Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.11.1986, Az.: L 7 Ar 57/86

Rücknahme; Bescheid; Verwaltungsakt; Ausschlußfrist; Rechtswidrigkeit; Aufhebung; Arbeitslosenhilfe; Eheähnlich; Gemeinschaft

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
11.11.1986
Aktenzeichen
L 7 Ar 57/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1986:1111.L7AR57.86.0A

Fundstelle

  • Breith 1987, 319

Amtlicher Leitsatz

1. Die einjährige Ausschlußfrist nach § 45 Abs 4 S 2 SGB X gilt auch für einen Rücknahmebescheid, der an die Stelle eines denselben Gegenstand regelnden, zwar fristgemäß erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden früheren Rücknahmebescheides tritt.

2. § 138 Abs 1 Nr 2 AFG ist auf die Partner eheähnlicher Gemeinschaften für Arbeitslosenhilfe-Bezugszeiten vor dem 1.1.1986 nicht anzuwenden.

3. Zur Anwendbarkeit von § 138 Abs 1 Nr 1 AFG bei eheähnlichen Gemeinschaften.