Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.09.2021, Az.: 11 U 86/21
Erlöschen des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs bei Kündigung des Vertragsverhältnisses mit seinem Prinzipal; Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu einer ordentlichen Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 17.09.2021
- Aktenzeichen
- 11 U 86/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 72152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 22.06.22021 - AZ: 26 O 56/20
Rechtsgrundlagen
- § 92 Abs. 2 HGB
- § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB
In dem Rechtsstreit
H. P., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
X Vers.-Ges. a. G. ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft ...,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Amtsgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 17. September 2021 beschlossen:
Tenor:
- I.
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juni 2021 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
- II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einer eventuellen weitere Kosten zum Teil vermeidenden Berufungsrücknahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hier geboten wäre. Die Berufung hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Berufung ist jedenfalls in zulässiger Weise eingelegt worden. Insofern kann - zunächst - dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich unter einem demenziellen Prozess leidet. Das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, von der Vorinstanz zu Unrecht entweder als prozessfähig oder als prozessunfähig behandelt worden zu sein, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 8. Juli 2021 - III ZR 344/20, juris Rn. 8 m.w.N.). Die potentiell prozessunfähige Partei kann daher bis zur abschließenden Klärung dieser Frage auch materiell-rechtlich wirksam Prozessvollmacht erteilen (BGH a.a.O.).
2. Der Senat sieht zur Zeit keinen Anlass, die Prozessfähigkeit des Klägers durch einen medizinischen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dazu wäre der Senat bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte verpflichtet, aus denen sich Zweifel an der Prozessfähigkeit ergeben (BGH a.a.O., Rn. 13). Bislang fehlt es an solchen konkreten Anhaltspunkten. Im ersten Rechtszug hat es insofern lediglich am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2021 die pauschale Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegeben, dass er den Kläger für dement halte, nachdem der Kläger bei seiner Anhörung durch das Landgericht den Tatsachenvortrag der Beklagten bezüglich seiner weiteren beruflichen Tätigkeit vollen Umfangs bestätigt hat. Konkrete Anhaltspunkte für seine Vermutung hat der Prozessbevollmächtigte damals - jedenfalls nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift - allerdings nicht benannt. Allein aus dem Umstand, dass sich eine Partei bei einer Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO sachlich anders einlässt, als sie es zuvor bei der Prozessvorbereitung gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten getan haben mag, ergibt sich nicht der Schluss auf eine Prozessunfähigkeit; das ist im Gerichtsalltag vielmehr des Öfteren zu beobachten.
In der Berufungsbegründung bezieht sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nunmehr auf ein Attest der Hausarztpraxis J. vom 13. Juni 2021, aus dem sich ergeben soll, dass bei dem Kläger "in letzter Zeit Demenzsymptomatiken vom Alzheimertyp dominieren". Das Attest ist indes mit der Berufungsbegründung nicht vorgelegt worden.
3. Falls der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein aussagekräftiges (das heißt: mit konkrete Angaben zu Sachverhalten, die auf eine Demenz schließen lassen, versehenes) Attest nachreichen sollte, müsste der Senat erneut darüber beraten, ob er eine medizinische Untersuchung des Klägers anordnen muss. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers mag mit dem Kläger zusammen erwägen, ob dieses Vorgehen tatsächlich den Wünschen des Klägers entspräche, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen.
4. Eine etwaige medizinische Klärung der Prozessfähigkeit des Klägers führte - aus seiner Sicht - bestenfalls zu dem Ergebnis, dass seine Prozessfähigkeit positiv festgestellt würde. Schlimmstenfalls würde sie zu dem gegenteiligen Ergebnis führen. Dann müsste der Senat ihm und seinem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, etwa durch Einrichtung einer Betreuung (§ 1896 BGB, vgl. BGH a.a.O., Rn. 18).
In der Sache brächte weder das eine noch das andere den Kläger seinem prozessualen Ziel näher, sondern verzögerte lediglich die Entscheidung des Senats, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Denn jedenfalls im Ergebnis hat das Landgericht richtig entschieden.
Gemäß § 92 Abs. 2, § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB besteht der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs nicht, wenn er das Vertragsverhältnis mit seinem Prinzipal gekündigt hat, es sein denn, dass dem Versicherungsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. Es ist unstreitig, dass es der Kläger war, der den mit der Beklagten geschlossenen Vertretervertrag kündigte. Folglich hat er grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch.
Anderes würde nur dann gelten, wenn ihm die Fortsetzung aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht zumutbar gewesen wäre. Auf eine Unzumutbarkeit aus Gesundheitsgründen beruft sich der Kläger selbst nicht. Er behauptet nicht, dass die nun von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragene Demenz bereits zum Jahreswechsel 2018/2019 vorgelegen habe. Er beruft sich allerdings auf Altersgründe.
a) Die in den Mittelpunkt der Berufungsbegründung gerückte Frage, ob der Kläger diesen Kündigungsgrund dem zwischenzeitlich verstorbenen Direktionsleiter P. frühzeitig mitteilte, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob und wann die Beklagte erstmals eine Kündigungserklärung des Klägers erreichte, in der dieser Kündigungsgrund angegeben war. Beide Fragen sind rechtlich unerheblich. Im Ergebnis hat das Landgericht daher nicht verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen; die dahingehende Berufungsrüge greift daher nicht durch.
aa) Nach der vorherrschenden Meinung in der Literatur könnte der Kläger den betreffenden Kündigungsgrund selbst dann, wenn er ihn vorprozessual gegenüber der Beklagten überhaupt nicht erwähnt hätte, im vorliegenden Prozess nachschieben. Es genügt, dass der Grund objektiv vorgelegen hat (vgl. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 4. Aufl., § 89b Rn. 76; Küstner in Küstner/ Thume, Handbuch des gesamten Vertriebs, 5. Aufl., Band 2, Kap. XI Rn.112; Staub/Emde, HGB, 6. Aufl., § 89b Rn. 393; Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 89b Rn. 60; BeckOK-HGB/Lehmann, Stand 15. April 2021, § 89b Rn. 103; NK-HGB/Keßler 3. Aufl., § 89b Rn. 47; Oetker/Busche, HGB, 7. Aufl., § 89b Rn. 35 f.; a.A. MüchKommHGB/Ströbl, 5. Aufl., § 89b Rn. 200). Der Senat hält diese herrschende Literaturmeinung für zutreffend, weil der Gesetzeswortlaut selbst - anders als bei der in § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB genannten ersten Variante des Anspruchserhalte ("dazu Anlass gibt") - auf die objektive Lage abstellt. Der Senat sieht diese Auslegung insbesondere auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1984 (I ZR 50/82, juris) bestätigt, wonach dann, wenn ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter gegeben hat, dessen Ausgleichsanspruch nicht schon deshalb entfällt, weil der Handelsvertreter fristlos gekündigt hat, ihm aber nach den gesamten Umständen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu einer ordentlichen Kündigung zuzumuten war. Aus diesem Urteil folgt, dass auch der Bundesgerichtshof vornehmlich auf die objektive Sachlage abstellt, nicht auf die Erklärungen des Handelsvertreters.
bb) Kommt es jedoch allein auf die zum Jahreswechsel 2018/2019 bestehende objektive Sachlage an, ist es gleichgültig, wie der Kläger seine damalige (erste) Kündigung begründete. Selbst wenn die erste Kündigungserklärung, die entweder die Beklagte selbst oder ihren zwischenzeitlich verstorbenen Direktionsleiter P. erreichte, eine Erklärung mit dem Inhalt des als Anlage K 1 vorgelegten Schriftstücks gewesen wäre, wäre der Kläger nicht gehindert, sich im vorliegenden Prozess auf Altersgründe zu berufen.
b) Streitentscheidend ist mithin allein die Frage, ob dem Kläger eine Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Beklagte aus Altersgründen objektiv nicht mehr zumutbar war. Das legt der Kläger - auch in der Berufungsbegründung - nicht schlüssig dar.
aa) Er beschränkt sich nämlich darauf, sich auf die sowohl in der Rechtsprechung als auch der Literatur gemeinhin angenommene tatsächliche Vermutung zu berufen, wonach eine Fortsetzung aus Altersgründen immer dann nicht mehr zumutbar ist, wenn der Handels- bzw. Versicherungsvertreter das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht hat (vgl. nur Staub/Emde a.a.O., Rn. 394 m.w.N.). Diese Vermutung griffe zugunsten des Klägers fraglos ein, weil er im Zeitpunkt der Kündigung bereits 74 Jahre alt war.
bb) Indes hatte der Kläger schon bei Abschluss des Vertretervertrags am 14. Juni / 19. August 2010 ein Lebensalter von 66 Jahren erreicht und damit die (jedenfalls für seinen Jahrgang) geltende Rentenaltersgrenze von 65 Jahren überschritten. Das Oberlandesgericht K. hat in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall entgegen der Regelvermutung nicht davon auszugehen sei, dass die Kündigung aus Altersgründen erfolgte (Beschluss vom 1. März 2013 - 19 W 4/13, juris Rn. 2; Abschluss des Handelsvertretervertrags dort rund drei Jahre vor der Kündigung, Alter des Handelsvertreters bei Vertragsschluss bereits 70 Jahre). Emde (a.a.O.) hält diese Sichtweise mit der Begründung für nicht überzeugend, dass das Risiko des späten Vertragsschlusses nicht einseitig dem Handelsvertreter zugewiesen werden dürfe.
Der Senat neigt dazu, die Sichtweise des Oberlandesgerichts K. zu teilen. Die dagegen von Emde angeführten Argumente überzeugen nicht. Das Altersrisiko lässt sich in Fällen wie dem vorliegenden durchaus genau in der Weise sachgerecht verteilen, wie es die Parteien im Streitfall getan haben, nämlich durch eine nicht allzu weitreichende ausdrückliche Befristung des Handelsvertretervertrags. Der Handelsvertreter muss dann den Vertrag nur auslaufen lassen und behält mangels Kündigung seinen Ausgleichsanspruch. Wäre auch bei einer solchen Fallgestaltung die Regelvermutung anzuwenden, würde dem Handelsvertreter ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt, dessen Ausübung ihm - entgegen der Konzeption des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB - keinerlei Nachteile eintrüge. Für eine solche Privilegierung von Handelsvertretern, die sich bewusst dafür entscheiden, trotz Überschreitens des Renteneintrittsalters noch ein neues Vertragsverhältnis einzugehen, besteht kein Anlass. Ein solcher Handelsvertreter widerlegt von vornherein die Regelvermutung durch die Aufnahme der (weiteren) Vertriebstätigkeiten trotz Erreichens der Altersgrenze. Will er anschließend von sich aus kündigen und dennoch seinen Ausgleichsanspruch erhalten, muss er die altersbedingte Unzumutbarkeit der weiteren Berufsausübung konkret darlegen und ggfs. beweisen. Das hat der Kläger im Streitfall nicht getan.
cc) Der Senat wird die im vorstehenden Abschnitt aufgeworfene Frage indes nicht abschließend entscheiden müssen. Deshalb besteht wegen dieses - allerdings auch nicht allzu publik gewordenen - Meinungsstreits auch kein Bedarf zur Zulassung der Revision.
Im Streitfall kommt nämlich ein weiterer wesentlicher Umstand dazu, der nicht nur der Anwendung der Regelvermutung entgegensteht, sondern insgesamt die Annahme, dass der Kläger das Vertragsverhältnis zur Beklagten aus Altersgründen beenden wollte, ausschließt. Das Landgericht hat nach der persönlichen Anhörung des Klägers die Feststellung getroffen, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten eine Versicherungsvertretertätigkeit für eine Mitbewerberin, die W., aufnahm und dass er im Anschluss - und nach wie vor zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug - eine Tätigkeit als Versicherungsmakler aufgenommen habe.
Diese Feststellung greift der Kläger in seiner Berufungsbegründung lediglich mit dem Verweis auf die von seinem Prozessbevollmächtigten schon während der mündlichen Verhandlung geäußerte Einschätzung an, wonach der Kläger dement sei. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich allerdings nicht, dass das bedeuten soll, dass die vom Kläger persönlich gemachten Angaben unrichtig sind. Es würde sich andernfalls auch die Frage stellen, aufgrund welcher eigenen - besseren - Erkenntnisse der Prozessbevollmächtigte des Klägers Dergleichen eigentlich behaupten wollen würde (§ 138 Abs. 1 ZPO).
Aus dem schriftsätzlichen erstinstanzlichen Vorbringen hat sich ein erhebliches Bestreiten des Vortrags der Beklagten, den der Kläger durch seine persönliche Einlassung bestätigt hat, schon nicht ergeben. Vortrag zu diesem Thema findet sich ausschließlich in der Replik vom 3. Juli 2020 (dort Seite, Bl. 40 d. A.). Dort hat der Kläger lediglich das Folgende vorgetragen: "Sofern die Beklagte darauf verweist, dass der Kläger noch im Vermittlungsregister eingetragen ist, so ist das allein dem Umstand geschuldet, dass er sich noch nicht ausgetragen hat. Dies wird er allerdings bis zum Ende des Jahres nachholen. Von der W. hat er weder Kundenbestand erhalten nicht Kunden akquiriert. Ein Geschäft für die W. findet daher nicht statt." Dieses Vorbringen schließt es nicht aus, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten eine Vertretertätigkeit für die W. aufnahm. Noch weniger schließt es eine anschließende Tätigkeit als Versicherungsmakler aus. Das Austragen aus dem Register zum Jahresende 2020 erlaubte ihm in den Jahren 2019 und 2020 durchaus eine Fortsetzung seiner Vertriebstätigkeit. Dabei ist nicht zuletzt auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Seite 8 ihrer Klageerwiderung einen Interneteintrag abgebildet hat, der - so jedenfalls ihr unbestritten gebliebener Vortrag - das W.-Versicherungsbüro des Klägers in der A. H. in H. abbildet. Angesichts dieser Umstände muss der Senat davon ausgehen, dass es unstreitig ist, dass der Kläger die Tätigkeit für die W. zunächst aufnahm. Deren - behauptete - Erfolglosigkeit vermag nichts daran zu ändern, dass der Kläger seinen Beruf offensichtlich nach der gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Kündigung fortsetzen wollte.
Ausgehend von dieser Feststellung bleibt kein Raum für die Annahme, dass dem Kläger eine Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Beklagte aus Altersgründen objektiv unzumutbar war, zumal der Vertretervertrag mit der Beklagten ohnehin zum 31. Dezember 2019 ausgelaufen wäre (vgl. Anlagenkonvolut BLD 1), also nur neun Monate nach dem tatsächlichen Ausscheiden.
5. Lediglich noch äußerst hilfsweise weist der Senat auch darauf hin, dass der Klageanspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt ist. Zwar ist es einem Versicherungsvertreter ohne Weiteres möglich, seinen Ausgleichsanspruch nach den "Grundsätzen der Versicherungswirtschaft" zu berechnen. Wenn er das tut, muss das Gericht sie im Rahmen seines Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO maßgeblich berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, juris Rn. 38). Indes lässt es der Kläger an jeglichem Sachvortrag fehlen, mit dem er die tatbestandlichen Voraussetzungen der für die verschiedenen Versicherungssparten geltenden verschiedenen Regelungen ausfüllt. Die als Anlagenkonvolut K 6 vorgelegten Berechnungen des B. D. V. beruhen auf tatsächlichen Annahmen, etwa hinsichtlich des Versicherungsbestands, die zur Herstellung der Schlüssigkeit der Klage und zur Überprüfbarkeit durch die Beklagte und den Senat hätten vorgetragen werden müssen. Die Beklagte hat überdies bereits im ersten Rechtszug darauf hingewiesen, dass jenen Berechnungen jedenfalls - nach Aktenlage - ein unzutreffendes Datum des Vertragsbeginns zugrunde liegt. Der Kläger hat konkreten Sachvortrag (auf Seite 3 der Replik a.a.O.) durch das Angebot, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ersetzen wollen. Das genügt nicht.
II.
Nach alledem regt der Senat - unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme - die kostengünstigere Rücknahme des offensichtlich aussichtslosen Rechtsmittels an.