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§ 3 DÜNSVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
DÜNSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2018 durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage einen Betrag in Höhe von 500 000 000 Euro zu. 2Darüber hinaus können dem Sondervermögen weitere Mittel zugeführt werden.