Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 09.02.2012, Az.: 1 U 68/11

Ansprüche der Bank bei Zahlungen auf sicherungsabgetretene Forderungen in der Insolvenz des Sicherungszedenten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
09.02.2012
Aktenzeichen
1 U 68/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 11988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:0209.1U68.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 7 O 2435/10 (398) - 6.7.2011

Fundstelle

  • NZI 2012, 7

Amtlicher Leitsatz

1. Sind einer Bank durch Globalzession Forderungen eines Kunden abgetreten worden und gehen vor Aufdeckung der Abtretung nach außen und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieses Kunden noch Zahlungen von dessen Gläubigern auf abgetretene Forderungen auf einem bei der Bank geführten Konto des Kunden ein, kann die Bank gegenüber dem wegen dieser Zahlungen bestehenden Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit ihren Forderungen aufrechnen (BGH, Urteil vom 26.6.2008, Az.: IX ZR 47/05).

2. Eine solche Zahlung nach Insolvenzeröffnung, welche die Bank aufgrund nachwirkender vertraglicher Nebenpflicht gem. §§ 675, 667 BGB an den Insolvenzverwalter auszukehren hat, kann nicht anders behandelt werden als eine entsprechende direkte Zahlung des Drittschuldners an den zum Forderungseinzug berechtigten Insolvenzverwalter. die der Bank als Sicherungsnehmerin in der Insolvenz zukommende Position als Absonderungsberechtigter geht dadurch nicht verloren.

3. Nach Auskehr der eingegangenen Zahlung an den Insolvenzverwalter kommt primär ein Anspruch der Bank als Sicherungsnehmerin gem. § 170 Abs.1 S. 2 InsO, ansonsten aus Bereicherung der Masse nach §§ 55 Abs. 3 InsO, 812 Abs. 1 BGB in Betracht.

In dem Rechtsstreit

V... ., verteten durch den Vorstand B... G... und J... S..., U...,

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte C..., . O...,

gegen

Rechtsanwalt J...P... als Insolvenzverwalter über das Vermögen des F... Z..., N...,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte T... O...,

Geschäftszeichen: ...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg

durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2012

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 6.7.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.442,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für beide Instanzen unter Abänderung vorausgegangener Festsetzungen auf 24.142 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Autohauses Z... in N..., Inhaber F...Z... (Schuldner), wegen eines Anspruchs im Zusammenhang mit sicherungszedierten Forderungen in Anspruch.

2

Unter dem 01.02.2008 trat der spätere Insolvenzschuldner "sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A - Z" zur Sicherheit an die Klägerin ab.

3

Am 8.10.2009 wurde das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dem Beklagten wurde aufgegeben, Forderungen des Insolvenzschuldners auf ein Treuhandkonto einzuziehen.

4

Am 16.10.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

5

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (im Zeitraum vom 16.10.2009 bis zum 26.01.2010) gingen auf einem debitorischen Konto des Insolvenzschuldners bei der Klägerin Zahlungen von Drittschuldnern in Höhe von insgesamt 13.446,06 € ein. Diese Zahlungseingänge verrechnete die Klägerin mit dem Debetsaldo des Kontos.

6

Der Beklagte hat bereits vorprozessual die Auffassung vertreten, dass dieser Verrechnung das Aufrechnungsverbot des § 96 InsO entgegenstehe. Mit diesem nach seiner Auffassung fortbestehenden Anspruch des Schuldners in Höhe von 13.446,06 € hat der Beklagte gegenüber dem zwischen den Parteien unstreitigen Anspruch der Klägerin auf Auskehr der vom Beklagten auf dem Treuhandkonto vereinnahmten Gelder aus der Einziehung von von der Globalzession erfassten Forderungen gegen Drittschuldner die Aufrechnung erklärt. Nach Angaben des Beklagten betraf dies vereinnahmte Zahlungen über insgesamt 16.548,04 €. abzüglich der Feststellungs und Verwertungspauschalen von 9 % und Ausgaben von 4,80 € für den Forderungseinzug hat der Beklagte einen zugunsten der Klägerin auszuzahlenden Betrag von 15.053,92 € errechnet. Den nach der Aufrechnung verbleibenden Restbetrag von 1.607,86 € hat der Beklagte an die Klägerin ausgezahlt.

7

Die Klägerin hat behauptet, bei den nach Insolvenzeröffnung am 16.10.2009 auf dem Girokonto der Insolvenzschuldnerin eingegangenen Zahlungen habe es sich um Zahlungen von Drittschuldnern auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehandelt, die - so hat sie gemeint - der vereinbarten Globalzession unterfielen und mithin wirksam an sie abgetreten worden seien. Mit diesen Forderungen habe sie gegen den debitorischen Kontokorrentsaldo aufrechnen können. Da somit eine Forderung des Beklagten nicht bestehe, gehe die von diesem erklärte Aufrechnung gegen ihren Anspruch auf Auszahlung des vom Beklagten vereinnahmten Nettobetrages aus der Einziehung der abgetretenen Forderungen ins Leere. Die Klägerin hat daher vom Beklagten auf der Grundlage seiner eigenen Berechnung Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 13.446,06 € abzüglich der gezahlten 1.607,86 € verlangt und einen Betrag in Höhe von 12.071,25 € mit der Klage geltend gemacht.

8

Der Beklagte hat die Globalzession schon wegen Unbestimmtheit für unwirksam gehalten. Im Übrigen hat er sein vorprozessuales Vorbringen wiederholt und zudem bestritten, dass die Forderungen von der Globalzession erfasst worden seien. Außerdem hat er gemeint, die Forderungen, auf welche die Zahlungen der Drittschuldner erfolgt seien, seien von der Klägerin in anfechtbarer Weise erlangt worden. Dazu hat er behauptet, diese seien im Dreimonatszeitraum des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO entstanden bzw. werthaltig geworden. zu diesem Zeitpunkt sei der Schuldner bereits insolvent gewesen und der Klägerin sei dies auch bekannt gewesen.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des dabei vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalts, des erstinstanzlichen streitigen Pateivorbringens und der Begründung dieser Entscheidung wird auf das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6.7.2011 Bezug genommen.

11

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

12

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie im Wesentlichen vor:

13

Zunächst beruhe das Urteil auf einem Verfahrensfehler, da das Landgericht seine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung im Hinblick auf sein Verständnis des Urteils des BGH vom 26.06.2008 geändert habe, ohne die Parteien hierauf gem. § 139 ZPO hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.

14

Weiter sei das Urteil auch inhaltlich unrichtig. Dem vom Landgericht herangezogenen Urteil des BGH sei nicht zu entnehmen, dass eine Verrechnung der kontoführenden Bank mit Zahlungseingängen auf einem Konto des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen auf diesem Konto bestehenden Debetsaldo stets nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam sei. Die Verrechnung könne jedenfalls nicht unwirksam sein, wenn die eingegangenen Zahlungen auf wirksam zur Sicherung abgetretene Forderungen erbracht worden seien und die Bank daran - wie hier - Absonderungsrechte in unanfechtbarer Weise erlangt gehabt habe. Es wäre ein offensichtlich unvertretbares und mit grundlegenden Prinzipien des Rechts unvereinbares Ergebnis, wenn der Insolvenzverwalter die nach Insolvenzeröffnung auf dem Konto des Schuldners noch eingehenden Zahlungen auf wirksam und unanfechtbar zur Sicherheit abgetretene Forderungen für die Masse vereinnahmen könnte, während er die entsprechenden Zahlungen abzüglich der üblichen in § 171 InsO vorgesehenen Pauschalen an die Bank als Sicherungsnehmerin auszukehren gehabt hätte, wenn die Zahlungen der Drittschuldner sogleich an ihn erfolgt wären.

15

Nach Hinweis des Senats hat die Klägerin klargestellt, dass sie ihren Klageanspruch nicht nur auf den Anspruch stützen wolle, gegen den der Beklagte aufgerechnet habe, sondern im Hinblick auf vorhandene Absonderungsrechte auch auf einen Anspruch auf die bei ihr auf dem Konto des Schuldners eingegangenen Überweisungen der Drittschuldner.

16

Die Klägerin beantragt,

17

das Urteil des Landgerichts Osnabrück zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.071,520 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2010 zu zahlen,

18

hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6.7.2011 aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

19

weiter hilfsweise das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben, als die Klage in Höhe von 10.000 € (4 x 2500 €) abzüglich 9 % Verwertungskostenpauschale, also insgesamt in Höhe von 9100 € abgewiesen wurde, und den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.100 € zu zahlen und im Übrigen die Angelegenheit zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

22

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.

23

Beide Parteien haben nach Hinweis des Senats ergänzend zur Entstehung und Werthaltigmachung der Forderungen des Schuldners vorgetragen, auf welche die von der Beklagten vereinnahmten Überweisungen auf dem Schuldnerkonto erfolgten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze vom 5.1.2012 und 10.1.2012 Bezug genommen.

24

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und mit dem nunmehr hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren begründet.

25

1. Berufung und Klage der Klägerin haben keinen Erfolg, soweit diese auf den primär geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Abführung der Nettoerlöse der auf dem Treuhandkonto des Insolvenzverwalters eingezogenen Forderungen gestützt worden ist. Insoweit ist zwar ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 15.053,92 € nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO entstanden, dieser Anspruch ist aber durch Aufrechnung seitens des Beklagten in Höhe von 13.446,06 € und Auszahlung des Restes von 1607,86 € an die Klägerin erloschen. Letzteres hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend entschieden.

26

a) Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Landgericht - wie die Klägerin mit der Berufung rügt - die richterliche Hinweispflicht im Hinblick auf eine bei der mündlichen Verhandlung noch vertretene abweichende Auffassung verletzt hat. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich ein insoweit vorliegender Verfahrensmangel in der Sachentscheidung ausgewirkt haben könnte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie bei entsprechendem Hinweis noch Entscheidungserhebliches hätte vortragen können. Für eine erfolgreiche Rüge hätte sie dies jedenfalls in der Berufungsinstanz vortragen müssen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139 ZPO Rn. 20).

27

b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Abführung der Nettoerlöse der auf dem Treuhandkonto des Insolvenzverwalters eingezogenen Forderungen besteht nicht mehr.

28

Zwar hatte die Klägerin zunächst aus der nach Insolvenzeröffnung erfolgten Einziehung von der Globalabtretung unterliegenden Forderungen seitens des Insolvenzverwalters nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO einen Anspruch auf Auszahlung des Nettoerlöses von 15.053,92 € erworben.

29

Infolge der wirksamen, hier auch vom Beklagten nicht infrage gestellten Globalzession (zur Wirksamkeit vgl. auch unter II.2.a)(1)) hatte die Klägerin nämlich ein Absonderungsrecht hinsichtlich der zedierten, im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandenen Forderungen des Schuldners erlangt und danach aus den vom Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung eingezogenen Beträgen von insgesamt 16.548,04 € nach Abzug gesonderter Kosten in Höhe von 4,80 € und nach Abzug der Feststellungs und Verwertungspauschale von insgesamt 9 % 15.053,92 € zu beanspruchen.

30

c) Dieser Anspruch der Klägerin ist jedoch durch die vom Beklagten im Schreiben vom 23.2.2010 erklärte Aufrechnung mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Auskehr der nach Insolvenzeröffnung auf dem Konto des Schuldners eingegangenen Überweisungsbeträge über 13.446,06 € bis auf einen Betrag von 1607,86 € erloschen, der unstreitig vom Beklagten an die Klägerin gezahlt worden ist. Der vorstehend bezeichnete Anspruch der Klägerin aus § 170 Abs. 1 S. 2 InsO besteht danach insgesamt nicht mehr.

31

Dem steht nicht eine vorher bereits erfolgte Verrechnung oder Aufrechnung der Klägerin mit eigenen Ansprüchen entgegen, sei es mit einem Anspruch auf Ausgleichung des Sollsaldos des bei ihr geführten Kontos des Schuldners oder sei es mit Ansprüchen wegen eines bestehenden Absonderungsrechts an den der Überweisung zugrunde liegenden Forderungen des Schuldners. Dies hat bereits das Landgericht zutreffend unter Heranziehung der unmittelbar einschlägigen Entscheidung des BGH vom 26.6.2008, Az. IX ZR 47/05 (NZI 2009, 599 = ZIP 2008, 1437) ausgeführt.

32

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens war hier nach §§ 115 Abs. 1, 116 S. 1 InsO der Girovertrag automatisch erloschen. auch dem Insolvenzverwalter stand insoweit kein Wahlrecht gemäß § 103 InsO im Hinblick auf eine mögliche Erfüllung und Fortsetzung des Girovertrags zu. Dies folgt aus den genannten Vorschriften und entspricht ständiger, zutreffender Rspr. des BGH (vgl. BGHZ 70, 86, 93. 170, 206, 213. BGH ZIP 2008, 1437, 1438[BGH 26.06.2008 - IX ZR 47/05]). Die Bank ist dann nach Erlöschen des Girovertrags und des Kontos in der Nachwirkung des Vertragsverhältnisses mit dem Schuldner berechtigt, die eingehenden Zahlungen weiterhin für den Schuldner entgegenzunehmen und auf dem intern weitergeführten Konto zu verbuchen. In diesem Fall muss sie jedoch nach §§ 675, 667 BGB die von ihr entgegengenommenen Zahlungen nach § 667 BGB an den Schuldner bzw. in der Insolvenz an den Insolvenzverwalter herausgeben (vgl. BGHZ 170, 121, 125. ZIP 2008, 1437, 1438). Zur Entgegennahm der eingehenden Beträge dürfte sie jedoch nach Erlöschen des Girovertrags nach Insolvenzeröffnung nicht mehr verpflichtet gewesen sein (so zutreffend Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 96 InsO Rn. 15), so dass die Klägerin die nunmehr beklagten Probleme hinsichtlich ihres Absonderungsrechts durchaus hätte selbst vermeiden können.

33

Da der in die Masse gefallene Anspruch auf Auszahlung der eingegangenen Beträge nach § 667 BGB erst bei Eingang des Geldes und mithin nach Insolvenzeröffnung entstanden ist, ist eine Aufrechnung gegen diesen Anspruch aus § 675, 667 BGB nach dem eindeutigen Wortlaut des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zwingend ausgeschlossen, was ebenfalls der oben zitierten Rspr. des BGH entspricht und auch der Senat für zutreffend hält.

34

An dem nach Insolvenzeröffnung entstandenen Anspruch aus § 675, 667 BGB konnte die Klägerin auch weder als Surrogat für ihr Absonderungsrecht noch gem. Nr. 14 Abs. 1 AGBBanken ein Pfand oder sonstiges Sicherungsrecht erwerben. Aus § 91 Abs.1 InsO ergibt sich nämlich zwingend, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nicht mehr wirksam erworben werden können, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Dies schließt auch den Erwerb von Rechten an der Masse seitens der Klägerin aus.

35

Nach alledem musste die Klägerin den Anspruch auf Auszahlung der nach Insolvenzeröffnung vereinnahmten Beträge uneingeschränkt erfüllen und hatte gegen diesen Anspruch des Beklagten als Insolvenzverwalters weder ein Recht zur Verrechnung bzw. Aufrechnung noch sonstige Gegenrechte erworben, die diesem Anspruch hätten entgegenstehen können.

36

Gegen die Wirksamkeit der vom Beklagten seinerseits erklärten Aufrechnung mit diesem Anspruch bestehen danach keine Bedenken.

37

Die Klage kann danach, soweit sie auf den Anspruch der Klägerin aus § 170 Abs. 2 S. 1 InsO wegen der vom Beklagten auf dem Treuhandkonto vereinnahmten Zahlungen aus abgetretenen Forderungen gestützt wird, keinen Erfolg haben.

38

2. Überwiegend Erfolg hat die Klage allerdings, soweit sie auf das vorhanden gewesene Absonderungsrecht der Klägerin gestützt wird, das ihr hinsichtlich von Forderungen zugestanden hat, auf die die nach Insolvenzeröffnung bei ihr eingegangenen Überweisungen auf das Schuldnerkonto erbracht worden sind.

39

Der Tatsachenvortrag und die Argumentation der Klägerin bereits in erster Instanz haben darauf schließen lassen, dass die Klage insbesondere auch auf Absonderungsrechte hinsichtlich der genannten Forderungen und ggf. daraus folgende Ansprüchen gestützt werden sollte. Die Klägerin hat dies nach entsprechendem Hinweis des Senats im vorbereitenden Schriftsatz vom 10.1.2012 und im Verhandlungstermin vor dem Senat klargestellt.

40

Aufgrund des ihr hinsichtlich dieser Forderung zustehenden Absonderungsrechts hat die Klägerin gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Auskehr des für diese Forderung vereinnahmten Werts abzüglich der üblichen Pauschalen nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO.

41

a) Der Klägerin stand aufgrund der Globalzession als Sicherungsnehmerin an den in ihrem Schriftsatz vom 10.1.2012 (S. 2/3) aufgelisteten Forderungen, auf die Überweisungen in Höhe von 12.574,62 € getätigt worden sind, ein unanfechtbares Absonderungsrecht zu.

42

(1) Die Klägerin hat aufgrund der Globalzession die entsprechenden Forderungen erworben.

43

Die Globalabtretung sollte sich ausweislich des vorgelegten Vertrags vom 1.2.2008 auf sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen, gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z beziehen.

44

Durchgreifende Bedenken gegen eine solche Regelung bestehen nicht.

45

Auch die erforderliche Bestimmtheit der Abtretungsregelung, die der Beklagte in Zweifel zieht, ist hier in ausreichender Weise gewährleistet. Zum einen erfolgte eine entsprechende Konkretisierung der abgetretenen Ansprüche durch die hinreichend klare Festlegung auf Ansprüche aus Lieferungen und (sonstigen) Leistungen. Diese ihrer Art nach eindeutigen Ansprüche sind zwar nur beispielhaft benannt, darüber hinaus sollten auch alle weiteren Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr erfasst werden. Dies ist zwar sehr weit gefasst, lässt jedoch relativ eindeutig erkennen, dass lediglich Ansprüche ausgenommen sein sollten, die der Schuldner außerhalb seines Gewerbes als Privatmann begründete. Die hinreichende Bestimmtheit ist danach auch insoweit gewährleistet (für Zulässigkeit einer Klausel der hier vorliegenden Art auch BGH WM 2008, 65[BGH 24.09.2007 - II ZR 237/05]. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. II, 4. Aufl., § 96 Rn. 46).

46

Die hier relevanten Ansprüche gegen Versicherungen und auf Auszahlung von Abwrackprämien stellen zwar keine Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen des Schuldners dar. Sie sind jedoch mit hinreichender Eindeutigkeit dem Gewerbebetrieb des Schuldners zuzuordnen und werden jedenfalls als ?Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr? erfasst.

47

Bei den Abwrackprämien ist unklar, ob der Anspruch auf Zahlung der Abwrackprämie zunächst an den Schuldner abgetreten worden war und der Anspruch daraufhin aufgrund der Globalzession auf die Klägerin überging oder ob die hier betroffenen Käufer, denen aufgrund vorgelegter Zuwendungsbescheide vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die entsprechenden Prämien gewährt wurden, Inhaber des Prämienanspruchs geblieben sind und - wie die vorgelegten Unterlagen ausweisen - lediglich eine Zahlung auf das bei der Klägerin geführte Konto des Schuldners angewiesen haben. Bei Annahme einer nur vorliegenden entsprechenden Anweisung der Käufer und Prämienberechtigten wäre jedenfalls bis zur tatsächlichen Zahlung der Prämie auf das Konto des Schuldners der der Prämie entsprechende Kaufpreisanteil für den Neuwagen offen geblieben und der entsprechende Teil des Kaufpreisanspruchs von der Globalzession zugunsten der Klägerin erfasst worden.

48

Die übrigen hier relevanten Zahlungen bezogen sich auf Ansprüche des Schuldners aus Lieferung und Leistung oder jedenfalls aus der Geschäftsbeziehung des Schuldners und wurden danach von der Globalabtretung zugunsten der Klägerin erfasst.

49

(2) Die vom beklagten Insolvenzverwalter geltend gemachte Insolvenzanfechtung greift hinsichtlich der Sicherungsabtretung der hier relevanten Forderungen insgesamt nicht durch.

50

Bei einer Globalabtretung kommt eine Anfechtung zunächst hinsichtlich der Vereinbarung der Globalabtretung in Betracht. Die Globalabtretungsvereinbarung wurde hier jedoch bereits am 1.2.2008, über anderthalb Jahre vor Insolvenzantragstellung und insoweit in unverdächtiger Zeit abgeschlossen. Insoweit käme allenfalls eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO in Betracht, die der Beklagte jedoch nicht geltend gemacht und zu der er auch keinen für eine solche Anfechtung relevanten Sachverhalt vorgetragen hat.

51

Bei der in der Globalzession enthaltenen Vorausabtretung von Forderungen kommt zwar weiterhin eine Insolvenzanfechtung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Entstehung der zukünftigen Forderungen und bei Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen in Betracht (vgl. HK/Kreft, InsO, 6. Aufl., § 140 InsO Rn. 4). Aber auch insoweit greift im vorliegenden Fall die Insolvenzanfechtung nicht durch.

52

Entstehung und Werthaltigmachung von einer Globalzession unterfallenden Forderungen stellen nach nunmehriger, zutreffender Rspr. des BGH grundsätzlich - so auch hier - eine kongruente Deckung dar (vgl. BGHZ 174, 297, Rz 17 ff.. 189, 1). Danach sind die Anfechtungstatbestände des § 130 InsO anwendbar. Bei der hier in Betracht zu ziehenden Anfechtung nach § 130 Abs.1 Nr. 1 InsO ist erforderlich, dass die betreffende Rechtshandlung in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen wurde, zur Zeit der Handlung der Schuldner bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

53

Im vorliegenden Fall sind die in Verbindung mit der Abwrackprämie stehenden Ansprüche ausweislich der vorgelegten Unterlagen bereits im Frühjahr 2009 mit Erwerb eines neuen Fahrzeugs und Abwrackung des alten Fahrzeugs begründet worden. Entsprechende werthaltige Forderungen sind danach außerhalb des für die Anfechtung relevanten Zeitraums (Insolvenzantrag am 8.10.2009, Beginn der Dreimonatsfrist danach am 8.7.2009) begründet worden.

54

Die übrigen hier relevanten Forderungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (vgl. die Aufstellung Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.1.2011) in der Zeit vom 4.8.2009 bis zum 14.9.2009 entstanden und mangels anderer Anhaltspunkte auch in diesem Zeitraum werthaltig geworden. Entstehung und Werthaltigmachung der genannten Forderungen lagen somit im kritischen Dreimonatszeitraum.

55

Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten, der für die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung darlegungs und beweispflichtig ist, soll die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spätestens nach einer am 25.9.2009 von der Klägerin zusätzlich verlangten Zahlung von 100.000 € und anschließender Kontosperrung eingetreten sein, nachdem kurz zuvor eine vom Steuerberater des Insolvenzschuldners überarbeitete Zwischenbilanz einen Gewinn von 13.000 € ergeben haben soll. Nach diesem Vorbringen des Beklagten kann der Eintritt der Überschuldung jedenfalls im September 2009 und eine Kenntnis der Klägerin hiervon allenfalls ab dem am 25.9.2009 geführten Gespräch angenommen werden. Nach Vorbringen der Klägerin will sie die Zahlungsunfähigkeit erst nach einer Rücklastschrift am 5.10.2009 erkannt haben. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und der Kenntniserlangung der Klägerin hiervon kann jedoch dahingestellt bleiben.

56

Vor dem vom Beklagten dargelegten Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit waren jedenfalls die hier relevanten, von der Globalzession erfassten Forderungen bereits entstanden und mangels anderer Angaben auch werthaltig geworden. Dass etwas anderes zu gelten hat, hat der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen.

57

Eine Insolvenzanfechtung des Beklagten kann nicht durchgreifen.

58

Die Klägerin hatte danach die hier relevanten Forderungen unanfechtbar erworben und ihr standen insoweit in der Insolvenz des Schuldners gemäß §§ 51 Nr. 1, 50 InsO entsprechende Absonderungsrechte zu.

59

Die entsprechenden Forderungen und darauf bezogene Absonderungsrechte sind dann allerdings durch Zahlung und Erfüllung erloschen, als die Drittschuldner durch Überweisung zahlten, die Klägerin diese Überweisungen trotz zwischenzeitlichen Erlöschens des Girokonto entgegennahm und der allein nach § 166 Abs.2 InsO einzugsberechtigte Insolvenzverwalter die Überweisungen gegen sich gelten ließ und deren Abführung an sich verlangte.

60

b) Aufgrund dieser vorhanden gewesenen Absonderungsrechte hat die Klägerin nach Erfüllung der abgetretenen Forderungen gegen den beklagten Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Herausgabe des von ihm eingezogenen Werts der Forderungen gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 InsO. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

61

Der Insolvenzverwalter war hier nach Insolvenzeröffnung gemäß § 166 Abs. 2 InsO allein befugt, die dem Absonderungsrecht der Klägerin unterliegenden Forderungen einzuziehen. Er hätte dann jedoch nach Abzug der Feststellungs und Verwertungspauschale den Nettoerlös an die Klägerin als Absonderungsberechtigte nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO abführen müssen. Weitgehend Gleiches hätte sich ergeben, wenn der Beklagte der Klägerin als Absonderungsberechtigte die Verwertung des Sicherungsguts bzw. den Forderungseinzug überlassen hätte. dann hätte die Klägerin nach § 170 Abs. 2 InsO den erzielten Erlös bis auf die Kosten der Forderungsfeststellung (Feststellungspauschale) sowie eventueller Umsatzsteuerbeträge, die von der Masse abzuführen gewesen wären, behalten können.

62

Im vorliegenden Fall ist zwar keiner dieser beiden Wege beschritten worden. Der Beklagte hat hier die relevanten Forderungen gegenüber den Drittschuldnern nicht selbst eingezogen. Er hat sich aber die Zahlungen der Drittschuldner mittelbar, zumindest den darin liegenden Wert in voller Höhe über den Umweg eines Anspruchs auf Herausgabe eingegangener Zahlungen gegen die Klägerin als kontoführende Bank verschafft. Diesen Wert hat er nicht im Wege der Einziehung der eingegangenen Zahlungen, sondern durch von ihm vorgenommene Aufrechnung gegen einen Anspruch der Klägerin realisiert, der - wie oben dargelegt - nicht Insolvenzforderung gewesen wäre, sondern vom Insolvenzverwalter ebenfalls nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO durch Zahlung an die Klägerin zu erfüllen gewesen wäre.

63

Da hier der Beklagte als Insolvenzverwalter zwar nicht selbst die Forderung durch Entgegennahme der Zahlungen der Drittschuldner, wohl aber den Wert der dem Absonderungsrecht unterliegenden Forderungen eingezogen hat, erscheint es gerechtfertigt und geboten, die Vorschriften über die Verwertung des Sicherungsguts heranzuziehen und von einem Anspruch der Klägerin als Absonderungsberechtigte auf Auszahlung des eingezogenen Nettowerts der Forderungen gemäß § 170 Abs.1 S. 2 InsO auszugehen. Eine unterschiedliche Behandlung des vorliegenden Sachverhalts im Vergleich zum Regelfall der unmittelbaren Forderungseinziehung seitens des Insolvenzverwalters ist - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - nicht gerechtfertigt.

64

Dies bedeutet allerdings auch, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter Anspruch nicht nur auf die Feststellungspauschale, sondern auch im Hinblick auf den von ihm realisierten Einzug des Forderungswerts auf die Verwertungspauschale hat.

65

Nach zusätzlichem Abzug der Verwertungspauschale von 5 % und Berücksichtigung der Feststellungspauschale, die auf alle hier relevanten Forderungen anzusetzen ist, ergibt sich mithin einen Betrag von 11.442, 90 €.

66

Dieser Betrag ist der Klägerin aufgrund der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus dem ihr zustehenden Absonderungsrecht hinsichtlich der zedierten Forderungen zuzusprechen, auf die durch die nach Insolvenzeröffnung eingegangenen Überweisungen geleistet worden ist.

67

c) Ergänzend sei angemerkt, dass bei Verneinung einer Anwendbarkeit des § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO jedenfalls ein Anspruch der Klägerin als Masseforderung aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse nach §§ 812 Abs. 1 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerechtfertigt wäre.

68

Ein solcher Anspruch wäre hier nicht aufgrund eines vorrangigen Anspruchs auf Ersatzabsonderung analog § 48 InsO ausgeschlossen, weil das Erlöschen des Absonderungsrechts durch Erfüllung der zedierten Forderungen durch die Überweisung der Forderungsbeträge bereits nicht als eine unberechtigte Veräußerung des Absonderungsgegenstandes durch den Schuldner vor Insolvenzeröffnung oder durch den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung eingeordnet werden kann. Eine solche unberechtigte Verfügung über den Aussonderungs oder Absonderungsgegenstand wird jedoch nach § 48 InsO vorausgesetzt.

69

Eine Bereicherung der Masse ist jedenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch eingetreten, dass Forderungen, die abgetreten waren, dem Schuldner mithin nicht zustanden und auch im Insolvenzverfahren in Höhe des Nettobetrags (nach Abzug der Pauschalen) zur Befriedigung des Sicherungsnehmers (der Klägerin) zur Verfügung zu stellen waren, entgegen der darin liegenden Rechtsgüterzuordnung mit ihrem vollen Wert in die Masse geflossen sind und insoweit die Masse weitgehend ohne Rechtsgrund bereichert worden ist. Die Masse hatte nach der insolvenzrechtlichen Bewertung und Behandlung des Absonderungsrechts allenfalls die Kosten der Feststellung und Verwertung (und ggf. Umsatzsteuer) vom Forderungserlös zu beanspruchen.

70

Für eine weitergehende Wertzuführung und Bereicherung der Masse ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.

71

Ein hinreichender, anzuerkennender Rechtsgrund kann sich jedenfalls nicht aus der Zufälligkeit des vom Regelfall abweichenden Zahlungsflusses ergeben. Dieser hat dazu geführt, dass Forderungserlöse in die Insolvenzmasse geflossen sind, die aufgrund eines insolvenzfesten Sicherungsrechts der Klägerin als Sicherungsnehmerin zustehen sollten.

72

Insofern liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse vor, aus der sich zumindest eine Masseforderung der Klägerin nach §§ 812 Abs. 1 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergeben würde.

73

Da nach hier vertretener Auffassung jedoch ein Anspruch gemäß § 170 Abs.1 S. 2 InsO durchgreift, ist auf einen Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der als Masseforderung sich ggf. in die Rangordnung des § 209 InsO einzuordnen hätte, nicht zurückzugreifen.

74

d) Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1 S.1, 288 Abs. 1 BGB.

75

Aus dem Inhalt des Mahnschreibens der Klägerin vom 21.4.2010 ergibt sich, dass auch die sich aus dem hier relevanten Absonderungsrecht ergebenden Zahlungsansprüche geltend gemacht und angemahnt worden sind.

76

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

77

Bei der Kostenentscheidung musste berücksichtigt werden, dass die Klägerin ihre Klage auf zwei unterschiedliche materiellrechtliche, aber auch prozessrechtliche Ansprüche gestützt hat und sie letztlich allein mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Anspruch Erfolg hat. Da beide Parteien in ungefähr gleichem Umfang obsiegt haben und unterlegen sind, erschien eine Kostenaufhebung angemessen.

78

Der Senat hat keine Notwendigkeit gesehen, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Ein Widerspruch zu vorhandener Rspr. des BGH oder eines anderen OLG ist nicht ersichtlich. Aus der von beiden Parteien mehrfach zitierten Entscheidung des BGH vom 26.6.2008 (IX ZR 47/05, NZI 2009,599 = ZIP 2008, 1437) ergibt sich nicht, dass der BGH davon ausgeht, dass einer durch Globalzession gesicherten Bank bei Zahlungen auf ein Konto des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich dabei betroffener zedierter Forderungen keine Rechte aus entstandenen Absonderungsrechten zustehen kann. Die Entscheidung befasst sich ausschließlich mit den unter II.1. behandelten Problemen der Verrechnung bzw. Aufrechnung und damit mit Problemen, die hier für den primär geltend gemachten Anspruch relevant waren und die der Senat auf der Grundlage der Rspr. des BGH gelöst hat. Die Frage nach Ansprüchen aus Absonderungsrechten wird in dem hier relevanten Entscheidungskomplex vom BGH nicht erörtert. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Entgegennahme der weiterzuleitenden Zahlung die Bank Ansprüche aus vorhandenen Absonderungsrechten insgesamt verloren haben könnte, auch aus der zitierten Entscheidung des BGH folgt dies nicht.

79

Der Streitwert war neu festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage auf zwei verschiedene Ansprüche (auch prozessualer Art) gestützt worden ist, über die beide entschieden worden ist: nämlich auf einen angeblichen Anspruch der Klägerin aus den vom Beklagten auf dem Treuhandkonto eingezogenen Forderungen und (hilfsweise) auf einen Anspruch aus einem Absonderungsrecht, das an anderen Forderungen (auf die die Überweisungen nach Insolvenzeröffnungen getätigt wurden) bestehen sollte. Danach war der doppelte Klagebetrag als Streitwert anzusetzen.

80

Der nachgereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 23.1.2012 hat dem Senat vorgelegen. Er enthält kein neues tatsächliches Vorbringen, das Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben könnte.