Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.11.1986, Az.: L 4 Kr 45/84

Krankenversicherung; Lohnfortzahlung; Arbeitsgerichtsbarkeit; Rechtsnatur; Rechtsweg; Verweisung; Verweisungsbeschluß

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
27.11.1986
Aktenzeichen
L 4 Kr 45/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1986:1127.L4KR45.84.0A

Fundstellen

  • HV-INFO 1988, 2010
  • SozVers 1988, 277

Amtlicher Leitsatz

1. Lohnfortzahlungsansprüche gehören vor die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG). Sie ändern ihre Rechtsnatur nicht dadurch, wenn sie nach § 182 Abs 10 RVO idF des Art 2 Nr 6d LFZ/KVRÄndG (BGBl I, 1969) oder nach § 115 Abs 1 SGB X unter bestimmten Voraussetzungen in näher bestimmter Höhe auf eine in dem Sechs-Wochen-Zeitraum des § 1 Abs 1 S 1 LFZG Krankengeld zahlende Krankenkasse übergehen.

2. Ein Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts hindert das Sozialgericht nicht, die Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs auszusprechen (§ 52 Abs 2 SGG). Das Gericht, an das die Sache verwiesen ist, kann den Rechtsweg zu dem Gericht eines weiteren Gerichtszweiges - hier der Arbeitsgerichtsbarkeit - für gegeben ansehen und auf Antrag des Klägers an dieses weiterverweisen.