Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.02.2012, Az.: 1 U 39/11
Rechtswirkungen eines Veräußerungsverbots des Verletzten im Strafverfahren bei einem im Wege der Rückgewinnungshilfe ausgebrachten dinglichen Arrest nach § 111d StPO; Umfang der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausbringung eines Arrestes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.02.2012
- Aktenzeichen
- 1 U 39/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 16556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2012:0223.1U39.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 18.04.2011 - AZ: 7 O 1571/10
Rechtsgrundlagen
- § 111d StPO
- § 111g Abs. 3 S. 1, 6 StPO
- § 80 Abs. 2 S. 1 InsO
- § 131 InsO
Fundstellen
- NZI 2012, 6
- ZInsO 2012, 1271-1275
Amtlicher Leitsatz
Bei einem im Wege der Rückgewinnungshilfe ausgebrachten dinglichen Arrest nach § 111d StPO wirkt nur ein entstandenes Veräußerungsverbot auch (rückwirkend) zugunsten des Verletzten, der wegen eines Schadensersatzanspruchs die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gegen den Täter betreibt (§ 111g Abs. 3 S. 1 und S. 6 StPO). Das Veräußerungsverbot zugunsten des Verletzten ist dabei nicht insolvenzfest (vgl. (§ 80 Abs. 2 S. 1 InsO). Eine entsprechende Rückwirkung auf den Zeitpunkt des ausgebrachten Arrestes nach § 111d StPO gilt nicht für ein Pfändungspfandrecht, das der Geschädigte später durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erwirbt (im Anschluss an BGH, Urt. 24.5.2007, IX ZR 41/05). Der Geschädigte kann sich danach nicht auf eine solche Rückwirkung berufen, soweit es um die Frage der Insolvenzfestigkeit eines von ihm erworbenen Pfändungspfandrechts und der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit geht.
Insoweit ist eine Änderung der Rechtslage durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung von Straftaten (BGBl. I 2006, Seite 2350) nicht eingetreten.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.4.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück (AZ: 7 O 1571/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Vertrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt in ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn H... D... (Insolvenzschuldner bzw. Schuldner) den Beklagten auf Zahlung eines im Wege einer Pfändung und Überweisung erlangten Geldbetrags von 175.700,45 € in Anspruch.
Der Beklagte zahlte im Jahr 2008 einen Betrag in Höhe von 200.000 € an den späteren Insolvenzschuldner, der diesen Geldbetrag gewinnbringend anlegen sollte. Dies geschah jedoch - wie auch in den Fällen anderer Anleger - nicht. Im Rahmen eines wegen gewerbsmäßigen Betruges gegen den Schuldner geführten Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht Würzburg durch Beschluss vom 23.04.2009 den dinglichen Arrest in das Vermögen des Schuldners an zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie zugunsten des Freistaats Bayern zur Sicherung eines evtl. Verfalls.
Im Wege der Rechtshilfe gelang es den Ermittlungsbehörden im September 2009 einen auf Schweizer Konten des Schuldners vorhandenen Geldbetrag in Höhe von 175.722,06 € sicherzustellen und beim Amtsgericht Würzburg zu hinterlegen.
Am 20.10.2009 wurde der Schuldner vom Landgericht Würzburg wegen Betruges in elf Fällen in Tateinheit mit Verstößen gegen das KWG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; der Beklagte gehörte ausweislich der Feststellungen des Strafurteils zu den Geschädigten. Zugleich mit dem Urteil ordnete das Landgericht an, dass der zuvor vom Amtsgericht Würzburg ausgebrachte dingliche Arrest in Höhe von 175.722,06 € für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten werde, es ordnete außerdem die Pfändung des Herausgabeanspruchs des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle an und hielt die Pfändung dieses Anspruchs für weitere drei Jahre aufrecht. Der Pfändungsbeschluss ging am 23.10.2009 bei der Hinterlegungsstelle ein.
Aufgrund eines am 1.10.2009 zwischen dem Schuldner und dem Beklagten geschlossenen und danach für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichs ordnete das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 22.10.2009 zugunsten des Beklagten den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Schuldners an. In Vollziehung dieses Arrests erließ der Rechtspfleger des Landgerichts Osnabrück am 27.10.2009 einen Pfändungsbeschluss, mit dem der Anspruch des Schuldners gegen die Landesjustizkasse Bamberg auf Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages gepfändet wurde. Dieser Pfändungsbeschluss wurde der Landesjustizkasse Bamberg am 28.10.2009 zugestellt. Nachdem die Landesjustizkasse Bamberg den Auszahlungsanspruch als Drittschuldner anerkannt hatte, ließ das Landgericht Würzburg mit Beschluss vom 16.11.2009 die Zwangsvollstreckung des Beklagten in den Anspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle auf Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages zu. Der bei der Hinterlegungsstelle vorhandene Geldbetrag in Höhe von 175.700,45 € wurde aufgrund eines am 21.11.2009 ergangenen Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Kissingen von der Landesjustizkasse Bamberg an den Beklagten überwiesen.
Auf Eigenantrag des Schuldners vom 27.01.2010 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 16.03.2010 (Az. IN 51/10) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet; die Klägerin wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Mit Schreiben vom 17.03.2010 hat sich die Klägerin an den Beklagten gewandt und wegen des an ihn ausgezahlten hinterlegten Geldbetrags die Insolvenzanfechtung geltend gemacht und den Beklagten zur Erstattung des Betrags von 175.700,45 € aufgefordert, was der Beklagte verweigert hat.
Auf entsprechende Klage der Klägerin hat das Landgericht Osnabrück den Beklagten mit Urteil vom 18.04.2011 zur Rückzahlung des genannten Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte aufgrund wirksamer Insolvenzanfechtung nicht zum Empfang des hinterlegten Geldbetrages berechtigt gewesen sei. Das Landgericht hat dabei angenommen, dass die Pfändung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gelegen habe, die Zwangsvollstreckungsmaßnahme danach inkongruent und der Schuldner bei Zustellung des vom Beklagten erwirkten Pfändungsbeschlusses bereits zahlungsunfähig gewesen sei; eine Rückwirkung der Pfändung auf den Zeitpunkt der Vollziehung des auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das LG Würzburg angeordneten dinglichen Arrests am 23.10.2009 komme nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalts, des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens der Parteien und der Begründung der Entscheidung wird auf das am 18.04.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er im Wesentlichen vor:
Das Landgericht habe zu Unrecht eine Rückwirkung der vom Beklagten ausgebrachten Pfändung auf den Zeitpunkt der vom Landgericht Würzburg angeordneten Pfändung vom 20.10.2009 zugunsten der durch die Straftat Verletzten verneint.
Soweit das Landgericht sich auf die Entscheidung des BGH vom 24.5.2007, Az. IX ZR 41/05, berufen habe, habe es verkannt, dass es in dieser Entscheidung des BGH um eine Beschlagnahme i.S.d. § 111c StPO gegangen sei und nicht um einen dinglichen Arrest gem. § 111d StPO. Zwar habe auch in dem vom BGH entschiedenen Fall ein dinglicher Arrest vorgelegen; bei der dann relevanten Pfändung habe es sich jedoch um eine solche im Wege der Beschlagnahme nach § 111c StPO gehandelt. Zudem habe das Landgericht § 111g Abs. 3 StPO fehlerhaft angewandt. Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte sich ergeben, dass die Pfändung des Beklagten aufgrund der Zulassung auf den Zeitpunkt der durch Beschluss des Landgerichts Würzburg am 20.10.2009 angeordneten, in Vollziehung des dinglichen Arrestes ergangenen Pfändung zurückwirkte. Da diese Pfändung jedoch außerhalb des Dreimonatszeitraums liege, greife die Insolvenzanfechtung der Klägerin nicht durch und der geltend gemachte Erstattungsanspruch aus Insolvenzanfechtung sei danach nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 28.03.2011, Az. 7 O 1571/10 (255), die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn H... D... ein Anspruch auf Erstattung des von der Hinterlegungsstelle an den Beklagten ausgezahlten Betrags von 175.700,45 € nebst Zinsen zusteht.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich ein solcher Anspruch allerdings nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Denn die Auszahlung des oben genannten Betrags von 175.700,45 € an den Beklagten erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, da der Beklagte aufgrund der Arrestpfändung und des Überweisungsbeschlusses zunächst zur Entgegennahme des Betrags befugt war und auch eine aus § 88 InsO folgende rückwirkende Unwirksamkeit der hier relevanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO liegt, ausscheidet. Eine (relative) Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten ergibt sich auch nicht aufgrund des vorausgegangenen Arrestes und der vorausgegangenen Arrestpfändung durch Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 20.10.2009, die zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie zur Sicherung des Verfalls für den Freistaat Bayern erfolgten, weil solchen staatlichen Maßnahmen nach § 111g Abs. 1 StPO gegenüber nach § 111g Abs. 2 StPO gerichtlich zugelassenen Vollstreckungsmaßnahmen eines Geschädigten - um eine solche Maßnahme des Beklagten geht es hier - keine Wirkungen zukommt.
Die hier allein in Betracht kommende Insolvenzanfechtung lässt den Rechtsgrund für eine erlangte Leistung oder einen erlangten sonstigen Vermögensvorteil nicht nachträglich entfallen, sondern gibt einen gesonderten Rückgewähranspruch nach § 143 InsO.
2. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung des an den Beklagten ausgezahlten Betrags von 175.700,45 € unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nach § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 131 Abs.1 Nr. 2 InsO.
Die vom Beklagten ausgebrachte Arrestpfändung hinsichtlich des auf den hinterlegten Geldbetrag bezogenen Auszahlungsanspruchs erfüllt den Insolvenzanfechtungstatbestand aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Denn diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Beklagten führte zu einer inkongruenten, die übrigen Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung, die erst mit Zustellung an die Landesjustizkasse am 28.10.2009 wirksam wurde und damit innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein Pfändungspfandrecht begründete. Zu diesem Zeitpunkt war der Schuldner jedoch - wie in der genannten Vorschrift vorausgesetzt - bereits zahlungsunfähig.
a) Die Pfändung durch den Beklagten in Vollziehung des durch das LG Osnabrück ausgebrachten Arrestes stellt im Verhältnis zum nachfolgend erwirkten Überweisungsbeschluss und der späteren Überweisung des Betrages durch die Landesjustizkasse eine selbständige und damit auch isoliert anfechtbare Rechtshandlung dar (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1215 [BGH 21.03.2000 - IX ZR 138/99]; vgl. HK-InsO/Kreft, 6. Auflage, § 140 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
b) Durch die Pfändung des Herausgabeanspruchs sind die übrigen Gläubiger des Schuldners auch benachteiligt worden i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO, weil durch die Pfändung ein Pfändungspfandrecht entstand, das dem Beklagten in der Insolvenz des Schuldners ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewährte, und damit die den übrigen Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehende Insolvenzmasse verkürzt wurde. Darin liegt die hier maßgebende Gläubigerbenachteiligung.
Auf den nachfolgenden Überweisungsbeschluss und die spätere Auszahlung kommt es dann nicht mehr entscheidend an. Diese hätten bei wirksamer und insolvenzfester Pfändung nicht mehr zu einer Gläubigerbenachteiligung führen können, da der Pfändungspfandgläubiger nur das erhalten hätte, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts zustand (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1215 [BGH 21.03.2000 - IX ZR 138/99]; 167, 11, 14; jeweils m.w.N.).
c) Die Pfändung gewährte dem Beklagten auch eine inkongruente Deckung.
Der Beklagte hat durch die Zwangsvollstreckung (Forderungspfändung) eine Sicherung erhalten, die ihm im anfechtungsrelevanten Zeitraum von 3 Monaten vor Insolvenzantragstellung nicht mehr zustand, da in dieser Zeit das in der Einzelzwangsvollstreckung grundsätzlich geltende Prioritätsprinzip bereits durch das insolvenzrechtliche Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verdrängt wird (st. Rspr., vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff.; 157, 350, 353; 167, 11, 14 f.). Das System der Anfechtungsregeln führt zu einer zeitlichen Vorziehung des insolvenzrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes und damit verbunden zu einer Zurückdrängung des Prioritätsprinzips; nach Eintritt der Krise und der damit verbundenen materiellen Insolvenz soll eine Ungleichbehandlung gerade nicht mehr durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel erzwungen werden (BGHZ 167, 11, 15 m.w.N.; HK-InsO/Kreft, § 131 InsO Rn. 17). Eine während des anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraums von 3 Monaten im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung ist daher als inkongruent zu werten (vgl. BGHZ 157, 350, 353; 167, 11, 14 f.; BGH NJW 2003, 897 [BGH 26.09.2002 - IX ZR 66/99] zur KO, jeweils mwN; HK-InsO/Kreft, § 131 Rn. 17; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. § 131 InsO Rn. 20 (S. 1888)).
d) Die hier relevante Rechtshandlung, die Pfändung des Beklagten, wurde auch im Dreimonatszeitraum vor Stellung des Insolvenzantrages vorgenommen.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 27.01.2010 gestellt, der anfechtungsrelevante Zeitraum begann somit am 27.10.2009.
Die hier relevante Forderungspfändung wurde mit Zustellung des Arrestpfändungsbeschlusses des LG Osnabrück an die Landesjustizkasse des Freistaats Bayern am 28.10.2009 bewirkt (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO).
(1) Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind. Die Norm bringt dabei den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass über die Frage der Anfechtbarkeit derjenige Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (vgl. BGHZ 157, 350, 353; 167, 11, 16).
Die Wirkungen der Pfändung und eines damit begründeten Pfändungspfandrechts sind - wie ausgeführt - mit der Zustellung des Arrestpfändungsbeschlusses am 28.10.2009 eingetreten. Auf diesen Zeitpunkt ist als anfechtungsrelevanter Zeitpunkt abzustellen.
(2) Die Pfändung durch Zustellung des Arrestpfändungsbeschlusses am 28.10.2009 wirkt auch nicht gem. § 111g Abs. 3 Satz 6 StPO auf einen Zeitpunkt außerhalb des Dreimonatszeitraums zurück. Insbesondere kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Rückgewinnungshilfe beantragten, vom Landgericht Würzburg angeordneten Pfändung des Auszahlungsanspruchs hinsichtlich des hinterlegten Betrages berufen.
Das Landgericht Würzburg hat zwar mit Beschluss vom 20.10.2009 den vorher ausgebrachten dinglichen Arrest in das Vermögen des Schuldners verlängert und die Pfändung des Herausgabeanspruchs des Schuldners gegenüber der Hinterlegungsstelle angeordnet. Dieser Pfändungsbeschluss ist bereits am 23.10.2009 bei der Hinterlegungsstelle des AG Würzburg eingegangen und damit ist außerhalb der Dreimonatsfrist bereits ein Arrestpfandrecht entstanden.
Eine Rückwirkung des vom Beklagten mit der Arrestpfändung erworbenen Pfändungspfandrechts auf diesen Zeitpunkt der früheren Arrestvollziehung nach § 111d StPO scheidet aber aus und ist insbesondere auch nicht aus § 111g Abs. 3 StPO abzuleiten.
Nach der Regelung des mit Wirkung vom 1.1.2007 durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung von Straftaten (BGBl. I 2006, S. 2350) eingeführten Satzes 6 des § 111g Abs. 3 StPO gelten die Sätze 1 bis 5 des § 111g Abs. 3 StPO entsprechend für die Wirkung eines Pfandrechts, welches durch die Vollziehung des Arrestes (§ 111d) in das bewegliche Vermögen entstanden ist. § 111g Abs. 3 S. 1 ordnet an, dass das bei einer Sicherstellung durch Beschlagnahme nach § 111c Abs. 5 StPO geltende Veräußerungsverbot vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten gilt, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen.
Der Wortlaut der neuen Regelung des § 111g Abs. 3 S. 6 StPO legt nicht zwingend und zweifelsfrei fest, welche Reichweite die angeordnete entsprechende Geltung des Abs. 1 S. 1 haben soll. Bei enger, am Wortlaut orientierter Auslegung des Abs. 3 S.6 liegt es nahe, dass die Rückwirkungsregelung für das in Abs. 3 S. 1 allein genannte Veräußerungsverbot nach § 111 c Abs. 5 StPO, das nach der ausdrücklich genannten Regelung des § 111c StPO nur für eine Sicherstellung durch Beschlagnahme gilt (dies erfolgt bei einer Forderung durch Pfändung, vgl. § 111c Abs. 3 StPO), auch für die in § 111d StPO geregelte Sicherstellung durch dinglichen Arrest gelten soll. Die Rückwirkung beschränkt sich danach allein auf das mit der Pfändung herbeigeführte relative Veräußerungsverbot. Die Sicherstellung durch Pfändung und die Sicherstellung durch dinglichen Arrest sollen danach, was die Schutzwirkung zugunsten von Verletzten angeht, gleich behandelt werden.
Der Wortlaut des § 111g Abs. 3 S. 6 StPO lässt allerdings - wie dem Beklagten zuzugestehen ist - auch eine extensive Interpretation dahingehend zu, dass hinsichtlich aller Wirkungen einer Pfändung, die in Vollziehung einer Sicherstellung durch dinglichen Arrest nach § 111d StPO bewirkt wird, also sowohl hinsichtlich des relativen Veräußerungsverbots als auch hinsichtlich des durch die Pfändung begründeten Pfändungspfandrechts, eine Rückwirkung zugunsten von Verletzten eintritt, die ihrerseits die Zwangsvollstreckung oder die Arrestvollziehung gegen den Beschuldigten betreiben.
Der erstgenannten, eng am Wortlaut der Norm ausgerichteten Auslegung ist zu folgen (i.E. ebenso Gleichenstein ZIP 2008, 1151, 1160; Karl Huber, Strafrechtlicher Verfall und Rückgewinnungshilfe bei der Insolvenz des Täters, S. 242; wohl auch Meyer/Goßner, StPO, 54. Aufl., § 111g StPO Rn. 9).
Für eine derartige Auslegung des Satz 6 sprechen neben ihrer Wortlautnähe systematische Erwägungen, die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und allgemeine Wertungen des Insolvenzrechts.
Bei der Sicherstellung durch Beschlagnahme (§ 111c StPO), die - wie aus §§ 111b Abs. 5 StPO, 73 Abs.1 S. 2 StGB, aber auch aus § 111g Abs. 1 und 3 StPO folgt - auch zugunsten der Sicherung von Ansprüchen der Verletzten erfolgen kann, ist nach § 111g Abs. 3 S. 1 StPO lediglich eine Rückwirkung hinsichtlich des relativen Veräußerungsverbots vorgesehen und nicht hinsichtlich eines Pfändungspfandrechts. Der BGH hat dementsprechend auch zutreffend entschieden, dass die in § 111 Abs. 3 S. 1 StPO angeordnete Rückwirkung nicht entsprechend auch für ein vom Verletzten erworbenes Pfändungspfandrecht gilt (vgl. BGH vom 24.5.2007, Az. IX ZR 41/05, Tz. 10, NJW 2007, 3350, 3351 [BGH 24.05.2007 - IX ZR 41/05]). Für eine unterschiedliche Behandlung und einen weitergehenden Schutz des einzelnen Verletzten bei einer Sicherstellung durch dinglichen Arrest nach § 111d StPO sind keine zwingenden, überzeugenden Gründe ersichtlich. Danach spricht der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der beiden Formen der Sicherstellung als systematische Erwägung für die hier vertretene Auslegung.
Von wesentlicher, wohl entscheidender Bedeutung ist weiterhin, dass die hier vorgenommene Auslegung durch die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 111 Abs.3 S. 6 StPO und den dabei ersichtlichen Willen des Gesetzgebers gestützt wird.
Mit der Einfügung des heutigen S. 6 in § 111 Abs. 3 wurde - wie der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 16/700 S. 13) zu entnehmen ist - das Ziel verfolgt, klarzustellen, dass die Regelungen der Sätze 1 bis 5 des § 111g Abs. 3 StPO nicht nur auf eine Beschlagnahme i.S.d. §§ 111b, 111c StPO, sondern auch auf einen gem. § 111d StPO angeordneten dinglichen Arrest anwendbar sind, beide Formen der Sicherstellung sollten insoweit gleich behandelt werden. So wird im Regierungsentwurf an der zitierten Stelle ausgeführt:
"§ 111g StPO begründet in der geltenden Fassung einen Rangrücktritt des Staates zugunsten des Verletzten. Dieser gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an, wenn der Verletzte über einen nach § 111c StPO beschlagnahmten Gegenstand aufgrund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat und die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach § 111g Abs. 2 StPO zugelassen wird. [...].
Wird hingegen aufgrund eines dinglichen Arrestes in bewegliches Vermögen (z.B. in Forderungen) vollstreckt, so sind jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut weder ein solches Zulassungsverfahren noch ein entsprechender Rücktritt des Staates zugunsten des Verletzten vorgesehen.
Die Ergänzung der Abs. 1 bis 3 [des § 111g] beseitigt diese Unterscheidung. Damit ist das Zulassungsverfahren nach Absatz 2 künftig auch auf den dinglichen Arrest in bewegliches Vermögen anwendbar. Dies hat zur Folge, dass alle nach dem Zeitpunkt der Arrestvollziehung erfolgenden Verfügungen anderer Gläubiger, insbesondere solche aus Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung, gegenüber dem nach Abs. 2 zugelassenen Verletzten relativ unwirksam sind. [...].
Der Vorschlag, Opferansprüche im Fall der Insolvenz des Täters mit einem umfassenden Schutz zu versehen, wurde dagegen nicht aufgegriffen. Nach überwiegender Ansicht sind nach dem geltenden Recht die im Wege der Rückgewinnungshilfe gesicherten Ansprüche Tatgeschädigter, abgesehen von Aussonderungsrechten nach den §§ 47, 48 InsO, nicht insolvenzfest [...]. Danach steht der Vollstreckungserfolg des Verletzten, der - unbeschadet § 89 InsO - erfolgreich das Zulassungsverfahren nach § 111g Abs. 2 StPO betrieben hat, im Fall der Insolvenzeröffnung sowohl unter dem Vorbehalt der einmonatigen Rückschlagsperre des § 88 InsO als auch der Geltendmachung von Anfechtungsrechten nach § 130 InsO durch den Insolvenzverwalter.
Für eine Änderung dieser Rechtslage besteht kein Bedürfnis. Rückgewinnungshilfe vermag nicht die umfassende Realisierung von Restitutions- und Schadensersatzansprüchen zu gewährleisten, sondern kann den Verletzten lediglich innerhalb des vom Zivilrecht vorgegebenen Rechtsrahmens bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen. Vor allem aber stehen Funktion und Bedeutung des Insolvenzverfahrens entgegen. Denn dieses Verfahren erfüllt eine wichtige staatliche Aufgabe, indem es die Verteilung der Insolvenzmasse regelt und den für den einzelnen Gläubiger eintretenden Rechts- und Vermögensverlust durch den staatlich garantierten Erhalt der Insolvenzmasse kompensiert. Dementsprechend vermögen auf dem Sozialstaatsprinzip gründende Belange Eingriffe in das Ranggefüge des Insolvenzrechts nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (BVerfGE 65, 182, 193 f.). Ist der Vermögensverfall des Trägers durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dokumentiert, kann dem die Rückgewinnungshilfe tragenden Ausgleichsinteresse nur noch eine eingeschränkte Bedeutung zukommen. Denn wenn es kaum noch etwas abzuschöpfen und zu verteilen gibt, sind die Möglichkeiten eines vermögensrechtlichen Ausgleichs zwischen Täter und Opfer alsbald erschöpft. Erfüllt die Rückgewinnungshilfe ihre Funktion jedoch tatsächlich nur noch in eingeschränktem Maße, fällt sie gegenüber widerstreitenden rechtlichen Belangen weniger stark ins Gewicht. Dies gilt umso mehr, als sich ihre Zielrichtung in der Insolvenzsituation zwangsläufig verändert: Wirtschaftlich trifft sie hier weniger den Täter, der nicht mehr viel zu verlieren hat, sondern belastet in erster Linie die Notgemeinschaft der sonstigen Gläubiger, weil ein absoluter Vorrang der Opferansprüche deren Forderungsausfall erhöhte. Im Übrigen gewährt die Rechtsordnung den Ansprüchen der Verletzten auch sonst keinen absoluten Schutz, wie etwa die Regelung der §§ 430, 442 StPO und die Beendigung der Sicherstellung beim zwischenzeitlichen Eintritt eines Verfahrenshindernisses zeigen. ..."
Beabsichtigt war danach - soweit hier relevant - nur, den Anwendungsbereich des § 111g Abs. 3 S. 1 StPO auch auf Fälle der Anordnung eines dinglichen Arrests gem. § 111d StPO zu erstrecken. Diese Klarstellung hielt der Gesetzgeber für notwendig, da die Frage einer Anwendbarkeit der Rückwirkungsregelung des § 111g Abs. 1 bis 3 StPO auf einen gem. § 111d StPO angeordneten dinglichen Arrest zuvor in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet worden war (ablehnend OLG Köln, NJW 2003, 2546, 2547 f. [OLG Köln 07.05.2003 - 2 Ws 170/03][OLG Köln 07.05.2003 - 2 Ws 170/03], m.w.N.; im Ergebnis befürwortend z.B. OLG Stuttgart, ZIP 2001, 484). In jedem Fall sollte nicht die Stellung einzelner Geschädigter, denen noch Vollstreckungsmaßnahmen gelungen waren, im Insolvenzverfahren verbessert werden. Insbesondere sollten die Möglichkeiten der Rückschlagsperre nach § 88 InsO und - was hier relevant ist - auch die Möglichkeit der Anfechtung nicht beseitigt oder eingeschränkt werden (vgl. dazu auch KK-StPO/Nack, 6. Aufl., § 111g StPO Rn. 10). Genau dies würde sich jedoch bei einer Rückwirkung auch hinsichtlich der Entstehung des Pfändungspfandrechts des Verletzten ergeben. Die gewollte allgemeine Begünstigung des Geschädigten gegenüber anderen möglichen Gläubigern, die ebenfalls Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen und noch im Verlauf des Ermittlungsverfahrens nach den Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe der Staatsanwaltschaft Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schädiger ergreifen, kann in vollem Umfang durch das relative Veräußerungsverbot, dem Rückwirkung zukommt, gewährleistet werden. Eine weitergehende Privilegierung des Geschädigten auch in nachfolgenden Insolvenzverfahren, wie sie sich bei einer Rückwirkung hinsichtlich des Pfändungspfandrechts und einer damit bewirkten Insolvenzfestigkeit des Pfandrechts ergeben würde, war nach den dargestellten Ausführungen der Gesetzesbegründung in Kenntnis der hier vorhandenen Problematik ersichtlich nicht gewollt.
Die vorstehend dargestellte Zielsetzung der gesetzlichen Änderung, die im Regierungsentwurf eindeutig zum Ausdruck kommt, hat sich der Gesetzgeber mit Verabschiedung des Gesetzes zu Eigen gemacht.
Auch die insolvenzrechtliche Systematik spricht für die hier vertretene Auslegung des § 111g Abs.3 StPO und gegen eine extensive Auslegung des S. 6 der genannten Vorschrift. Im anfechtungsrelevanten Zeitraum der letzten drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages ist das die Einzelzwangsvollstreckung prägende Prioritätsprinzip zugunsten des insolvenzrechtlichen Prinzips der Gläubigergleichbehandlung verdrängt. Verstünde man § 111g Abs. 3 S. 6 StPO dahingehend, dass sich der gem. § 111g Abs. 2 StPO zugelassene Gläubiger alle Wirkungen der im Rahmen des dinglichen Arrests gem. § 111d StPO ausgebrachten Pfändung zu eigen machen könnte, so würde dies im Insolvenzverfahren zu einer Besserstellung einzelner geschädigter Gläubiger zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger führen, unter denen in Fällen der hier vorliegenden Art vielfach in erheblichem Umfang auch andere, weitere Geschädigte sind (aus diesem Grund ablehnend auch von Gleichenstein, ZIP 2008, 1151, 1156 f.).
Durch die Einführung der Insolvenzordnung sollten gerade die unter der Konkursordnung (z.B. gem. § 61 Abs. 1 KO) bestehenden Vorrechte aus Gründen einer größeren Verteilungsgerechtigkeit beseitigt werden (RegBegr., BT-Drucks. 12/2443, S. 81). Eine Besserstellung bestimmter Gläubigergruppen aus sozialpolitischen Erwägungen ist dem Insolvenzrecht deshalb unbekannt; dies gilt insbesondere auch für Deliktsgläubiger (vgl. Bruns/Heese, KTS 2008, 198, 202). Eine Privilegierung geschädigter Gläubiger ergibt sich unter Geltung der Insolvenzordnung allenfalls noch aus § 302 Nr. 1 InsO, nach dessen Regelung Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst werden. Insofern wird der geschädigte Gläubiger zwar tatsächlich gegenüber sonstigen Gläubigern bevorzugt - dies geschieht jedoch gerade nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens, sondern nach dessen Abschluss. Ein insolvenzrechtliches Vorrecht geschädigter Gläubiger lässt sich daher auch aus § 302 Nr. 1 InsO nicht entnehmen.
Eine Rückwirkung des Erwerbs des im Wege der Arrestpfändung erlangten Pfändungspfandrechts des Beklagten auf den Zeitpunkt des Vollzugs der vorausgegangenen Sicherstellung durch dinglichen Arrest nach § 111d StPO scheidet nach alledem aus.
Eine Rückwirkung entfaltet nach § 111g Abs. 3 S. 6 i.V.m. S.1 StPO nur das aus der zugelassenen Arrestvollziehung und Arrestpfändung resultierende relative Veräußerungsverbot zugunsten des Beklagten. Dies hilft dem Beklagten hier im Insolvenzverfahren nicht weiter. Das Veräußerungsverbot wirkte nur relativ gem. §§ 135, 136 BGB (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 829 ZPO Rn. 18) und wurde daher gem. § 80 Abs. 2 S. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkungslos.
§ 80 Abs. 2 S. 2 InsO hilft dem Beklagten - entgegen seiner Auffassung - ebenfalls nicht weiter, da er durch die Arrestpfändung ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht oder eine sonstige insolvenzfeste Rechtsposition gerade nicht erworben hat.
e) Im nach alledem für die Anwendung von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO relevanten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Arrestpfändung des Beklagten mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner am 28.10.2009 (§ 140 Abs. 1 InsO) war der Schuldner auch bereits zahlungsunfähig.
Diese Feststellung des Landgerichts ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorhanden wären, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung begründen würden. Solche Anhaltspunkte sind hier jedoch nicht ersichtlich und vom Beklagten mit der Berufung auch nicht vorgetragen worden.
Nach alledem ist der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt, mithin auch die Geltendmachung der Anfechtung durch die Klägerin als Insolvenzverwalterin berechtigt und der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 143 Abs. 1 InsO begründet.
Dass der Beklagte sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, hat das Landgericht zutreffend auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt. Auf diese mit der Berufung seitens des Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
3) Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB.
4) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen worden, weil die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 111g Abs. 3 S. 6 StPO höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Entscheidung des BGH vom 24.5.2007, Az. IX ZR 41/05, NJW 2007, 3350, 3351 [BGH 24.05.2007 - IX ZR 41/05], ist zur Rechtslage vor Einfügung des § 111g Abs. 3 S. 6 StPO ergangen.