Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.11.1986, Az.: L 4 Kr 24/85

Krankenversicherung; Landwirtschaft; Landwirt; Rentenversicherung; Altershilfe; Unternehmen; Existenzgrundlage; Vermutung; Einkommen; Gewinn; Krankenkasse; Satzung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
27.11.1986
Aktenzeichen
L 4 Kr 24/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1986:1127.L4KR24.85.0A

Fundstellen

  • Breith 1987, 816
  • KVRS A-1560/20

Amtlicher Leitsatz

1. Bildet ein landwirtschaftliches Unternehmen eine Existenzgrundlage iS des § 1 Abs 4 GAL, wird ihr Bestehen unwiderleglich vermutet. Unerheblich ist, ob das Unternehmen auch nach heutigen Vorstellungen genügend Einkommen abwirft, entscheidend ist auch nicht, ob überhaupt Gewinn oder vielmehr sogar nur Verluste erzielt werden.

2. Eine aufgrund der Ermächtigung des § 65 Abs 1 S 3 KVLG erlassene Satzung der beklagten landwirtschaftlichen Krankenkasse ist vom Gericht nur darauf überprüfbar, ob sie mit höherrangigem Gesetz in Einklang steht. Das war bei der Satzung der Beklagten der Fall.

3. Legt die Satzung der beklagten landwirtschaftlichen Krankenkasse fest, daß die Festsetzung des Arbeitsbedarfs nur unter Berücksichtigung der Kulturarten und Flächengrößen erfolgt, so ist dies im Hinblick auf § 65 Abs 4 KVLG nicht zu beanstanden.