Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.11.1986, Az.: L 4 Kr 67/84

Krankenversicherung; Unterhaltsleistungen; Unterhalt; Einnahmen; Lebensunterhalt; Krankenkasse; Grundlohn; Einkommen; Satzung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
27.11.1986
Aktenzeichen
L 4 Kr 67/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1986:1127.L4KR67.84.0A

Fundstellen

  • Breith 1987, 809
  • EzS 55/89
  • KVRS A-2040/3

Amtlicher Leitsatz

1. Unterhaltsleistungen gemäß § 1360 BGB sind keine Einnahmen zum Lebensunterhalt iS des § 180 Abs 4 S 1 RVO.

2. Die Kasse darf zwar den Grundlohn freiwillig versicherter Ehegatten ohne eigenes Arbeitsentgelt oder sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt gemäß § 180 Abs 4 S 3 RVO nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen und überschreitet ihr Regelungsermessen nicht, wenn sie dabei als Maßstab das Einkommen des verdienenden Ehegatten heranzieht. Die Bestimmung des Grundlohns nach § 180 Abs 4 S 3 RVO für derartige Sachverhalte ist satzungspflichtig.