§ 13 NWoFG - Einnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
Dem Wohnraumförderfonds fließen als Einnahmen zu
- 1.
die dem Land nach Artikel 104d des Grundgesetzes gewährten Finanzhilfen des Bundes für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus,
- 2.
die Tilgungsbeträge und Zinsen aus Darlehen, die von der Bewilligungsstelle seit dem 1. Januar 2007 aus den Wohnraumförderprogrammen ab dem Jahr 2007 bewilligt und ausgezahlt wurden,
- 3.
die Tilgungsbeträge und Zinsen aus Darlehen, die von der Bewilligungsstelle aus dem von der Niedersächsischen Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - (Landestreuhandstelle) auf die NBank auf der Grundlage von § 3 des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG) vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 712) übergegangenen und treuhänderisch für das Land verwalteten Geschäftsvermögen bewilligt und ausgezahlt wurden,
- 4.
der Geldausgleich nach § 10 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 3,
- 5.
die Zinsen aus der Anlage des Wohnraumförderfonds,
- 6.
die auf der Vergabe von Darlehen nach den Nummern 2 und 3 in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beruhenden Forderungen sowie in dieser Zeit angefallene Erträge nach Nummer 5,
- 7.
die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf Niedersachsen entfallenden Beträge zur Förderung der energetischen Sanierung des privaten Wohnungsbestandes und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in sozial benachteiligten Quartieren,
- 8.
die zur Förderung von Wohnraum für Studierende an Hochschulstandorten bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes,
- 9.
die von der NBank auf der Grundlage von § 6 Abs. 7 NBankG zur Finanzierung der Wohnraumförderung aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Refinanzierungsmittel,
- 10.
im Haushaltsjahr 2019 durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage ein Betrag in Höhe von 400 000 000 Euro und
- 11.
die für die Förderziele nach § 2 Abs. 2 bis 4 bereitgestellten sonstigen Haushaltsmittel des Landes.