Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 3 UF 171/11
Anforderungen an die Tenorierung der externen Teilung eines Versorgungsanrechts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 07.02.2012
- Aktenzeichen
- 3 UF 171/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2012:0207.3UF171.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wittmund - 06.10.2011 - AZ: 6 F 47/11 S
Rechtsgrundlage
- § 14 VersAusglG
Fundstellen
- FF 2013, 41
- FamRZ 2012, 1804-1806
- FuR 2012, 4
- FuR 2012, 389-390
Amtlicher Leitsatz
Bei externer Teilung eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung ist es nicht erforderlich, dass der Tenor des Beschlusses die Rechtsgrundlagen des zu teilenden Anrechts und die Durchführung seiner Teilung enthält.
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. gegen den Ausspruch zur Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Ehescheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittmund vom 06.10.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der von dem Versorgungsträger T... . zu Gunsten der Ehefrau an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlende Betrag ab 01.03.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 5,14 % zu verzinsen ist.
2. Die Beteiligte zu 6. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert der Sache in der Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht u. a. den Versorgungsausgleich der Beteiligten zu 1. und 2. für die Ehezeit vom 01.10.1992 bis zum 28.02.2011 geregelt.
Dabei hat das Amtsgericht festgestellt, dass beide Ehegatten in der Ehezeit Anrechte auf eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten Lebensversicherung erworben haben.
Aufgrund der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 09.06.2011 hat das Amtsgericht weiter festgestellt, dass der Antragsteller ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 6., einem Versorgungsträger aus dem Unternehmensgeflecht der D... ..., mit einem ehezeitlichen Ausgleichswert von 10.776 € hat.
In ihrer Auskunft hat die Beschwerdeführerin unter der Überschrift "Weitere rechtliche Grundlagen für das auszugleichende Anrecht, das zu übertragende Anrecht und die Teilung" vermerkt:
"Anwendung (gemäß Konzernrichtlinie) der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich im TV Kapitalkontenplan i. V. m. derKBV Überleitung debisVO 95 vom 09.09.2010 in der jeweils gültigen Fassung."
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht in Bezug auf das vorgenannte Anrecht wie folgt entschieden:
"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger T... zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 10.776,00 EUR auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 28. Februar 2011, begründet.
Der Versorgungsträger des Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen."
Mit ihrer form und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin die Ergänzung des Tenors dahin, dass darin die Rechtsgrundlage für das betroffene Anrecht des Antragstellers und die Teilung dieses Anrechts aufgenommen werde. Ohne diese Ergänzung fehle ein Hinweis darauf, wie einerseits die Teilung bzw. die Ermittlung des Ausgleichsbetrages und andererseits auch die Kürzung der Versorgungsanwartschaften zu erfolgen habe. Es handele sich um eine Altersversorgungszusage, die im Wege der Direktzusage durchgeführt werde. Hierfür müsse der Arbeitgeber nach § 6 a EStG und den entsprechenden Regelungen des Bundesministers für Finanzen als Versorgungsträger in seinen Bilanzen Rückstellungen ausweisen. Hierzu müssten Versorgungsverpflichtungen so konkret bestimmt sein, dass der Betriebsprüfer des Betriebsstättenfinanzamtes anhand der Unterlagen beim Arbeitgeber Art und Umfang der bestehenden Versorgungszusage nachvollziehen könne.
Dies betreffe einen Zeitraum bis 10 Jahre nach der letzten Zahlung, d. h. der vollständigen Erfüllung der Versorgungszusage.
Es komme hinzu, dass ein Arbeitnehmer innerhalb des Konzerns zu anderen Arbeitgebern mit anders ausgestalteten Altersversorgungen wechseln könne, die im Versorgungsausgleich jeweils zusagespezifisch zu teilen seien. Es bestünden diverse Anspruchsgrundlagen zum Kapitalkontenplan und acht unterschiedliche Teilungsordnungen dazu. Die Ergänzung des Tenors sei deshalb erforderlich, um spätere Unklarheiten und Auseinandersetzungen hierüber zu vermeiden.
Die Kürzung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten entspreche nicht einfach dem zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten abzuführenden Kapitalbetrag. vielmehr sei der Ausgleichbetrag, der für den Versorgungsausgleich ermittelt worden sei, auf dem umgekehrten Weg in den Kürzungsbetrag zurückzurechnen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Beschluss des BGH vom 26.01.2011 (FamRZ 2011, S. 547) sowie auf eine Reihe bisher nicht veröffentlichter Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte.
Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, dass es unerheblich sei, ob es sich um eine interne oder externe Teilung handele. die Versorgungsausgleichsentscheidung gestalte auch den Vertrag zwischen dem ausgleichsverpflichteten Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber bzw. dem Versorgungsträger.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den 3. Absatz der Ziffer II. des Tenors dahingehend zu berichtigen, dass auch die Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs sowie die der Teilung ausdrücklich benannt werden, indem wie folgt formuliert wird:
Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Anwendung (gemäß Konzernrichtlinie) der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich im TV Kapitalkontenplan i. V. m. der KBV Überleitung debisVO 95 vom 09.09.2010 in der jeweils gültigen Fassung zu Lasten des für den Ehemann bei der T... bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung gemäß Anerkennungstarifvertrag i. V. m. Tarifvertrag der D...über eine betriebliche Altersversorgung vom 01.02.1996 (TV Kapitalkontenplan) und KBV zur Überleitung debisVO 95 auf den Kapitalkontenplan vom 13.08.2002 in deren jeweils gültigen Fassungen zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 10.776,00 € auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.
Die T.... wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
Die beteiligten Ehegatten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Beschwerdeführerin ist zudem darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, den angefochtenen Beschluss dahin zu ergänzen, dass der Ausgleichswert ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem mitgeteilten Rechnungszins von 5,14 % zu verzinsen ist.
II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. ist unbegründet. Sie ergibt keine mit der Beschwerde zu behebende Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
a) Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des BGH vom 26.01.2011 (FamRZ 2011, S. 547) berufen. Die Gründe, weshalb im Fall der internen Teilung eines Anrechts im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsordnung zu benennen ist, treffen auf den vorliegenden Fall der externen Teilung nicht zu.
Bei der internen Teilung erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung zweckmäßig und geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (BGH, aaO.).
Der Versorgungsausgleich durch interne Teilung begründet in der Regel erstmals ein Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger. Es versteht sich von selbst, dass dann auch festgestellt werden muss, wie dieses Rechtsverhältnis ausgestaltet ist.
Die Frage nach dem Inhalt des durch den Versorgungsausgleich begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Ausgleichsberechtigtem und Versorgungsträger stellt sich aber nicht, wenn - wie hier - der Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten eine durch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich definierte Leistung an den externen Versorgungsträger, hier die Versorgungsausgleichskasse, zu entrichten hat. Denn das Rechtsverhältnis zwischen Ausgleichsberechtigten und Versorgungsausgleichskasse richtet sich allein nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse.
Die Beschwerde könnte deshalb nur dadurch gerechtfertigt werden, wenn die angefochtene Entscheidung auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dem Versorgungsträger in einer Weise gestalten würde, die der Klarstellung über die Grundlagen des Anrechts und seiner Teilung bedürfte.
In dieses Rechtsverhältnis greift der Versorgungsausgleich aber lediglich in der Weise ein, dass dem Ausgleichsverpflichteten ein Teil seines Anrechts entzogen wird.
Worin das Anrecht besteht und welche versicherungsmathematischen Regeln für das Anrecht gelten, unterliegt nicht der Gestaltung durch das Familiengericht. Das wird bei Betriebsrenten vielmehr ausschließlich durch den Arbeitsvertrag und die darin einbezogenen Versorgungszusagen bestimmt. Welche Regeln das sind, können Arbeitnehmer und Versorgungsträger ohne Rückgriff auf Entscheidungen des Familiengerichts feststellen.
Auch wenn der vom Versorgungsträger berechnete Ehezeitanteil und der daraus resultierende Ausgleichswert nicht gleichbedeutend mit der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung des Versicherungskapitals auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten sind, bedarf es keiner Entscheidung des Familiengerichts dazu, wie aus dem Anrecht der Ehezeitanteil errechnet und aus dem Ausgleichswert - in umgekehrter Richtung - die Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen ermittelt wird. Das weiß der Versorgungsträger auch ohne Entscheidung des Familiengerichts. Ohne diese Kenntnis wäre es ihm schon nicht möglich, den nach dem VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswert zu errechnen.
Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass erst die Entscheidung des Familiengerichts bestimmt und gestaltet, nach welcher Teilungsordnung die Teilung der Versorgung zu erfolgen hat. Auch das können der Ausgleichspflichtige und der Versorgungsträger anhand des Arbeitsvertrages und der Satzungen der darin einbezogenen Versorgungen feststellen.
Eine eigenständige Begründung dafür, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auch bei externer Teilung die Rechtsgrundlage der Versorgung und die für die Teilung der Versorgung maßgebliche Teilungsordnung benennen müsse, ist keiner der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu entnehmen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken, 6 UF 122/10 vom 15.07.2010, enthält dazu keine Begründung. Im Beschluss des Kammergerichts, 17 UF 219/11 vom 23.08.21011, erschöpft sich die Bezugnahme auf den zitierten Beschluss des BGH. Im Beschluss des OLG Dresden vom 08.09.2011, 24 UF 0888/10, heißt es dazu lediglich, dass eine Bezugnahme auf die Satzungsregelungen bei der externen Teilung ebenso erforderlich sei wie bei der internen Teilung. Es müsse deutlich werden, welche Fassung der Versorgungsordnung das Gericht als geprüft zugrunde gelegt habe. dieses müsse für die Beteiligten nachvollziehbar sein.
Im Beschluss des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts vom 04.10.2011, 13 UF 99/11, heißt es dazu, dass die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung im Falle der externen Teilung ebenso wie im Fall der internen Teilung eine genaue Berechnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenen Versorgungsanrechts erfordere. dieses sei geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 07.09.2011, 30 UF 1379/11, heißt es, dass die beantragte Ergänzung des Tenors vorzunehmen gewesen sei, weil die externe Teilung ein richterlicher Gestaltungsakt sei und mit Rechtskraft der Entscheidung zwischen der ausgleichsberechtigten Person und der Zielversorgung für den als Kapitalbetrag zu leistenden Ausgleichswert ein Rechtsverhältnis begründet werde. Das sei geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen.
Soweit hier noch auf die konkret zugrunde gelegte Versorgungsordnung oder den konkreten Inhalt des zu schaffenden Anrechts abgestellt wird, führt der Antrag der Beschwerdeführerin ohnehin zu keiner weiteren Klarstellung.
Zudem sollen die anzuwendenden Regelwerke nur in der bzw. deren "jeweils gültigen Fassung(en)" herangezogen werden. Danach bleibt für die Beteiligten weiterhin unklar, welche Fassung der genannten Bestimmungen jeweils gelten sollen.
Im Ergebnis bedarf es für den externen Ausgleich von Anrechten mit dem Zielversorgungsträger Versorgungsausgleichskasse nicht der Konkretisierung des zu übertragenden oder zu begründenden Anrechts (ebenso Eulering/Viefhues, Der reformierte Versorgungsausgleich - praktische Umsetzung durch Familiengerichte, FamRZ 2009, S. 1368 (1376)).
2. Der angefochtene Beschluss enthält auch keine offensichtliche Unrichtigkeit, die durch Berichtigung behoben werden müsste.
3. Der Grundsatz der Halbteilung bedingt es, dass der externe Ausgleich auch den auf den Ausgleichsbetrag entfallenden Rechnungszins für die Zeit zwischen Ende der Ehezeit und Wirksamwerden der Entscheidung zum Versorgungsausgleich umfasst (BGH NJW 2011, S. 3358 [BGH 07.09.2011 - XII ZB 546/10]). Dabei handelt es sich um eine Änderung der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, die nicht durch die Teilrechtskraft der übrigen Teile des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen wird.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Wert der Sache in der Beschwerdeinstanz ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festgesetzt worden.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen, weil der vorliegende Beschluss im Ergebnis im Widerspruch zur den zitierten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte steht und die Frage, ob bei externem Ausgleich die Versorgungs und Teilungsordnungen im Tenor zu benennen sind, für eine Vielzahl von Verfahren praktische Bedeutung hat.