§ 71a NBG - Nebentätigkeit, Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Dem Beamten sollen grundsätzlich Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung, bei der ihm das Hauptamt übertragen worden ist, nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) übertragen werden. Ihm dürfen Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung als Nebentätigkeit grundsätzlich nur übertragen werden, wenn bei ihnen geeignete Bedienstete nicht vorhanden sind.
(2) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter. Ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.