Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.11.1986, Az.: L 6 J 261/86

Rentenversicherung; Berufsbild; Glasreiniger; Gebäudereiniger; Leitberuf; Facharbeiter; Berufsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
18.11.1986
Aktenzeichen
L 6 J 261/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1986:1118.L6J261.86.0A

Fundstelle

  • Breith 1987, 469

Amtlicher Leitsatz

Ein Versicherter, der nur einen Teilbereich der vom Berufsbild des Glas- und Gebäudereinigers erfaßten Arbeiten ausgeführt hat, andere wesentliche Teilbereiche dieses Berufsbildes jedoch nicht, gehört nicht zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters.