Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 18.06.2008, Az.: 1 A 290/06

Auflösung, vorzeitige; Beendigung, vorzeitige; Belegung durch Verpächter; Betriebsindividueller Betrag; Betriebsprämie; Fertigstellung; Inbesitznahme; Insolvenz; Kapazität; Pacht; Pachtsache; Pachtvertrag, langfristiger; Produktionserweiterung; Produktionskapazität; Sanierungsbedarf; Stall; Stall, sanierungsbedürftiger; Übergabe; Veräußerung; Zeitpunkt; Zupacht; Zwangsversteigerungsverfahren

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
18.06.2008
Aktenzeichen
1 A 290/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2008:0618.1A290.06.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages können nur die Kapazitäten berücksichtigt werden, die in dem auf die Fertigstellung der Kapazität (hier Abschluss eines Pachtvertrages über ein Stallgebäude) folgenden Jahr mit prämienfähigen Tieren belegt waren. Dies gilt selbst dann, wenn die gepachteten Kapazitäten (zum Teil) aufgrund notwendiger Sanierungsarbeiten (vorübergehend) nicht zur Tierzucht genutzt werden konnten.

  2. 2.

    Produktionskapazitäten werden bei der Zupacht eines Stallgebäudes mit Übergabe der Pachtsache auch dann vollständig in Besitz genommen i.S.d. § 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV, wenn diese (zum Teil) wegen Sanierungsbedarfs (vorübergehend) zur Tierzucht nicht genutzt werden können oder wenn der Pächter zugunsten des Verpächters (vorübergehend) auf eine Nutzung der gepachteten Kapazitäten verzichtet.

  3. 3.

    Langfristige Pachtverträge i.S.d. Art. 21 Abs. 4 VO (EG) 795/2004 sind nur solche, die vor dem 15. Mai 2004 für eine Dauer von mindestens 6 Jahren abgeschlossen wurden und zumindest zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 InVeKoS-VO (17. Mai 2005) noch Bestand hatten. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung etwa wegen Veräußerung / Zwangsversteigerung der Pachtsache oder Insolvenz des Verpächers hindert die Berücksichtigung der Investition nach § 15 BetrPrämDurchfV.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve bei der Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe.

2

Nachdem der Kläger seine Bullenmast auf das Produktionsverfahren "Rosé-Mast", die durchschnittliche Haltedauer der Tiere betrug im Betrieb des Klägers ausweislich der Datenbank HI-Tier im Mittel des Jahres 2003 7,2 Monate, umgestellt hatte, erweiterte er in den Jahren 2003 und 2004 seine Produktionskapazitäten in der Bullenmast durch Zupacht von Ställen.

3

Hierzu schloss er zum einen ausweislich der der Beklagten abschriftlich vorgelegten Vertragsurkunde unter dem 25. September 2003 einen Pachtvertrag mit Herrn D.E. über die Zupacht zweier Ställe, von denen der Stall 1 (Größe 10 m × 20 m) nach den Vorstellungen der vertragsschließenden Parteien 80 Mastplätze und der Stall 2 (Größe 7 m × 25 m) 50 Mastplätze aufweisen sollte. Die Pachtdauer wurde gemäß § 7 des Vertrages für den Zeitraum vom 30. Mai 2003 bis zum 1. Juli 2009, der Pachtzins gemäß § 5 des Vertrages auf 3 200,- € jährlich, fällig zum 30. Juni eines jeden Jahres, festgeschrieben. Diese Ställe belegte der Kläger ausweislich HI-Tier ab dem 29. Mai 2003 mit 94 Tieren. Im Jahre 2004 reduzierte sich der Bestand - der Höchstbestand betrug 57 Tiere - vorübergehend; eine Auslastung der Kapazitäten nahm der Kläger nach HI-Tier erst ab dem 6. Juni 2005 mit 126 aufgestallten Mastbullen vor.

4

Zum anderen schloss der Kläger ausweislich der der Beklagten abschriftlich vorgelegten Vertragsurkunde unter dem 3. Mai 2004 einen Pachtvertrag mit Herrn F.G. über die Zupacht eines Stalls der Größe 20 m × 10 m, der nach den Vorstellungen der vertragsschließenden Parteien 70 Mastplätze aufweisen sollte. Die Pachtdauer wurde gemäß § 7 des Vertrages für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2011, der Pachtzins gemäß § 5 des Vertrages auf 3 000,- € jährlich, fällig zum 1. Juni eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Juni 2005, festgeschrieben. Der Kläger belegte diesen Stall ausweislich HI-Tier erstmals am 24. Februar 2005 mit 65 Tieren. Der Höchstbestand des Jahres 2005 wurde mit 68 Tieren am 2. August 2005 erreicht.

5

Schließlich schloss der Kläger, nachdem das mit der Firma H.I. zuvor ab 17. März 2003 eingegangene Unterpachtverhältnis geendet hatte, ausweislich der der Beklagten abschriftlich vorgelegten Vertragsurkunde unter dem 1. Oktober 2003 einen Pachtvertrag mit Herrn J.K. über die Zupacht des bereits genutzten Stalles zur Größe von 12 m × 31 m, der nach den Vorstellungen der vertragsschließenden Parteien 119 Mastplätze aufweisen sollte. Die Pachtdauer wurde gemäß § 7 des Vertrages für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2009, der Pachtzins gemäß § 5 des Vertrages auf 3 000,- € jährlich, fällig für die ersten 6 Monate im Voraus, danach monatlich im Voraus, festgeschrieben. Diesen Stall belegte der Kläger nach dem Ende der Unterverpachtung ausweislich HI-Tier erstmals am 18. Oktober 2003 mit 114 Tieren; nachfolgend reduzierte der Kläger beginnend ab März 2004 den Tierbestand kontinuierlich. Vom 7. Mai 2004 bis 10. Februar 2005 stand der Stall leer. Ab dem 11. Februar 2005 stallte der Kläger 112 Mastbullen (= Höchstbestand des Jahres 2005) auf.

6

Mit Antrag vom 11. und 13. Mai 2005 auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 beantragte der Kläger auf dem Vordruck "J" zugleich die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004. Darin heißt es, er habe in die Prämienmaßnahme "Rindersonderprämie / Extensivierungsprämie" durch Kauf, Pacht oder Umbau eines Stalles und durch Kauf von Tieren investiert. Die Höhe der Gesamtinvestition bezifferte der Kläger mit 6 450,00 Euro jährlich für die Pacht von Gebäuden / baulichen Anlagen und mit 38 035,51 Euro für die Tieraufstockung. Als Beginn der Investition gab er März 2003 an; als Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung der Stallanlage für Bullen / Ochsen notierte er den 25. Februar 2005. Den Umfang der bis zum 15. Mai 2004 abgeschlossenen Liefer-, Kauf- oder Leistungsverträge bezifferte der Kläger auf 44 485,51 Euro, die er im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Jahrespachtprämien der vorstehend beschriebenen Pachtverträge sowie den Bulleneinkauf näher aufschlüsselte. Auf Seite 3 des Antrags gab der Kläger an, der Bestand an prämienfähigen Bullen habe zum 31. Dezember 2004 32 Stück betragen. Vor der Investition habe er 75 Stallplätze bei einer Mast- / Haltedauer von 10 Monaten vorgehalten. Nach der Investition halte er 425 Stallplätze bei einer Mast- / Haltedauer von 6 Monaten vor. Dem Antragsformular fügte der Kläger ein als "Betriebsentwicklungsplan" überschriebenes Schreiben bei, aus dem u.a. hervorgeht, dass er sich nach Beratung durch das Landwirtschaftsamt Meppen dazu entschlossen habe, den bisherigen Betriebsteil Schweinezucht zu verpachten und den Betrieb auf Ackerbau und Bullenmast umzustellen. Im Frühjahr 2003 habe er die Bullenmast auf so genannte Rosé-Mast umgestellt. Dazu habe er 3 Ställe hinzugepachtet. Der Stall von K. in Oberlangen habe im März 2003 belegt werden können; der Stall von E. in Dersum im Mai 2005. Die weiteren Planungen hinsichtlich des Stalles von L.G. in Sustrum hätten sich im Herbst 2003 herauskristallisiert. Da Herr G. den begonnenen Durchgang habe noch zu Ende mästen wollen, habe die Anpachtung beschlossen werden können, gleichwohl sei der Betrieb nach einigen Renovierungsarbeiten erst am 25. Februar 2005 belegt worden. Eine Pachtzahlung habe vorher nicht erfolgen müssen. Die Umstellung und Investition in die Bullenmast habe sich vor allem wegen der in Aussicht gestellten Sonderprämie gerechnet. Zudem könne in Zukunft der Besatzdichte-Faktor eingehalten werden. Ab 2004 würden jährlich ca. 700 Mastbullen gemästet werden. Da langfristige Pachtverträge bei den Stallanlagen und Ländereien bestünden, müsse die Betriebsstruktur für mindestens 6 bis 8 Jahre so bestehen bleiben. Dazu sei ebenfalls erforderlich, die betriebsindividuellen Beträge dementsprechend zu erhöhen.

7

Des Weiteren beantragte der Kläger auf dem Vordruck "K" die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Pacht gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 und gab zu Begründung die mit den Herren E., G. und K. geschlossenen Pachtverträge über 319 Bullenmastplätze an.

8

Im Zuge des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger zur Glaubhaftmachung der Kapazitätserweiterung eine Flächen- und Belegungsberechnung der Bullenställe älterer Bauart durch das Ingenieurbüro M. vom 25. Juli 2005 vor, ausweislich der der Pachtstall G. in Sustrum eine Kapazität von 66 Tieren, der Pachtstall E. Nr. 1 in Dersum eine Kapazität von 53 Tieren, der Pachtstall E. Nr. 2 eine Kapazität von 72 Tieren und der Pachtstall K. in Oberlangen eine Kapazität von 128 Tieren, mithin gesamt 319 Tieren aufweisen.

9

Mit Schreiben vom 22. September 2005 bat die Beklagte den Kläger u.a. um Aufklärung, warum im Zeitraum Mai 2004 bis Mitte Februar 2005 im Pachtstall K. keine Tiere aufgestallt worden seien, und forderte Nachweise über die Zahlung des Pachtzinses. Weiterhin bat sie um Erläuterung der Erhöhung des Pachtpreises für den Stall K. von 3 000,00 auf 3 200,00 Euro jährlich. Daneben fragte sie an, warum in den Jahren 2003 und 2004 die Kapazität von 125 Plätzen im Pachtstall E. nicht vollständig ausgenutzt worden sei, obwohl sich der Kläger nach eigenen Angaben im Betriebskonzept ein Mastziel von 700 Bullen ab dem Jahre 2004 gesteckt habe.

10

Hierzu erläuterte der Kläger mit einem bei der Beklagten am 28. September 2005 eingegangenen Schreiben, seinerzeit sei der Verkauf des Stalles K. im Gespräch gewesen. Erst als dieser endgültig vollzogen war, habe er sich mit dem neuen Käufer Herrn N. zusammengesetzt und auf eine Weiternutzung verständigt. Aufgrund der notwendigen Sanierung der Wasserversorgungsanlage habe er sich mit Herrn N. auf eine Pachterhöhung von 100,00 Euro pro Durchgang bzw. 200,00 Euro pro Jahr geeinigt. Alternativ sei nur eine Beteiligung an der Investition in eine neue Wasseranlage in Betracht gekommen. Ferner habe man sich mit dem Voreigentümer, Herrn K., mündlich dahingehend geeinigt, für die Zeit der Nichtbelegung keine Pacht zahlen zu müssen. Hintergrund für die vorübergehende Nichtbelegung sei die seinerzeit drohende Zwangsversteigerung des Stalles K. und die damit einhergehenden Unsicherheiten für den eigenen Tierbestand gewesen. Hinsichtlich der Belegung der einzelnen Ställe erläuterte der Kläger, er habe aufgrund der seinerzeit zur Verfügung stehenden Futterfläche von lediglich 165 ha die Ställe so belegt, dass er zum Jahresende auf 485 verkaufte (prämienberechtigte) Tiere gekommen sei. Erst als im Jahre 2005 genügend Futterflächen (228,42 ha) zur Verfügung gestanden hätten, habe er den Ein- und Verkauf (von Tieren) danach ausgerichtet. Aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen sei für ihn nicht in Betracht gekommen, Tiere zu überhöhten Preisen einzukaufen, nur um die Ställe sofort belegen zu können.

11

Mit Bescheid vom 7. April 2006, dessen Zugang nicht bekannt ist, setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers auf 194,04 Ackerlandansprüche zum Wert von 549,67 Euro pro ha, 18,74 Dauergrünlandansprüche zum Wert von 416,33 Euro pro ha und 15,41 Stilllegungsansprüche zum Wert von 255,12 Euro pro ha fest. Hierbei berücksichtigte sie einen durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrag über die Referenzjahre 2000 bis 2002 in Höhe von 28 637,26 Euro. Hierzu addierte sie weitere 27 297,27 Euro auf Grundlage von 131,03 zugebilligten Einheiten aus der nationalen Reserve. Daraus errechnete sie einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 55 934,53 Euro. In der Anlage 2 des Bescheides führte sie zu den Ablehnungsgründen der Härtefallanträge aus:

"Ihr Härtefall-Antrag vom 13.05.2005, Vordruck K:

Die Voraussetzungen des Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 16 BetrPrämDurchV liegen nicht vor, da hier u.a. nicht ein Betrieb bzw. Betriebsteil gepachtet worden ist, sondern lediglich Ställe ohne die dazu gehörigen Flächen der Verpächter. Zudem ist nicht die Anzeige nach dem Landpachtverkehrsgesetz erfolgt, die dann entsprechend für Ställe mit Flächen erforderlich ist. Zudem ist nicht nachgewiesen, dass die Pachtbedingungen (insbesondere Laufzeit, Pachtzins, sh. auch §§ 11 und 13 der Pachtverträge) nicht angepasst werden können. Es liegt keine entsprechende Erklärung der Verpächter und des Pächters vor, dass die Pachtbedingungen nicht angepasst werden können. Insbesondere bei dem Pachtvertrag K. ist durch die Einstellung der Pachtzahlung in 2004 eine Anpassung der Pachtbedingungen sogar tatsächlich erfolgt. Weiterhin kann gemäß § 16 Abs. 5 Betriebsprämiendurchführungsverordnung ein Pachtvertrag nur dann Berücksichtigung finden, wenn dieser vor dem 15.05.2004 abgeschlossen wurde. Dieses ist bei den Pachtställen G. und N. /K. nicht Fall. Zur Begründung verweise ich auf die Ausführungen zur Ablehnung Ihres Antrages auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beihilfeansprüchen aufgrund von Investitionen in Produktionskapazitäten.

Ihr Härtefall-Antrag vom 13.05.2005, Vordruck J:

Die Anträge auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve für die Pachtställe G. und K. /N. werden nicht anerkannt. Gem. § 15 Abs. 4 Betriebsprämiendurchführungsverordnung müssen entsprechende Pachtverträge mit einer durchgängigen Mindestlaufzeit von mindestens 6 Jahren spätestens am 15.05.2004 abgeschlossen worden sein. Der Stall G. wird nicht anerkannt, da der Pachtvertrag offensichtlich nicht bereits zum 15.05.2004 abgeschlossen worden ist. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Pachtvertrag am 03.05.2004 abgeschlossen wird, in dem ein Pachtbeginn 01.05.2004 ausgewiesen wird und die tatsächliche Belegung erst am 24.02.2005 also fast ein Jahr nach Vertragsabschluss erfolgt. Durch die Belegung des Stalles durch den Verpächter selbst bis Dezember 2004 ist ein Pachtbeginn zum 01.05.2004 zudem faktisch nicht möglich. Der Stall K. /N. wird nicht anerkannt, da der Pachtvertrag vom 01.10.2003 mit Pachtbeginn 01.10.2003 faktisch durch die Nichtnutzung von Mai 2004 bis Februar 2005 und die Einstellung der Pachtzahlungen in 2004 beendet war. Erst ab Februar 2005 durch die Belegung des Stalles ist ein neuer Pachtvertrag mit dem zwischenzeitlich neuen Eigentümer N. entstanden. Dieses wird belegt durch die Tatsache, dass dann in 2005, erstmalig zum 08.06.2005, eine erhöhe Pachtzahlung an N. erfolgt ist. Ein rechtskräftiger zum 15.04.2005 abgeschlossener Pachtvertrag über mindestens 6 Jahre liegt nicht vor."

12

Dagegen erkannte die Beklagte die vom Kläger getätigte Erweiterung seiner Produktionskapazitäten durch Anpachtung der Ställe des Herrn E. grundsätzlich an, allerdings nur in einer Höhe von 94 Plätzen, da nach Pachtbeginn lediglich eine Belegung mit 94 Tieren erfolgt war. Zur Begründung befindet sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten der Vermerk, die Belegung mit 94 Bullen sei im Vertrauen auf die bestehende Beihilferegelung erfolgt. Die Belegung mit 126 Tieren im Juni 2005, also zwei Jahre nach Pachtbeginn, sei offensichtlich in Kenntnis der Härtefallregelungen erfolgt und unterliege damit keinem Vertrauensschutz. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der vorliegende Pachtvertrag mit Herrn E. von Anfang an über eine Gesamtkapazität von 125 Tieren abgeschlossen worden sei.

13

Die Berechnung des zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve nahm die Beklagte ausweislich ihrer Verwaltungsvorgänge wie folgt vor:

14

Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Haltungsdauer von 7,2 Monaten errechnete sie ausgehend von 94 zu berücksichtigenden Plätzen eine Kapazitätsausweitung von 156,7. Diesen Wert multiplizierte die Beklagte mit 0,838 (Plafondskürzung) und ermittelte die Anzahl der zu berücksichtigenden Tiere mit 131,3. Dieses Produkt multiplizierte sie anschließend mit der Rindersonderprämie von 210,00 Euro pro Tier und rechnete von diesem Ergebnis 1 % zu Gunsten der nationalen Reserve herunter, so dass sich ein zusätzlicher betriebsindividueller Betrag von 27 297,27 Euro ergab.

15

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 hat der Kläger die am 4. Mai 2006 beim Gericht eingegangene Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, ihm hätten aufgrund von Investitionen gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 höhere betriebsindividuelle Beträge zugewiesen werden müssen. Hinsichtlich des Pachtstalles E. seien ausgehend von 130 Plätzen und einer Haltungsdauer von durchschnittlich 7,2 Monaten 85,8 Einheiten zu wenig bewilligt worden (130 × 1,67 = 217,1 abzüglich anerkannter 131,3 Einheiten). Die Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er die Ställe des Herrn E. im September 2003 nur vollständig habe pachten können, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass er die vertraglich vereinbarte Kapazität von 130 Plätzen aufgrund des in einem der Ställe vorhandenen Renovierungsbedarfs - die Fressgitter und Roste seien defekt gewesen - vorübergehend bis zu einer Sanierung habe nicht nutzen können. Zu einer Teilverpachtung sei Herr E. nicht bereit gewesen. Obwohl er nach Vertragsschluss vorübergehend nur 94 Plätze zur Bullenmast habe nutzen können, sei der Verpächter auch nicht bereit gewesen, ihm ein Teil des Pachtzinses für den Zeitraum bis zur vollständigen Nutzung der Ställe nach erfolgter Sanierung zu erlassen. Die Sanierung des einen Stalles sei im Wesentlichen im Jahre 2004 erfolgt, die Arbeiten seien in jedem Falle vor dem 15. Mai 2005 abgeschlossen worden. Gleichwohl habe er die Entscheidung, in den durch Sanierung zusätzlich geschaffenen Kapazitäten auch Tiere aufzustallen, erstmals zum 6. Juni 2005 umgesetzt. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass die Aufstallung von Mastbullen vor diesem Zeitpunkt für ihn keinen Sinn gemacht habe, weil ihm die für die Prämienzahlungen erforderlichen Flächen bis dato gefehlt hätten. Er habe sich nach der Zupacht der Ställe bemüht, nach und nach Flächen zu erwerben, um die vorhandenen Stallkapazitäten auch prämienwirksam aufstocken zu können. Insofern habe eine Ausnutzung der Kapazitäten der Ställe des Verpächters E. und damit eine Forcierung der Sanierungsarbeiten aus betriebswirtschaftlichen Gründen vor Juni 2005 keinen Sinn gemacht. Gleichwohl sei er schutzwürdig im Sinne der Regelungen über die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve bei Produktionserweiterung, da er im Vertrauen auf das bisherige Prämiensystem die vollständige Zupacht der Ställe des Herrn E. und die Renovierung des eines Stalles vorgenommen, mithin Investitionen getätigt habe, die ihn, wie die Pachtverträge zeigten, langfristig bindeten.

16

Hinsichtlich des Pachtstalles G. stünden ihm ausgehend von 70 Plätzen und einer Haltungsdauer von 7,2 Monaten weitere 116,9 Einheiten (70 Plätze × 1,67) aus der nationalen Reserve zu. Für den Abschluss des Pachtvertrages zum 1. Mai 2004 könne der den Verpächter als Zeugen benennen. Die Vertragsparteien seien sich bei Vertragsschluss einig gewesen, dass der Verpächter G. die seinerzeit aufgestallten Tiere erst noch ausmästen könne. Nachdem der Verpächter diese Tiere Ende Dezember 2004 ausgemästet gehabt habe, habe er erstmals im Februar 2005 eigene Tiere in dem Stall aufgestallt. Gleichwohl sei er aufgrund der langfristigen finanziellen Bindung durch den Abschluss des Vertrages schutzwürdig. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass er die Zupacht zu einem Zeitpunkt vorgenommen habe, zu dem der Stall von ihm habe noch nicht genutzt werden können. Er habe nämlich sicherstellen wollen, dass kein anderer Landwirt den Stall des Herrn G. vor ihm pachte.

17

Schließlich habe die Beklagte hinsichtlich der Entscheidung über die Anerkennung der Kapazitäten aufgrund der Zupacht des Stalles des Herrn K. bzw. des Herrn N. fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass er sich auch diesbezüglich langfristig finanziell gebunden habe, so dass ausgehend von 119 Plätzen und einer Haltungsdauer von 7,2 Monaten weitere 198,73 Einheiten (119 Plätze × 1,67) anzuerkennen seien. Die Nichtbelegung dieses Stalles in dem Zeitraum Mai 2004 bis Februar 2005 erkläre sich vor dem Hintergrund, dass im Jahre 2004 die zwangsweise Versteigerung des Eigentums des Herrn K. gedroht habe. Deshalb habe er - der Kläger - sich entschlossen, seine Tiere dort vorübergehend nicht aufzustallen, damit sie nicht als Zubehör in das Zwangsversteigerungsverfahren einbezogen würden. Erst nachdem Herr N. den Stall von Herrn K. gekauft habe, habe er eine Einigung hinsichtlich der Fortsetzung des Pachtvertrages erzielt. Wegen notwendiger Investitionen in die Wasserversorgung des Stalles, an denen er sich nicht habe beteiligen wollen, sei eine Neuverhandlung des Pachtzinses erforderlich gewesen. Ergebnis dieser Verhandlungen sei eine Erhöhung des Pachtzinses um 200,00 Euro jährlich ab dem 3. Quartal 2005 gewesen. Dieses Ergebnis sei durch Unterzeichnung eines neuen Pachtvertrages, der inhaltlich den formularmäßigen Verträgen mit Herrn E., Herrn G. und Herrn K. ähnele, fixiert worden. Mit dem bisherigen Eigentümer K. habe er sich für den Zeitraum der Nichtnutzung des Stalles dahingehend geeinigt, dass er hierfür kein Pachtzins zu zahlen brauche. Hingegen belege der zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten gereichte Kontoauszug vom 24. Oktober 2003, dass Herr K. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. März 2004 ein Inhaberscheck zur Begleichung der halbjährlich fälligen Pacht in Höhe von 1500,00 Euro erhalten und eingelöst habe. Von einer faktischen Beendigung des zunächst langfristig abgeschlossenen Pachtvertrages mit Herrn K. könne daher keine Rede sein. Im Übrigen bestünde auch bei langfristigen Pachtverträgen, die der Verordnungsgeber grundsätzlich als Investition im Sinne des § 15 BetrPrämDurchV anerkenne, stets das Risiko der vorzeitigen Beendigung etwa im Zuge der Insolvenz einer der vertragsschließenden Parteien oder der Zwangsversteigerung des Vertragsgegenstandes.

18

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2006 zu verpflichten, dem Kläger unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages in Höhe von 84 330,00 Euro aus der nationalen Reserve 194,04 Zahlungsansprüche Ackerland mit einem Wert von 940,06 Euro pro ha und 18,74 Zahlungsansprüche Dauergrünland mit einem Wert von 812,52 Euro pro ha zuzuweisen.

19

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

20

Sie verteidigt den angefochtenen Bewilligungsbescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger habe ausweislich der von ihm vorgelegten Berechnungen des Ingenieurbüros M. auch unter Berücksichtigung sämtlicher Pachtställe nur 319 zusätzliche Plätze für die Bullenmast nachgewiesen. Hinsichtlich der Pachtställe des Herrn E. seien von 125 nachgewiesenen Plätzen nur 94 anzuerkennen, da nur diese Kapazität vom Kläger nach Vertragsschluss auch genutzt worden sei. Erst nach Umstellung des Prämiensystems habe sich der Kläger entschlossen, die volle Kapazität zur Produktion auszunutzen. Insofern sei er nur hinsichtlich dieser 94 Plätze bzw. Tiere schutzwürdig, denn seine aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus getroffene Entscheidung, die übrigen Kapazitäten über 2 Jahre lang nicht nutzen zu wollen, habe gezeigt, dass er im Übrigen auf die Gewährung der Sondeprämie für männliche Rinder nicht angewiesen gewesen sei. Hinsichtlich des von Herrn G. gepachteten Stalls sei der Vertragsschuss am 3. Mai 2004 nicht glaubhaft. Hiergegen spreche die Weiternutzung durch den Verpächter bis Ende 2004. Auch sei eine Pachtzahlung erstmals am 1. Juni 2005 erfolgt. Aus § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchV folge indes, dass nur solche Pachtverträge zu berücksichtigen seien, die vor dem 15. Mai 2004 abgeschlossen worden seien. Die vorliegenden Umstände sprächen für einen Vertragsschluss nach diesem Stichtag; die vom Kläger vorgelegte Vertragsurkunde sei offensichtlich zurückdatiert. Bezüglich des von Herrn K. bzw. später von Herrn N. gepachteten Stalles sei zum einen zweifelhaft, ob der Kläger an den vormaligen Eigentümer und Verpächter K. überhaupt Pachtzahlungen geleistet habe. Jedenfalls habe die faktische Aussetzung des Pachtvertrages von Mai 2004 bis Mitte Februar 2005 gezeigt, dass entgegen den textlichen Formulierungen im Pachtvertrag eine jederzeitige und vorfristige Beendigung des Pachtvertrages möglich sei. Dieser Umstand spreche gegen die vom Gesetz bzw. von der Verordnung verlangte langfristige Bindung des Investierenden. In Fällen wie dem Vorliegenden sei daher der von § 15 BetrPrämDurchfV bezweckte Vertrauensschutz nicht tangiert.

21

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines höheren betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve im Rahmen der Festsetzung der Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung für Investitionen in seine den Betriebszweig Bullenmast betreffenden Produktionskapazitäten. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 über die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Betriebsprämienregelung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

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1.) Anspruchsgrundlage für die begehrte Zuweisung kann lediglich Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1) in der Fassung der Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 85) und durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl. L 63 vom 10.03.2005, S. 17) in Verbindung mit § 15 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie - Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 29. April 2005 (BGBl.S. 1213), mithin in den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassungen, sein.

24

Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedsstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats. Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen. Gemäß Abs. 4 dieses Artikels gelten langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004 begonnen haben, für die Anwendung von Absatz 1 als Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten.

25

Ergänzend hierzu bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV, dass in Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Art. 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet wird. In Abs. 4 dieser Vorschrift ist geregelt, dass der Betriebsinhaber nachweisen muss, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20 000 Euro abgeschlossen worden sind. Bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung müssen die in Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichtigung der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten Umfang erfüllt worden sein. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein. Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden gemäß Abs. 5a Satz 1 Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 fertig gestellt worden sind, nach Nr. 1 dieses Absatzes nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem für die in der zusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen Tiere für das Antragsjahr nach Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität Sonderprämien für männliche Rinder oder Schlachtprämien für Kälber beantragt und die Tiere in entsprechender Anwendung des Artikels 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden sind, und die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 15. Mai 2004 fertig gestellt worden sind, nach Nr. 2 dieses Absatzes nur berücksichtigt, wenn die zusätzlichen Produktionskapazitäten außer im Falle höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einmal in Höhe von 50 vom Hundert für die Produktion von männlichen Rindern oder Kälbern genutzt worden sind. Satz 2 dieses Absatzes bestimmt ergänzend: Führt die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder eines sonstigen außergewöhnlichen Umstandes oder auf Grund des vom Betriebsinhaber gewählten Produktionsverfahrens zu einer unbilligen Härte, so werden die auf Grund der durch die Investitionen geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazität erzeugbaren beihilfefähigen männlichen Rinder oder Kälber zugrunde gelegt. Als Fertigstellung im Sinne des § 15 BetrPrämDurchfV gilt nach dessen Abs. 10 im Falle des Kaufs oder der Pacht von Produktionskapazitäten der Tag deren Inbesitznahme, im Falle des Neu- oder Umbaus von Produktionskapazitäten der Tag, an dem die Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann.

26

a) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben führen die über die von der Beklagten anerkannten 94 hinausgehenden 36 Plätze, die ausweislich des vom Kläger vorgelegten Pachtvertrages in den zwei Ställen des Verpächters E. vorhanden sein sollen und die er nach HI-Tier jedenfalls ab dem 6. Juni 2005 durch Belegung mit 126 Tieren zur Bullenmast nahezu vollständig ausgenutzt hat, nicht zu einer Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages. Abgesehen davon, dass der Kläger anhand der beigebrachten Berechnungen des Ingenieurbüros M. vom 26. Juli 2005 für diese Ställe unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben zur Belegung (vgl. zum Erfordernis der Einhaltung der Besatzdichteregelungen § 15 Abs. 8 BetrPrämDurchfV) ohnehin nur eine Kapazitätserweiterung von 125 Plätzen nachweisen konnte, folgt dieser Befund aus § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV. Denn auch diese zusätzlichen, aus Sicht des Klägers auf 36 zu beziffernden Plätze gelten als spätestens mit Ablauf des 31. Dezembers 2003 fertig gestellt, sodass eine Berücksichtigung aller durch Zupacht der beiden Ställe des Herrn E. geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazitäten nur in dem Umfang erfolgen konnte, in dem für die in diesen Ställen gehaltenen Tiere für das darauf folgende Jahr 2004 Sonderprämien für männliche Rinder beantragt worden sind. Das waren vorliegend nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten alle 94 Tiere. Diese Einschränkung gilt selbst in Ansehung des klägerischen Vortrags, er habe die Kapazitäten der Pachtställe E. aufgrund des in Teilen der Gebäude bestehenden Sanierungs- bzw. Renovierungsbedarfs unmittelbar nach Abschluss des Pachtvertrages nicht vollständig nutzen können. Zur Bestimmung des in § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV in Bezug genommenen Zeitpunkts der Fertigstellung ist gemäß § 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV maßgeblich auf den Tag der Inbesitznahme der zusätzlichen Produktionskapazitäten abzustellen. Dieser ist bei der Pacht eines kompletten Stallgebäudes - wie vorliegend geschehen - der Tag der Erlangung der vollständigen Sachherrschaft (= des unmittelbaren Besitzes) nach Übergabe des Pachtgegenstandes durch den Verpächter zum Zwecke des Gebrauchs und der Fruchtziehung, vgl. § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Sachherrschaft über die beiden Ställe des Herrn E. hatte der Kläger unstreitig mit Abschluss des Pachtvertrages am 25. September 2003 erlangt, zumal die Belegung der Ställe mit seinen Tieren bereits zuvor Ende des Monats Mai 2003 geschah und der Pachtvertrag von den Vertragsparteien rückwirkend auf diesen Zeitpunkt geschlossen wurde. Dass der Kläger einen Teil der gepachteten Ställe bis zu der im Jahre 2005 abgeschlossenen Sanierung nicht zur Aufstallung von Bullen nutzen konnte, vermag daher allenfalls einen - hier bei Übergabe dem Kläger offensichtlich bekannten - Mangel der Pachtsache zu begründen, ändert aber nichts an dem vorstehenden Befund der Inbesitznahme im Jahre 2003. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es der Kläger selbst in der Hand hatte, durch einen zügigen Austausch der defekten Fressgitter und Roste im Herbst 2003 die "verschenkten" Kapazitäten ebenfalls zeitnah nach Vertragsschluss zur Bullenmast zu nutzen, damit die dort aufstallbaren Tiere im Jahre 2004 gemäß § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV zusätzlich prämienwirksam geworden wären. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zur Begründung der bis in das Jahr 2005 verzögerten Sanierung vorgetragen, er habe aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen auf eine sofortige Nutzung sämtlicher Kapazitäten der Pachtställe E. verzichtet, da ihm seinerzeit nicht ausreichend Futterflächen zur Verfügung gestanden hätten, um die in den Jahren 2003 und 2004 zugepachteten Ställe vollständig mit Tieren zu belegen, ohne dass hiervon ein Teil als nicht sonderprämienfähig, mithin nicht gewinnbringend hätte vermarktet werden müssen. Mithin war nicht der in Teilen der Pachtställe E. vorhandene Sanierungsbedarf der ausschlaggebende Punkt für die Entscheidung des Klägers, erst ab Juni 2005 die vorhandenen Produktionskapazitäten vollständig auszunutzen, sondern der Umstand, dass es ihm erst im Laufe der Jahre 2004 und 2005 gelungen war, zusätzliche Flächen als Futterflächen zu pachten. Der Kläger hätte damit auch bei vollständiger Nutzbarkeit der Kapazitäten der Ställe E. diese nur teilweise, nämlich durch Belegung mit 94 Tieren ausgeschöpft. Wäre es daher bei dem bis Ende des Jahres 2004 geltenden System der Direktzahlungen geblieben und eine Umstellung ab 1. Januar 2005 auf die Betriebsprämienregelung der VO (EG) 1782/2003 nicht erfolgt, hätte der Kläger in den Jahren 2003 und 2004 ebenfalls nur für die nach Abschluss des Pachtvertrages mit Herrn E. aufgestallten 94 Tiere Sonderprämien erhalten; ein darüber hinausgehender Prämienanspruch wäre frühestens mit Vermarktung der im Juni 2005 aufgestallten 126 Tiere entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war die neue Betriebsprämienregelung jedoch schon in Kraft getreten. Der Kläger hat sich somit in Kenntnis des neuen Systems, namentlich in Kenntnis des Wegfalls der Sonderprämie für männliche Rinder gemäß VO (EG) 1254/1999 - zuvor am 13. Mai 2005 hatte er den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Härtefallantrag gemäß Vordruck "J" gestellt - zu einer Aufstockung des Bestandes an Mastbullen entschlossen. Der mit Art. 21 VO (EG) 795/2004 bezweckte Schutz betätigten Vertrauens in den Bestand des bisherigen Systems der Direktzahlungen ist damit im vorliegenden Fall nicht tangiert.

27

Die Forderung, dass bei den bis 31. Dezember 2003 fertig gestellten Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder die zusätzliche Produktionskapazität auch tatsächlich genutzt worden sein muss, entspricht im Übrigen dem Erwägungsgrund Nr. 17 VO (EG) 795/2004, wonach nur die Betriebsinhaber Zahlungsansprüche erhalten, die Investitionen getätigt haben, die bei Nichteinführung der Betriebsprämie zu einer Erhöhung der Direktzahlung geführt hätten. Nicht genutzte Produktionskapazitäten hätten aber auch nicht zur Erhöhung der Direktzahlungsansprüche nach den alten Regelungen der Agrarförderung geführt. Die Härtefallregelung des § 15 BetrPrämDurchfV stellt somit eine Ausnahmevorschrift dar, deren einziger Zweck die Vermeidung von Unbilligkeiten ist, die dadurch entstehen können, dass eine unter dem Geltungsregime des alten Fördersystems - und im Vertrauen auf den Fortbestand desselben - getroffene Investitionsentscheidung nicht schon in dem vom Verordnungsgeber gewählten Referenzzeitraum 2000 bis 2002 prämienwirksam geworden ist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Sinn und Zweck des § 15 BetrPräm DurchfV ist dagegen nicht die allgemeine Förderung der Tierproduktion (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 A 11114/07 -, juris).

28

Die Vorschrift des § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV ist auch mit höherrangigem nationalen Recht vereinbar, wie das OVG Rheinland-Pfalz in der vorstehend zitierten Entscheidung ausgeführt hat; hierauf wird Bezug genommen.

29

Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass zugunsten des Klägers die Ausnahme des § 15 Abs. 5a Satz 2 BetrPrämDurchfV eingreift. Weder ein Fall höherer Gewalt noch ein sonstiger außergewöhnlicher Umstand oder das vom Kläger gewählte Produktionsverfahren, sondern allein betriebswirtschaftliche Überlegungen haben dazu geführt, dass die Produktionskapazitäten der von Herrn E. gepachteten Ställe erst im Juni 2005 vom Kläger vollständig ausgenutzt wurden.

30

b) Nach den vorstehenden Ausführungen brauchte das erkennende Gericht hinsichtlich der vom Kläger mit der Begründung, er habe den Pachtvertrag mit Herrn G. über zusätzliche 70 Plätze zur Bullenmast vor dem in § 15 Abs. 4 Sätzen 1 und 2 BetrPrämDurchfV genannten Stichtag 15. Mai 2004 abgeschlossen, erstrebten weiteren Erhöhung seines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve keinen Beweis über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch Vernehmung des klägerseits als Zeugen benannten Verpächters G. zu erheben. Zugunsten des Klägers den Vertragsschluss vor dem 15. Mai 2004 als wahr unterstellt und damit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BetrPrämDurchfV als gegeben angesehen, scheitert sein Begehren jedenfalls an der in § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV aufgestellten zusätzlichen Voraussetzung, dass im Falle der Fertigstellung einer Investition in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 15. Mai 2004 diese außer im Falle höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einmal in Höhe von 50 % für die (eigene) Produktion von männlichen Rindern genutzt worden sein müssen. Dieses Erfordernis verdeutlicht, dass § 15 Abs. 5a Satz 1 BetrPrämDurchfV die Erhöhung des betriebsindividuellen Betrags für jedweden Fall der Erweiterung der Produktionskapazitäten für männliche Rinder oder Kälber an den Nachweis knüpft, dass die Produktionskapazität auch für eine prämienbegünstigte Produktion genutzt worden ist, weil nur dieser Umstand den von § 15 BetrPrämDurchfV bezweckten Vertrauensschutz begründen kann ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 A 11113/07 -, juris, unter Verweis auf die Begründung in BR-Drs. 170/05, S. 10).

31

Ausweislich des Datenbestandes in HI-Tier hat der Kläger den Pachtstall G. erstmals am 24. Februar 2005 mit eigenen Tieren belegt; dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Vor diesem Zeitpunkt - jedenfalls bis in den Dezember des Jahres 2004 hinein - sah sich der Kläger durch die nach Abschluss des Pachtvertrages mit dem Verpächter G. zusätzlich in mündlicher Form getroffene Vereinbarung der Weiternutzung bis zur Ausmästung des seinerzeit vom Verpächter aufgestallten Tierbestandes an der Produktion eigener Bullen gehindert. Offenbar war der Kläger zu diesem Zugeständnis gegenüber Herrn G. gerade deswegen bereit, weil er - wie von ihm selbst dargelegt - im Jahre 2004 aufgrund des Mangels an ausreichenden Futterflächen ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, sämtliche Ställe mit Bullen zu belegen, um diese prämienwirksam vermarkten zu können. Diese allein auf der mündlichen Zusatzvereinbarung beruhende Weiternutzung durch den Verpächter stellt, ohne dass es einer näheren rechtlichen Qualifizierung dieser Abrede - etwa als Unterverpachtung - bedarf, jedenfalls keinen Fall höherer Gewalt oder einen außergewöhnlichen Umstand dar, der außerhalb der vom Kläger beeinflussbaren Sphäre lag.

32

Ausgehend von § 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV gilt der Pachtstall G. mit Beginn des Pachtverhältnisses am 1. Mai 2004 (vgl. § 7 des Pachtvertrages vom 3. Mai 2004) als fertig gestellt, denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt den Stall in Besitz genommen. Wesen eines Pachtvertrages ist, wie bereits vorstehend dargelegt, die Übergabe des Pachtgegenstandes durch den Verpächter zum Zwecke des Gebrauchs und der Fruchtziehung, vgl. § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB, mithin die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes des Pächters an der Pachtsache. Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen worden, dass der Verpächter G. den Anspruch des Klägers auf Besitzverschaffung unmittelbar nach Abschluss des Vertrages und Fälligkeit der Leistungen nicht erfüllt hat, zumal die Vertragsschließenden die Pacht am 3. Mai 2004 sogar rückwirkend zum 1. Mai vereinbart haben und damit offensichtlich Einigkeit erzielt hatten, die vertraglichen Pflichten zu diesem vorgelagerten Zeitpunkt bereits erfüllt zu haben. Die Umstände des Vertragsschlusses und dessen Inhalt bieten daher keine Veranlassung zu Zweifeln daran, dass die Vertragsschließenden die Hauptpflicht des Verpächters - Überlassung der Pachtsache und Recht zur Fruchtziehung - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht begründen wollten, etwa weil die gemeinsame Vorstellung bestand, die Besitzverschaffung könne frühestens im Dezember 2004 erfolgen, denn dies unterstellt läge - was den Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeht - ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB und damit kein Pachtvertrag vor, dessen Abschluss vor dem 15. Mai 2004 gemäß § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV die Annahme der Durchführung der geplanten Investition rechtfertigt. Für die Inbesitznahme der Produktionskapazitäten i.S.d. § 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV ist deshalb unerheblich, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrages vorübergehend bis Dezember 2004 auf sein Recht zum Gebrauch der Pachtsache zugunsten des Verpächters verzichtet hat.

33

Für das hier gefundene Ergebnis spricht, dass es dem Missbrauch vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten zum Zwecke der Erlangung höherer Betriebsprämien keinen Vorschub leistet. Denn ein redlicher Marktteilnehmer, dem an der Umgehung der Stichtagsregelung des § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV nichts gelegen ist, hätte im vorliegenden Fall den Pachtvertrag ohnehin erst zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem der Verpächter G. auch in der Lage gewesen wäre, seine vertragliche Hauptpflicht zu erfüllen, mithin im Dezember 2004 und damit nach dem Stichtag 15. Mai 2004. Andernfalls bestünde die Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses ab Vertragsschluss, ohne dass diese Aufwendungen durch die Nutzung des Stalles zur Tierproduktion überhaupt erwirtschaftet werden könnten. Ein solches Geschäft ergibt nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben nur dann Sinn, wenn die durch den vorzeitigen Vertragsschluss verursachten Verbindlichkeiten durch höhere staatliche Subventionen in der Zukunft mindestens kompensiert werden. Dem lässt sich auch nicht der Einwand des Klägers entgegen halten, der vorzeitige Abschluss des Pachtvertrages sei dadurch motiviert gewesen, dass er sich frühzeitig und damit vor anderen Konkurrenten das Recht auf Nutzung des Pachtstalles G. habe sichern wollen. Zu einer solchen Sicherung hätte es nicht des Abschlusses eines Pachtvertrags rückwirkend zum 1. Mai 2004 bedurft. Vielmehr hätte hierfür genügt, den Vertragsbeginn auf Mitte / Ende Dezember 2004 zu datieren.

34

Der Beklagten ist schließlich darin beizupflichten, dass auch bei dieser Investition letztlich die eigene rein betriebswirtschaftlich motivierte Entscheidung des Klägers für die Nichtberücksichtigung der Kapazitätserweiterung im Rahmen der Zuweisung betriebsindividueller Beträge verantwortlich ist. Denn hätte der Kläger noch im Dezember 2004, d.h. unmittelbar nach Abschluss des Durchganges des Verpächters G., den Stall zumindest zur Hälfte mit eigenen Mastbullen belegt, wäre sein Anspruch nicht an den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV gescheitert. Für den Leerstand des Stalles bis zum 24. Februar 2005 konnte er keine Gründe benennen, sodass auch hierfür die dem Kläger seinerzeit fehlenden Futterflächen den Ausschlag gegeben haben dürften.

35

c) Eine Zuweisung eines höheren betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve rechtfertigt auch nicht die Pacht des Stallgebäudes von Herrn J.K.. Zwar ist der Pachtvertrag am 1. Oktober 2003, mithin vor dem in § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV genannten Stichtag geschlossen worden. Der Kläger hat zudem durch die zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Ablichtungen seiner Kontoauszüge in der mündlichen Verhandlung die Mietzahlungen an Herrn K. belegen können. Gleichwohl kann dieser Pachtvertrag keine Berücksichtigung als Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) 795/2004 finden, denn nach Abs. 4 dieser Vorschrift gelten nur langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004 begonnen haben, für die Anwendung von Abs. 1 als Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten. Damit stellt die zitierte Regelung des EG-Verordnungsgebers nicht auf die in einem Pachtvertrag (ursprünglich) vorgesehene, sondern auf die tatsächliche Laufzeit desselben ab. Das Erfordernis der Langfristigkeit rechtfertigt sich aus der Gleichstellung der Pacht mit dem Kauf oder Neubau von Produktionskapazitäten; in diesen Fallgruppen wird die langfristige finanzielle Bindung des Investierenden und seine hierdurch bedingte mangelnde Flexibilität, die weitere Produktion dem neuen Fördersystem ggf. anzupassen, somit die Betätigung des in den Bestand des früheren Systems der Tierprämien gesetzten Vertrauens, das Art. 21 VO (EG) 794/2004 ausschließlich schützen will, deutlich. Endet hingegen ein zunächst langfristig abgeschlossener Pachtvertrag vorzeitig, bestehen für den Pächter fortan keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter mehr; der Pächter gewinnt seine Flexibilität zurück und ist in der Lage, seine Produktion an die geänderten Bedingungen des Marktes und des staatlichen Fördersystems auszurichten.

36

Daraus folgt, dass nur solche Pachtverträge als Investitionen i.S.d. Art. 21 VO (EG) 795/2004 i.V.m. § 15 BetrPrämDurchfV anerkannt werden können, die vor dem 15. Mai 2004 für eine Dauer von mindestens 6 Jahren abgeschlossen wurden und zumindest zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung (17. Mai 2005) noch Bestand hatten, denn auf den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen eines Härtefalls zu diesem Stichtag stellt § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV maßgeblich ab. Pachtverträge, die - aus welchen Gründen auch immer - am 17. Mai 2005 bereits beendet waren, bieten nicht die Grundlage für die Annahme zusätzlicher durch Investition geschaffener Produktionskapazitäten; die entsprechenden Produktionskapazitäten sind vielmehr vor dem Stichtag wieder in Wegfall geraten. Durch die Zuteilung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve soll nur der Betriebsinhaber in seinem Vertrauen geschützt werden, der eine begonnene Investition auch im Zeitpunkt der Umstellung des landwirtschaftlichen Fördersystems zum Jahre 2005 überwiegend umgesetzt und von der Umsetzung nicht schon wieder Abstand genommen hat. Denn nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt, den Betriebsinhaber hinsichtlich der betriebsindividuelle Beträge so zu behandeln, als hätte er die Zahlungsansprüche durch Erhöhung seiner Produktion aufgrund der Investition schon in den Referenzjahren 2000 bis 2002 erhalten (vgl. für den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag vor Inkrafttreten der Betriebsprämienregelung: VG Augsburg, Urteil vom 29. Januar 2008 - Au 3 K 07 332 -, juris).

37

So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung klar gestellt, dass der neue Eigentümer des Stalls, Herr N., mit ihm nach dem Eigentumserwerb neu über die Weiterverpachtung der Produktionsstätte verhandelt habe. Im Ergebnis sei eine Anhebung des Pachtzinses um 200,- €/jährlich herausgekommen, nachdem alternativ eine Beteiligung des Klägers an der Sanierung der Wasserversorgung des Stalles zur Debatte gestanden habe. Der Inhalt des Pachtvertrages sei zudem analog der vom Landvolk verwendeten Vertragsformulare schriftlich fixiert worden. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt somit nicht die Annahme des unveränderten Übergangs des mit Herrn K. geschlossenen Pachtvertrages auf den neuen Eigentümer N. gemäß §§ 581 Abs. 2, 578 Abs. 2, 566 BGB. Vielmehr spricht für eine vorzeitige mündliche Aufhebung dieses Pachtvertrages vom 1. Oktober 2003 der Umstand, dass sich der Kläger nach eigenem Bekunden mit dem vormaligen Eigentümer K. zusätzlich dahingehend geeinigt hatte, für die Zeiten des Leerstandes des Stalles während des drohenden Zwangsversteigerungsverfahrens von Mai 2004 bis Februar 2005 keinen Pachtzins zahlen zu müssen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf verweist, dass nach rechtlicher Beratung eine andere Gestaltung des Übergangs des Pachtverhältnisses von Herrn K. auf Herrn N. möglich gewesen wäre, ändert dies nichts an dem vorstehenden Befund der Beendigung des Pachtverhältnisses vor dem 17. Mai 2005 und vermag im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 15 BetrPrämDurchfV hinsichtlich dieser Investition vorliegen, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Kläger im Zuge der Vertragsaufhebung seine Flexibilität zurückgewonnen hatte und daher in der Lage war abzuklären, ob sich die weitere Aufstallung von Mastbullen in dem Stall des Herrn N. auch nach Wegfall der Sonderprämie für männliche Rinder für ihn rechnet. Er konnte jedenfalls im Februar 2005 bei Abschluss des neuen Pachtvertrages mit Herrn N. nicht mehr auf den Fortbestand des Tierprämienmodells vertrauen, da das Betriebsprämiensystem bereits in Kraft getreten war. Ein Vertrauen des Subventionsempfängers in den unveränderten Fortbestand des Subventionssystems besteht generell nicht ( BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05 -, BVerwGE 126, 33[BVerwG 11.05.2006 - BVerwG 5 C 10./05]  m.w.N. aus der Rspr.d. BVerfG).

38

Dass der mit dem späteren Eigentümer N. neu abgeschlossene Pachtvertrag nicht als Investition i.S.d. § 15 BetrPrämDurchfV zu berücksichtigen ist, ergibt sich bereits aus Abs. 4 dieser Regelung; der Vertrag ist erst nach dem 15. Mai 2004 zustande gekommen.

39

2.) Ein Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages gemäß Art. 22 VO (EG) 795/2004 i.V.m. § 16 BetrPrämDurchfV besteht nicht, da der Kläger lediglich einzelne Ställe, nicht aber einen Betrieb oder einen Betriebsteil zugepachtet hat (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 7. Dezember 2007 - Au 3 K 07 216 -, juris). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bewilligungsbescheid der Beklagten Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

42

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.