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§ 13 NWoFG - Einnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Dem Wohnraumförderfonds fließen als Einnahmen zu

  1. 1.

    die nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 20982102), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), auf Niedersachsen entfallenden Beträge, soweit diese nicht für Auszahlungsverpflichtungen zu Lasten des Bundesanteils aus den von Bund und Land bis 2005 gemeinsam finanzierten Wohnraumförderprogrammen einzusetzen sind,

  2. 2.

    die Tilgungsbeträge und Zinsen aus Darlehen, die von der Bewilligungsstelle seit dem 1. Januar 2007 aus den Wohnraumförderprogrammen ab dem Jahr 2007 bewilligt und ausgezahlt wurden,

  3. 3.

    die Tilgungsbeträge und Zinsen aus Darlehen, die von der Bewilligungsstelle aus dem von der Niedersächsischen Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - (Landestreuhandstelle) auf die NBank auf der Grundlage von § 3 des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG) vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 712) übergegangenen und treuhänderisch für das Land verwalteten Geschäftsvermögen bewilligt und ausgezahlt wurden,

  4. 4.
  5. 5.

    die Zinsen aus der Anlage des Wohnraumförderfonds,

  6. 6.

    die auf der Vergabe von Darlehen nach den Nummern 2 und 3 in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beruhenden Forderungen sowie in dieser Zeit angefallene Erträge nach Nummer 5,

  7. 7.

    die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf Niedersachsen entfallenden Beträge zur Förderung der energetischen Sanierung des privaten Wohnungsbestandes und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in sozial benachteiligten Quartieren,

  8. 8.

    die zur Förderung von Wohnraum für Studierende an Hochschulstandorten bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes,

  9. 9.

    die von der NBank auf der Grundlage von § 6 Abs. 7 NBankG zur Finanzierung der Wohnraumförderung aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Refinanzierungsmittel und

  10. 10.

    im Haushaltsjahr 2019 durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage ein Betrag in Höhe von 400 000 000 Euro.