Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 12 TIBStiftG - Überleitung der Beamtenverhältnisse, Beamtenversorgung und Beihilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die am 31. Dezember 2015 der Technischen Informationsbibliothek oder der Universitätsbibliothek der Universität Hannover zuzuordnenden Beamtinnen und Beamten setzen ihr Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2016 mit der Stiftung fort. 2Die Stiftung teilt dies den betreffenden Beamtinnen und Beamten schriftlich mit. 3§ 29 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) findet insoweit keine Anwendung.

(2) Für die nach Absatz 1 Satz 1 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend.

(3) Das Land übernimmt es, namens und im Auftrag der Stiftung insgesamt

  1. 1.
  2. 2.

    die Zahlungen zu erbringen, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,

  3. 3.

    Altersgeld nach den §§ 81 bis 86 NBeamtVG festzusetzen und zu zahlen sowie den Auskunftsanspruch nach § 87 NBeamtVG zu erfüllen,

  4. 4.

    die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte, für die die Regelungen der §§ 81 bis 87 NBeamtVG keine Anwendung finden, sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vorzunehmen und

  5. 5.

    die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung für eine Beschäftigung bei der Stiftung beanspruchen können, vorzunehmen.

(4) Das Land übernimmt es, namens und im Auftrag der Stiftung die Beihilfeleistungen nach § 80 NBG und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen zu erbringen.

(5) 1Die Stiftung entrichtet an das Land eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe von 30 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aller im Dienst der Stiftung stehenden Beamtinnen und Beamten. 2Die Pauschale wird in vier gleichen Raten bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.

(6) 1Die Niedersächsische Landesversorgungsrücklage ist auch die Versorgungsrücklage der Stiftung. 2Die Stiftung führt die Unterschiedsbeträge nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des § 6 des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes der Niedersächsischen Landesversorgungsrücklage zu.

(7) 1Die Stiftung entrichtet für die Erbringung der Beihilfe nach Absatz 4 an das Land eine jährliche Pauschale. 2Die Höhe der Pauschale wird vom Fachministerium festgesetzt und nach denselben Grundsätzen berechnet, die für die Veranschlagung der Beihilfe bei den in der Trägerschaft des Landes stehenden Hochschulen im jeweiligen Haushaltsplan zugrunde gelegt sind. 3Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) 1Die Stiftung entrichtet an das Land jeweils eine jährliche Fallkostenpauschale zur Erstattung der Verwaltungskosten, die sich infolge der Verpflichtung nach den Absätzen 3 und 4 für die Berechnung und Zahlbarmachung der Beträge ergeben. 2Die Höhe der Erstattung sowie das Erstattungsverfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der Stiftung geregelt. 3Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nicht zustande, so setzt das Fachministerium die Pauschale fest. 4Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.