Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.11.1986, Az.: L 3 Kg 27/86

Kindergeld; Sockelbetrag; Kind; Haushaltsbegleitgesetz; Verzicht; Übersendung; Einkommensunterlagen; Antrag; Ausschlußfrist; Rückwirkung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
04.11.1986
Aktenzeichen
L 3 Kg 27/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1986:1104.L3KG27.86.0A

Fundstelle

  • Breith 1987, 307

Amtlicher Leitsatz

1. In der Wahl des Sockelbetrages für das 2. und jedes weitere Kind (§ 10 Abs 2 BKGG idF des Haushaltsbegleitgesetzes vom 20.12.1982 - BGBl I 1982, S 1857 -) durch den Kindergeldberechtigten liegt kein Verzicht iS von § 46 Abs 1 SGB I auf das ungeminderte Kindergeld.

Mit der nachträglichen Übersendung der maßgebenden Einkommensunterlagen macht der Kläger das ungeminderte Kindergeld geltend.

2. Die nachträgliche Übersendung der Einkommensunterlagen stellt keinen Antrag iS von § 9 Abs 1 BKGG dar. § 9 Abs 2 BKGG (Ausschlußfrist von 6 Monaten für die rückwirkende Kindergeldgewährung) ist in dem Fall weder unmittelbar noch in seinem Rechtsgedanken anwendbar, wie es der RdErl der BA 375/74 (Rdz 17.26 zu § 17 BKGG) vorsieht (Fortsetzung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu L 3 Kg 6/86 vom 24.6.1986 = Breith 1986, 979).