Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.09.1986, Az.: L 2 J 474/85

Verfügungssatz; Verwaltungsakt; Bescheid; Bindungswirkung; Entscheidung; Rentenversicherung; Rente; Einzelentscheidung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
24.09.1986
Aktenzeichen
L 2 J 474/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1986:0924.L2J474.85.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade 06.12.1985 - S 5 J 295/83

Amtlicher Leitsatz

1. In Bindung iS des § 77 SGG erwächst nicht allein der sogenannte Verfügungssatz eines Verwaltungsakts, sondern die materielle Aussage des Bescheides insgesamt, also der gesamte Subsumtionsschluß, der die Grundlage der Entscheidung über den Anspruch bildet, mit allen darin getroffenen Einzelfeststellungen bestimmter Rechtsfolgen aus konkreten Sachverhalten (Anschluß an BSG vom 27.1.1977 - 7 RAr 121/75 = SozR 1500 § 77 Nr 20; BSG vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 = SozR 2200 § 1631 Nr 1; BSG vom 20.6.1984 - 7 RAr 91/83 = SozR 4100 § 112 Nr 23).

2. Für Bescheide der gesetzlichen Rentenversicherung besteht daher eine "Bindung an die Berechnungsfaktoren der Rente" dahin, daß der Versicherungsträger hinsichtlich desselben Anspruchs in einem späteren Bescheid die in dem bindend gewordenen Rentenbescheid getroffenen Einzelentscheidungen und Subsumtionsschlüsse hinsichtlich der Feststellung und/oder Bewertung einzelner Versicherungszeiten nicht ändern darf, auch wenn diese unrichtig erfolgt sind, soweit durch Gesetz (zB §§ 45, 48 Abs 3 SGB X) nichts anderes bestimmt ist.

3. Unzulässig ist insbesondere, daß der Versicherungsträger in einem späteren Bescheid unrichtige Berechnungsfaktoren in der Weise korrigiert, daß er stillschweigend die richtigen Berechnungsfaktoren verwendet, die vorgenommene Berichtigung als solche aber weder in einem Verfügungssatz ausdrücklich ausspricht noch die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für diese Berichtigung darlegt (Verbot der sogenannten kalten Berichtigung; vgl BSG vom 9.7.1963 - 9 RV 1358/60 = SozR Nr 39 zu § 77 SGG; BSG vom 4.4.1963 - 8 RV 1029/60 = SozR Nr 19 zu § 85 BVG).