsausstattung hatte zum 30. Juni 1997 einen Buchwert von 10.290,00 DM. Sie bestand zum Teil aus älteren - bereits vollständig abgeschriebenen - Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen: verschieden Hebebühnen (zum Teil mit Richtbank), einer Absaugvorrichtung, Getriebehebern, einem Ladegerät für Batterien, einem Schutzgasschweißgerät, einem Rollenbremsprüfstand und Bosch Co-Tester so wie verschiedenen weiteren Werkzeugen. In 1993 erwarb der Kläger technisch hochwertige Geräte hinzu: einen Motordiagnosecomputer für 35.650,00 DM, einen Kompressor für 813,00 DM und einen Computer für 2.744,90 DM. 1994 ergänzte er seine Betriebsausstattung um einen Schocktester für 9.545,00 DM, eine gebrauchte Richtrahmenbank für 2.100,00 DM und einen Monitor für 1.473,00 DM. Ein Jahr später, in 1995, erwarb er einen weiteren Computer für 1.799,00 DM und 1996 eine Radauswuchtmaschine für 2.800,00 DM hinzu.

4

Nachdem der Kläger aufgrund einer Verletzung seines rechten Arms seinen Beruf nicht mehr bzw. nur eingeschränkt ausüben konnte, verpachtete er mit Wirkung zum 1. Juli 1997 das Werkstattgebäude an Herrn B. für monatlich 2.000,00 DM. Gleichzeitig veräußerte der Kläger B. seine gesamte Betriebsausstattung. B. zahlte insgesamt 60.000,00 DM, um den Kfz-Betrieb in der bisherigen Form mit der vorhandenen Betriebsausstattung fortzuführen. Das Pachtverhältnis war zunächst für 5 Jahre geschlossen. Es verlängerte sich jeweils um drei weitere Jahre, wenn es nicht von einer Vertragspartei fristgemäß gekündigt würde. In § 8 des Pachtvertrages behielt sich der Kläger vor, auf dem nicht verpachteten Teil des Grundstücks Arbeiten aller Art auszuführen, solange sie für den Verpächter nicht konkurrenzschädigend waren. In einer ergänzenden Vereinbarung vom 12. Mai 1997 verpflichtete sich der Pächter, dem Kläger dieübernommenen Werkzeuge und Geräte zur Durchführung der in § 8 des Pachtvertrages vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Diese Zusatzvereinbarung war bis zu dem Zeitpunkt befristet, bis B. seine Meisterprüfung bestehen würde. B. erhielt seinen Meisterbrief erst im Jahr 2000, nachdem er zuvor in 1998 die Prüfung im ersten Versuch nicht bestanden hatte.

5

B. führte den Betrieb von Anfang an in der selben Form und unter dem alten Namen fort. Die von ihm an die Kunden gestellten Rechnungen hatten den folgenden Briefkopf: "Kraftfahrzeugmeister J., Inh. B.. Dies war B. nur aufgrund einer (mündlichen) Vereinbarung mit dem Kläger möglich, in der sich der Kläger verpflichtete - in Absprache mit der Industrie- und Handelskammer -, B. zum Betrieb der Werkstatt den Meister-Titel zur Verfügung zu stellen (als Konzessionsträger aufzutreten) und die erforderlichen Unterschriften bei den Abgassonderuntersuchungen zu leisten. Ein Entgelt erhielt der Kläger hierfür nicht. Am 22. April 1998 erteilte die Industrie- und Handelskammer B. dann auf Antrag eine Sondergenehmigung, die ihn befugte, den Betrieb auch ohne einen Kfz-Meister für eineÜbergangszeit fortzuführen. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger lediglich noch für die Abgassonderuntersuchungen zuständig, die ausschließlich von einem Kfz-Meister abgezeichnet werden mussten.

6

Im Juli 1997 erhielt der Kläger von seinen Schwiegereltern das gesamte Werkzeug des Schwiegervaters aus seiner Hobbywerkstatt geschenkt. Eine Stand-Bohrmaschine wie auch eine Hebevorrichtung erwarb er ebenfalls im Juli 1997.

7

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1998 erklärte der Kläger dann zum 31. Dezember 1998 die Betriebsaufgabe.

8

In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärte er unter anderem gewerbliche Einkünfte aus der Kfz-Reparaturwerkstatt von 44.806,00 DM. Die Zahlung des B. in Höhe von 60.000,00 DM war, wie auch die monatlichen Pachteinnahmen als laufender Gewinn berücksichtigt. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -).

9

Nach Abschluss einer Außenprüfung erließ das FA gemäß § 164 Abs. 2 AO einen Änderungsbescheid. Es ging nunmehr von einer Betriebsaufgabe zum 30. Juni des Streitjahres aus und berücksichtigte neben den laufenden gewerblichen Einkünften einen Betriebsaufgabegewinn und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im einzelnen waren die folgenden - der Höhe nach unstreitigen - Einkünfte berücksichtigt:

  1. 1.

    Gewerbliche Einkünfte, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 EStG:

    laufende Einkünfte - 10.903,00 DM
    Veräußerungsgewinn 250.284,00 DM

  2. 2.

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 Abs. 1 EStG:

    4.994,00 DM

10

Der Einspruch des Klägers gegen diesenÄnderungsbescheid - mit der Begründung, die Betriebsaufgabe sei erst im Folgejahr erfolgt - blieb erfolglos.

11

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die erklärungsgemäße Berücksichtigung des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Die Aufgabe des Gewerbebetriebs habe erst Ende 1998 stattgefunden, erst in dem Jahr sei auch der Aufgabegewinn zu berücksichtigen. Die bis dahin erzielten Einkünfte seien laufende gewerblich Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

12

Er habe die Betriebsaufgabe ausdrücklich erst zum 31. Dezember 1998 erklärt. Für die Annahme einer früheren Betriebsaufgabe fehle es an einer ausdrücklichen Willenserklärung, die grundsätzlich erforderlich sei. Er habe eine Betriebsaufgabe erst erklärt und tatsächlich auch gewollt, nachdem B. von der Industrie- und Handelskammer eine Sondergenehmigung zur Führung der Kfz-Werkstatt erhalten habe. Bis dahin sei er wie ein stiller Gesellschafter an dem Betrieb beteiligt gewesen. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation von B. habe er aber auf ein Entgelt verzichtet. Er habe seinem Pächter den Meistertitel zur Verfügung gestellt, damit die Werkstatt weiterhin betrieben werden konnte. Zudem habe er regelmäßig Hilfestellungen gegeben und selber Abgassonderuntersuchungen durchgeführt. Auch wenn möglicherweise nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Betriebsaufgabe ohne den ausdrücklichen Willen des Betriebsinhabers möglich wäre, könne diese Rechtsprechung nicht für frühere Jahre entsprechend angewandt werden.

13

Er habe die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebes, die Werkstattgebäude, zurückbehalten und an B. vermietet. Er sei in der Lage gewesen, den Betrieb jederzeit wieder selbst aufzunehmen und fortzuführen. Das Betriebsgrundstück und der Kundenstamm wären noch erhalten geblieben. Auch habe ihm ausreichend neues Werkzeug zur Verfügung gestanden. Einer freien Werkstatt sei nicht vorgeschrieben, über welches Werkzeug sie im Einzelnen verfügen müsse.

14

Die Betriebsausstattung stelle keine wesentliche Betriebsgrundlage des Kfz-Betriebes dar. Sie habe insgesamt nur einen sehr geringen Restwert gehabt, ein Großteil der Ausstattung sei zwischenzeitlich abgeschrieben gewesen. Die vom Pächter bezahlten 60.000,00 DM seien nur in einem geringen Umfang auf das Werkzeug entfallen, im übrigen auch und vor allem auf den Kundenstamm.

15

Der Kläger beantragt,

die Steuer unter Aufhebung des Bescheids vom 19. März 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2002 auf die in dem ursprünglichen Bescheid vom 21. Juni 1999 festgesetzte Einkommensteuer von 52.119,00 DM herabzusetzen.

16

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Es ist der Auffassung eine Betriebsaufgabe läge bereits zum 30. Juni des Streitjahres - dem Zeitpunkt der Veräußerung der Betriebsausstattung - vor. Eine gewerbliche Betriebsverpachtung läge nicht vor, da der Kläger nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und an B. verpachtet habe. Die Betriebsausstattung sei neben dem Werkstattgebäude eine weitere wesentliche Betriebsgrundlage gewesen. Durch die Veräußerung sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, den Betrieb in der bisherigen Form fortzuführen. Unerheblich sei, dass er zwischenzeitlich zumindest teilweise über anderes Werkzeug verfüge.

18

Auch die vertraglichen Vereinbarungen würden den Aufgabewillen des Klägers belegen. Gemäß § 8 des Pachtvertrages dürfe der Kläger keine konkurrenzschädigenden Arbeiten mehr ausführen.

19

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt (§ 79 a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist unbegründet.

21

Der Änderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

22

Neben den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, war der Aufgabegewinn gemäß 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wie auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, da der Kläger bereits im Streitjahr seinen Gewerbebetrieb - die Kfz-Reparaturwerkstatt - endgültig aufgegeben hatte. Die Voraussetzungen einer gewerblichen Betriebsverpachtung lagen nicht vor.

23

Die gewerbliche Betriebsverpachtung - in Abgrenzung zur Betriebsaufgabe - setzt voraus, dass der Steuerpflichtige einerseits seine selbständig werbende gewerbliche Tätigkeit einstellt ohne andererseits Mitunternehmer im Betrieb des Pächters zu werden, und der Betrieb lediglich unterbrochen ist.

24

1)

Der Kläger stellte seine selbständige werbende gewerbliche Tätigkeit als Kfz-Meister zum 30. Juni des Streitjahres ein.

25

Er verpachtete ab diesem Zeitpunkt B. alle bisherigen Werkstattgebäude. Ihm war es laut § 8 des Pachtvertrages untersagt, die Arbeiten - wie bisher - fortzuführen. Es blieb ihm lediglich vorbehalten, auf dem nicht verpachteten Grundstücksteil eigene Arbeiten ausführen zu dürfen, aber nur, solange sie für den Pächter nicht konkurrenzschädigend waren. Es war dem Kläger demnach versagt, vergleichbare Arbeiten in größerem Umfang weiterhin auszuführen. Die Möglichkeit des Klägers aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1997, die bereits veräußerten Werkzeuge und Vorrichtungen für seine privaten Arbeiten zu nutzen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Es war dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen lediglich erlaubt, das veräußerte Werkzeug weiterhin im privaten Bereich zu nutzen.

26

Für die Annahme der Aufgabe der eigenen werbenden gewerblichen Tätigkeit ist es unerheblich, dass der Kläger B. für eine Übergangszeit seinen Meisterbrief unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, ihm weiterhin für Fragen und Hilfestellungen zur Verfügung stand und die erforderlichen Unterschriften bei den Abgassonderuntersuchungen leistete. Diese Leistungen begründen nach Überzeugung des Gerichts keine Weiterführung der eigenen werbenden gewerblichen Tätigkeit des Klägers. Der Kläger erbrachte alle Leistungen gegenüber B., ohne ein Entgelt hierfür zu erhalten. Die Leistungen stellten lediglich eine Gefälligkeit und Hilfestellung dar, um B. den Berufseinstieg zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Auch nach außen - gegenüber den Kunden - trat ab Juli 1997 ausschließlich B. auf. In dem Briefkopf der Rechnungen war zwar der alte Name beibehalten. B. war jedoch ausschließlich als neuer Inhaber bezeichnet. Dies ergibt sich aus dem ab Juli 1997 verwendeten Briefkopf der Rechnungen, neben dem alten Namen "Kraftfahrzeugmeister J." war der Zusatz "Inh. B." vermerkt.

27

2)

Der Kläger ist auch kein Mitunternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Kfz-Reparaturwerkstatt geworden.

28

Die Betriebsverpachtung wäre gegenüber einer Mitunternehmerschaft subsidiär, da Wirtschaftsgüter des Mitunternehmers, die von der Mitunternehmerschaft genutzt werden, notwendiges Sonderbetriebsvermögen sind. Sie können nicht durch eine Aufgabeerklärung Privatvermögen werden (vgl. Wacker in Schmidt EStG § 16 Rz. 708).

29

Mitunternehmer ist, wer aufgrund eines zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisses oder wirtschaftlich damit vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses zusammen mit anderen Personen Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (Beschluss des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616). Ein solches Gesellschafts- bzw. wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis liegt nicht vor. Die bloße unentgeltliche Mithilfe im Betrieb begründet für sich kein Gesellschaftsverhältnis/wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis. Insbesondere fehlt es an einem ausreichenden Mitunternehmerrisiko. Das Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche (oder dieser wirtschaftlich vergleichbare) Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines Gewerbebetriebes, in der Regel durch Beteiligung am Gewinn und Verlust so wie an den stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswertes (Urteil des BFH vom 28.Oktober 1999 VIII R 66 - 70/97 BStBl II 1999, 384). Der Kläger ist lediglich Eigentümer der Werkstattgebäude, für die er einen monatlichen Pachtzins von B. erhält. Eine finanzielle Beteiligung am Gewinn oder Verlust, bzw. an den stillen Reserven (zumindest bei Auflösung des Betriebes) bestand nicht.

30

3)

Mit der Einstellung der selbständigen werbenden gewerblichen Tätigkeit als Kfz-Meister und der Verpachtung der Werkstattgebäude an B. hat der Kläger seinen Betrieb endgültig aufgegeben. Es liegt keine bloße Unterbrechung seiner gewerblichen Tätigkeit vor.

31

Stellt ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen - in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer - verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebes führt danach nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388, m.w.N.).

32

Die gewerbliche Betriebsverpachtung setzt zweierlei voraus: zum einen - in subjektiver Hinsicht - den Willen des Verpächters, den verpachteten (vorübergehend eingestellten) Betrieb wieder aufzunehmen, zum anderen - in objektiver Hinsicht - die Möglichkeit, diesen Willen zu verwirklichen, die nur dann gegeben ist, wenn es die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter erlauben, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen (siehe dazu insbesondere: Urteile des BFH vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BStBl II 1985, 456; vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BStBl II 1997, 561und19. Juni 2001 X R 48/96, BFH/NV 2002, 153 m.w.N.). Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (so bereits der Beschluss des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124). Dies bedeutet, dass (auch nach ständiger Rechtsprechung des BFH) eine Betriebsaufgabe nicht notwendig eine ausdrückliche Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen voraussetzt. Eine Betriebsaufgabe liegt bereits dann vor, wenn - auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung - die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Betriebes objektiv nicht gegeben ist, nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet sind.

33

Für die Beantwortung der Frage, was unter den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verstehen ist, kommt es auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht auf diejenigen des pachtenden Unternehmens an (Urteil des BFH vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84, BStBl II 1989, 363). Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. Urteil des BFH vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BStBl II 1988, 260).

34

Der Kläger ist aufgrund der zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter - die Werkstattgebäude - nicht in der Lage, den Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Betriebes gehörte neben den Werkstattgebäuden auch die Betriebsausstattung, die er an B. insgesamt verkauft hat.

35

Welche Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, bestimmt sich bei der Betriebsverpachtung allein nach ihrer Funktion (funktionelle Betrachtung), also nicht nach der Höhe der stillen Reserven (Urteil des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388, Wacker in Schmidt EStG § 16 Rz. 697).

36

Ein Betriebsgrundstück, ggf. in Verbindung mit Betriebsvorrichtungen, ist nur in besonderen Einzelfällen als alleinige wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen (Urteil des BFH vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BStBl II 2002, 722). Hiervon ist jedenfalls bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben - im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe - auszugehen. Die gewerblich genutzten Räume bilden im Handelsunternehmen regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand, da sie dem Handelsgeschäft das Gepräge geben (Urteile des BFH vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198 - Großhandel - und vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106 - Hotel und Gaststätte -). Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht in diesen Fällen nicht mal entgegen, dass das Betriebsgrundstück an ein "branchenfremdes" Unternehmen vermietet wird. Entscheidend ist danach ausschließlich, ob der Vermieter/Verpächter oder sein Rechtsnachfolger den Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung fortführen kann. (vgl. insgesamt Urteil des BFH vom 28. August 2003 IV R 20/02, BStBl II 2004, 10).

37

Etwas anderes gilt für Produktionsunternehmen. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen solcher Betriebe gehört regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen oder andere Produktionsanlagen (vgl. Urteil des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388). Wenn nämlich durch die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eine Produktion schlechterdings ausgeschlossen ist, ist dieser als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Lediglich einzelne, kurzfristig wiederbeschaffbare Maschinen gehören nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (vgl. Urteil des BFH vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BStBl II 1993, 710). So sind zum Beispiel für ein Schlosserei- und Metallbauunternehmen Wirtschaftsgüter wie Betriebsausstattung, Werkzeuge und Geschäftswagen von ihrer Funktion her als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, weil ein Unternehmen dieser Art solcher Wirtschaftsgüter bedarf (vgl. Urteil des BFH vom 16. November 1967 IV R 8/67, BStBl II 1968, 78).

38

Der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend darf aber auch nichts anderes für Montage- und Reparaturbetriebe gelten (so auch Beschluss des BFH vom 18. Mai 2004 X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262). Auch hier gehört die Betriebsausstattung neben dem Werkstattgelände zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Wird der gesamte Werkzeug- und Maschinenpark einer Reparaturwerkstatt veräußert, ist die Durchführung weiterer Reparaturen schlechterdings unmöglich. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Betriebsinhaber den Betrieb in der bisherigen Form weiter betreiben könnte, ist, ob ihm die Mittel, die er tatsächlich für die Leistungserstellung eingesetzt hatte, weiterhin zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95 BStBl II 1998, 388).

39

Für das Betreiben einer zeitgemäßen Kfz-Reparaturwerkstatt bedarf es verschiedener Maschinen, Werkzeuge und Anlagen, wie sie auch im Betrieb des Klägers vorhanden waren, z.B. Hebebühnen, verschiedene Prüf- und Messgeräte, Schweißgeräte, eine Radauswuchtmaschine, Absaugvorrichtung, Getriebeheber und anderes. Diese Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen waren für den Betrieb der Kfz-Reparaturwerkstatt des Klägers unbedingt erforderlich, ohne sie wäre ein Arbeiten nicht möglich. Dem Kläger wäre es daher bei Auflösung des Pachtverhältnisses nicht ohne weiteres möglich gewesen, den Betrieb in der bisherigen Form weiter zu betreiben. Er hatte seine gesamte Betriebsausstattung an B. veräußert. Ihm standen nicht mehr die Mittel zur Verfügung, die er zuvor in seiner Werkstatt eingesetzt hatte.

40

Der materielle Wert der Betriebsvorrichtung ist für die Frage des Vorliegens einer wesentlichen Betriebsgrundlage aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise ohne Bedeutung. Auch wenn ein Teil der Vorrichtungen, Maschinen und Werkzeuge steuerlich bereits abgeschrieben war, sie möglicherweise aufgrund ihres Alters keinen erheblichen materiellen Wert mehr hatten, waren sie im Betrieb noch voll funktionsfähig und für die tägliche Arbeit unbedingt notwendig. Durch ihren Verkauf konnte der Betrieb vom Kläger nicht mehr in der selben Form wieder aufgenommen werden.

41

Die Möglichkeit einer kurzfristigen Ersatzbeschaffung wie auch zwischenzeitlich (nach Betriebsaufgabe) neu erworbenes Werkzeug sind für die Entscheidung, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt, ohne Bedeutung. Maßgebend ist alleine das Werkzeug, die Maschinen und Vorrichtungen, die im ursprünglichen Betrieb vorhanden waren. Sie haben dem Betrieb das Gepräge gegeben. Da sie nicht mehr vorhanden sind, kann der Betrieb in seiner bisherigen Form nicht mehr vom Kläger aufgenommen werden.

42

Die Betriebsaufgabe hat zur Folge, dass alle Wirtschaftsgüter des bisherigen Betriebsvermögens in diesem Zeitpunkt zu Privatvermögen werden. Der Kläger erzielt einen steuerbegünstigten Aufgabegewinn im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG, die Einkünfte aus der Verpachtung der Werkstatt sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG (der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

43

Da Bedenken wegen der Höhe des Aufgabegewinns, der laufenden gewerblichen Einkünfte und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von den Beteiligten nicht vorgetragen sind, und solche sich aus den Akten nicht ergeben, sind aufgrund der Betriebsaufgabe zum 30. Juni 1997 die vom FA ermittelten Einkünfte zu berücksichtigen:

  • gewerbliche Einkünfte, § 15, 16 EStG
    • laufende gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG): - 10.290,00 DM
    • Betriebsaufgabegewinn zum 30. Juni 1997 (§ 16 Abs. 3, 1 EStG): 250.284,00 DM
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 EStG): 4.994,00 DM

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.