Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 24.06.2008, Az.: 6 B 58/08

Erkennungsdienstliche Behandlung; Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
24.06.2008
Aktenzeichen
6 B 58/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2008:0624.6B58.08.0A

Fundstelle

  • NJW-Spezial 2008, 569 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung bei Verdacht eines Sprengstoffvergehens und der Zugehörigkeit zum sog. Rockermilieu.

Sachverhalt

1

Der Antragsteller zu 1) ist nach Aktenlage Inhaber der Fa. I. mit Sitz in J.. Am 18.06.2007 wurde gegen ihn und den Antragsteller zu 2) Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat nach § 40 SprengG in dem Zeitraum vom 01.02. bis 18.06.2007 erstattet. Nach einem bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Auszug aus einem kriminalpolizeilichen Aktenvermerk vom selben Tage war der Anzeigeerstatter "bis zu seiner Meldung bei der Polizei" als Kraftfahrer bei der o. a. Firma beschäftigt. Nach dessen Angaben habe vom Betriebsgelände eines K. Speditionsunternehmens zum Lagerplatz der Firma im K. Hafengelände eine sog. Wechselbrücke transportiert werden sollen, in der 7 bis 8 kg TNT versteckt gewesen seien; der Transport, mit dem der Antragsteller zu 1) zunächst ihn, den Anzeigeerstatter, beauftragt habe, sei schließlich von dem als D. L. bezeichneten Partner des Antragstellers zu 1) durchgeführt worden; beide hätten von der Existenz des Sprengstoffs Kenntnis gehabt.

2

Mit Schreiben vom 18.04.2008 richtete das Landeskriminalamt M. - Zentralstelle Organisierte Kriminalität - an die Antragsgegnerin ein Ersuchen um erkennungsdienstliche Behandlung der Antragsteller. Zur Begründung wurde ausgeführt:

3

Gegen die Antragsteller, welche bisher kriminalpolizeilich nicht in Erscheinung getreten seien, würden z. Zt. bei der dortigen Dienststelle zwei Strafverfahren der Staatsanwaltschaft N. geführt. Die Antragsteller stünden im Verdacht, im Jahre 2007 unerlaubten Umgang mit 7-8 kg TNT und einer scharfen Schusswaffe gehabt zu haben, welche aus den Bandidos Chaptern N. und O. stammten. Nach dortigen Erkenntnissen seien die Antragsteller Supporter des Bandidos MC N.; zur Tatzeit sollen sie dem Sombra MC, dem offiziellen Supporter-MC des Bandidos MC N., angehört haben.

4

Die den Antragstellern zur Last gelegten Taten seien planmäßig und konspirativ unter Beteiligung von Mittätern aus dem Rockermilieu begangen worden. Die Verbindungen der Antragsteller zu kriminellen Mitgliedern des Bandidos MC sowie ihre frühere Zugehörigkeit zum Sombra MC deuteten darauf hin, dass diese weiterhin bereit seien, den Regeln der Rockergruppe zu folgen und sich ggf. an Rockeraktivitäten zu beteiligen. Nach kriminalistischer Erfahrung gerieten die Mitglieder der Outlaw Motorcycle Gangs wiederholt in Konflikt mit dem Gesetz, weil sie aus Überzeugung die gesellschaftlichen Normen nicht anerkennten.

5

Die bisherigen Erkenntnisse, die Zugehörigkeit der Antragsteller zum Rockermilieu sowie die aktuellen Taten begründeten den Verdacht, dass diese auch in Zukunft polizeilich in Erscheinung treten würden. Im Rockerumfeld sei es sehr schwierig, Straftaten und Tatbeteiligungen aufzuklären, sodass die kriminalpolizeilichen Sammlungen als polizeiliche Hilfsmittel zur Bekämpfung zu erwartender künftiger Straftaten zwingend erforderlich seien.

6

Der aktuelle Wohnsitz des Antragstellers zu 1) bzw. die aktuelle Arbeitsstelle des Antragstellers zu 2) (Disponent der P.) sowie die Tatsache, dass beide Antragsteller dem Umfeld des Bandidos MC N. zuzurechnen seien, begründeten nach dortiger Einschätzung die Notwendigkeit, in Osnabrück eine neue Kriminalakte anzulegen.

7

Auf die aktuell angespannte Rockersituation in Osnabrück werde hingewiesen. Die Rockergruppierungen Bandidos MC und Outlaws MC führten seit mehreren Jahren Krieg um die Rockerherrschaft im Raum N.. Diese andauernde Auseinandersetzung habe 2004 in einem Tötungsdelikt zum Nachteil eines Outlaw-Mitgliedes gegipfelt. Darüber hinaus seien zur Zeit zwei Vollmitglieder des Bandidos MC Osnabrück bei dem Landgericht Münster wegen Mordes an einem Hells Angels Member angeklagt, was die jahrelange Feindschaft zwischen Bandidos und Hells Angels ebenfalls erheblich negativ beeinflusse.

8

Unter dem 24.04.2008 bzw. undatiert erging gegenüber den Antragstellern jeweils die Anordnung, sich gemäß § 81b 2. Alt. StPO einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Die Antragsteller wurden dazu gemäß § 16 Nds. SOG zum 22.05. bzw. 21.05.2008 vorgeladen. Als durchzuführende Maßnahmen wurden genannt:

  1. 1.

    Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken

  2. 2.

    Aufnahme von Lichtbildern

  3. 3.

    Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale

  4. 4.

    Messungen

9

Zur Begründung wurde auf noch nicht abgeschlossene, mit Aktenzeichen angegebene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren Bezug genommen, die wegen des Verdachts der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens und des unerlaubten Umgangs mit Explosivstoffen bzw. des Erwerbs und Besitzes einer erlaubnispflichtigen Pistole eingeleitet worden seien. In der den Antragsteller zu 2) betreffenden Anordnung sind zusätzlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung bzw. Beleidigung aus den Jahren 2004 bzw. 2005 genannt. Weiter heißt es übereinstimmend: Bei der Gesamtbewertung dieser objektiven Kriterien und der Schwere der den Antragstellern zur Last gelegten Taten bestehe aus behördlicher Sicht die Gefahr, dass die Antragsteller auch künftig strafrechtlich in Erscheinung treten könnten. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten dann als Hilfsmittel zur Erforschung und Aufklärung möglicher künftiger Straftaten dienen. - Bezüglich beider Bescheide ordnete die Antragsgegnerin jeweils mit folgender Begründung die sofortige Vollziehung an: Auf Grund der gegen die Antragsteller geführten Ermittlungen könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese sich vor Abschluss eines langwierigen Gerichtsverfahrens erneut strafrechtlich relevant verhielten. Diese Besorgnis sei auch deswegen begründet, weil die Antragsteller zumindest im weiteren Sinne dem Rockermilieu angehörten. Die ihnen zur Last gelegten Straftaten seien laut Zeugenaussagen planmäßig und konspirativ unter Mitwirkung aus dem Rockermilieu begangen worden. Da es aus polizeilicher Sicht sehr schwierig sei, Straftaten und Tatbeteiligungen im Rockerumfeld aufzuklären, sei u. a. erkennungsdienstliches Material als Hilfsmittel zur Bekämpfung zu erwartender Straftaten zwingend und sofort erforderlich. Da der Eingriff als gering anzusehen sei, müssten die Persönlichkeitsrechte der Antragsteller gegenüber den öffentlichen Belangen zurücktreten.

10

Die Antragsteller haben dagegen jeweils Klage erhoben (6 A 156/08 und 6 A 159/08). In den vorliegenden Verfahren begehren sie vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag,

  1. die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klage wiederherzustellen.

11

Zur Begründung machen sie geltend:

12

Der Antragsteller zu 1) leite seit 2004 als geschäftsführender Gesellschafter ein mittelständisches ortsansässiges Transportunternehmen. Der Antragsteller zu 2) sei als Speditionskaufmann in diesem Unternehmen tätig und mit der Disposition der ca. 20 Lkw sowie dem üblichen operativen Geschäftsablauf befasst.

13

Die angeordneten Maßnahmen seien wegen offensichtlich fehlender Wiederholungsgefahr unzulässig; es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sie in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnten. In ihrem bisherigen Leben seien sie noch niemals straffällig geworden.

14

Sie gehörten auch nicht dem "Rockermilieu" an, was immer die Antragsgegnerin damit zum Ausdruck bringen wolle. Es bestehe weder eine Mitgliedschaft in einem Motorradclub noch unterhielten sie Kontakte zu derartigen Clubs, insbesondere nicht zu Mitgliedern der Hells Angels oder Bandidos.

15

Der Zeuge, auf den sich die Antragsgegnerin berufe, sei Vorstandsmitglied und Kassenwart der Bandidos gewesen, befinde sich im Zeugenschutzprogramm und belaste das Unternehmen, in dem er als Lkw-Fahrer beschäftigt gewesen sei, mit der falschen Verdächtigung, dass in einem Fall Sprengstoff transportiert worden sei und er Mitarbeitern Waffen zum Verkauf angeboten habe. Anfang 2007 habe der Zeuge Untreue zu Lasten seines Clubs begangen, indem er sich den Kassenbestand in Höhe von 50 000,00 € angeeignet habe und untergetaucht sei. Aus Furcht vor Repressalien seitens seiner Clubmitglieder habe er sich in ein Zeugenschutzprogramm aufnehmen lassen und stelle nunmehr Schutzbehauptungen zu Lasten der I. auf. Sie, die Antragsteller, hätten ausschließlich geschäftlichen Kontakt zu dem Zeugen gehabt. Im Betrieb sei dieser dadurch aufgefallen, dass er mit seiner Clubjacke Lkw gefahren sei. Dies sei ihm dann jedoch von der Geschäftsleitung untersagt worden. Als der Zeuge nach dem Begehen der Untreue nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, sei ihm gekündigt worden.

16

Beide Antragsteller hätten einen festen Wohnsitz. Sie würden von einem Zeugen belastet, der im Gegensatz zu ihnen Straftaten begangen habe und der Rockerszene angehöre. Der Antragsteller zu 1) sei im Handelsregister eingetragen. Sein jetziges Unternehmen, in dem er mehr als 16 Stunden täglich leitend tätig sei, habe er 2004 aus einer Insolvenz heraus erworben. Der frühere Inhaber habe den Bandidos angehört. Deswegen werde das Unternehmen immer wieder zu Unrecht mit diesem Club in Verbindung gebracht. Der Antragsteller zu 2) sei in diesem Unternehmen fest angestellt.

17

Ihren Verfahrensbevollmächtigten sei die am 03.03.2008 beantragte Akteneinsicht in die Ermittlungsakte von der Ermittlungsbehörde nicht gewährt worden.

18

Die Antragsgegnerin beantragt,

  1. den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

19

Zur Begründung macht sie geltend:

20

Aus polizeilicher Sicht lägen Anhaltspunkte für die Prognose vor, dass die Antragsteller auch künftig als Verdächtige für Straftaten in Betracht kommen könnten.

  • Der Ausgang des gegen beide Antragsteller wegen des Verdachts der Vorbereitung eines Explosivverbrechens und unerlaubten Umgangs mit Explosivstoffen sowie wegen gegen das Waffengesetz sei offen.

    1. Der Antragsteller zu 1) solle seinem Disponenten, dem Antragsteller zu 2), den Auftrag erteilt haben, den in einer sog. Wechselbrücke befindlichen Sprengstoff vom Gelände der Firma Q. in N. zum Platz der Firma A. im Hafengebiet von N. zu fahren. Beide hätten gewusst, dass sich dort Sprengstoff befinde.

    2. Anfang 2007 solle der Antragsteller zu 1) dem Antragsteller zu 2) eine mit Munition verpackte Schusswaffe mit dem Kaliber 7,65 mm zur Verwahrung übergeben haben.

  • Gegen den Antragsteller zu 2) sei im Jahre 2004 ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Motorradclub Bandidos MC geführt worden. Dieses Verfahren sei zwar nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Da ein Resttatverdacht fortbestehe, könnten Erkenntnisse aus diesem Verfahren zur Bewertung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung herangezogen werden.

  • Gegen den Antragsteller zu 2) sei ferner im Jahre 2005 ein gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes als Speditionskaufmann geführt worden. Auch insoweit bestehe ein Resttatverdacht fort, so dass Erkenntnisse zur Prognose der Wiederholungsgefahr durchaus berücksichtigt werden müssten.

  • Bezüglich der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren sei die aktuelle Erkenntnislage wie z. B. Zeugenaussagen oder ähnliche Beweismittel zu berücksichtigen.

21

Die bisherigen Verhaltensweisen der Antragsteller zeigten, dass diese nicht gewillt seien, sich an bestimmte Rechtsnormen zu halten. Sie schreckten offensichtlich nicht davor zurück, unerlaubt mit gefährlichen Gegenständen (Sprengstoff und Waffen) umzugehen. Nach objektiven Zeugenaussagen stehe zu befürchten, dass ein massiver Schaden für die Allgemeinheit bzw. das Leben und die Gesundheit von Mitgliedern rivalisierender Motorradclubs oder von Milieuaussteigern eintreten könnte.

  • Der Antragsteller zu 1) sei in zwei aktuellen Ermittlungsverfahren in kurzen zeitlichen Abständen als Beschuldigter auffällig geworden. Beide Verfahren wiesen unmittelbare Bezüge zum Rockermilieu auf.

  • Der Antragsteller zu 2) sei in vier Fällen in kurzen Abständen als Beschuldigter in Ermittlungsverfahren aufgetreten. Alle vier Verfahren wiesen hätten unmittelbare bzw. mittelbare Bezüge zum Rockermilieu auf.

22

Die Antragsteller pflegten sehr wohl Kontakte zum Rockermilieu (wird mit den entsprechenden Ausführungen in o.a. Schreiben des LKA M. begründet). - Die Sombra-Anhänger gälten zwar nicht offiziell als Bandidos-Mitglieder, stünden diesem Club aber für diverse Transport- und Kurierdienste zur Verfügung.

  • Sog. stilles Mitglied des Sombra-MC solle der Antragsteller zu 1) nur deswegen sein, weil er nach Gründung seiner Firma im Jahre 2004 seine Rockerkleidung, die sog. Kutte, aus Furcht, sonst seinen Hauptauftraggeber, die Speditionsfirma Q., zu verlieren, habe ablegen müssen. Zuvor habe er die "Kutte" auch im Berufsalltag getragen. Daran, dass er sich in hohem Maße mit dem Bandidos MC identifiziere, habe sich auf Grund anhaltender Kontakte mit dessen Mitgliedern bis heute nichts geändert. Diese Kontakte sprächen dafür, dass er auch künftig in die Machenschaften dieser Rockervereinigung und deren Befürworter verwickelt sein werde. Zudem werde seine Firma immer wieder in diesem Kontext genannt; als deren Geschäftsführer stünden ihm theoretisch Möglichkeiten zu den o. a. Transport- und Kurierdiensten offen.

  • Der Antragsteller zu 2) solle der sog. sergant of arms des Sombra-MC und als solcher für den Umgang, die Verwahrung und die Verwaltung sämtlicher Waffen dieser Vereinigung verantwortlich sein. In seiner Funktion als Disponent in der Firma des Antragstellers zu 1) sei er für den Einsatz von 20 Lkw zuständig. Damit stünden ihm theoretisch Möglichkeiten offen, Transport- und Kurierdienste für den Bandidos MC durchzuführen.

23

Aus kriminalpolizeilicher Perspektive bestünden keine Anzeichen für eine mangelnde Validität der Aussagen des Zeugen R.. Diese seien keineswegs als Schutzbehauptungen zu werten, da der Zeuge sich dadurch selbst schwer belastet habe.

24

Bei dem Antragsteller zu 1) stehe der Prognose einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, dass dieser in den beiden anhängigen Ermittlungsverfahren erstmalig als Beschuldigter aufgetreten sei. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zu präventiv-polizeilichen Zwecken kämen regelmäßig gegen gewerbs- und gewohnheitsmäßig handelnde und sonstige Rückfalltäter in Betracht. Auf Grund seiner Beziehungen zum Rockermilieu, insbesondere zum Bandidos MC und Sombra MC, sowie der Funktion seiner Firma als Dienstleister für illegale Transport- und Kurierdienste sei der Antragsteller zu 1) mit großer Wahrscheinlichkeit zur Gruppe der gewerbsmäßig handelnden Täter zu zählen, zumindest aber zu den sonstigen Rückfalltätern, da seine Einbindung in das kriminelle System der genannten Rockergruppierungen unabdingbar sei.

25

Aus der Gesamtschau der den Antragstellern zur Last gelegten Straftaten nach ihrer Art, Schwere und Begehungsweise und auf Grund des sich offenbarenden Persönlichkeitsbildes, insbesondere ihrer Dienstleistungsmentalität gegenüber einigen kriminellen Mitgliedern des Bandidos MC ergebe sich, dass sie auch künftig in kriminelle Machenschaften verwickelt sein könnten. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragsteller die ihnen zur Last gelegten Straftaten planmäßig und konspirativ unter Mitwirkung anderer Mittäter aus dem Rockermilieu begangen hätten. Die Rechtswidrigkeit ihres Handelns sei ihnen mithin durchaus bewusst gewesen. Dies halte die Antragsteller jedoch nicht davon ab, gegen die geltenden Gesetze zu verstoßen, wie bei dem Antragsteller zu 1) die aktuellen Strafverfahren zeigten bzw. beim Antragsteller zu 2) die Vergangenheit gezeigt habe. Ferner sei für die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung von großer Bedeutung, dass die dem Antragsteller zu 1) zur Last gelegten Delikte in den Bereich der gemeingefährlichen Delikte fielen.

26

Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Dies ergebe sich aus einer Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Rechtsgütern der Antragsteller und der Art, Schwere und Begehungsweise der ihnen zur Last gelegten Taten in Verbindung mit ihrem Persönlichkeitsbild. Auch nach einiger Zeit vermeintlichen straffreien Verhaltens könnten die Antragsteller künftig wieder bei der Vorbereitung und Durchführung von ähnlichen Straftaten tätig werden, wenn sie ihre Kontakte zum Rockermilieu nicht abbrächen, was derzeit nicht absehbar sei. Die Schwere eines möglichen Schadens, welcher künftig durch strafbare Handlungen von den Antragstellern vorbereitet werden könnte, stelle den bedeutendsten Grund bzw. ein weiteres Indiz für die Verhältnismäßigkeit dar.

  • Der Antragsteller zu 1) sei als "stilles Mitglied" bei dem Sombra MC eigesetzt und werde wahrscheinlich auch künftig für illegale Waffen- und Sprengstofftransporte verantwortlich sein.

  • Für den Antragsteller zu 2) gelte dies, weil er als "sergeant at arms" bei dem Sombra MC eingesetzt sei.

27

Insbesondere seien Gesundheit und Leben von Mitgliedern konkurrierender Rockergruppierungen wie Outlaws MC und Hells Angels gefährdet. Gegen diese könnten Waffen und Sprengstoff am ehesten zum Einsatz kommen. Um derartige Straftaten bzw. deren Vorbereitung effektiv und erfolgreich aufklären zu können, stelle es sich als unvermeidbar dar, von den Antragstellern erkennungsdienstliche Unterlagen aufzunehmen.

28

Gerade im undurchsichtigen und abgeschotteten Rockermilieu sei es überaus schwierig, Straftaten und Strafbeteiligungen aufzuklären. Das große Interesse der Allgemeinheit und die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zum Schutze seiner Bürger vor Kriminalität überwögen gegenüber dem Recht der Antragsteller auf informationelle Selbstbestimmung.

29

Insbesondere falle ins Gewicht, dass die zukünftig von den Antragstellern zu erwartenden Straftaten mit großer Wahrscheinlichkeit mittelbar erneut die körperliche Unversehrtheit von Dritten in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen könnten. Die Antragsteller seien in der jüngeren Vergangenheit durch unerlaubten Umgang mit Waffen und Sprengstoffen auffällig geworden, so dass die Prognose bestehe, dass sie auch künftig auf diese Weise wichtige Allgemeingüter gefährden könnten. Das hohe Grundrecht der Allgemeinheit auf körperliche Unversehrtheit bzw. auf Gesundheit gelte es durch präventiv-polizeiliche Maßnahmen wie die des § 81b 2. Alt. StPO zu schützen.

30

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden. Die Antragsteller würden aller Voraussicht nach im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben.

31

In der Gesamtschau werde deutlich, dass die von den Antragstellern gezeigten Verhaltensauffälligkeiten aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Prognose zuließen, dass sie auch künftig als Tatverdächtige in Strafverfahren in Betracht kommen könnten. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten dann die Ermittlungen fördern. Das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass sie kurzfristig zur Verfügung stehen müssten.

32

Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie (auszugsweise) die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten S. und T. haben dem Gericht zur Entscheidungsfindung vorgelegen.

Gründe

33

Die zulässigen Anträge sind begründet.

34

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Letztere entfällt u. a., wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird, wie dies hier geschehen ist. In einem solchen Fall ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO). Mit dem Begründungserfordernis soll die Behörde auf den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung gegenüber der im Regelfalle gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eintretenden aufschiebenden Wirkung als Ausfluss der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie hingewiesen werden. Dementsprechend bedarf es einer einzelfallbezogenen Begründung, welche über die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen hinausgeht und aus der hervorgeht, weshalb aus behördlicher Sicht die angeordnete Maßnahme keinen Aufschub duldet. - Im vorliegenden Falle genügt die Begründung für die Sofortvollzugsanordnung den vorstehenden Anforderungen. Es ergeben sich daraus die besonderen Gründe, welche aus behördlicher Sicht die erkennungsdienstliche Behandlung der Antragsteller unaufschiebbar erscheinen lassen. Inwieweit diese sich auch inhaltlich als tragfähig erweisen, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich (vgl. dazu Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 740 ff., 1031 ff.).

35

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts einerseits und das private Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der Aussetzung des Vollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf andererseits gegeneinander abzuwägen. In diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren einzubeziehen, soweit sie bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein angezeigten summarischen Prüfung bereits überschaubar sind. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt danach als offensichtlich rechtmäßig, verdient das an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestehende Interesse des Betroffenen grundsätzlich keinen Schutz. Demgegenüber hat das private Interesse, vorläufig vom Vollzug der Maßnahme verschont zu bleiben, Vorrang, wenn diese sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens weder in dem einen noch in dem anderen Sinne eindeutig, bedarf es einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Auch dabei sind erkennbare Erfolgsaussichten des Betroffenen oder der Behörde mit der Maßgabe einzubeziehen, dass zugleich abzuwägen ist, welche Folgen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes haben und inwieweit diese nach Maßgabe einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ggf. wieder rückgängig gemacht oder anderweitig ausgeglichen werden könnten (vgl. zum Vorstehenden: Finkelnburg/Dombert/-Külpmann, aaO, Rn. 961 ff. <967, 970, 985> [mwN]).

36

Im vorliegenden Falle ist für die Vorausbeurteilung von den nachstehenden Erwägungen auszugehen.

37

Nach § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Vorschrift dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten als Mittel der repressiven Verbrechensbekämpfung. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene gegenwärtig anderwärts oder zukünftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden bzw. zu erwartenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen für die diesbezüglich zu führenden Ermittlungen förderlich sein könnten (vgl. BVerwG, U. v. 09.02.1967 - I C 57.66 - BVerwGE 26, 129 [BVerwG 27.01.1967 - BVerwG IV C 105.65]; BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192 ff. [BVerwG 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79]; Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225 f. [BVerwG 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05]).

38

Der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundene Grundrechtseingriff setzt danach voraus, dass von dem Betroffenen die hinreichend begründete Gefahr von Wiederholungstaten ausgeht. Nach dem Menschenbild des Grundgesetzes darf die Polizeibehörde nicht jedermann als potentiellen Rechtsbrecher betrachten und nicht jeden, der sich in irgendeiner Weise verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterwerfen. Letztere darf nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen. Vielmehr muss sich ihre Notwendigkeit jedenfalls auch aus den Ergebnissen des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahrens herleiten lassen, auch wenn der gesetzliche Zweck der Anordnung außerhalb des betreffenden Strafverfahrens liegt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erkennungsdienstlich zu behandelnde Person zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde und in einem solchen Falle die anzufertigenden Unterlagen für die polizeilichen Ermittlungen förderlich sein können. Eine derartige Prognose kommt insbesondere in Betracht, wenn gegen den Betroffenen einschlägige Vorstrafen vorliegen oder gegen ihn in der Vergangenheit entsprechende Ermittlungsverfahren stattgefunden haben, welche zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, jedoch einen erheblichen Tatverdacht ergeben haben, welcher eine entsprechende Wiederholungsgefahr begründen kann (vgl. BVerwG, U. v. 09.02.1967, aaO; BVerwG, U. v. 19.10.1982, aaO; BVerfG, B. v. 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 f. [BVerfG 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01]; BVerfG, B. v. 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03 - <juris>).

39

Notwendig für Zwecke des Erkennungsdienstes sind nur solche erkennungsdienstlichen Unterlagen, die nach der Art der in Rede stehenden Straftaten, für die eine Wiederholungsgefahr besteht, geeignet sind, entsprechende Ermittlungen zu fördern. Wegen der Begrenzung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf das notwendige Maß ist ferner zu fordern, dass im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten steht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.6.2007 - 11 LC 372/06 - <juris>; Urt. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/06 - Nds. VBl. 2007, 42 ff.; VGH Bad.-Württ. , Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - NVwZ-RR 2004, 572 ff.).

40

Ob eine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO notwendig ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 19.10.1982, aaO) nicht (nur) nach der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Anordnung. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der entsprechenden Maßnahmen abzustellen, so dass es für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle letztlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass allein der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt lässt.

41

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze stellt sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens als offen dar. Die angefochtenen Anordnungen erweisen sich danach weder von vornherein als rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig.

42

Was zunächst den gegen die Antragsteller als Beschuldigte bestehenden Tatverdacht betrifft, ist nach Einschätzung des Nds. Landeskriminalamtes in dessen Schlussbericht vom 17.04.2008 ein Nachweis der Täterschaft der Antragsteller bezüglich Sprengstoffvergehen derzeit nicht möglich. Bezüglich der bestehenden bzw. verbleibenden Verdachtsmomente ist zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Belastungszeuge insoweit keine eigenen Wahrnehmungen vom Aufbewahrungsort des Sprengstoffs und dessen Verbleib bekunden, sondern nur Angaben vom Hörensagen machen konnte. - Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit dieses Zeugen wird seitens der Antragsteller geltend gemacht, dass der Zeuge als Kassenwart der Bandidos zu Lasten seines Clubs einen erheblichen Geldbetrag veruntreut und sich deswegen aus Furcht vor Repressalien durch Clubmitglieder in ein sog. Zeugenschutzprogramm habe aufnehmen lassen. Dieser Vortrag erscheint insofern nachvollziehbar, als sich der Zeuge von seinen die Antragsteller belastenden Angaben durchaus Vorteile für ein gegen ihn gerichtetes und noch anhängiges Strafverfahren versprochen haben kann und weiterhin verspricht. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber die Validität der Aussagen des Zeugen aus kriminalpolizeilicher Perspektive für unbedenklich hält und darauf verweist, dass sich der Zeuge damit selbst schwer belastet habe, gilt dies jedenfalls nicht für die etwaige Sprengstoffvergehen der Antragssteller betreffenden Teile seiner Aussagen. Weiteren Aufschluss für eine abschließende Würdigung ergeben u. U. das gegen den Zeugen bei der Staatsanwaltschaft O. anhängige Strafverfahren sowie der weitere Verlauf der gegen die Antragsteller und weitere Beschuldigte anhängigen Ermittlungsverfahren. Entsprechendes gilt bezüglich der angeschuldigten waffenrechtlichen Vergehen.

43

Auch bezüglich der für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung weiter erforderlichen Wiederholungsgefahr erscheint die rechtliche Beurteilung in mehrfacher Hinsicht offen. - Die angeschuldigten Taten kommen zwar als Grundlage für die Prognose, die Antragsteller könnten auch künftig einschlägig auffällig werden, grundsätzlich insofern in Betracht, als sie in einem sozialen Umfeld begangen worden sein sollen, welches Wiederholungstaten tendenziell begünstigt; nach den Angaben des Belastungszeugen bestehen dafür gewichtige Anhaltspunkte. Indessen erscheint nicht gleichermaßen gesichert, dass die Antragsteller der einschlägigen Rockerszene nach wie vor in einem Maße verhaftet sind, dass nach kriminalistischer Erfahrung begründeter Anlass für die Annahme besteht, sie könnten künftig (erneut) in den Kreis potentieller Tatbeteiligter einzubeziehen sein. Dazu hat zum einen der Belastungszeuge bei seiner Vernehmung am 17.07.2007 angegeben, dass es zwischen den Bandidos bzw. Sombras und der Speditionsfirma des Antragstellers zu 1) keine personellen Verflechtungen mehr gebe. Zum anderen heißt es in einem weiteren Bericht des Landeskriminalamtes M. vom 17.04.2008, die Täterseite, zu der außer den Antragstellern weitere Beschuldigte gehören, habe nach dortiger Einschätzung bis zum Abschluss der Ermittlungen gegen sie eine "Ruhepause" eingelegt. Daraus ergibt sich immerhin, dass jedenfalls in naher Zukunft von fachkundiger Seite nicht mit weiteren einschlägigen Aktivitäten der Betroffenen gerechnet wird. Bei dem Antragsteller zu 1) kommt hinzu, dass dieser nach den Erfahrungen des früheren Inhabers seiner Speditionsfirma, der ebenfalls zum beschuldigten Personenkreis gehört, sorgfältig bestrebt sein muss, künftig Distanz zum sog. Rockermilieu zu wahren, um nicht die Geschäftsbeziehungen zu einem namhaften Osnabrücker Speditionsunternehmen und damit seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden.

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Schließlich lässt sich auch aus früheren Tatauffälligkeiten der Antragsteller keine hinreichend begründbare Wiederholungsgefahr herleiten. Einschlägige Vorstrafen liegen bei beiden nicht vor. Lediglich gegen den Antragsteller zu 2) wurden nach den Gründen des angefochtenen Bescheides strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung und Beleidigung geführt. Letzteres scheidet im Hinblick auf Art und Gewicht des Tatvorwurfs nicht nur als Prognosegrundlage von vorneherein aus. Vielmehr wäre bezüglich einer derartigen Wiederholungstat eine erkennungsdienstliche Behandlung weder ein geeignetes oder erforderliches Aufklärungsmittel noch entspräche sie der Verhältnismäßigkeit. Hinsichtlich des weiteren Ermittlungsverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen, inwieweit es sich um milieubedingte Kriminalität gehandelt hat und wie ein etwaiger Resttatverdacht zu gewichten wäre.

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Ein ungeachtet der vorstehenden Vorausbeurteilung bestehendes überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung der Antragsteller ist nicht ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu befürchten, dass die vorbeugende Verbrechensbekämpfung nachhaltig beeinträchtigt würde, wenn die Antragsteller bis auf weiteres von einer erkennungsdienstlichen Behandlung verschont bleiben. Dies gilt jedenfalls bis zum Abschluss der gegen sie und andere Beschuldigte anhängigen Strafverfahren, die weitere für die rechtliche Beurteilung erhebliche Erkenntnisse ergeben können. In dieser Einschätzung sieht sich das Gericht durch den Umstand bestätigt, dass die die Antragsteller belastenden Zeugenaussagen bereits seit Juli des vergangenen Jahres vorgelegen haben, das Landeskriminalamt M., welchem die Ermittlungen bereits zuvor übertragen worden waren, jedoch erst im April dieses Jahres Veranlassung gesehen hat, an die Antragsgegnerin ein Ersuchen um erkennungsdienstliche Behandlung der Antragsteller zu richten.