Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 18.06.2008, Az.: 1 A 407/06

Aufrechnung; Betriebsprämie; EAGFL; EGFL; ELER; Erlass; Kürzung; Rückforderung; Subvention, zurückgeforderte; Verrechnung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
18.06.2008
Aktenzeichen
1 A 407/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2008:0618.1A407.06.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für eine durch die Landwirtschaftskammer bei Bewilligung der Betriebsprämie gleichzeitig vorgenommene Verrechnung / Aufrechnung der Betriebsprämie mit von einer anderen Landesbehörde (hier GLL) zurückgeforderten Mitteln der Dorferneuerung gibt es (derzeit) keine Rechtsgrundlage.

    Insbesondere stellt der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Januar 2006 - Az.: 301.2-60150/1-148 und 1-23 - keine Rechtsgrundlage zur Kürzung der Prämie durch die Landwirtschaftskammer dar.

  2. 2.

    Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 eröffnet nicht die Möglichkeit einer fondsübergreifenden Verrechnung / Aufrechnung von Subventionen aus verschiedenen europäischen Förderprogrammen (hier entschieden für ELER- und EGFL-Mittel).

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten im Bescheid über die Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2005 vorgenommenen Verrechnung der Prämie mit Erstattungsansprüchen der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL).

2

Aufgrund bestandskräftigen Rückforderungsbescheides der GLL vom 20. Dezember 2005 ist der Kläger zum einen verpflichtet, der GLL Zuwendungen in Höhe von 20 451,68 € zu erstatten, die die Rechtsvorgängerin der GLL - Amt für Agrarstruktur Meppen - dem Kläger durch Bewilligungsbescheid vom 1. September 1993 über 40 000,- DM (= 20 451,68 €) für die Errichtung einer Kartoffellagerhalle als Gemeinschaftsanlage nach den inzwischen außer Kraft getretenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Dorferneuerung (RdErl ML vom 28. September 1984 (Nds. MBl.S. 828), zuletzt geändert durch RdErl ML vom 3. März 1989 (Nds. MBl.S. 522)) aus Flurbereinigungsmitteln und Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) bewilligt und am 6. Dezember 1993 in Höhe der Rückforderungssumme ausgezahlt hatte.

3

Zum anderen ist der Kläger aufgrund des Bescheides der GLL vom 11. Mai 2006 über die Geltendmachung einer "Zinsforderung wegen Rückforderung, Widerruf oder Rücknahme" in Höhe von 11 366,64 €, der Gegenstand des abgetrennten Klageverfahrens 1 A 146/08 war und das aufgrund der Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2008 beendet ist, zur Zahlung dieser Zinsen, berechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung im Jahre 1993 bis zur Auszahlung der (restlichen) Betriebsprämie am 10. Juni 2006, verpflichtet. Hinzu kommen Mahnkosten, die im Zuge bislang erfolgloser Einziehungsversuche dem Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) - Zahlstelle - entstanden sind und die von der GLL auf 68,10 € beziffert werden. In dem Zinsbescheid der GLL vom 11. Mai 2006 heißt es:

"Der von Ihnen zu erstattende Betrag in Höhe von 20 451,68 € (Zuwendung) + 11 366,64 € (Zinsen), 68,10 (Mahngebühren) = insgesamt somit 31 886,42 € wird durch Aufrechnung mit Ansprüchen aus Ihrer Betriebsprämie 2005 einbehalten."

4

Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund seines zuvor gestellten Antrags "Agrarförderung 2005" für das Jahr 2005 eine Beihilfe aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft (EAGFL) in Höhe von 38 464,20 € (= Betriebsprämie 2005). In der Anlage 7 dieses Bescheides heißt es unter der Überschrift "Pfändungen":

"Mir liegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Abtretungen bzw. Verrechnungen vor:

Gläubiger: (es folgen Anschrift, Bankverbindung und Buchungsvermerk der GLL)

Gesamtbetrag: 20 519,78 €

Überweisungsbetrag: 20 519,78 €

Gläubiger: (es folgen Anschrift, Bankverbindung und Buchungsvermerk der GLL)

Gesamtbetrag: 11 366,64 €

Überweisungsbetrag: 11 366,64 €

Die Zahlungen erfolgen auf die angegebenen Konten.

Der Ihnen noch zustehende Restbetrag von 6 577,78 € wird auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto: (es folgt die Bankverbindung des Klägers) überwiesen."

5

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2006 hat der Kläger am 7. Juni 2006 Klage erhoben. Er hält die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung mit den Forderungen der GLL für rechtswidrig und begehrt die ungekürzte Auszahlung der ihm bewilligten Betriebsprämie.

6

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid der beklagten Landwirtschaftskammer vom 31. Mai 2006 zur Betriebsprämienregelung Antragsjahr 2005 insoweit aufzuheben, als hierin eine Verrechnung mit den Forderungen der GLL in Höhe von 31 886,42 € vorgenommen wird, und die Beklagte zu verpflichten, die Prämie von 38 464,20 € ungekürzt auszuzahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Sie beruft sich hinsichtlich ihrer Befugnis zur Verrechnung der Betriebsprämie des Klägers mit den Forderungen der GLL auf den Erlass des ML vom 13. Januar 2006 - 301.2-60150/1-148 und 301.2-60150/1-23 -. Danach habe die Zahlstelle des ML sie angehalten, ab sofort Forderungen mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit gegen Zahlungen für sämtliche Fördermaßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert würden zu verrechnen, unabhängig davon, ob Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren anhängig seien. Entsprechende Zinsen seien in diesem Zuge ebenfalls zu berechnen und zeitgleich zu verrechnen. Das ML berufe sich in seinem Erlass auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1982 (3 C 6/82 ). Die ihr - der Beklagten - vorliegende Aufrechnungserklärung der GLL werde in Anlage 7 des angefochtenen Bescheides dokumentiert. Im Übrigen habe der Kläger ausweislich des von ihm unterzeichneten Formularantrags Agrarförderung 2005 darin eingewilligt, sämtliche bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen (sofern diese bestandskräftig seien) gegen sich aufgrund von Maßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - Abteilung Garantie - finanziert würden, automatisch mit seinen vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen aus Maßnahmen, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EAGFL - Abteilung Garantie - finanziert würden, auch maßnahmenübergreifend verrechnen / aufrechnen zu lassen.

9

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit hierin (Anlage 7) eine Verrechnung der dem Kläger für das Jahr 2005 bewilligten Betriebsprämie in Höhe von 38 464,20 € mit Forderungen der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) Meppen in Höhe von 31 886,42 € vorgenommen wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 113 Abs. 4 VwGO ist die Beklagte gleichzeitig zur Auszahlung der bewilligten Betriebsprämie in ungekürzter Höhe von 38 464,20 € zu verpflichten; dabei ist ggf. der von der Beklagten am 10. Juni 2006 dem Kläger angewiesene Teilbetrag von 6 577,78 € in Abzug zu bringen.

11

Für die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung findet sich keine Rechtsgrundlage. Ausgehend von der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 -, BVerwGE 66, 218[BVerwG 27.10.1982 - BVerwG 3 C 6.82] ), wonach die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB auch im öffentlichen Recht Anwendung finden, ist zunächst festzustellen, dass weder für die von der GLL in ihrem Zinsbescheid vom 11. Mai 2006 erklärte, noch für die von der Beklagten mit angefochtenem Bescheid vom 31. Mai 2006 faktisch vollzogenen Aufrechnung die zivilrechtlichen Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB gegeben sind.

12

Die Aufrechnungserklärung der GLL im Zinsbescheid vom 11. Mai 2006 bleibt wirkungslos, weil es an der in § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeit der Forderungen mangelt. Die GLL ist zwar - jedenfalls was den Rückzahlungsbetrag und die Zinsen angeht - Gläubigerin der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, denn nach dem Beschluss der Landesregierung vom 13. Juli 2004 - 34/201 - (Nds. MBl. 2004, S. 688) ist die GLL für die Fachbereiche 1 "Flurbereinigung" und 3 "Dorferneuerung und sonstige Strukturmaßnahmen" der aufgelösten Ämter für Agrarstruktur (AfA) zuständig (Ziffer 3.3 des Beschlusses); ihr obliegt mithin auch die Rückabwicklung fehlerhaft gewährter Zuwendungen der ehemaligen AfA. Sie ist indes nicht Schuldnerin der Hauptforderung. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der bewilligten Betriebsprämie 2005 richtet sich gegen die Beklagte. Die Aufgabe der Bewilligung und Auszahlung der aufgrund der Verordnung (EG) 1782/2003 den Inhabern von landwirtschaftlichen Betrieben zu gewährenden Betriebsprämien fällt gemäß § 2 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung i.V.m. § 1 Nr. 37 der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKAufgÜtrV) vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl.S. 621) in den Zuständigkeitsbereich der beklagten Landwirtschaftskammer, sodass nur sie Schuldnerin entsprechender Forderungen der Betriebsinhaber sein kann.

13

Die von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2006 durch Einbehalt eines Teilbetrages in Höhe von 31 886,42 € faktisch vollzogene Aufrechnung mit dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung der bewilligten Betriebsprämie 2005 scheitert an der Gläubigerstellung der Beklagten hinsichtlich der Gegenforderungen, die nach den vorstehenden Ausführungen der GLL zukommt, denn eine Abtretung dieser Forderungen haben weder die Beklagte und die GLL vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Zudem liegt auch keine nach § 388 BGB erforderliche Aufrechnungserklärung der Beklagten vor. Sie selbst hat vorgetragen, in ihrer Anlage 7 des angefochtenen Bescheides dokumentiere sie lediglich die ihr vorliegende Aufrechnungserklärung der GLL.

14

Die Beklagte vermag die von ihr vorgenommene Verrechnung auch nicht mit Erfolg auf Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EG) 796/2004 und den Erlass des ML vom 13. Januar 2006 zu stützen, denn der Erlass des ML stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes schon keine hinreichende mitgliedsstaatliche Umsetzung der durch Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 grundsätzlich eingeräumten Befugnis zur Verrechnung der Betriebsprämie mit den EAGFL betreffenden Rückzahlungsverpflichtungen eines Betriebsinhabers dar. Hierzu hat das VG Dresden in seinem Beschluss vom 3. Mai 2007 - 1 K 72/07 -, juris, zutreffend ausgeführt:

"Ohne Erfolg bezieht sich der Antragsgegner insoweit zunächst auf eine Verrechnungsmöglichkeit gemäß Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 können Mitgliedstaaten beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der VO (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Gemäß Satz 2 der Regelung kann der Betriebsinhaber diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

Ebenso bezieht sich - nunmehr ergänzend - der Antragsgegner erfolglos auf Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, demgemäß - wie in Art. 73 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 - die Mitgliedstaaten einen Beschluss fassen können, einen zu Unrecht gezahlten Betrag einzuziehen, indem sie den betreffenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 erhält.

Dahingestellt bleiben kann zunächst, ob sich die in Art. 73 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 für die Mitgliedstaaten eröffnete fakultative Möglichkeit eines Abzuges von Betriebsprämien (Titel III der VO [EG] Nr. 1782/2003) nur auf den Wiedereinzug von zu Unrecht gezahlten Beträgen nach den für Betriebsprämien geltenden Bestimmungen erstreckt, wovon die Antragstellerin ausgeht, oder sich nicht auch auf Beträge bezieht, die nach etwaigen zuvor für Beihilfen geltenden Bestimmungen ausgereicht worden sind. Ebenso kann dahin gestellt bleiben, ob sich die Beschlussfassung der Mitgliedstaaten nach Art. 73 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 wie auch nach Art. 49 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 auf einen Zahlungsabzug beziehen darf, mit dem zu Unrecht gezahlte Beträge wieder eingezogen werden sollen und - wovon der Antragsgegner ausgeht - hierfür nur ein Rückforderungsbescheid erlassen sein muss, unabhängig ob dieser bestands- bzw. rechtskräftig oder wenigstens vollziehbar ist, oder ob sich ein "Wiedereinzug von zu Unrecht gezahlten Beträgen" nicht nur auf die Durchsetzung zumindest vollziehbarer Rückforderungsbescheide bezieht.

Unabhängig hiervon ergibt sich jedenfalls - entgegen der Annahme des Antragsgegners - nicht, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zugleich den Sächsischen Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft ermächtigen, den - auch nach der Ansicht des Antragsgegners für die Umsetzung der Abzugsmöglichkeit nach Art. 73 Abs. 2 bzw. Art. 49 Abs. der benannten Verordnungen erforderlichen Beschluss der Mitgliedstaaten - in Form eines Verwaltungserlasses - hier vom 12.9.2005 - vorzunehmen. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf, dass auf dem Bereich der Leistungsverwaltung derartige ministerielle Erlasse ausreichend seien. Der Antragsgegner hat vorliegend vielmehr die Verrechnung mit einer Forderung vorgenommen, die sich aus der Aufhebung einer begünstigenden Beihilfeentscheidung ergeben soll, nämlich aus dem weder bestandskräftigen noch vollziehbaren (Teil-)Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 4.7.2006."

15

Soweit das Sächsische OVG in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 3 BS 186/07 -, juris, dem VG Dresden mit folgender Begründung entgegen getreten ist:

"3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es auch keiner weiteren nationalen, bundes- oder landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, um von der Verrechnung Gebrauch zu machen. Gem. Art. 249 Abs. 2 EGV hat die Verordnung allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie bedarf somit - anders als die Richtlinie - keiner Umsetzung mehr und bildet damit eine (europarechtliche) Ermächtigungsgrundlage.

Wenn Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 von einem Beschluss der Mitgliedstaaten spricht, ist daher nicht ein formeller oder materieller Gesetzesbeschluss gemeint. Vielmehr wendet sich Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 direkt an die jeweilige Exekutive eines Mitgliedstaates, der es überlassen bleibt, ob und wenn ja, auf welche Weise von der Befugnis zur Verrechnung Gebrauch gemacht wird. Darauf deutet auch der in der Verordnung verwendete Begriff "beschließen" hin, der auf Einzelfallentscheidungen der Verwaltung hinweist (vgl. VG Bayreuth, Urt.v. 7.10.2003 - B 1 K 99 242 -). Entsprechend hat der Freistaat Sachsen durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im "Erlass zur Verrechnung offener Forderungen bei flächenbezogenen Maßnahmen (ausgenommen Forst)" vom 12.9.2005 geregelt, in welcher Weise er von der europarechtlichen Ermächtigung Gebrauch machen wird."

16

vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen, denn zum einen richtet sich die in Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 enthaltene Befugnis zur Verrechnung nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung an die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und nicht an deren regionale Untergliederungen, auch wenn diesen nach den jeweiligen nationalverfassungsrechtlichen Bestimmungen - wie in der Bundesrepublik den Bundesländern - eigene Staatlichkeit zukommt; Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist allein die Bundesrepublik Deutschland. Das BetrPrämDurchfG und die hierzu ergangene BetrPrämDurchfV sehen jedoch keine auf Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 gestützte Verrechnungsmöglichkeit für die nach § 2 InVeKoS-VO nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Stellen vor. Zum anderen ergibt sich - entgegen der Auffassung des Sächs. OVG nicht bereits aus dem verwendeten Begriff "beschließen", dass hierfür Einzelfallentscheidungen der (Landes-)Verwaltungen ausreichend sind. Denn diese Formulierung findet sich an mehreren Stellen der europarechtlichen Bestimmungen zur Betriebsprämie, so etwa in Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1782/2003, der die Mitgliedsstaaten ermächtigt, bis spätestens 1. August 2004 zu "beschließen", die Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1 bis 4 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden. Zwischen Bund und Ländern bestand bzw. besteht Einigkeit, dass dieses sog. Regionalmodell - ebenso wie die auf Art. 59 VO (EG) 1782/2003 i.V.m. § 5 BetrPrämDurchfG beruhende Einführung des sog. Kombinationsmodells - zunächst einer bundesgesetzgeberischen Entscheidung zu Gunsten dieses Modells bedurfte, die in § 2 BetrPrämDurchfG entsprechend getroffen wurde. Von der Notwendigkeit eines "Beschlusses" des Mitgliedsstaates, d.h. des Nationalstaates geht auch der in Art. 70 VO (EG) 1782/2003 vorgesehene fakultative Ausschluss bestimmter Arten von Direktzahlungen aus, ohne dass diesbezüglich - jedenfalls soweit ersichtlich - vertreten wurde, die Länder bzw. die Regionen in der Bundesrepublik könnten in eigener Zuständigkeit entsprechende, ggf. divergierende Regelungen erlassen. Die Gesamtschau der europäischen Betriebsprämienregelungen verdeutlicht, dass sich die in den Verordnungen (EG) 1782/2003795/2004 und 796/2004 vorgesehenen Ermächtigungen, Wahlmöglichkeiten bzw. Optionen grundsätzlich an den Bund richten. Der Bund hat bislang jedenfalls weder im BetrPrämDurchfG noch in der BetrPrämDurchfV eine die Verrechnung nach Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 betreffende Ermächtigung zum Erlass einer landesspezifischen Regelung zugunsten der Landesregierungen (vgl. etwa § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrPrämDurchfG oder § 3a BetrPrämDurchfV) vorgesehen.

17

Selbst für den Fall, dass man in Übereinstimmung mit dem Sächs. OVG einen auf Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 gestützten Erlass eines Landesministeriums als ausreichende Rechtsgrundlage für eine Verrechnung der Betriebsprämie ansähe und zusätzlich eine Verrechnung mit Forderungen aus einem anderen Förderprogramm zuließe, das ebenso wie die Betriebsprämie vom EAGFL finanziert wird, kann die von der Beklagten im vorliegenden Fall vorgenommene Verrechnung keinen Bestand haben. Die im Jahre 1993 dem Kläger gewährte Zuwendung stammt nämlich nicht aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaften - insbesondere nicht dem EAGFL -, sondern, wie sich aus dem zu den Verwaltungsvorgängen der GLL befindlichen "Vermerk über die Prüfung eines DE-Antrages" vom 1. September 1993 ergibt, "aus GA-Mitteln" und aus "Flurb.Mitteln". Die Spalten "aus EAGFL" und "aus DorfR/L" sind vom Prüfer nicht angekreuzt worden. Finanzielle Mittel zur Flurbereinigung wurden seinerzeit ebenso wie die Mittel der GAK allein aus dem Bundes- und Landeshaushalt aufgebracht. In dem RdErl ML vom 28. September 1984 - Dorferneuerungsrichtlinien - (Nds. MBl.S. 828), nach dem im Jahre 1993 dem Kläger die Zuwendung bewilligt wurde, heißt es in Ziffer 1.1 insoweit eindeutig:

"Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die Dorferneuerung aus Zuweisungen des Bundes und aus Landesmitteln, im Rahmen der vom "Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz" beschlossenen Fördergrundsätze nach Maßgabe dieser Richtlinien ..."

18

Der Erlass des ML vom 13. Januar 2006, auf den die Beklagte abstellt, ist in seinem Anwendungsbereich auf "Maßnahmen übergreifende Aufrechnung (Verrechnung) von Forderungen aus dem Bereich des EAGFL, Abteilung Garantie" beschränkt. Dies ergibt sich weiter aus der in den Gründen des Erlasses enthaltenen Bezugnahme auf Art. 32 VO (EG) 1290/2005, der eine Anrechnung der von den Mitgliedsstaaten nicht rechtzeitig eingezogener Forderungen ausschließlich für den EGFL (früher EAGFL) bestimmt.

19

Ebenso beschränkt sich die Einwilligung des Klägers in seinem Sammelantrag "Agrarförderung 2005", auf die die Beklagte zur Rechtfertigung der Verrechnung ergänzend verweist, nur auf Forderungen, die aus dem EAGFL gespeiste Mittel betreffen, sodass der Frage, ob allein auf eine solche Erklärung des Betriebsinhabers bei der Beantragung der Betriebsprämie eine Verrechnung gestützt werden kann, nicht weiter nachgegangen werden braucht.

20

Eine Aufrechnung mit Forderungen, die auf einer Verpflichtung zur Rückzahlung von Fördermitteln nach dem Dorferneuerungsprogramm beruhen, ist selbst in den Fällen nicht möglich, in denen Dorferneuerungsmittel bereits nach der neuen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) vom 29. Oktober 2007 - 306-60119/3 - (Nds. MBl.S. 1217) - die Dorferneuerung ist Gegenstand dieser neuen Richtlinie, vgl. Ziffer 2.1.3.2 des RdErl - gewährt wurden. Zwar werden diese Mittel von den Ländern Niedersachsen und Bremen unter Beteiligung der EU und des Bundes auf der Grundlage der sog. ELER-Verordnung und der Fördergrundsätze der GAK aufgebracht, vgl. Ziffer 1.1 des RdErl. Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), dazu VO (EG) 1698/2005, steht indes selbständig neben dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL, vormals EAGFL), vgl. Art. 2 der VO (EG) 1290/2005. Für eine fondsübergreifende Aufrechnung bietet Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 damit keine Rechtsgrundlage.

21

Bei dieser Sachlage kann das erkennende Gericht offen lassen, ob die die Zinsforderung der GLL betreffende Verrechnung auch deshalb der Aufhebung unterliegt, weil nach der Rechtsprechung des 10. Senates des Nds. OVG (zuletzt Beschluss vom 9. November 2006 - 10 ME 189/06 -, NVwZ-RR 2007, 293 m.w.N.) die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Zinsbescheid der GLL vom 11. Mai 2006 - diese ist erst durch Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2008 entfallen - die Auf-/Verrechnung gehindert hat.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

24

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.