§ 13 NWoFG - Einnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
Dem Wohnraumförderfonds fließen als Einnahmen zu
- 1.
die nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) bis zum Jahr 2013 auf Niedersachsen entfallenden Beträge, soweit diese nicht für Auszahlungsverpflichtungen zu Lasten des Bundesanteils aus den von Bund und Land bis 2005 gemeinsam finanzierten Wohnraumförderprogrammen einzusetzen sind,
- 2.
die Tilgungsbeträge und Zinsen aus Darlehen, die von der Bewilligungsstelle seit dem 1. Januar 2007 aus den Wohnraumförderprogrammen ab dem Jahr 2007 bewilligt und ausgezahlt wurden,
- 3.
die Tilgungsbeträge und Zinsen aus Darlehen, die von der Bewilligungsstelle aus dem von der Niedersächsischen Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - (Landestreuhandstelle) auf die NBank auf der Grundlage von § 3 des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 712) übergegangenen und treuhänderisch für das Land verwalteten Geschäftsvermögen bewilligt und ausgezahlt wurden,
- 4.
der Geldausgleich nach § 10 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 3,
- 5.
die Zinsen aus der Anlage des Wohnraumförderfonds,
- 6.
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verbrauchten Mittel nach Nummer 1 und
- 7.
die auf der Vergabe von Darlehen nach den Nummern 2 und 3 in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beruhenden Forderungen sowie in dieser Zeit angefallene Erträge nach Nummer 5.