§ 2 VLT-StVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- VLT-StVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gilt für Dienstherrenwechsel innerhalb des Landes Niedersachsen entsprechend.
(2) Ist die Zahlung von Versorgungsbezügen auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen worden, so ist diese auch für die Abwicklung der Versorgungslastenteilung zuständig.
(3) 1Eine juristische Person nach Absatz 2 kann für Dienstherrenwechsel zwischen ihren Mitgliedern durch Satzung Regelungen treffen, die von dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag abweichen. 2Die Rechte von anderen Dienstherren dürfen durch Regelungen nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.