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§ 7 BLB-StV - Satzung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach § 16 Absatz 1 tritt dieser Staatsvertrag am 1. Januar 2017 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.

Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Einzelnen durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Trägerversammlung beschlossen. Eine Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht (§ 10). Die Satzung und Änderungen der Satzung sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.